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2. Gem. § 79a Nr. 3 StGB ruht die Verjährung während der Untersuchungs- und Strafhaft bis zur bedingten Entlassung nach gewährter Reststrafenaussetzung.
3. § 79a Nr. 2 StGB betrifft in seinen Varianten - Vollstreckungsaufschub/-unterbrechung, Bewährungsaussetzung, Zahlungserleichterung - jeweils "nur Strafen und Maßnahmen, auf die sich die Vergünstigung bezieht und die Länge der später nach § 79 Abs. 5 StGB in den Abgleich einzustellenden Fristen sich "unter Berücksichtigung von Ruhen oder Verlängerung im Einzelfall bestimmt.
4. a) Nach § 79 Abs. 5 Satz 1 StGB verjährt bei gleichzeitiger Erkennung auf Freiheitsstrafe und Verfall die Vollstreckung der einen Strafe oder Maßnahme nicht früher als die der anderen. b) Zwar berechnet sich die Frist der Vollstreckungsverjährung an sich "abstrakt - allerdings letzteres nur mit Rücksicht auf die Höhe der zu vollstreckenden Strafe. Mit dem ausdrücklichen Straferlass durch einen gerichtlichen Bescheid nach §§ 56g Abs. 1 Satz 1, 57 Abs. 5 Satz 1 StGB, der auf der Feststellung beruht, dass Widerrufsgründe nicht vorliegen, erlischt der staatliche Strafvollstreckungsanspruch: dieser rechtliche Befund kann sachlogisch auch auf die Frage der Vollstreckungsverjährung nicht ohne Auswirkung bleiben. c) Ein Sinn für ein Offenhalten der Verjährung der Vollstreckung von Strafe ist nicht erkennbar, wenn nichts mehr zu vollstrecken ist, weil die Vollstreckung bereits erfolgt ist. Da der Straferlass an die Stelle der (vollständigen) Strafvollstreckung tritt, kann für den Erlass insoweit nichts anderes gelten als für die Vollstreckung. d) Eine Verlängerung der Verjährungsfrist (vorstehend b) durch "Angleichung auf Grund des § 79 Abs. 5 Satz 1 StGB erfolgt nicht. Mit dem Wortlaut der Vorschrift - "verjährt die Vollstreckung (wenn sie zumindest in Teilen noch aussteht) "nicht früher als die der anderen Strafe oder Maßnahme - ist das vereinbar. Die im Fokus stehende Maßnahme ist nicht vor den "anderen Strafen verjährt. Bezüglich der beiden "anderen Strafen ihrerseits hingegen fehlt es an der in § 79 Abs. 5 StGB als Prämisse vorausgesetzten Vollstreckungsoffenheit. Sinngerecht verstanden folgt aus § 79 Abs. 5 StGB nicht, dass eine bereits erledigte Sanktion mit Rücksicht auf eine andere losgelöst von den jene bestimmenden gesetzlichen Parametern als bloße leere Hülle fortexistiert.
Beschluss In der Strafsache gegen pp. hier betreffend Zulässigkeit der Vollstreckung des Wertersatzverfalls; Feststellung des Eintritts der Vollstreckungsverjährung
hat der 2. Strafsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg am 01.11.2010 durch
den Richter
am Oberlandesgericht Dr. Augner
die Richterin
am Oberlandesgericht Schlage
den Richter
am Amtsgericht Dr. Wohlrab
beschlossen:
Tenor:
I. 1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg, Große Strafkammer 26, vom 26. Februar 2010 aufgehoben.
2. Die weitere Vollstreckung des Verfalls des Wertersatzes aus dem Urteil des Landgerichts Hamburg, Große Strafkammer 26, vom 5. Dezember 1994 - Az.: 626 KLs 9/94 - ist unzulässig.
3. Die Staatskasse trägt die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten darin entstandenen notwendigen Auslagen.
II. Die Staatskasse trägt die Kosten der zurückgenommenen sofortigen Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den vorgenannten Beschluss sowie die dem Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen.
