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Leitsatz: Eine JVA darf Buchbestellungen von Strafgefangenen auf bestimmte Buchhandlungen beschränken und Bestellungen bei anderen Händlern von Einzelfallprüfungen und Genehmigungen abhängig machen. Auch wenn ein Strafgefangener angibt, auf Bücher eines anderen Händlers im Rahmen seiner Ausbildung angewiesen zu sein, darf die JVA sein Ersuchen, ihn von dieser Regelung auszunehmen, ablehnen. Denn ein derartiger Antrag zielt in nicht zulässiger Weise auf die Verhinderung einer Einzelfallprüfung und damit einer sachgerechten Ermessensentscheidung der Anstaltsleitung betreffend den Buchbezug des Betroffenen.
In pp. Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unzulässig zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens fallen dem Betroffenen zur Last. Gründe: I. Der durch Urteil vom 01.03.2002 ( StA E) u.a. wegen schwerer räuberischer Erpressung verurteilte Betroffene befindet sich aufgrund dieses Urteils derzeit in Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugsanstalt B. Aufgrund Anordnung der Leiterin der Justizvollzugsanstalt B aus dem Jahr 2005 sind Buchbestellungen durch Insassen der Justizvollzugsanstalt grundsätzlich nur noch bei drei näher benannten bundesweit tätigen Buchhandlungen zulässig. Mit Schreiben vom 09.10.2009 beantragte der Betroffene, die in der Justizvollzugsanstalt vorgesehenen Beschränkungen für Buchbestellungen für seine Person aufzuheben und solche unabhängig von Vertreiber bzw. Verlag zuzulassen. Zur Begründung machte er geltend, aufgrund seiner Ausbildung auf Bücher, welche nur bei Fachverlagen zu beziehen seien, angewiesen zu sein. Die Leiterin der Justizvollzugsanstalt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 14.12.2009 aus Gründen der Sicherheit und Ordnung sowie der Gleichbehandlung der Insassen ab. Zugleich stellte sie in Aussicht, konkrete Anträge auf Buchbestellungen, die nicht bei den zugelassenen Verlagen möglich sind, im Wege der Einzelfallgenehmigung positiv zu bescheiden, soweit die Sicherheit und Ordnung durch den Inhalt der Bücher nicht gefährdet werde. Hiergegen hat der Betroffene mit am 28.12.2009 beim Landgericht eingegangenem Schreiben vom 21.12.2009 auf gerichtliche Entscheidung angetragen und beantragt, 1. die am 14.12.20009, erhalten am 16.12.2009, durch die Justizvollzugsanstalt verfügte Ablehnung, seine Buchbestellungen unabhängig vom Vertreiber bzw. Verlag zu ermöglichen, aufzuheben; 2. die Justizvollzugsanstalt zu verpflichten, ihm eine Buchbestellung unabhängig vom Betreiber bzw. Verlag zu ermöglichen. Die Leiterin der Justizvollzugsanstalt ist dem Antrag mit näheren Ausführungen entgegen getreten. Insbesondere sei der Antrag unzulässig, da keine Einzelfallregelung begehrt werde. Das Landgericht -Strafvollstreckungskammer- hat mit der angefochtenen Entscheidung den Bescheid vom 14.12.2009 aufgehoben und die Verpflichtung der Leiterin der Justizvollzugsanstalt ausgesprochen, den Antrag des Betroffenen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Kammer neu zu Bescheiden. Zur Begründung hat die Strafvollstreckungskammer ausgeführt, der Antrag des Betroffenen sei zulässig, da im Ergebnis eine Ausnahme von der allgemeinen Regelung begehrt werde, was eine Einzelfallregelung darstelle. Der Antrag sei auch im tenorierten Umfang begründet, da die Leiterin der Justizvollzugsanstalt ihr Ermessen bei der Prüfung, ob eine Ausnahme von der allgemeinen Regelung im Einzelfall geboten gewesen ist, in fehlerhafter Weise ausgeübt habe. Denn sie habe zur Begründung allein auf die Gründe für den Erlass der Allgemeinverfügung abgestellt, ohne sich mit den Besonderheiten des Falles, namentlich der Frage, ob durch den Betroffenen Missbrauchsgefahren bestehen, auseinander zu setzen. Gegen diesen, der Leiterin der Justizvollzugsanstalt am 01.04.2010 zugestellten Beschluss richtet sich deren Rechtsbeschwerde vom 09.04.2010, eingegangen beim Landgericht am 13.04.2010, mit der sie im Wesentlichen geltend macht, das Landgericht habe fehlerhaft einen Ermessensfehlgebrauch angenommen, wozu sie näher ausführt. Das Justizministerium ist der Beschwerde beigetreten. II. Die Rechtsbeschwerde der Leiterin der Justizvollzugsanstalt, die der Senat zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen hat, hat in der Sache Erfolg. 