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Entscheidungen

StPO

Akteneineinsicht, Strafgefangener, Arbeitsunterlagen, Vollzugsplanfortschreibung

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 09.09.2010 - 2 Ws 390/10

Fundstellen:

Leitsatz: § 120 Abs. 1, 185 StVollzG, § 147 StPO
Der Gefangene hat keinen Anspruch auf Auskunft über oder Einsicht in interne, lediglich vorbereitende Arbeitsgrundlagen und Entwürfe der an der Vollzugsplanfortschreibung beteiligten Mitarbeiter, wenn sie nicht Bestandteil der Gefangenenpersonalakten geworden sind.


In der Strafvollzugssache pp.
hat der 2. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin
am 9. September 2010
beschlossen:

Tenor:
• 1.
Auf die Rechtsbeschwerde der Justizvollzugsanstalt Tegel wird der Beschluß des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 30. Juni 2010 aufgehoben, soweit darin der Leiter der JVA Tegel unter Aufhebung des Bescheides vom 15. Juni 2010 verpflichtet wird, dem Antragsteller z. Hd. seines Verfahrensbevollmächtigten die vorab zur Vorbereitung der Vollzugsplankonferenz in der 27. Kalenderwoche von der JVA erstellten Beurteilungen und Entwürfe rechtzeitig, mindestens drei Werktage vor der Vollzugskonferenz zur Kenntnis zu geben.
• 2.
Der Antrag des Gefangenen vom 21. Juni 2010, die Haftanstalt zu verpflichten, dem Antragsteller z. Hd. seines Verfahrensbevollmächtigten die vorab zur Vorbereitung der Vollzugsplanfortschreibung von der JVA erstellten Beurteilungen und Entwürfe, die nicht Bestandteil der Akten sind, rechtzeitig, mindestens drei Werktage vor der Vollzugsplanfortschreibung, zur Kenntnis zu geben, wird als unbegründet verworfen.
• 3.
Der Streitwert wird
o
o a)
in beiden Rechtszügen auf 100 Euro bezüglich des Antrages auf Bekanntgabe von Beurteilungen und Entwürfen der Haftanstalt rechtzeitig vor der Vollzugsplanfortschreibung und
o b)
auf 600 Euro bezüglich des Antrages auf Anwesenheit des Verfahrensbevollmächtigten bei der Vollzugsplankonferenz festgesetzt.
• 4.
Auf die sofortige Beschwerde des Gefangenen gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung in dem Beschluß des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 30. Juni 2010 wird diese geändert.
Die Landeskasse Berlin trägt 70 Prozent der Kosten des Verfahrens und der dem Gefangenen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen, soweit sie den Antrag auf Teilnahme des Verfahrensbevollmächtigten an der Vollzugsplanfortschreibung betreffen.
Im übrigen hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen.
• 5.
Die Landeskasse Berlin trägt die Hälfte der Kosten der sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung und die Hälfte der dem Gefangenen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen.
• 6.
Damit erledigt sich der Antrag auf eine einstweilige Anordnung nach §§ 116 Abs. 3, 119 Abs. 2 StVollzG.
Gründe
I.
Der Gefangene befindet sich im Strafvollzug zur Verbüßung mehrerer Freiheitsstrafen wegen Raubes sowie wegen Handels mit Betäubungsmitteln. Das voraussichtliche Strafende ist auf den 25. April 2015 notiert.
Mit seinem am 22. Juni 2010 eingegangenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung begehrte er unter anderem, seinem Verfahrensbevollmächtigten Beurteilungen und Entwürfe, die zur Vorbereitung der Vollzugsplanfortschreibung dienen, mindestens drei Tage vor der Vollzugsplanfortschreibung zur Kenntnis zu geben, hilfsweise die Haftanstalt zu verpflichten, hierüber unter Aufhebung der ergangenen ablehnenden Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu bescheiden. Sein diesbezüglicher Antrag sei mit Schreiben der Haftanstalt vom 15. Juni 2010 abgelehnt worden. Die Kenntnis jener Beurteilungen und Entwürfe sei zur Gewährung des rechtlichen Gehörs im Vorfeld der Vollzugsplanfortschreibung gemäß der §§ 6 und 7 StVollzG erforderlich. Das Angebot der Haftanstalt zur Information im Vorfeld der Vollzugsplankonferenz, Einsicht in die Gefangenenpersonalakte zu nehmen, genügte dem Gefangenen zur Erfüllung seines Auskunftsbegehrens nicht.