Gründe:
I. 1. Durch Urteil des Landgerichts Hamburg vom 5. Dezember 1994 ist der Beschwerdeführer des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 21 Fällen, davon in 19 Fällen mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, schuldig gesprochen worden. Er ist deshalb in dem Urteil unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13. August 1993 nach Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren sowie zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren neun Monaten verurteilt worden. Außerdem ist in dem Urteil vom 5. Dezember 1994 bei dem Beschwerdeführer ein Betrag von DM 400.000,-- als Wertersatz für verfallen erklärt worden. Das Urteil ist mit Ablauf des 6. März 1996 gegen den Beschwerdeführer rechtskräftig geworden.
Der Verurteilte hatte sich vom 18. Februar 1994 bis 11. August 1994 in Polizei- und Untersuchungshaft befunden. Ab 12. August 1994 wurde gegen ihn wegen der beiden im Urteil vom 5. Dezember 1994 erkannten Gesamtfreiheitsstrafen Strafhaft vollzogen. Durch Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 28. April 1999 wurde die Vollstreckung der Reste der beiden Gesamtfreiheitsstrafen gemäß § 57 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt und die Dauer der Bewährungszeit bis zum 1. Mai 2003 bestimmt. Am 7. Mai 1999 wurde der Verurteilte aus der Strafhaft bedingt entlassen.
Mit Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 16. Juli 2003 wurde bezüglich der Reste der Gesamtfreiheitsstrafen aus dem Urteil vom 5. Dezember 1994 der Straferlass ausgesprochen.
Nach Hinweis des Verurteilten auf seine Leistungsunfähigkeit bezüglich Zahlung des Wertersatzverfalls wegen Bezuges lediglich von Förderungsmitteln nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bis 30. September 2004 sprach die Staatsanwaltschaft am 12. Februar 2004 bezüglich der "Tilgung des Verfalls" "bis Oktober 2004" - mithin für den Zeitraum vom 12. Februar 2004 bis 30. September 2004 - insoweit die Stundung aus.
2. Unter dem 26. Januar 2010 beantragte der Verurteilte bei der Staatsanwaltschaft unter Bezugnahme auf § 458 Abs. 1 StPO, die weitere "Strafvollstreckung" (gemeint: Vollstreckung des Wertersatzverfalls) aus dem Urteil vom 5. Dezember 1994 wegen Eintritts der Vollstreckungsverjährung mit Ablauf des 24. Januar 2010 für unzulässig zu erklären. Nach staatsanwaltschaftlicher Nichtabhilfe verwarf das Landgericht Hamburg mit dem angefochtenen Beschluss am 26. Februar 2010 die Einwendung des Verurteilten gegen die Zulässigkeit der "Strafvollstreckung" als unbegründet; die Vollstreckungsverjährung trete ein erst mit Ablauf des 13. Juli 2013. Am 4. März 2004 legte die Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss vom 26. Februar 2010 sofortige Beschwerde ein, deren Zurücknahme sie später am 7. April 2010 erklärte.
Am 5. März 2010 legte der Verurteilte gegen den Beschluss vom 26. Februar 2010 sofortige Beschwerde ein. In seiner Begründung der sofortigen Beschwerde macht er zuletzt einen Eintritt der Vollstreckungsverjährung des Wertersatzverfalls für den Ablauf des 26. Dezember 2009 geltend.
Die Generalstaatsanwaltschaft trägt auf Verwerfung der sofortigen Beschwerde des Verurteilten an. Sie berechnet das Datum des Eintritts der Vollstreckungsverjährung auf den 18. Dezember 2013.
II. Die nach den §§ 463 Abs. 1, 462 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1, 458 Abs. 1, 300 in entsprechender Anwendung StPO zulässige sofortige Beschwerde (zum Verfahrensgang vgl. BGHSt 44, 19, 23) ist begründet. Die weitere Vollstreckung des Verfalls des Wertersatzes ist unzulässig, weil mit Ablauf des 25. Dezember 2009 Vollstreckungsverjährung eingetreten ist.
