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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Landfriedensbruch, unbenannter schwerer Fall

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Urt. v. 06-07.2010 - 2) 1 Ss 462/09 (3/10)

Fundstellen:

Leitsatz: Zum unbenannten besonders schweren Fall des Landfriedensbruchs bei tateinheitlichem Zusammentreffen mit versuchter gefährlicher Körperverletzung


In der Strafsache
...
hat der 2. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin
aufgrund der Hauptverhandlung am 6. Juli 2010,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Kammergericht x als Vorsitzender,
Richterin am Kammergericht x,
Richterin am Landgericht x als beisitzende Richterinnen,
Oberstaatsanwältin x als Vertreterin der Generalstaatsanwaltschaft Berlin,
Rechtsanwalt x als Verteidiger,
Justizangestellte x als Urkundsbeamtin der Geschäftstelle,
für Recht erkannt:




Tenor:
1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. Juli 2009 wird verworfen.
Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

2.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft Berlin wird unter Aufrechterhaltung sämtlicher Feststellungen das vorbezeichnete Urteil im Schuld- und Strafausspruch mit Ausnahme der Verurteilung wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte und der dafür verhängten Einzelstrafe aufgehoben.
3.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen.
Gründe
I.

Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin - Schöffengericht - hat den Angeklagten wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung (Einzelfreiheitsstrafe: sechs Monate) sowie wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte (Einzelgeldstrafe: 50 Tagessätze zu je 15,00 Euro) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

Die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht Berlin mit Urteil vom 20. Juli 2009 verworfen. Gegen dieses Urteil haben sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Berlin form- und fristgerecht Revision eingelegt. Der Angeklagte wendet sich insgesamt gegen seine Verurteilung und erstrebt mit der Sachrüge die umfassende Aufhebung des angefochtenen Urteils. Die Staatsanwaltschaft rügt im Hinblick auf den Strafausspruch (und die damit zusammenhängende Nichtannahme eines besonders schweren Falls des Landfriedensbruchs) mit Ausnahme der für den Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte verhängten Einzelstrafe ebenfalls die Verletzung materiellen Rechts.

II.

1.

Die Revision des Angeklagten deckt keinen ihn beschwerenden Rechtsfehler auf und ist deshalb aus den Gründen der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 18. Januar 2010 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 StPO zu verwerfen.

2.

Die Staatsanwaltschaft beanstandet in der Begründung (S. 3) ihres uneingeschränkt eingelegten Rechtsmittels nur die Ausführungen des Landgerichts zum Strafausspruch und in diesem Zusammenhang (S. 4) auch die Ablehnung des besonders schweren Falls des Landfriedensbruchs durch die Strafkammer. Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierin in ihrer Stellungnahme vom 18. Januar 2010 (S. 1) einen auf die Strafzumessung beschränkten Angriff der Revision gesehen. Die dem Senat aufgegebene Prüfung des gesamten Revisionsvorbringens (vgl. Kuckein in KK-StPO 6. Aufl., § 344 Rdn. 2) ergibt, daß das Ziel des Rechtsmittels neben der Strafzumessung auch den Schuldspruch wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung erfaßt.

Denn aus der Beschwerdebegründung in Verbindung mit den Anträgen in der Revisionshauptverhandlung ergibt sich, daß die Staatsanwaltschaft eine Verurteilung wegen eines besonders schweren Falls des Landfriedensbruchs nach §§ 125, 125 a StGB erstrebt und damit auch den Schuldspruch angreift, der den Tatbestand des Landfriedensbruchs nicht umfaßt. Zu einem Schuldspruch auch wegen eines Landfriedensbruchs (in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung nach §§ 224, 22, 23 StGB) hätte das Landgericht aufgrund der umfassenden Subsidiaritätsklausel des § 125 Abs. 1 letzter Halbsatz StGB (vgl. zu deren Reichweite BGHSt 43, 237 = BGHR StGB § 125 Subsidiarität 1 Auslegung) nur gelangen können, wenn es die Voraussetzungen eines besonders schweren Falls des Landfriedensbruchs nach § 125a StGB, bei dem es sich um eine Strafzumessungsregel handelt, bejaht hätte (vgl. zu den Zusammenhängen auch OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 1996, 309). Denn damit wäre ein Strafrahmen von sechs Monaten bis zu 10 Jahren eröffnet gewesen und der Landfriedensbruch nicht länger als subsidiäre Bestimmung hinter der versuchten gefährlichen Körperverletzung (Strafrahmen: ein Monat bis sieben Jahre sechs Monate Freiheitsstrafe) zurückgetreten.

