Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Entscheidungen

Gebühren

Wahlanwalt, nicht ortsansässig, Reisekosten

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Nürnberg, Beschl. v. 06. 12. 2010, 2 Ws 567/10

Fundstellen:

Leitsatz: Bei der Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung nach § 464 b StPO richtet sich das Verfahren nach StPO-Grundsätzen (Anschluss an BGH NJW 2003, 763; OLG Köln NStZ-RR 2010, 31 f). An der gegenteiligen Auffassung (OLG Nürnberg NStZ-RR 2001, 224 zur Beschwerdefrist) hält der Senat nicht mehr fest.

Wenn der als Wahlanwalt für den Angeklagten tätige Rechtsanwalt gemäß §§ 141, 142 StPO n.F. als Pflichtverteidiger hätte bestellt werden können, dürfen seine als Wahlverteidiger geltend gemachten Auslagen dahinter nicht zurückbleiben. Dies gilt insbesondere auch für die Reisekosten.


OLG Nürnberg, Beschl. v. 6. 12. 2010, 2 Ws 567/10
In pp.
I.
Auf die sofortige Beschwerde des Verteidigers Rechtsanwalt L. wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts R. vom 11. Juni 2010 dahingehend abgeändert, dass die aus der Staatskasse an diesen zu erstattenden Gebühren und notwendigen Auslagen auf 1378,66 € festgesetzt werden.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse.

Gründe
I. Dem früheren Angeschuldigten W. lag ein Verbrechen der Geldfälschung zur Last. Aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts R. vom 24.8.2009 befand er sich daher vom 19.10.2009 bis 23.3.2010 in Untersuchungshaft. Für ihn bestellte sich am 5.11.2009 Rechtsanwalt L. als Wahlverteidiger. Mit Beschluss des Landgerichts R. vom 23.3.2010 wurde die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt, der Haftbefehl des Amtsgerichts R. vom 24.8.2009 aufgehoben und die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse auferlegt. Mit Schriftsätzen vom 29.3.2009 und 31.5.2010 hat Rechtsanwalt L. aus dem ihm abgetretenen Kostenerstattungsanspruch die Festsetzung seiner Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 1.378,66 € beantragt. Von diesem Erstattungsantrag hat der Rechtspfleger bei dem Landgericht R. mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11.6.2010 Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld in Höhe von insgesamt 385,20 €, die Aktenversendungspauschale von 12,-- € sowie eine zusätzliche Gebühr nach VV Nr. 4141 RVG in Höhe von 140,-- € zuzüglich der jeweiligen Umsatzsteuer in Abzug gebracht und die zu erstattenden Kosten auf 741,67 € festgesetzt. Gegen diesen, ihm nach seinem nicht widerlegbaren Vortrag am 12.7.2010 zugestellten Beschluss, hat der Antragsteller mit seinem am 16.7.2010 eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Er wendet sich gegen die Nichtberücksichtigung der oben genannten Beträge. Zur Begründung weist er im Wesentlichen darauf hin, dass nach der Änderung des § 142 Abs. 1 StPO durch das sogenannte zweite Opferrechtsreformgesetz auch ein Anspruch auf Ersatz von Reisekosten des auswärtigen Wahlverteidigers besteht. Der frühere Angeschuldigte habe ihn als Verteidiger beauftragt wegen des zwischen ihnen bestehenden besonderen Vertrauensverhältnisses. Er habe diesen bereits seit mehreren Jahren in anderen Verfahren vertreten. Er sei als "ortsansässiger Rechtsanwalt" anzusehen, da der frühere Angeschuldigte vor seiner Inhaftierung in der Nähe des Kanzleisitzes gewohnt habe. Der Bezirksrevisor bei dem Landgericht R. hat in seinen Stellungnahmen vom 5.5.2010 und 8.6.2010 gegen die Festsetzung einer zusätzlichen Gebühr nach RVG VV Nr. 4141 keine Einwände erhoben. Demgegenüber vertritt er unter Hinweis auf Literatur (Meyer-Goßner, StPO 53. Aufl. § 464a Rdn. 12) die Auffassung, dass die Zuziehung des nicht am Prozessort wohnenden auswärtigen Verteidigers hier nicht notwendig gewesen sei, da es sich nicht um eine besonders schwierige oder bedeutende Angelegenheit gehandelt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die genannten Beschlüsse und Schriftsätze Bezug genommen.
II. Die nach §§ 464 b Satz 3, 304, 311 Abs. 2 StPO, §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 ZPO, §§ 21 Nr. 1, 11 Abs. 1 RPflG zulässige sofortige Beschwerde ist auch begründet. 1. Über die sofortige Beschwerde hat, obwohl die angefochtene Entscheidung von dem Rechtspfleger erlassen worden ist, der Senat, nicht der Einzelrichter zu entscheiden. Die Vorschrift des § 568 Satz 1 ZPO in der ab 1.1.2002 geltenden Fassung (Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27.7.2001, BGBI. I S. 1887), die im Zivilprozess für das Beschwerdeverfahren den originären Einzelrichter vorsieht, findet im strafprozessualen Beschwerdeverfahren keine Anwendung. Auch bei der vorliegenden Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung nach § 464 b StPO richtet sich das Verfahren nach herrschender Meinung nach StPO - Grundsätzen (vgl. BGH NJW 2003, 763; OLG Köln NStZ - RR 2010, 31 f; Meyer-Goßner, a.a.O. § 464 b Rdn. 6 ff). Soweit der Senat in früheren Entscheidungen eine hiervon abweichende Auffassung vertreten und es für sinnvoll erachtet hat, wegen § 464 b S. 3 StPO auch für die Beschwerde die Vorschriften der Zivilprozessordnung anzuwenden (vgl. OLG Nürnberg NStZ-RR 2001, 224 zur Beschwerdefrist), hält er hieran nicht mehr fest.