1. Gemäß §§ 79 Abs. 4 Nr. 2, 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB bemisst sich die Frist der Vollstreckungsverjährung des Verfalls auch von Wertersatz (§§ 73 a S. 1, 73 Abs. 1 StGB) auf zehn Jahre. Beginn der Vollstreckungsverjährung ist der Tag der Rechtskraft der Entscheidung (§ 79 Abs. 6 StGB; siehe dazu nur Fischer, StGB, 57. Aufl., § 79 Rdn. 3), das war hier der 7. März 1996.
a) Gemäß § 79 a Nr. 3 StGB ruhte die Verjährung während der anschließenden Untersuchungs- und Strafhaft bis zur bedingten Entlassung nach gewährter Reststrafenaussetzung am 7. Mai 1999 (A.A. das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung, das das Ruhen insoweit entgegen dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nur auf die Freiheitsstrafen bezieht). Zwar kann - bezüglich des hier auf dem Vollzug von Freiheitsstrafe basierenden Ruhens überhaupt - zweifelhaft erscheinen, ob § 79 a Nr. 3 StGB, wonach die Verjährung ruht, solange der Verurteilte auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird, auch den Vollzug der Freiheitsstrafe in derselben Sache und nicht nur den in anderen Sachen betrifft (so die h.M.: OLG Hamm, NStZ 1984, 237; KG, OLGSt StGB § 79 a Nr. 1; Fischer, aaO., § 79 a Rdn. 5; Lackner/Kühl, StGB, 26. Aufl., § 79 a Rdn. 2; Sternberg-Lieben/Bosch in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 79 a Rdn. 7). Die Beantwortung dieser Frage kann indes vorliegend dahinstehen, weil auch die Gegenmeinung, für die das Institut des Ruhens auf die Strafvollstreckung in derselben Sache als stärkste Form einer Verfahrensförderung seinem Grundgedanken nach nicht zutrifft (Schmid in LK-StGB, 12. Aufl., § 79 a Rdn. 7), hier zu keinem abweichenden Ergebnis gelangt. Auch nach dieser Meinung ruht dann, wenn - wie hier - in einem Urteil mehrere Freiheitsstrafen bzw. Gesamtfreiheitsstrafen verhängt worden sind, die Verjährung der einen Strafe während des Zeitraums, in dem die andere vollzogen wird; da in einem solchen Fall rechtlich nur die Vollstreckung einer der erkannten Strafen möglich ist, schlägt auch für diese Meinung alsdann der Regelungsgedanke des § 79 a Nr. 3 StGB durch (Schmid, aaO.). Schon im Ansatz insofern ohne Bedeutung bleibt deshalb auch, dass vorliegend der Verfall mit Rücksicht auf beide im Urteil erkannten Gesamtfreiheitsstrafen, also jeweils gleichzeitig in "derselben" und der "anderen" Sache, angeordnet worden ist.
Angesichts weiteren Ruhens der Verjährung nach § 79 a Nr. 2 c StGB wegen als Zahlungserleichterung gewährter Stundung während des Zeitraums vom 12. Februar 2004 bis 30. September 2004 ergibt sich danach insoweit folgende Berechnung:
Fristbeginn
07.03.1996
Ruhen der Verjährungvombis07.03.199607.05.19991157 Tage17.02.200430.09.2004232 TageVerjährungseintritt
Ablauf des 25.12.2009
b) Der Klärung bedarf weiter die Frage, ob auch die vom 7. Mai 1999 bis 1. Mai 2003 reichende Bewährungszeit (bzw. die Zeit bis zum Erlasszeitpunkt - 16. Juli 2003 -,was hier dahinstehenden kann) wegen Eingreifens des § 79 a Nr. 2 b StGB, demzufolge die Verjährung ruht, solange Aussetzung zur Bewährung durch richterliche Entscheidung bewilligt ist, als zusätzlicher Ruhenszeitraum in die Verfolgungsverjährung (auch) des Wertersatzverfalls einzurechnen ist (so die Staatsanwaltschaften in vorliegender Sache) oder ob § 79 a Nr. 2 StGB nur die erkannten beiden Gesamtfreiheitsstrafen betrifft (so das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung).
