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Leitsatz: 1. Die Gebühr Nr. 4142 VV RVG entsteht bereits durch eine die Einziehung oder verwandte Maßnahme betreffende Verteidigertätigkeit, wenn zur Zeit ihrer Vornahme die Einziehung oder eine diesem Zweck dienende Beschlagnahme nach Lage der Dinge in Betracht kommt, mag sie auch (noch) nicht beantragt oder angeordnet sein (Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2009 [III-1 Ws 654/09] m.w.N.). 2. Die Gebühr entsteht auch, wenn eine Beschlagnahme in erster Instanz ausschließlich auf die §§ 94, 98 StPO (Beschlagnahme als Beweismittel) gestützt war, in zweiter Instanz aber eine alternativ auf Einziehungsrecht gestützte Begründung der Beschlagnahmeanordnung in Betracht kam, weil die Sache zumindest auch als etwaiger Einziehungsgegenstand (Tatmittel) von Bedeutung ist.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.07.2010, III-1 Ws 183/10 OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS III-1 Ws 183/10 In der Strafsache gegen pp. hat der 1. Strafsenat durch den Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft am 20. Juli 2010 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Angeschuldigten wird der Beschluss der Rechtspflegerin bei dem Landgericht Düsseldorf vom 21. Mai 2010 7 KLs 42/09 wie folgt abgeändert:
Die dem Angeschuldigten aufgrund seines Antrags vom 15. März 2010 aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen werden auf 215,39 festgesetzt.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeschuldigten im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Beschwerdewert: 215,39
Gründe: I. Im Stadium der Ermittlungen zu dem hier anhängigen Strafverfahren beantragte die Verteidigerin des Angeschuldigten mit Schriftsatz vom 27. Januar 2009 die Freigabe eines am 1. Juli 2008 sichergestellten Pkw VW Golf und legte gegen die daraufhin ergangene Beschlagnahmeentscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf vom 20. März 2009 (134 Gs 468/08) das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Durch Beschluss vom 19. Juni 2009 (7 Qs 32/09) hob das Landgericht Düsseldorf die amtsgerichtliche Beschlagnahme auf und traf für das Beschwerdeverfahren eine Kosten- und Auslagenentscheidung zu Lasten der Staatskasse.
Den daraufhin gestellten Antrag des Angeschuldigten vom 15. März 2010 auf Festsetzung zu erstattender notwendiger Auslagen in Höhe von 215,39 hat die Rechtspflegerin durch Beschluss vom 21. Mai 2010 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Angeschuldigte mit seiner sofortigen Beschwerde.
II. Das Rechtsmittel ist begründet. Die dem Angeschuldigten aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen sind antragsgemäß auf 215,39 festzusetzen, da dieser Betrag als Verteidigerhonorar im Beschwerdeverfahren fällig geworden ist. Der Senat bejaht insbesondere die zwischen den Parteien des Kostenfestsetzungsverfahrens allein streitige Frage der Entstehung einer Verfahrensgebühr gemäß Nr. 4142 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG.
Nach dieser Bestimmung erhält der Verteidiger zusätzlich zu den im Strafverfahren allgemein anfallenden Gebühren eine Wertgebühr für diejenigen Tätigkeiten, die sich auf eine Einziehung (§ 74 StGB) oder auf eine diesem Zweck dienende Beschlagnahme beziehen. Entsprechende Verteidigungsbemühungen sind schon dann vergütungspflichtig, wenn zur Zeit ihrer Vornahme die Einziehung oder eine diesem Zweck dienende Beschlagnahme nach Lage der Dinge in Betracht kommt, mag sie auch (noch) nicht beantragt oder angeordnet sein (Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2009 [III-1 Ws 654/09] m.w.N.).
Diese Voraussetzungen lagen bei der hier zur Rede stehenden Tätigkeit der Verteidigerin im Verfahren über die Beschwerde gegen den amtsgerichtlichen Beschlagnahmebeschluss vor. Obwohl die angefochtene Entscheidung ausschließlich auf die §§ 94, 98 StPO (Beschlagnahme als Beweismittel) gestützt war, kam in zweiter Instanz eine alternativ auf Einziehungsrecht gestützte Begründung der Beschlagnahmeanordnung in Betracht, denn diese war seitens der Strafverfolgungsbehörden von Anbeginn erwogen und im weiteren Verlauf zu keiner Zeit ausgeschlossen worden. Schon die polizeiliche Sicherstellung des Fahrzeugs war mit dem Hinweis erfolgt, dass die Sache zumindest auch als etwaiger Einziehungsgegenstand (Tatmittel bei Gefangenenbefreiung) von Bedeutung sei (Bl. 348, 351 d.A.). Mit der gleichen Begründung hatte die Staatsanwaltschaft in ihrer Zuschrift vom 2. März 2009 gegen den Freigabeantrag der Verteidigung argumentiert (Bl. 425 d.A.). Angesichts dieser Umstände bestand für die Verteidigung ungeachtet des Inhalts der amtsgerichtlichen Beschlagnahmeanordnung im Beschwerdeverfahren auch weiterhin Anlass, eine auf Einziehungsrecht gestützte Beschlagnahme zu befürchten und den Angeschuldigten auch in dieser Richtung zu verteidigen, wie es mit den Ausführungen in der anwaltlichen Beschwerdeschrift vom 27. April 2009 geschehen ist.
III. Die Entscheidung über die Kosten und notwendigen Auslagen beruht auf § 467 Abs. 1 StPO analog (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 53. Auflage [2010], § 464b Rdnr. 10).
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