Den Hintergrund des Begehrens bildet folgendes prozessuales Geschehen:
Mit Beschluß vom 8. Juni 2009 - 2 Ws 20/09 - hatte der Senat die Vollzugsplanfortschreibung vom 9. Juli 2008 aufgehoben, soweit dem Gefangenen darin Vollzugslockerungen, Ausführungen und die Verlegung in den offenen Vollzug versagt worden waren, und die Vollzugsbehörde verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats eine neue Fortschreibung des Vollzugsplans zu erstellen. In der Folgezeit stellte der Gefangene neue Anträge nach § 109 StVollzG (599 StVK (Vollz) 382/09 und 725/09). Zu jenen Verfahren fand am 7. Januar 2010 eine Mediation statt. Nach ausführlicher Diskussion endete dieses Verfahren mit einer schriftlichen Vereinbarung, in der sich der Gefangene verpflichtete, sich in Zukunft hausordnungsgemäß zu verhalten, insbesondere in den nächsten sechs Monaten bis zur nächsten vorgezogenen Vollzugsplankonferenz. Der Vertreter der Teilanstalt III verpflichtete sich den Gefangenen bei den Besuchskontakten mit seiner Familie zu unterstützen und ihm zeitnah einen Arbeitsplatz anzubieten. Auch wurde zugesichert, daß bei der nächsten Vollzugsplankonferenz darüber beraten werde, ob bei positiver Entwicklung des Verurteilten eine vorzeitige Entlassung in Betracht käme, die in Form von Vollzugslockerungen vorbereitet werden könne. Weiter solle über eine Verlegung in den A-Flügel der Haftanstalt entschieden werden. Die Verfahrensbeteiligten erklärten in der Folge die genannten Strafvollzugsverfahren übereinstimmend für erledigt und erklärten sich mit einem formlosen Weglegen jener Verfahren einverstanden.
Der Leiter der Justizvollzugsanstalt Tegel beantragte, das Begehren als unbegründet zurückzuweisen. Dem Antragsteller beziehungsweise seinem Verfahrensbevollmächtigten werde jederzeit Einsicht in die Gefangenenpersonalakte gewährt, derart könne er Einsicht in Entwürfe, die der Vorbereitung der Vollzugsplankonferenz dienen (soweit sie Bestandteile der Gefangenenpersonalakten seien) nehmen.
Mit dem von dem Leiter der Justizvollzugsanstalt Tegel insoweit angefochtenen Beschluß hat die Strafvollstreckungskammer dem Antrag des Gefangenen stattgegeben. Sie hat den Leiter der JVA Tegel unter Aufhebung des Bescheides vom 15. Juni 2010 verpflichtet, dem Antragsteller z. Hd. seines Verfahrensbevollmächtigten die vorab zur Vorbereitung der Vollzugsplankonferenz in der 27. Kalenderwoche von der JVA erstellten Beurteilungen und Entwürfe rechtzeitig, mindestens drei Werktage vor der Vollzugskonferenz zur Kenntnis zu geben. Dem Antragsteller stehe gemäß § 6 Abs. 3 StVollzG ein Anspruch zu, die zur Vorbereitung der Vollzugsplankonferenz erstellten Beurteilungen und Entwürfe rechtzeitig vor der Konferenz zu erhalten. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 StVollzG lägen vor. Ein am Vollzugsziel nach § 2 Satz 1 StVollzG ausgerichteter Vollzug mache es erforderlich, daß der Strafgefangene eine angemessene Zeit vor der endgültigen Entscheidung beziehungsweise Verkündung einer auf Beurteilungen und Entwürfen beruhenden Entscheidung in die Planung einbezogen werde. Dies gebiete auch der Grundsatz des rechtlichen Gehörs. Nur dies ermögliche ihm seinerseits Stellung zu nehmen, mitzuwirken, wie es § 4 Abs. 1 StVollzG fordere. Auch sei auf Seite der Justizvollzugsanstalt kein Interesse erkennbar, die Beurteilungen und Entwürfe im Vorfeld der Vollzugsplankonferenz geheim zu halten.