Erwüchse der Schuldspruch vorliegend aufgrund einer angenommenen Beschränkung der Revision ausschließlich auf den Strafausspruch in Rechtskraft, bestünde ein Widerspruch zwischen Schuldspruch und den Urteilsgründen, wenn die Staatsanwaltschaft im Ergebnis mit ihrem Rechtsmittel Erfolg hätte. Nach einer Zurückverweisung entnähme das Landgericht die Strafe aus § 125a StGB, ohne daß der Landfriedensbruch (im besonders schweren Fall) in der Urteilsformel zum Ausdruck käme.

Die so im Wege der Auslegung des Revisionsvorbringens ermittelte Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch und den Schuldspruch wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung ist wirksam. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils zum Tatgeschehen stellen eine hinreichende Grundlage für die gesonderte Überprüfung der Rechtsfolge dar; die gebotene klarstellende Korrektur der Urteilsformel im Schuldspruch (vgl. BGH, Beschluß vom 11. März 1998 - 3 StR 591/97 - [...] = ZFIS 198, 157) bleibt möglich.

3.

Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Die von ihr beanstandete Begründung für die Entscheidung des Landgerichts dafür, einen besonders schweren Fall des Landfriedensbruchs nach § 125 a StGB abzulehnen, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

Am 1. Mai 2008 fand in Berlin unter anderem die "revolutionäre 1.-Mai-Demo" statt. Der Demonstrationszug bewegte sich entgegen der eigentlichen Fahrtrichtung auf der Skalitzer Straße in Richtung Kottbusser Tor in Berlin-Kreuzberg und erreichte gegen 21.00 Uhr die Mariannenstraße. An dieser Straßenkreuzung befindet sich linker Hand des Aufzuges eine A.-Tankstelle, auf deren Gelände Polizeibeamte eingesetzt waren, die als Mitglieder einer Alarmhundertschaft den Auftrag hatten, diese Tankstelle, die bereits bei vorangegangenen 1.-Mai-Demonstrationen beschädigt worden war, im Rahmen des Objektschutzes vor Übergriffen der Demonstrationsteilnehmer zu schützen. Mit der Durchführung konkreter Maßnahmen waren sie nicht betraut.

Aus der Spitze dieses etwa 1000 überwiegend friedliche Teilnehmer umfassenden Demonstrationsaufzuges, löste sich an dieser Straßenkreuzung eine Gruppe von mindestens 20 bis 30 Personen, die auf der Straße, den anliegenden Gehsteigen und unter der Hochbahn ausschwärmten und insbesondere Steine und Glasflaschen auf die auf dem Gelände der A.-Tankstelle eingesetzten Polizeibeamten bzw. in deren Richtung warfen.

Der Angeklagte, der zu diesen Personen gehörte, ergriff einen Klappstuhl, der aus einem Metallrahmen, Plastiksitz und Plastikrückenlehne bestand und neben mehreren vor der A.-Tankstelle befindlichen Glascontainern abgestellt war, holte mit einer weiten Bewegung seiner beiden Arme über seinem Kopf aus und schleuderte den Stuhl mit kräftigem Wurf gezielt in Richtung der etwa 15 Meter entfernt stehenden Polizeibeamten und Polizeifahrzeuge. Die Polizeibeamten befanden sich zu diesem Zeitpunkt teilweise ungeschützt zwischen den Fahrzeugen und waren noch damit beschäftigt, ihre Schutzausrüstung, insbesondere ihre Helme, anzulegen. Ob die Polizeibeamten, die von dem Angriff seitens der Demonstrationsteilnehmer überrascht wurden, bemerkt haben, daß der Angeklagte mit einem Klappstuhl nach ihnen warf oder jemand von diesem Klappstuhl getroffen wurde, konnte nicht festgestellt werden.