1. Der Antrag des Betroffenen ist unzulässig. 1.1. Der Senat wertet den Antrag des Betroffenen -anders als das Landgericht- nicht als Verpflichtungsantrag i.S.v. § 109 Abs. 1 S. 2 StVollzG. Vielmehr ergibt die Auslegung des Antrages, dass der Betroffene im Wege der Leistungsklage einen vorbeugenden Unterlassungsantrag stellen wollte. Denn er begehrt im Ergebnis keine Maßnahme zur Regelung einer einzelnen Angelegenheit auf dem Gebiet des Strafvollzuges gem. § 109 StVollzG, also den Erlass eines Verwaltungsaktes der Anstaltsleitung. Vielmehr begehrt er, die allgemeine Anordnung zum Buchbezug künftig nicht auf seine Person anzuwenden. Dieses Begehr ist auf ein schlicht tatsächliches Handeln gerichtet. Die bloße Nichtanwendung der allgemeinen Anordnung zum Buchbezug setzt den Erlass eines entsprechenden Bescheides durch die Anstaltsleitung nämlich nicht voraus. 1.2. Dieser Antrag ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses des Betroffenen unzulässig. Nach allgemeiner Ansicht ist eine vorbeugende Unterlassungsklage dann zulässig, wenn dargetan wird, dass die Gefahr besteht, dass sonst vollendete und nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen werden oder ein nicht wiedergutzumachender Schaden entsteht, nachträglicher Rechtsschutz also zu spät wäre (KG NStZ-RR 2003, 125; VGH Baden-Württemberg NVwZ 1994, 801 bei JURIS; Calliess/Müller-Dietz § 109 Rdnr 6; Kopp/Schenke VwGO, 16. Aufl. § 42 Rdnr 15, jew. m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die allgemeinen Regelungen zum Buchbezug entfalten vorliegend nicht unmittelbare Rechtswirkungen für die Anstaltsinsassen im Sinne einer Beschränkung der zugänglichen Bücher bzw. der Verlage und Versandhäuser. Denn die Regelungen schließen Anträge der Insassen auf Bestellung von Büchern bei anderen Verlagen bzw. Vertreibern nicht von vornherein aus, sondern behalten diese ausweislich des Bescheids der Anstaltsleitung vom 14.12.2009 lediglich einer Einzelfallprüfung und -Genehmigung vor. Dem Betroffenen ist daher unbenommen und auch zumutbar im Fall einer abschlägigen Entscheidung im Einzelfall Rechtsschutz durch die Stellung eines Anfechtungs- oder Verpflichtungsantrages zu erlangen. Das derzeitige Begehr des Betroffenen zielt hingegen in nicht zulässiger Weise auf die Verhinderung einer Einzelfallprüfung und damit einer sachgerechten Ermessensentscheidung der Anstaltsleitung betreffend den Buchbezug des Betroffenen. 2. Selbst wenn von einem Verpflichtungsantrag des Betroffenen i.S.v. § 109 Abs. 1 S. 2 StVollzG ausgegangen werden sollte, wäre dieser unzulässig, da der Betroffene eine Rechtsverletzung i.S.v. § 109 Abs. 2 StVollzG nicht dargetan hat. Hierfür ist erforderlich, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die, wenn sie gegeben wären, eine Rechtsverletzung möglich erscheinen lassen (Calliess/Müller-Dietz § 109 Rdnr 19 m.w.N.). Die jeweils angefochtene oder begehrte Maßnahme muss hinreichend individualisiert oder konkretisiert sein und der Antrag entsprechend begründet werden (Senat Beschluss vom 07.06.2001, 1 Vollz (Ws) 138/01, NStZ 2002, 531; Calliess/Müller-Dietz a.a.O.) Auch hieran fehlt es. Der Betroffene macht zwar geltend, durch die allgemeinen Regelungen zum Buchbezug in seinen Rechten aus § 70 StVollzG verletzt zu sein. Indes regelt § 70 Abs. 1 StVollzG zunächst lediglich den Besitz, nicht den Bezug von Büchern. Weshalb die von der Anstaltsleitung vorgesehene Einzelfallprüfung beim Bezug von Büchern das Recht des Betroffenen zum Buchbesitz beeinträchtigen soll, ist nicht dargetan. Konkrete Rechtsbeeinträchtigungen, etwa der Verbot des Bezugs und Besitzes von Büchern eines bestimmten Verlages oder von bestimmten Büchern werden vom Betroffenen nicht benannt. Da der Betroffene eine solche konkrete, gem. § 70 Abs. 2 StVollzG gebotene Einzelfallprüfung des Buchbezugs und -Besitzes mit seinem Antrag, wie ausgeführt, auch explizit verhindern will, war es vorliegend nicht erforderlich, auf eine Antragsumstellung auf bestimmte Bücher oder Verlage hinzuwirken. 3. Aus den vorgenannten Gründen ist auch der auf Anfechtung des ablehnenden Bescheides der Anstaltsleitung gerichtete Antrag des Betroffenen gem. § 109 Abs. 2 StVollzG unzulässig. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf 121 Abs. 2 S. 1 StVollzG.
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