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Entscheidungen

Haftfragen

Besuchserlaubnis, Untersuchungshaft, Ehepartner

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Kaiserslautern, Beschl. v. 05.01.2011 - 2 Qs 182/10

Fundstellen:

Leitsatz: Bei der Entscheidung darüber, ob ihr — der Ehegattin des Beschuldigten — eine Besuchserlaubnis zu erteilen ist, ist § 119 Abs. 1 Nr. 1 StPO im Lichte des Grundrechts aus Art. 6 Abs. 1 GG auszulegen.


2 Qs 182/10
2a Gs 1562/10 — Amtsgericht Kaiserslautern
6014 Js 7068/10 — Staatsanwaltschaft Kaiserslautern
Landgericht Kaiserslautern
Beschluss
In dem Ermittlungsverfahren gegen pp. – derzeit in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Frankenthal
wegen Verdachts des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
hier: Beschwerde gegen die Ablehnung der beantragten Besuchserlaubnis
hat die 2. Strafkammer des Landgerichts Kaiserslautern am 5. Januar 2011
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des Beschuldigten wird der Beschluss des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 16. Dezember 2010 aufgehoben und die Staatsanwaltschaft Kaiserslautern verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Einzelbesuchserlaubnis für den Beschuldigten
zu erteilen.
2: Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Beschwerdeführerin
entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
Die Beschwerdeführerin ist als Antragstellerin beschwerdebefugt.
Der Beschwerdeführerin ist eine Besuchserlaubnis für den Beschuldigten zu erteilen. Bei der Entscheidung darüber, ob ihr — der Ehegattin des Beschuldigten — eine Besuchserlaubnis zu erteilen ist, ist § 119 Abs. 1 Nr. 1 StPO im Lichte des Grundrechts aus Art. 6 Abs. 1 GG auszulegen. Danach steht die Ehe unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Beantragt der Ehegatte eines Untersuchungsgefangenen, diesen in der Haft zu besuchen, ist es staatliche Aufgabe den Besuch unter Wahrung des Zweckes der Untersuchungshaft zu ermöglichen. Nur wenn dies unter keinen Umständen möglich ist, kommt die Untersagung des Besuchs in Betracht. Grundsätzlich reicht auch in den Fällen, in denen — wie hier — konkrete Verdunklungsgefahr besteht, die visuelle und akustische Überwachung des Besuchs mit Trennscheibe aus. Bei der Überwachung kann ein Polizeibeamter hinzugezogen werden, der den Tatvorwurf kennt. Auch kann die zulässige Thematik der Konversation eingeschränkt und für den Fall des Verstoßes dagegen der Abbruch des Besuchs angeordnet werden. Die Beurteilung, dass diese Möglichkeiten nicht ausreichen, die Verdunklungsgefahr zu bannen, bedarf im Hinblick auf den damit verbundenen schweren Grundrechtseingriff, konkreter Anhaltspunkte. Das Aufzeigen der theoretischen Möglichkeit nonverbaler oder für die Überwachungsperson nicht verständlicher Kommunikation reicht dazu nicht aus. In aller Regel wird auch zunächst der Versuch eines entsprechend reglementierten Besuches durchzuführen sein.

Da das Amtsgericht die Ausführung der mit Beschluss vom 2. Dezember 2010 getroffenen Anordnungen der Staatsanwaltschaft übertragen hat, hat die Staatsanwaltschaft mit Erteilung der Besuchserlaubnis die ihr notwendig erscheinenden Anordnungen zur Überwachung des Besuchs zu treffen.

Die Kostenentscheidung folgt § 473 StPO.


Einsender: RA Dr. Lars Nozar, Saarbrücken

Anmerkung:


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