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Entscheidungen

StPO

Antrag auf Reststrafenaussetzung nach Ausweisung

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Bamberg, Beschl. v. 12.10.2010 - 1 Ws 561/10

Fundstellen:

Leitsatz: 1. Der Antrag eines ausgewiesenen Verurteilten auf Reststrafenaussetzung nach § 57 StGB ist bei Vorliegen der formellen Voraussetzungen auch dann zulässig, wenn die Staatsanwaltschaft nach § 456 a StPO von der weiteren Vollstreckung der Freiheitsstrafe abgesehen hat und sich der Verurteilte nicht (mehr) im Inland aufhält (Anschluss an OLG Köln StV 2009, 261 f. = StraFo 2009, 218 f. = OLGSt StGB § 57 Nr. 48).

2. Die nach § 454 I 3 StPO gebotene mündliche Anhörung darf auch dann aus-nahmsweise unterbleiben, wenn sie dem Verurteilten deshalb unzumutbar ist, weil er infolge seiner Ausweisung nicht zu seiner Anhörung einreisen kann, ohne die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe (§ 456 a II 1 StPO) und möglicherweise eine Strafverfolgung wegen Verstoßes gegen ausländerrechtliche Strafbewehrungen befürchten zu müssen (Anschluss an OLG Köln aaO., OLG Karlsruhe StV 2005, 677 f. = StraFo 2005, 258 f. = NStZ-RR 2005, 223 f. = Justiz 2005, 360 f. und OLG Düsseldorf NStZ 2000, 333 = StV 2000, 382 f.; aA.: OLG Hamm, Beschluss v. 23.02.2010 - 3 Ws 39/10 = StRR 2010, 317 f.).

3. Will der Verurteilte das Risiko einer Verhaftung und Aufnahme in den Strafvoll-zug für den Fall seiner Einreise nicht in Kauf nehmen, ist es seine Sache, bei der Vollstreckungsbehörde die Aussetzung des Vollstreckungshaftbefehls für die Dauer der Durchführung des Verfahrens nach §§ 454 I und II StPO, 57 I und II StGB zu erwirken (Anschluss an OLG Karlsruhe aaO.).