Mit der hiergegen gerichteten Rechtsbeschwerde, der sich die Senatsverwaltung für Justiz angeschlossen hat, beanstandet der Leiter der Justizvollzugsanstalt Tegel, die Verletzung sachlichen Rechts. Zum einen stütze die Strafvollstreckungskammer ihre Entscheidung mit § 6 Abs. 3 StVollzG, der die Behandlungsuntersuchung des Gefangenen betreffe, auf eine in diesem Zusammenhang nicht anwendbare Vorschrift. Zum anderen seien Entwürfe sowie Arbeiten zur Vorbereitung der Vollzugsplankonferenz noch kein Bestandteil der Gefangenenpersonalakte, deshalb könne auch § 185 StVollzG keine Rechtsgrundlage für das Begehren des Antragstellers sein.
Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.
II.
1.
Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist zur Fortbildung des Rechts zulässig (§§ 118 Abs. 1 und 2, 116 Abs. 1 StVollzG). Es ist für die Vollzugsplanfortschreibung nach § 159 StVollzG obergerichtlich nicht geklärt, ob ein Anspruch des Gefangenen auf Kenntnis von Beurteilungen und Entwürfen besteht, die von der Haftanstalt beziehungsweise deren Mitarbeitern zu deren Vorbereitung angefertigt wurden. Aus der Formulierung "Beurteilungen und Entwürfe" im angefochtenen Beschluß wird in Verbindung mit der Begründung des Beschlusses, insbesondere der Tatsache, daß dem Antragsteller Einsicht in die Gefangenenpersonalakte zur Erfüllung seines Auskunftsbegehrens nicht genügte (siehe oben), hinreichend deutlich, daß hiermit gerade nicht Bestandteile der Gefangenenpersonalakte gemeint sind, sondern interne Vorbereitungen und eben "Entwürfe", die bislang nicht Aktenbestandteile wurden. Den hierauf zielenden Antrag auf Auskunftserteilung hatte die Haftanstalt mit ihrem Schreiben vom 15. Juni 2010 jedenfalls konkludent zurückgewiesen.
2.
Das Rechtsmittel ist begründet. Es führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Ablehnung des Antrages (§ 119 Abs. 4 StVollzG). Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Auskunft über oder Einsicht in interne, lediglich vorbereitende Arbeitsgrundlagen und Entwürfe der an der Vollzugsplanfortschreibung beteiligten Mitarbeiter, die (noch) nicht Bestandteil der Akten geworden sind.
a)
Ein derartiger Anspruch ergibt sich nicht aus § 6 Abs. 3 StVollzG. Dieser betrifft, was sich bereits aus der Überschrift der Norm ergibt, explizit die Behandlungsuntersuchung. Erst aufgrund der Behandlungsuntersuchung nach § 6 StVollzG wird der Vollzugsplan erstellt (§ 7 Abs. 1 StVollzG). Im Streitfall geht es um die spätere Fortschreibung des Vollzugsplanes nach einer Vollzugsplankonferenz, die in § 159 StVollzG geregelt ist. § 6 Abs. 3 StVollzG gilt für die Vollzugsplanung (und ihre Fortschreibung) nicht (vgl. Senat NStZ 1995, 360 = ZfStrVO 1996, 183).
b)
Auch aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör läßt sich keine Verpflichtung der Haftanstalt zur Heraus- beziehungsweise Bekanntgabe interner Beurteilungen und Entwürfe, die nicht Bestandteil der Gefangenenpersonalakte oder anderer Akten sind, herleiten. Anders als bei der Behandlungsuntersuchung fehlt bezüglich des Vollzugsplans eine dem § 6 Abs. 3 StVollzG entsprechende Vorschrift. Ob der Gefangene während der Erstellung des Vollzugsplans (oder seiner Fortschreibung) zu einzelnen Fragen angehört werden muß, hängt von den jeweiligen Umständen ab (vgl. Senat a.a.O.). Das Recht, gehört zu werden, zieht jedoch keinen Anspruch auf Unterrichtung über Entwürfe zur Vollzugsplanung nach sich, die nicht Bestandteil der Akten sind.
