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Gericht / Entscheidungsdatum: LG Bochum, Beschl. v. 01.12.2010 - 11-21 KLs-36 Js 370/10-25/10
Fundstellen:
Leitsatz: Erfolgte die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO ohne dass dem Beschuldigten eine angemessene Frist eingeräumt worden ist, um hierzu Stellung zu nehmen, ist der beigeordnete Pflichtverteidiger auf einfachen Antrag des Beschuldigten auszuwechseln, ohne dass es hierfür eines wichtigen Grundes bedarf.
Strafkammer des Landgerichts Bochum bei dem Amtsgericht Recklinghausen Beschluss In der Strafsache gegen pp. wird die Bestellung des Rechtsanwalts X. aus Recklinghausen als Pflichtverteidiger aufgehoben. Dem Angeschuldigten wird stattdessen nunmehr Rechtsanwalt Y. aus Dortmund als Pflichtverteidiger bestellt. Gründe Nachdem die Beiordnung des ersten Pflichtverteidigers im unmittelbaren Zusammenhang mit der Inhaftierung des Angeklagten erfolgte, ohne dass dem Angeklagten eine angemessene Frist eingeräumt werden konnte, um hierzu Stellung zu nehmen, erfolgt die Auswechslung des Pflichtverteidigers auf einfachen Antrag des Angeklagten hin, ohne dass es hierfür eines wichtigen Grundes bedarf (vgl. BGH StraFo 2010, 199; Nr.2g der gemeinsamen Empfehlung der Strafverteidigervereinigungen StV 2010, 109, 110). Die Bestellung beruht auf § 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO. Recklinghausen, 01.12.2010 Landgericht, 1. große auswärtige Strafkammer - Jugendkammer als Jugendschutzkammer I. Instanz Die stellvertretende VorsitzendeRichterin am Landgericht
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