Zum Sachverhalt:
Der Verurteilte ist albanischer Staatsangehöriger und derzeit in Albanien wohnhaft. Ende Sep-tember 2006 hatte die StA von der weiteren Vollstreckung einer Reststrafe von 150 Tagen aus der Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten aus einem Urteil des AG R. vom Januar 2004 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen abgesehen, nachdem der Verurteilte Mitte November 2005 aus dem Bundesgebiet aus-gewiesen und im Dezember 2006 nach Albanien abgeschoben worden war. Zuvor hatte die StVK mit Beschlüssen vom 01.06.2006 und 27.07.2006 jeweils die Strafaussetzung des noch nicht verbüßten Strafrestes zur Bewährung abgelehnt. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss vom 27.07.2006 verwarf der Senat am 22.8.2006 als unbegründet. Mit Beschluss vom 26.8.2010 hat die StVK wiederum auf einen entsprechenden Antrag des Verteidigers vom 20.07.2010 den Antrag, die Vollstreckung des verbleibenden Strafrestes zur Bewährung auszusetzen, ohne mündliche Anhörung des Verurteilten zurückgewiesen. Der Be-schluss ist dem Verteidiger am 07.09.2010 zugestellt worden. Mit per Telefax am 14.09.2010 eingegangenem Schriftsatz vom 13.09.2010 legte der Verteidiger hiergegen für den Verurteilten sofortige Beschwerde ein und begründete diese im Wesentlichen damit, dass dem Verurteilten die soziale Integration in Albanien gelungen sei und dass der vom Verurteilten in der Hauptver-handlung seinerzeit eingestandene gelegentliche Kokainkonsum im Erkenntnisverfahren keine rechtlichen Konsequenzen gehabt hätte. Drogenprobleme seien nicht nachweisbar. Die GStA beantragt, die sofortige Beschwerde kostenpflichtig zu verwerfen, zumal die Drogenproblematik des Verurteilten ungeklärt sei. Der Verteidiger hat hierzu mit Schriftsatz vom 11.10.2010 noch-mals Stellung genommen und das Unterbleiben der mündlichen Anhörung vor der StVK als rechtswidrig gerügt. Der Verurteilte habe dadurch, dass er erklärt habe, im Falle freien Geleits zur Exploration zu einem Sachverständigen kommen zu wollen, gleichzeitig zu erkennen gegeben, dass er auch zu einer mündlichen Anhörung erscheinen werde. Seine erfolgreiche Resozi-alisierung habe er durch die erstinstanzlich vorgelegten Unterlagen nachgewiesen; diese belegten auch, dass Drogenprobleme nicht mehr bestünden, da er anderenfalls in Albanien nicht straffrei, mit festem Wohnsitz und festem Arbeitsverhältnis leben könne. Der Verurteilte sei überdies bereit, bei einem Gutachten über die Untersuchung von Haar- und Urinproben über einen längeren Zeitraum mitzuwirken, wenn ihm für die Einreisen nach Deutschland freies Geleit gewährt werde, oder aber ein Gutachten aus Albanien vorzulegen, wenn ein solches akzeptiert werden würde. Das Rechtsmittel des Verurteilten blieb ohne Erfolg.
Aus den Gründen:
1. Der Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung nach § 57 StGB ist zwar auch dann zulässig, wenn die StA - wie hier - gemäß § 456 a StPO von der weiteren Vollstreckung der Freiheitsstrafe abgesehen hat und sich der Verur-teilte nicht (mehr) im Inland aufhält (vgl. zuletzt OLG Köln, Beschluss vom 09.01.2009 – 2 Ws 644/08 = StV 2009, 261 f. = StraFo 2009, 218 f. = OLGSt StGB § 57 Nr. 48; zu-stimmend Fischer StGB 57. Aufl., Rn. 31 zu § 57). Die an sich nach § 454 I 3 StPO regelmäßig gebotene Anhörung des Verurteilten durfte hier jedoch ausnahmsweise unterbleiben. Zwar liegt keiner der Fälle des § 454 I 4 StPO vor, in denen von der mündlichen Anhörung des Verurteilten abgesehen werden kann. Jedoch hat die Recht-sprechung sonstige Ausnahmefälle anerkannt, in denen eine Anhörung entbehrlich ist (Meyer-Goßner StPO 53. Aufl. § 454 Rn. 30 ff.). Von der mündlichen Anhörung des Verurteilten kann auch dann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn sie - wie hier - unmöglich oder dem Verurteilten unzumutbar ist, weil er infolge seiner Ausweisung nicht zu einer Anhörung nach Deutschland einreisen kann, ohne die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe gemäß § 456 a II 1 StPO und möglicherweise eine Strafverfolgung wegen Verstoßes gegen das Ausländergesetz befürchten zu müssen (OLG Düsseldorf NStZ 2000, 333). Die Anhörung kann auch nicht durch ein ersuchtes Gericht erfolgen, denn der Zweck der nach § 454 I 3 StPO angeordneten Anhörung ist es, dem zur Ent-scheidung berufenen Gericht einen unmittelbaren persönlichen Eindruck von dem Ver-urteilten zu verschaffen. Es ist dabei allein Sache des Verurteilten, bei der Vollstre-ckungsbehörde (und nicht bei der StVK oder gar dem Strafsenat, welche dafür nicht zuständig sind) die Aussetzung des Vollstreckungshaftbefehls für die Dauer der Durch-führung des Verfahrens nach §§ 454 I, II StPO, 57 I, II StGB zu erwirken, sofern er das Risiko seiner Verhaftung bei der Einreise und die Aufnahme in den Strafvollzug nicht in Kauf nehmen will (OLG Karlsruhe NStZ-RR 2005, 223). Gleiches gilt für die ausländer-rechtlichen Voraussetzungen einer Einreise, die ebenfalls allein der Verurteilte zu klären hat. Diese Voraussetzungen liegen bis heute nicht vor, sodass weiterhin eine mündliche Anhörung nicht durchzuführen ist.