aa)
Der in § 185 StVollzG normierte Auskunftsanspruch des Gefangenen gilt - unabhängig von der Form der Gewährung - schon nach seinem Wortlaut nur für Aktenbestandteile.
bb)
Im Verfahren nach § 109 StVollzG finden die Grundsätze des Verwaltungsgerichtsprozesses Anwendung (vgl. Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Auflage, § 120 Rdn. 1 mit weit. Nachw.), wenn es sich bei der gefundenen Regel um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz handelt, der sich ohne weiteres, insbesondere ohne Einschränkung der rechtsstaatlichen Verbürgungen des Verfahrensrechtes auf das lückenhafte Gesetz anwenden läßt (vgl. Senat NStZ-RR 2002, 383). Dies trifft auf den Rechtsgedanken aus § 29 Abs. 1 Satz 2 VwVfG zu. In § 29 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ist grundsätzlich geregelt, daß Behörden den Beteiligten am Verwaltungsverfahren Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten haben. In § 29 Abs. 1 Satz 2 VwVfG ist jedoch explizit festgelegt, daß dies bis zum Abschluß des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie für die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung gilt. Nichts anderes ergäbe sich unter Heranziehung von Vorschriften und Grundsätzen der Strafprozeßordnung über § 120 Abs. 1 StVollzG. Auch aus § 147 StPO folgt lediglich ein Anspruch auf Einsicht in Aktenbestandteile (BGHSt 29, 394, BGH StV 2010, 228, 229; OLG Karlsruhe NStZ 1982, 299), nicht aber interne Arbeitsgrundlagen wie das Senatsheft (vgl. BGH NStZ-RR 2005, 173; BGH NStZ 2007, 538; 2001, 551).
Es ist nicht ersichtlich, daß jener Grundgedanke auf das Verfahren der Vollzugsplanfortschreibung wegen seiner Besonderheiten nicht anwendbar wäre. Gerade aus der zwingenden Ausgestaltung der Konferenz als Dienstbesprechung (vgl. Senat FS 2007, 280) ergibt sich, daß die Vollzugsplanfortschreibung Ausfluß eines gemeinsamen Entscheidungsprozesses der Mitwirkenden ist. Eine gemeinsame Beratung der Konferenzteilnehmer, in der Erkenntnisse zusammengetragen und abgewogen werden, ist Voraussetzung einer wirksamen Vollzugsplanfortschreibung. Bloßes Überprüfen eines vorher von einem Vollzugsbediensteten gefertigten Entwurfes durch die Dienstvorgesetzten genügt hierfür gerade nicht (vgl. Senat a.a.O.). Dies unterstreicht den internen und vorläufigen Charakter etwaiger vorab gefertigter Entwürfe oder interner Arbeitsmaterialien (vgl. LG Stuttgart ZfStrVo 2002, 190). Darüber hinaus hat der Gefangene keinen Anspruch auf Anwesenheit während aller Teile der Vollzugsplankonferenz, namentlich derjenigen, in denen Vollzugsmitarbeiter gegenläufige Einschätzungen austauschen und in der etwaige Entwürfe beraten werden. Wenn er somit keinen Anspruch darauf hat, über diese im Rahmen der Beratung informiert zu werden, besteht erst recht kein Anspruch darauf, hierüber im Vorfeld in Kenntnis gesetzt zu werden. Erst dann, wenn etwaige Stellungnahmen oder Beurteilungen zu den Akten genommen wurden, besteht ein Anspruch auf Auskunft oder Akteneinsicht (vgl. OLG Celle NStZ 1982, 136).
cc)
Der Grundsatz der Aktenvollständigkeit (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 147 Rdn. 14) stellt hinreichend sicher, daß der Gefangene letztendlich Kenntnis über alle der Entscheidung zugrunde liegenden Tatsachen und Bewertungen erhalten kann. Die Möglichkeit den Rechtsweg zu beschreiten, bietet die Gewähr für die Offenlegung der Grundlagen der Entscheidung.