Die Situation der Polizeibeamten war zusätzlich dadurch erschwert, daß sich die unfriedlichen Demonstrationsteilnehmer, zu denen der Angeklagte gehörte, in mehrere Grüppchen aufgeteilt hatten und die Beamten zugleich auch von der Ecke der Skalitzer Straße/Mariannenstraße aus mit Gegenständen bewarfen, so daß sie somit von verschiedenen Richtungen Angriffen ausgesetzt waren. Der Angeklagte nahm bei seinem Wurf mindestens billigend in Kauf, daß er durch den Wurf mit dem Stuhl Polizeibeamte treffen und erheblich verletzen konnte.

4.

Bei diesen Sachverhaltsfeststellungen hat das Landgericht mit rechtsfehlerhaften Erwägungen die Anwendung der Strafzumessungsregel des § 125a StGB abgelehnt.

Zwar ist es grundsätzlich Sache des Tatrichters, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und dem Täter gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Dazu gehört insbesondere auch die Wahl des Strafrahmens (vgl. BGH NStZ 2009, 444 [BGH 30.10.2008 - 3 StR 375/08]). Ein Eingriff des Senats ist nur möglich, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind und - wie hier bei der Strafrahmenwahl - wesentliche Strafzumessungsfaktoren oder rechtlich anerkannte Strafzwecke außer Betracht geblieben sind (BGH a.a.O.). Die Prüfung, ob die Voraussetzungen eines unbenannten besonders schweren Falls des Landfriedensbruchs gemäß § 125 a StGB vorliegen, ist deshalb unter Einbeziehung aller Umstände zu treffen, die für die Wertung der Tat und des Täters bedeutsam sind.

a)

Das Landgericht hat zwar zutreffend auf der Grundlage der neueren Rechtsprechung, insbesondere des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 1. September 2008 - 2 BvR 2238/07 -, erkannt, daß ein Regelbeispiel eines besonders schweren Falls des Landfriedensbruches nach § 125 a Satz 2 StGB nicht vorliegt (vgl. BVerfG NJW 2008, 3627 [BVerfG 01.09.2008 - 2 BvR 2238/07]; BGHSt 48, 197, 200). Der Plastikstuhl ist schon deshalb keine Waffe im Sinne dieser Vorschrift, weil ihm bei bestimmungsgemäßen Gebrauch die Eignung fehlt, erhebliche Verletzungen zuzufügen und ein gefährliches Werkzeug nicht einer Waffe im technischen Sinn gleichzusetzen ist. Da der Gesetzgeber ausdrücklich davon abgesehen hat, das Mitführen von gefährlichen Werkzeugen bzw. anderen gefährlichen Gegenständen als Regelbeispiele für einen besonders schweren Fall des Landfriedensbruchs in das Gesetz aufzunehmen, ist der Begriff der "Waffe" in dieser Regelung nicht in einem weiteren, über den umgangssprachlichen Gebrauch hinausgehenden Sinn zu verwenden, da dies dem Analogieverbot zuwiderliefe (vgl. BVerfG a.a.O., S. 3629).

b)

Das Landgericht hat auch geprüft, ob trotz des Nichtvorliegens eines Regelbeispiels aus anderen Gründen die modifizierte Strafdrohung des § 125 a Satz 1 StGB zugrunde zu legen ist, sich dabei aber auf die Feststellung beschränkt, daß die in der Literatur (vgl. nur Fischer, StGB 57. Aufl. § 125a StGB Rdn. 9) als - überwiegend der Rechtsprechung entnommene -Beispiele für unbenannte besonders schwere Fälle angeführten Sachverhalte - Rädelsführer, nachhaltige Störung der öffentlichen Sicherheit - nicht vorliegen, keine gesteigerte kriminelle Energie des unbestraften Angeklagten festzustellen und die Tat folgenlos geblieben sei.