Die Entstehungsgeschichte des durch das Zweite Gesetz zur Reform des Strafrechts - 2. StrRG - vom 4. Juli 1969 (BGBl I 717) in das StGB eingefügten § 79 a StGB enthält ausdrückliche Aussagen zu der Frage, ob das Ruhen nach Nr. 2b der Vorschrift nur die sachlich unmittelbar durch die Aussetzung zur Bewährung betroffene Rechtsfolge - sc. hier die Freiheitsstrafe - erfasst oder ob es darüber hinaus auch sämtliche im Urteil weiter als Rechtsfolge verhängten Sanktionen ergreift, nicht. Im Entwurf eines Strafgesetzbuches (E 1962) vom 4. Oktober 1962 (BT-Drs. IV/650 S. 261) heißt es dazu in der Begründung zu § 132 "Ruhen": "Nummer 2 trägt einem weiteren praktischen Bedürfnis Rechnung; die Verjährung soll ruhen, solange die Vollstreckung der Strafe oder der Maßnahme durch eine dem Verurteilten bewilligte Vergünstigung gehindert wird. Eine solche Vergünstigung darf nicht zur Folge haben, dass der durch sie bewirkte Aufschub die Vollstreckung wegen Eintritts der Verjährung unzulässig macht." In dem auf den E 1962 Bezug nehmenden Entwurf der Bundesregierung zum 9. Strafrechtsänderungsgesetz - 9. StRÄndG - vom 4. August 1969 (BGBl I S. 1065) wird ausgeführt, ein Eingriff in § 70 StGB (a.F.; Senat) betreffend die Vollstreckungsverjährung erfolge, weil nicht notwendig, nicht.
§ 70 StGB - vormals § 70 RStGB vom 15. Mai 1871 (RGBl. S. 127) - enthielt Ruhensvorschriften nicht, sondern regelte allein die für die Dauer der Verfolgungsverjährung maßgeblichen Fristlängen und den Beginn der Verjährung. Ruhensvorschriften bezüglich der Vollstreckungsverjährung bestanden auch im Übrigen an sich nicht; in § 72 RStGB war lediglich die Unterbrechung geregelt (siehe zum seinerzeitigen Rechtszustand KG, GA 1909, 341 f.; Ebermayer-Lobe-Rosenberg in LK-StGB, 4. Aufl. 1929, § 70 Nr. 8, § 71 Nrn. 1, 2; Frank, StGB, 18. Aufl. 1931, § 71 Nr. I; von Olshausen, StGB, 12. Aufl. 1942, § 71 Nr. 2). Diskutiert wurde soweit ersichtlich allein, ob im Hinblick auf die die Fristenkonkurrenz regelnde Kongruenzvorschrift des § 71 RStGB (die Vorgängervorschrift des § 79 Abs. 5 StGB), wonach bei Erkennung zugleich auf Freiheitsstrafe und Geldstrafe bzw. nach späterer Gesetzesfassung neben Strafe auf bestimmte Maßregeln die Vollstreckung der einen Strafe oder Maßregel nicht früher als die der anderen verjährte, rechtstechnisch von einem "Ruhen" der jeweils nicht vollstreckten Sanktion auszugehen sei (so Frank, aaO. im Gegensatz zu den anderen vorgenannten Kommentatoren).
Unter der Geltung des RStGB stellte sich mangels im Übrigen vorhandener Ru-hensvorschriften folglich die Frage der Auswirkung solcher Vorschriften auf die Verfolgungsverjährung der unterschiedlichen Sanktionen nicht. Die Dauer der Verfolgungsverjährung bestimmte sich nach der Schwere der jeweiligen Sanktionen; dabei sich ergebende unterschiedliche Fristlängen gelangten gegebenenfalls nach Maßgabe des § 71 RStGB untereinander zur Angleichung. Die späteren auf dem E 1962 fußenden Strafrechtsreformen änderten bei Einfügung der Ruhensvorschriften an diesem rechtsgedanklichen Ausgangspunkt ersichtlich nichts. Das spricht dafür, dass auch nach Einfügung der Ruhensvorschriften in das StGB nach gesetzgeberischer Vorstellung die Berechnung der Fristdauern der Verfolgungsverjährung der einzelnen Sanktionen (weiterhin) deren jeweiliger eigener Sachgesetzlichkeit folgen und eine Anpassung erst danach über § 79 Abs. 5 StGB erfolgen sollte.