3.
Der Senat hat wegen Spruchreife in der Sache entschieden (§ 119 Abs. 4 Satz 2 StVollzG), es ist keine weitere Aufklärung erforderlich. Es gibt auch im Hinblick auf das im Vorfeld durchlaufene Mediationsverfahren keinen weiteren Aufklärungsbedarf. Daß Zeitpunkt und inhaltliche Fragen der weiteren Vollzugsplanfortschreibung unstreitig Gegenstand jenes Mediationsverfahrens waren, schlägt auf die hier aufgeworfene Frage nicht durch. Eine hiesigen Verfahrensgegenstand betreffende Vereinbarung oder Übereinkunft mit der Haftanstalt im Rahmen eines Mediationsverfahrens, das im Vorfeld hiesiger Auseinandersetzung stattfand, ergibt sich weder aus der im Rahmen des Mediationsverfahrens getroffenen Vereinbarung noch aus dem Gesamtzusammenhang und wird auch nicht vorgetragen . Die maßgeblichen Tatsachen stehen somit fest; ein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum, in den der Senat nicht eingreifen dürfte, besteht nicht.
III.
Ist - wie hier - die Hauptentscheidung mit einem zulässigen (vgl. Hartmann, Kostengesetze 40. Aufl., § 63 GKG Rdn. 49) Rechtsmittel angefochten, kann der Senat die Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG ändern (vgl. Kamann/Volckart in AK-StVollzG 5. Aufl., § 121 Rdn. 12). Dies ist hier schon deshalb erforderlich, weil die Strafvollstreckungskammer den Streitwert im ersten Rechtszug unter Berufung auf die §§ 65, 60, 52 Abs. 1 GKG lediglich einheitlich auf 700 Euro festgesetzt hat. Gleichzeitig mit hiesigem Antrag hatte der Gefangene beantragt, seinem Verfahrensbevollmächtigten unter Aufhebung des Bescheides vom 15. Juni 2010 die Teilnahme an der geplanten Vollzugsplanfortschreibung zu ermöglichen, hilfsweise über jenen Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu entscheiden. Dem wurde in Form des Hilfsantrages stattgegeben. Die Festsetzung einzelner Streitwerte ist unterblieben; der Senat holt dies nach. Auf die Frage der Zulässigkeit der diesbezüglichen Beschwerde des Antragstellers kommt es mithin nicht an.
Zwar ist der Streitwert in Strafvollzugssachen angesichts der geringen finanziellen Leistungsfähigkeit der meisten Gefangenen eher niedrig festzusetzen, da die Bemessung des Streitwerts aus rechtsstaatlichen Gründen nicht dazu führen darf, daß die Anrufung des Gerichts für den Betroffenen mit einem unzumutbar hohen Kostenrisiko verbunden ist (vgl. OLG Hamm, Beschluß vom 18. Mai 2004 - 1 Vollz (Ws) 75/04 - bei www.burhoff.de; Senat NStZ-RR 2002, 62; Kamann/Volckart in AK, § 121 StVollzG Rdn. 9 f.; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG 11. Aufl. § 121 StVollzG Rdn. 1). Andererseits ist darauf zu achten, daß die gesetzlichen Gebühren hoch genug sein müssen, um die Tätigkeit des Verteidigers wirtschaftlich vertretbar erscheinen zu lassen und dem Gefangenen so die Inanspruchnahme anwaltlichen Beistandes zu ermöglichen (vgl. Kamann/Volckart, § 121 StVollzG Rdn. 10). Der Senat hält 600 Euro für die Frage der Anwesenheit des Verfahrensbevollmächtigten bei der Vollzugsplankonferenz für angemessen. Der Vollzugsplan ist für die Erreichung des Vollzugsziels, aber auch für die Schaffung der Voraussetzungen für eine vorzeitige Entlassung aus der Strafhaft von zentraler Bedeutung. Damit hat auch die Frage nach der Anwesenheit eines Verfahrensbevollmächtigten bei der Vollzugsplankonferenz mehr als untergeordnete Bedeutung. Der daneben geltend gemachte Auskunftsanspruch ist von erheblich geringerer Tragweite, weil er nur vorbereitender Natur ist.