Diese Begründung für die Ablehnung eines unbenannten besonders schweren Falls des Landfriedensbruchs ist rechtsfehlerhaft. Anstatt die konkrete Tat an den Regelbeispielen zu messen, mißt das Gericht sie an bisher bekannt gewordenen Beispielsfällen für unbenannte besonders schwere Fälle.

Voraussetzung für die Annahme eines unbenannten Strafzumessungsgrundes ist jedoch, daß sich die objektiven und subjektiven Tatumstände in ihrer Gesamtschau von den erfahrungsgemäß vorkommenden und deshalb beim normalen Strafrahmen bereits berücksichtigten Fällen wesentlich abheben und in ihrem Gewicht den Regelbeispielen entsprechen (vgl. BGH NJW 1990, 1489 [BGH 29.11.1989 - 2 StR 319/89]). Ist der Fall einem Regelbeispiel sogar ähnlich und weicht er nur in gewissen Merkmalen, die nicht zu einer deutlichen Verringerung von Unrecht und Schuld führen, von dem Regelbeispiel ab, so ist in der Regel ein unbenannter besonders schwerer Fall anzunehmen (vgl. KG, Urteil vom 3. September 2009 -(4) 1 Ss 295/09 (180/09)-; Fischer, § 46 StGB Rdn. 93).

Dies gilt umso mehr, als bis zu der die Gerichte bindenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 31 Abs. 1 BVerfGG) vom 1. September 2008 - 2 BvR 2238/07 - auch solche Gegenstände als "Waffen im nichttechnischen Sinn" betrachtet wurden, die zwar nicht bei bestimmungsgemäßem Gebrauch, wohl aber nach ihrer objektiven Beschaffenheit und der Art ihrer Benutzung im Einzelfall geeignet waren, erhebliche Verletzungen zuzufügen (vgl. BGHSt 41, 182, NStZ 2000, 307; KG, Urteil vom 8. Februar 2008 - (4) 1 Ss 70/07 (99/07) -; Fischer, § 125a a StGB Rdn. 4 mit weit. Nachw.). Deshalb sind die genannten Beispielsfälle nicht repräsentativ. Bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 1. September 2008 (a.a.O.) haben die Gerichte überwiegend gefährliche Werkzeuge wie Flaschen, größere Steine, Holzknüppel, Explosivkörper u.Ä. als "Waffen im nichttechnischen Sinn" betrachtet, wenn der Täter beabsichtigte, sie als Waffen gegen Personen zu verwenden und damit die Voraussetzungen des Regelbeispiels des § 125 a Nr. 2 StGB bejaht. Auch der Plastikklappstuhl wäre in diese Kategorie der gefährlichen Werkzeuge gefallen und die Frage, ob dessen Verwendung einen unbenannten besonders schweren Fall des Landfriedensbruchs begründen kann, hätte sich überhaupt nicht gestellt.

Wenn auch das Analogieverbot dazu führt, daß der Waffenbegriff in § 125 a Nr. 2 StGB nicht mehr auf gefährliche Werkzeuge ausgedehnt werden darf, so kommt den Regelbeispielen dennoch eine Analogiewirkung zu. Dies bedeutet nicht, und wäre eine unzulässige Umgehung des Gesetzes, daß bereits das Beisichführen einer Waffe im untechnischen Sinn bzw. eines gefährlichen Werkzeugs in Verwendungsabsicht nun stets zur Annahme eines unbenannten Strafzumessungsgrundes führte; vielmehr müssen weitere, die Gefährlichkeit des Handelns erhöhende Umstände hinzu kommen. Denn das Analogieverbot steht nicht der grundsätzlichen Möglichkeit entgegen, auf den konkreten Fall bezogen ein Beisichführen von gefährlichen Werkzeugen in Verwendungsabsicht oder dessen Verwenden als einen unbenannten Fall zu werten (vgl. BVerfG a.a.O.; Heintschel-Heinegg, JA 2009, 68, 70 [BVerfG 01.09.2008 - 1 BvR 2238/07]). Der Gesetzgeber hat selbst den Weg dazu gewiesen, indem er teilweise das Beisichführen eines (gefährlichen) Werkzeugs oder Mittels in Verwendungsabsicht dem Beisichführen einer "Waffe" bei der Tat gleichrangig zur Seite gestellt hat (vgl. § 244 Abs.1 Nr. 1. a) und b); § 224 Abs. 1 Nr.2 StGB) und damit deren Gleichwertigkeit im Unrechtsgehalt zum Ausdruck bringt.