Zu einem entsprechenden Ergebnis führen auch Gesetzessystematik und Teleologie. Aus § 79 a Nr. 2 c StGB ("Zahlungserleichterung bei Geldstrafe [Unterstreichung Senat], Verfall oder Einziehung") ergibt sich, dass das Ruhen in diesen Fällen allein die spezifische Rechtsfolge betrifft. Es ist nicht ersichtlich, warum für die gleichfalls auf die spezifische Rechtsfolge ("Aussetzung zur Bewährung") abhebende Bestimmung des § 79 a Nr. 2 b StGB gesetzessystematisch anderes gelten sollte. Dies entspricht auch dem objektiven Sinn und Zweck der Ruhensvorschriften. Praktische Bedürfnisse (zu deren Bedeutung vgl. vorstehend die Begründung zu § 132 E 1962) gebieten ein Ruhen der (anders als im Fall der Anstaltsverwahrung nicht regelmäßig aussichtslosen) Vollstreckung anderer Rechtsfolgen als der zur Bewährung ausgesetzten Freiheits- oder Geldstrafe nicht. Auch legt die Existenz des § 79 Abs. 5 StGB es nahe, dass diese Vorschrift generell besteht, um eine Verjährungsangleichung nicht nur bezüglich im Ausgangspunkt unterschiedlich bemessener, sondern auch im späteren Verlauf sich unterschiedlich entwickelnder Fristen herbeizuführen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass § 79 a Nr. 2 StGB in seinen Varianten - Vollstreckungsaufschub/-unterbrechung (a), Bewährungsaussetzung (b), Zahlungserleichterung (c) - jeweils "nur Strafen und Maßnahmen (betrifft), auf die sich die Vergünstigung bezieht" (Lackner/Kühl, aaO., § 79 a Rdn. 2) und die Länge der später nach § 79 Abs. 5 StGB in den Abgleich einzustellenden Fristen sich "unter Berücksichtigung von Ruhen oder Verlängerung ... im Einzelfall" bestimmt (so Fischer, aaO.,noch ausdrücklich in der 56. Aufl., § 79 Rdn. 6; Schmid, aaO., § 79 Rdn. 6; Mainz, NStZ 1989, 61; die nur scheinbar a.A. OLG Zweibrücken, MDR 1988, 1071 betrifft den Sonderfall des Verhältnisses der Geldstrafe zu ihrer Ersatzfreiheitsstrafe).
2. Auch über § 79 Abs. 5 S. 1 StGB, wonach bei gleichzeitiger Erkennung auf Freiheitsstrafe und Verfall die Vollstreckung der einen Strafe oder Maßnahme nicht früher als die der anderen verjährt, ergibt sich vorliegend nichts Abweichendes.
a) Die Frist der Vollstreckungsverjährung beläuft sich nach § 79 Abs. 3 Nr. 3 StGB bezüglich beider erkannter Freiheitsstrafen auf zehn Jahre. Während der Zeit vom 7. Mai 1999 bis 1. Mai 2003 ruhte die Vollstreckungsverjährung bezüglich beider Strafen mit Rücksicht auf die jeweils erfolgte Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung (§ 79 a Nr. 2 b StGB; siehe dazu vorstehend 1. b)).
b) Die danach theoretisch längere Verjährungsfrist der Freiheitsstrafen (maßgeblich nach den Berechnungen von Landgericht und Staatsanwaltschaften) kommt vorliegend indes nicht zum Tragen. Dies folgt aus dem Umstand, dass die Reste beider Freiheitsstrafen dem Verurteilten am 16. Juli 2003 erlassen worden sind.