IV.
Die sofortige Beschwerde des Gefangenen gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung, mit der er begehrt, die entstandenen Kosten und Auslagen vollständig der Landeskasse aufzuerlegen, ist nach § 121 Abs. 4 StVollzG, § 464 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 StPO statthaft und durch § 464 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO nicht ausgeschlossen (vgl. Senat, NStZ-RR 2002, 62; Beschluß vom 14. Juli 2008 - 2 Ws 264/08 Vollz -; Calliess/ Müller-Dietz, StVollzG 11. Aufl., Rdn. 3 mit Nachweisen auch zur Gegenansicht für isolierte Kostenfestsetzungen). Sie ist zulässig und teilweise begründet. Sie führt zur Abänderung der Kostenentscheidung, soweit sie den Antrag auf Teilnahme des Verfahrensbevollmächtigten an der Vollzugsplanfortschreibung betrifft. Soweit die Kostenbeschwerde den von der Justizvollzugsanstalt erfolgreich angefochtenen Teil des Verfahrens betrifft, führt die diesbezügliche Aufhebung des Bescheides und Ablehnung des Antrages ohnehin zu einer neuen Kostenentscheidung nach § 121 Abs. 2 Satz 1 StVollzG.
Unter Zugrundelegung des vom Gefangenen geforderten Streitwertes von mindestens 3500 Euro ist der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes von 200 Euro erreicht (§ 121 Abs. 4 StVollzG, §§ 464 Abs. 3 Satz 1, 304 Abs. 3 StPO). Die sofortige Beschwerde ist somit zulässig. Sie ist jedoch nur teilweise begründet. Hinsichtlich seines Antrages, seinem Verfahrensbevollmächtigten die Teilnahme an der geplanten Vollzugsplankonferenz zu ermöglichen, wurde (nur) dem Hilfsantrag des Gefangenen auf Aufhebung des Bescheides vom 15. Juni 2010 und Verpflichtung der Haftanstalt, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, vollumfänglich stattgegeben. Der weitergehende Hauptantrag, den Leiter der Justizvollzugsanstalt zu verpflichten, dem Verfahrensbevollmächtigten die Teilnahme an der Vollzugsplankonferenz zu ermöglichen, wurde zurückgewiesen. Der Gefangene hat insoweit somit nur einen Teilerfolg erzielt. Im Hinblick darauf, daß er damit das Recht auf eine neue Entscheidung erworben hat, die sich zudem an der Rechtsauffassung der Strafvollstreckungskammer zu orientieren hat, ist deren Wert mit 70 Prozent angemessen beziffert.
Die Landeskasse Berlin trägt die Hälfte der Kosten der sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung und die Hälfte der dem Gefangenen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen (§ 121 Abs. 4 StVollzG in Verbindung mit § 473 Abs. 4 StPO in entsprechender Anwendung). Die Strafvollstreckungskammer hat in dem angefochtenen Beschluß ausgesprochen, daß die Landeskasse Berlin die Hälfte der Verfahrenskosten und der notwendigen Auslagen des Gefangenen zu tragen hat. Sie hat sich nicht dazu geäußert, wie sich die Kosten und Auslagen auf die beiden gestellten Anträge verteilen. Auch bezüglich des Antrags auf Anwesenheit des Verfahrensbevollmächtigten hat der Gefangene mit dem Hilfsantrag im ersten Rechtszug einen Teilerfolg erzielt. Es ist deshalb davon auszugehen, daß auch insoweit Teile der Kosten und Auslagen der Landeskasse zur Last fallen sollten. Der Teilerfolg des Gefangenen im Beschwerdeverfahren ist deshalb unterhalb von 70 Prozent anzusiedeln. Es ist angemessen, die Kosten und Auslagen im Verfahren über die sofortige Beschwerde zu teilen.
V.
Die Kostenentscheidung beruht im übrigen auf § 121 Abs. 2 Satz 1 StVollzG StPO.
VI.
Nachdem in der Hauptsache entschieden wurde, bleibt für die beantragte Entscheidung nach den §§ 116 Abs. 3, 114 Abs. 2 StVollzG kein Raum.


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