2. In der Sache hat die StVK zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 57 StGB verneint. Denn bei dem Verurteilten bestand, wie der Senat zuletzt schon 2006 ausgeführt hatte, im Verurteilungszeitpunkt eine Drogenproblematik, welche der Verur-teilte in der Folgezeit leugnete und infolgedessen jedenfalls bis August 2006 nicht auf-gearbeitet hatte. Dass er sie in der Zeit danach bis heute erfolgreich aufgearbeitet hat und demzufolge jetzt drogenfrei lebt, ist nicht durch konkrete Tatsachen belegt. Dass der Verurteilte in Albanien nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und dort über einen festen Wohnsitz und eine feste Arbeitsstelle verfügt, genügt als notwendiger Beleg nicht. Ein allein aus der Lebenserfahrung begründeter, dahingehender Erfah-rungssatz besteht nicht. Deswegen kann in diesem Punkte auch nicht im Zweifel für den Verurteilten davon ausgegangen werden, dass ein Drogenproblem allein infolge Zeitablaufs nicht mehr vorhanden ist. Vielmehr ist es Sache des Verurteilten, an der Aufklärung solcher Umstände, aus denen Zweifel an einer günstigen Sozial- und Krimi-nalprognose, insbesondere an einem Wandel seiner Persönlichkeit erwachsen sind, mitzuwirken und so dem Gericht die erforderlichen Anknüpfungstatsachen für eine kriminalprognostische Beurteilung zu vermitteln (OLG Karlsruhe NStZ-RR 2004, 384; OLG Köln StV 2009, 261). Dies hat der Verurteilte jedenfalls bislang nicht getan. Inso-weit genügt auch die nur verbal bekundete Bereitschaft, an einer Begutachtung mitzu-wirken, nicht; vielmehr müsste eine Begutachtung auch tatsächlich durchführbar sein. Ihre Durchführung scheitert aber daran, dass der Verurteilte derzeit nicht in das Bun-desgebiet einreisen kann und will. Auch in diesem Zusammenhang ist es allein Sache des Verurteilten, die Hindernisse, die seiner Einreise im Wege stehen, bei der Vollstre-ckungsbehörde und den Ausländerbehörden auszuräumen; auf die vorstehenden Aus-führungen zur rechtmäßig unterbliebenen Anhörung des Verurteilten wird Bezug ge-nommen. Gleiches gilt schließlich für das Angebot des Verurteilten, ein Gutachten über seine Drogenfreiheit aus Albanien beizubringen. Der Verurteilte hat ein solches Gutach-ten bislang nicht beigebracht. Die Frage, ob es genügende Aussagekraft besitzt und als genügend akzeptiert werden könnte, kann hierbei nicht von vornherein ohne Kenntnis des Inhalts und der Person des Gutachters positiv beantwortet werden. Das Prognosedefizit, welches die StVK und der Senat nicht selbst beseitigen können, geht somit zu Lasten des Verurteilten.
3. Entgegen der Rechtsansicht der Verteidigung ist für die nach § 57 StGB zu treffende Kriminalprognose nicht von Bedeutung, ob die Drogenproblematik zur Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit geführt hat oder führen wird oder einen Hang zu erheblichen Straf-taten begründet. Entscheidend ist allein, ob aufgrund der Drogenproblematik weitere Straftaten zu erwarten sind. Deswegen genügt es bereits, dass der aufgrund der Um-stände weiterhin zu erwartende Gebrauch illegaler Substanzen in der Regel mit strafba-ren Handlungen einhergeht, die schon deren Erwerb und Besitz zum Eigenkonsum mit sich bringen. Ob darüber hinaus für eine Strafaussetzung zur Bewährung neben dem Nachweis der Drogenfreiheit auch ein Prognosegutachten nach § 454 II Nr. 2 StPO einzuholen wäre, kann dahinstehen, weil ein solches nur einzuholen ist, wenn das Ge-richt die Aussetzung erwägt, was hier nicht der Fall ist. Im Übrigen bemerkt der Senat, dass die formellen Voraussetzungen hierfür durchaus vorliegen, nachdem der Verur-teilte im Januar 2004 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen und somit wegen tatmehrheitlich begangener Verbrechen zu einer Einzelfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt wurde (Meyer-Goßner § 454 Rn. 37). Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 473 StPO als unbegründet zu verwerfen.

Einsender: RiOLG Dr. Georg Gieg, Würzburg

Anmerkung:


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