d)

Die danach erforderliche - einer revisionsrechtlichen Überprüfung zugängliche - Gesamtwürdigung aller Umstände, die der Tat selbst innewohnen oder im Zusammenhang mit ihr stehen, gleichgültig ob es sich um objektive, subjektive oder die Person des Angeklagten betreffende Umstände handelt (vgl. BGH a.a.O.), lassen die Urteilsgründe vermissen. Das Gericht hätte insbesondere prüfen müssen, ob die Verwendung eines Stuhls als Wurfgeschoß mit dem Ziel, Personen zu verletzen, dem Unrechtsgehalt des Regelbeispiels des bloßen Beisichführens einer Waffe in Verwendungsabsicht nach § 125a Nr. 2 StGB gleichkommt. In die Bewertung hätte ebenfalls einbezogen werden müssen, daß die Polizeibeamten zum Schutz der Tankstelle vor Übergriffen eingesetzt und nicht mit der Durchführung konkreter Maßnahmen beauftragt waren, bereits deshalb von dem Angriff überrascht wurden, teilweise noch nicht einmal ihre Schutzausrüstung vollständig angelegt hatten und ungeschützt zwischen den Polizeifahrzeugen standen. In diesem Zusammenhang ist neben dem Überraschungseffekt auch die weitere Angriffstaktik zu berücksichtigen. Denn durch das "Ausschwärmen" der Gruppe die sich aus dem Demonstrationszug gelöst hatte, waren die Polizeibeamten gleichzeitig mehreren Einzelangriffen von verschiedenen Seiten ausgesetzt und deshalb in ihrer Verteidigung beschränkt.

Angesichts der festgestellten Tatumstände und der Teilnahme des Angeklagten an den üblich gewordenen - sowohl den allgemeinen Frieden gefährdenden als auch die regelmäßig ganz überwiegend friedlichen Demonstranten in der Außenwirkung ihrer politischen Meinungsäußerung diskreditierenden - gewalttätigen Auseinandersetzungen zum 1. Mai wird das Landgericht auch den Gesichtspunkt der Generalprävention zu prüfen haben (vgl. KG, Urteil vom 8. Februar 2008 -(4) 1 Ss 70/07) (99/07) -).

III.

Nach alledem ist das angefochtene Urteil im Straf- und Schuldausspruch aufzuheben und die Sache nach § 354 Abs. 2 StPO zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin zurückzuweisen. Die Aufhebung ergreift wegen der Tateinheit eines möglichen Landfriedensbruchs (im besonders schweren Fall) mit der versuchten gefährlich Körperverletzung auch letztere, obgleich gegen diesen Schuldspruch allein rechtlich nichts einzuwenden gewesen wäre. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand können aufrechterhalten werden und sind damit in Rechtskraft erwachsen; denn das angefochtene Urteil leidet nur an einem Bewertungsfehler (vgl. BGH NStZ 2000, 194, 195). Ergänzenden, dazu nicht in Widerspruch stehenden Feststellungen, steht dies nicht entgegen. Der Senat weist darauf hin, daß, sollte das Landgericht zur Bewertung des Tatgeschehens als eines besonders schweren Falls des Landfriedensbruchs gelangen, die Urteilsformel gleichwohl insoweit nur auf Landfriedensbruch in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung lauten darf; denn Strafzumessungsregeln, die der Gesetzgeber nicht als Qualifikationen eines Grundtatbestandes ausgestaltet hat, dürfen in die Urteilsformel nicht aufgenommen werden (vgl. BGHSt 27, 287, 289; BGH NStZ 2000, 194; Beschluß vom 11. März 1998 - 3 StR 591/97 - [...] = ZFIS 1998, 157).


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