Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Entscheidungen

OWi

Bußgelderhöhung wegen Vorbildfunktion als Abgeordneter?

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Bamberg, Beschluss vom 29. 11. 2010 - 3 Ss OWi 1660/10

Fundstellen:

Leitsatz: Bei der Bemessung der für ein verkehrsordnungswidriges Verhalten festzuset-zenden Rechtsfolgen hat die berufliche oder soziale Stellung des Betroffenen grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Sie kann als zulässiges Zumessungskri-terium im Einzelfall nur dann zum Nachteil des Betroffenen Berücksichtigung finden, wenn nach den tatrichterlichen Feststellungen zwischen der beruflichen oder sozialen Stellung des Betroffenen und der Begehung der Ordnungswidrigkeit eine innere Beziehung besteht.


Zum Sachverhalt:
Das AG hat den Betr., einen Landtagsabgeordneten, wegen eines Ende Juli 2009 als Führer eines Pkw auf einer BAB begangenen fahrlässigen Abstandsverstoßes – bei einer Geschwin-digkeit von 126 km/h betrug der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug 20,30 m und damit weniger als 4/10 des halben Tachowertes – zu einer Geldbuße von 500 € verurteilt. Ausweislich der Feststellungen des AG war der Betr. zuletzt im Februar 2009 wegen eines Abstandsverstoßes (Tatzeit: August 2008) rechtskräftig zu einer Geldbuße von 100 € sowie einem Fahrverbot verurteilt worden. Zeitnah hierzu wurden wegen zweier jeweils im Oktober 2008 begangener Geschwindigkeitsverstöße gegen den Betroffenen zudem Geldbußen von 100 € und 150 € festgesetzt; Rechtskraft trat insoweit im April bzw. September 2009 ein. Ein im Dezember 2007 begangener Rotlichtverstoß führte zu einer seit Mitte Januar 2009 rechtskräftigen Ahndung mit einer Geldbuße von 125 € und einem weiteren Fahrverbot. Wegen fahrlässiger Tötung in Tat-einheit mit fahrlässiger Körperverletzung war der Betroffene im November 2006 zu einer Geld-strafe verurteilt worden; Rechtskraft trat hier Ende März 2007 ein. Zur Begründung seines Rechtsfolgenausspruchs hat das AG neben der Darstellung der Vorahndungen des Betroffenen ergänzend u.a. ausgeführt: „Im vorliegenden Fall liegen (…) Gründe vor, die es rechtfertigen, von dem (…) Regelsatz abzuweichen und die gegen den Betr. zu verhängende Geldbuße auf 500 € zu erhöhen. Maßgebliches Kriterium hierfür sind die vorhandenen und verwertbaren Eintragungen des Betr. im VZR, welche im BKat grundsätzlich nicht berücksichtigt sind (§ 3 I BKatV). Vor diesem Hintergrund erschien dem Gericht daher eine massive Erhöhung der Regelgeldbuße von 100 € auf 500 € zur verkehrserzieherischen Einwirkung auf den Betr. unerlässlich. Dieser ist sich ganz offensichtlich seiner Vorbildfunktion als Landtagsmitglied nicht einmal ansatzweise bewusst.“ Die gegen das Urteil gerichtete Rechtsbeschwerde des Betr., mit der er die Verletzung sachlichen Rechts gerügt hat, blieb ohne Erfolg.
Aus den Gründen:
Die gemäß § 79 I 1 Nr. 1 OWiG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbe-schwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerde hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Betr. ergeben (§ 349 II StPO iVm. § 79 III 1 OWiG). Zur Begründung wird auf die Stellung-nahme der GStA in ihrer Antragsschrift Bezug genommen.
Lediglich ergänzend bemerkt der Senat:
a) Die Tatsache, dass der Betr. ein sog. Vielfahrer ist, wirkt sich bei der Bemessung der Geldbuße aus den gleichen Gründen nicht zu seinen Gunsten aus, aus denen dieser Umstand – worauf die GStA in ihrer Antragsschrift hingewiesen hat – auch bei der Fra-ge des Absehens von der Verhängung eines Fahrverbotes keine Berücksichtigung finden könnte.
b) Zwar weist die Rechtsbeschwerde zu Recht darauf hin, dass die berufliche oder soziale Stellung eines Betroffenen bei der Bemessung der Rechtsfolgen grundsätzlich außer Betracht zu bleiben hat. Anderes könnte nur dann gelten, wenn zwischen der beruflichen oder sozialen Stellung des Betroffenen und der Tat eine innere Beziehung bestünde (vgl. KK/Mitsch OWiG 3. Aufl. § 17 Rn. 56; Göhler OWiG 15. Aufl. § 17 Rn. 19; Hentschel/König/Dauer Straßenverkehrsrecht 40. Aufl. StVG § 24 Rn. 57, je-weils m.w.N.). Zu einem derartigen inneren Zusammenhang enthält das Urteil allerdings keine hinreichenden Feststellungen. Jedoch ist die auch vom AG als „massiv“ bezeich-nete Erhöhung der Regelgeldbuße - unabhängig von dem Status des Betr. als Land-tagsmitglied – angesichts der Anzahl, der Bedeutung und der insbesondere zuletzt kurzen zeitlichen Abfolge der Vorbelastungen und der diesen zu Grunde liegenden Taten als jedenfalls noch angemessen sowie auch mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betr. (§ 17 III OWiG) als nicht unverhältnismäßig zu beurteilen und daher im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden; dies gilt umso mehr, als das aus der Vorahndungslage ersichtliche wiederholte Fehlverhalten im Straßenverkehr auch in Ansehung der verfahrensgegenständlichen Tat die Annahme einer beharrlichen Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers iSd. § 25 I 1 StVG zumindest na-helegt. Es kann daher dahinstehen, ob der Tatrichter, der die Erhöhung der Regelgeld-buße von 100 € auf 500 € ausweislich der Urteilsgründe schon „vor (dem) Hintergrund“ der im Einzelnen als „maßgebliches Kriterium“ für die Erhöhung angeführten Vorbelas-tungen des Betr. für „unerlässlich“ erachtet und (erst) im Anschluss an diese Begrün-dung der Höhe der Geldbuße auf eine „Vorbildfunktion als Mitglied des Landtages“ hingewiesen hat, dieser „Vorbildfunktion“ des Betr. eine für die konkrete Höhe der Geldbuße entscheidungserhebliche Bedeutung beigemessen hat.

Einsender: RiOLG Dr. Georg Gieg, Würzburg

Anmerkung:


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".