2. Nach dem Beschluss des Landgerichts R. vom 23.3.2010 trägt die Staatskasse die notwendigen Auslagen des früheren Angeschuldigten. Hierunter fallen neben den im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11.6.2010 festgesetzten Beträgen auch die zusätzliche Gebühr gemäß Nr. 4141 VV RVG sowie die Fahrkosten, das Abwesenheitsgeld und die Aktenversendungskosten.

a) Gegen die Festsetzung einer zusätzlichen Gebühr nach Nr. 4141 VV-RVG hat bereits der Bezirksrevisor bei dem Landgericht R. in seinen Stellungnahmen keine Einwände erhoben. Auch der Senat ist der Auffassung, dass dem Verteidiger eine zusätzliche Befriedungsgebühr zuzubilligen ist, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass durch die anwaltliche Mi!Wirkung das Hauptverfahren nicht eröffnet wurde. Eine, wie vom Bezirksrevisor beantragte, Abhilfeentscheidung des Rechtspflegers kam insoweit jedoch nicht in Betracht, da hier, nach den obigen Ausführungen strafprozessuale Grundsätze eingreifen. Danach besteht eine Abhilfemöglichkeit durch den Rechtspfleger nur im Fall des § 311 Abs. 3 Satz 2 StPO (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O. § 464 b Rdn. 7). Dieser kommt vorliegend nicht zur Anwendung, da die Nichtberücksichtigung der zusätzlichen Gebühr nicht auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht.

b) Ebenfalls zu erstatten waren die Reisekosten, das Abwesenheitsgeld des auswärtigen Verteidigers und die Aktenversendungspausschale. Gemäß § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO, § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind Reisekosten und Abwesenheitsgeld eines Rechtsanwalts, der nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und dort auch nicht seinen Wohnsitz hat, nur insoweit von der Staatskasse zu erstatten, als seine Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war. Dies ist hier zu bejahen. Zum einen handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshof im Allgemeinen um notwendige Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung, wenn eine vor einem auswärtigen Gericht verklagte Partei einen an ihrem Wohn- oder Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragt (vgl. etwa BGH NJW 2003, 898 zu § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO; Zöller, ZPO 28. Aufl. § 91 Rdn. 13 m.w.N.; auch OLG Köln a.a.O.). Zum anderen weist der Beschwerdeführer zu Recht auf die Änderung des § 142 Abs. 1 StPO zum 1.10.2009 hin. Danach setzt die Bestellung des vom Beschuldigten bezeichneten Verteidigers nicht mehr voraus, dass er bei seinem Vorschlag einen ortsansässigen Rechtsanwalt bezeichnet hat. So kommt insbesondere bei einem schweren Schuldvorwurf dem besonderen Vertrauensverhältnis eine größere Bedeutung als die Ortsnähe zu. Ein solches Vertrauensverhältnis hat der Beschwerdeführer bereits in seinem Schriftsatz vom 31.5.2010 sowie auch in seiner Beschwerde dargelegt. Demnach hätte sich der frühere Angeschuldigte hier - mangels ausnahmsweise entgegenstehender Gründe - des Beschwerdeführers bedienen dürfen. Wenn aber gemäß §§ 141, 142 StPO der Beschwerdeführer als Pflichtverteidiger hätte bestellt werden können, dürfen seine als Wahlverteidiger geltend gemachten Auslagen dahinter nicht zurückbleiben. Dies gilt insbesondere deshalb, als der ebenfalls beauftragte (ortsansässige) Rechtsanwalt B... keine Rechtsanwaltskosten geltend macht.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 464 Abs. 1 und 2 StPO in Verbindung mit entsprechender Anwendung von 467 Abs. 1 StPO.


Einsender:

Anmerkung:


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".