Zwar berechnet sich die Frist der Vollstreckungsverjährung an sich "abstrakt" - allerdings letzteres nur mit Rücksicht auf die Höhe der zu vollstreckenden Strafe - (siehe BGH in BGHR, StGB § 79 Abs. 1, Fristbeginn 1, nachträgliche Gesamtstrafe). Mit dem ausdrücklichen Straferlass durch einen gerichtlichen Bescheid nach §§ 56 g Abs. 1 S. 1, 57 Abs. 5 S. 1 StGB, der auf der Feststellung beruht, dass Widerrufsgründe nicht vorliegen, erlischt indes der staatliche Strafvollstreckungsanspruch (siehe dazu nur Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, aaO., § 56 g Rdn. 1 m.w.N.). Dieser rechtliche Befund kann sachlogisch auch auf die Frage der Vollstreckungsverjährung nicht ohne Auswirkung bleiben. Ein Sinn für ein Offenhalten der Verjährung der Vollstreckung von Strafe ist nicht erkennbar, wenn nichts mehr zu vollstrecken ist, weil die Vollstreckung bereits erfolgt ist. Da der Straferlass an die Stelle der (vollständigen) Strafvollstreckung tritt, kann für den Erlass insoweit nichts anderes gelten als für die Vollstreckung. Hiervon dürfte auch die Praxis unausgesprochen stets ausgegangen sein. Eine entgegenstehende Rechtsprechung ist jedenfalls nicht ersichtlich. Der Bundesgerichtshof (in BGHR, aaO.) hat - im Auslieferungsverkehr mit Rücksicht auf ein Judikat eines italienischen Gerichts - nur einen solchen Straferlass als für die Vollstreckungsverjährung unerheblich erklärt, der allein eine Teilstrafe einer im Übrigen nicht erlassenen italienischen Gesamtstrafe betraf.
Mit Rücksicht auf §§ 56 g Abs. 2 i.V.m. 57 Abs. 5 S. 1 StGB, wonach unter Umständen innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Bewährungszeit der Widerruf des Straferlasses möglich ist, Verfolgungsverjährung insoweit also noch nicht eingetreten sein kann, berechnet sich angesichts am 16. Juli 2003 erfolgten Erlasses das Fristende für die Verfolgungsverjährung der beiden erkannten Gesamtfreiheitsstrafen nach allem hier also für sich genommen auf den Ablauf des 1. Mai 2004.
c) Eine Verlängerung der Verjährungsfrist nach vorstehend b) durch "Angleichung" auf Grund des § 79 Abs. 5 S. 1 StGB erfolgt nicht. Mit dem Wortlaut der Vorschrift - "verjährt die Vollstreckung" (wenn sie zumindest in Teilen noch aussteht; Zusatz Senat) "nicht früher" als die der anderen Strafe oder Maßnahme - ist das vereinbar. Die im Fokus stehende Maßnahme ist nicht vor den "anderen Strafen" verjährt. Bezüglich der beiden "anderen Strafen" ihrerseits hingegen fehlt es an der in § 79 Abs. 5 StGB als Prämisse vorausgesetzten Vollstreckungsoffenheit. Sinngerecht verstanden folgt aus § 79 Abs. 5 StGB nicht, dass eine bereits erledigte Sanktion mit Rücksicht auf eine andere losgelöst von den jene bestimmenden gesetzlichen Parametern als bloße leere Hülle fortexistiert. Die nach dem so bezeichneten Maßstab vorzunehmende Fristberechnung der Verfolgungsverjährung wirft in praktischer Hinsicht Schwierigkeiten, welche über die auch sonst bestehenden hinausgehen würden, nicht auf, so dass auch die Rechtssicherheit eine andere Betrachtung nicht veranlasst.
3. Die Kosten- und Auslagenentscheidung bezüglich der sofortigen Beschwerde des Verurteilten folgt § 467 StPO.
III. Die Kosten- und Auslagenentscheidung bezüglich der sofortigen Beschwerde der Staatsanwaltschaft beruht auf § 473 Abs. 1,2 StPO.
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