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Entscheidungen

Gebühren

Bedeutung der Angelegenheit, finanzielle Verhältnisse

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 28.09.2010 - III-1 Ws 117/10

Fundstellen:

Leitsatz: 1. Die Angelegenheit ist von einschneidender Bedeutung, wenn eine langjährige Haftstrafe droht (hier: Haftbefehl mit 22 Fällen, Haftrahmen 1 bis 10 Jahre).
2. Auch in Anbetracht der einschneidenden Bedeutung sind im Hinblick auf den eher durchschnittlichen Umfang der anwaltlichen Tätigkeit und insbesondere der schlechten finanziellen Verhältnisse (hier: teilmöblierte Ein-Zimmer-Wohnung, 800 € Monatseinkommen als Reinigungskraft) keine höheren Gebühren als Terminsgebühren in Höhe der Mittelgebühren (VV 4102 + 4114 RVG) und als leicht erhöhte Verfahrensgebühren (VV 4104 + 4106 RVG) gerechtfertigt.
3. Die Toleranzgrenze bei der Gebührenbemessung beträgt 20 %.


OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.09.10, III-1 Ws 117/10

III-1 Ws 117/10
40 Js 5906/08
StA Düsseldorf

OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
BESCHLUSS


In der Strafsache


gegen aus Neuss,
geboren am ,


wegen schweren Bandendiebstahls oder gewerbsmäßiger Banden-hehlerei


hat der 1. Strafsenat durch den Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht

am 28. September 2010

beschlossen:


Auf die sofortige Beschwerde des früheren Angeklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin beim Landgerichts Düsseldorf vom 26. März 2010 teilweise geändert und dahin neu gefasst, dass ihm aufgrund der Kostenentscheidung in dem Einstellungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 17. November 2009 (020 KLs 25/08) insgesamt

1.427,76 €

als notwendige Auslagen aus der Staatskasse zu erstatten sind.

Das weitergehende Rechtsmittel wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden wie folgt verteilt:
Die Gebühr wird um ein Viertel ermäßigt. Die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des früheren Angeklagten fallen zu einem Viertel der Staatskasse zur Last. Im Übrigen hat der frühere Angeklagte die Kosten zu tragen.


Gründe

Die unverändert zugelassene Anklage hat dem früheren Angeklagten (fortan: Beschwerdeführer) 21 Fälle des schweren Bandendiebstahls oder der gewerbsmäßigen Bandenhehlerei zur Last gelegt. In der Hauptverhandlung hat die Strafkammer (nach einem Hinweis, dass sie die Taten als Vergehen, §§ 243, 244 StGB, bewerte) das Verfahren mit Zustimmung aller Beteiligten gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt und die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers der Staatskasse auferlegt. Durch den angefochtenen Beschluss hat die Rechtspflegerin 1.332,68 € Gebühren und Auslagen des Wahlverteidigers Rechtsanwalt Albracht gegen die Staatskasse festgesetzt. Die sofortige Beschwerde, mit der der ursprüngliche Antrag auf Festsetzung von 1.725,26 € weiterverfolgt wird, ist zulässig (§ 11 Abs. 1 RpflG iVm § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO, §§ 304 Abs. 3, 311 Abs. 2 StPO) und hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im übrigen ist sie unbegründet. Der Senat entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern (vgl. Senat, III-1 Ws 124/09 vom 8. April 2009; OLG Hamm, 2 Ws 270/09 vom 3. Dezember 2009, Rdnr. 30 ).

1. Gemäß § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO iVm § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO gehören zu den notwendigen Auslagen eines Beteiligten die Gebühren und Auslagen, die einem Rechtsanwalt als Verteidiger nach dem RVG zustehen. Sind Rahmengebühren entstanden, so bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ist die Gebühr – wie hier – von einem Dritten zu ersetzen, so ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nach § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Allerdings steht dem Rechtsanwalt ein Spielraum von 20% (Toleranzgrenze) zu, der auch von den Gerichten zu beachten ist; die von ihm getroffene Bestimmung ist erst dann unbillig und deshalb nicht verbindlich, wenn die berechnete Gebühr um mehr als 20% über der liegt, die das Gericht für objektiv angemessen hält (BVerwG, 6 C 13/04 vom 17. August 2005, Rdnr. 21; BGH, VI ZR 261/05 vom 31. Oktober 2006, Rdnr. 5; BSG, B 4 AS 21/09 R vom 1. Juli 2009, Rdnr. 19 ; allg. M.).

2. Die Beschwerde betrifft vier dem Grunde nach unstreitige Gebühren (Nrn. 4100, 4102, 4104, 4112 VV RVG). Sie ist begründet, soweit die Kürzung der Grundgebühr von 300 € (beantragt) auf 220 € (festgesetzt) angegriffen wird; im übrigen ist sie unbegründet.

a) Die Grundgebühr (Nr. 4100 VV RVG) für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall ist zu Unrecht gekürzt worden. Innerhalb des Gebührenrahmens von 30 bis 300 € standen dem Wahlverteidiger wegen des Umfangs und der Schwierigkeit der Einarbeitung und der Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer jedenfalls 250 € zu:

(1) Wann und in welchem Stadium des Ermittlungsverfahrens Rechtsanwalt das Mandat übernommen hat, ist den vorgelegten Akten nicht exakt zu entnehmen. Aus dem Antrag vom 27. November 2006 (Original Bl. 375 ff d. A. 40 Js 4648/06) auf Erlass eines Haftbefehls gegen den Beschwerdeführer geht aber hervor, dass die Sache dem Ermittlungsrichter mit fünf Stehordnern und einer schriftlichen Vollmacht des Rechtsanwalts auf Bl. 574 vorgelegt worden ist. Zu diesem Zeitpunkt hatte Rechtsanwalt sich in das Verfahren offensichtlich schon eingearbeitet, denn unter dem 6. Dezember 2006 (Original Bl. 424 f d. A. 40 Js 4648/06) hat er zu den gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfen Stellung genommen. Das Ermittlungsverfahren betraf zahlreiche Straftaten und war anfangs gegen sechs Beschuldigte gerichtet. Entsprechend umfangreich waren die Akten. Damit liegt auf der Hand, dass die Einarbeitung aufwändig und schwierig gewesen war.

(2) Für den Beschwerdeführer war die Strafsache von einschneidender Bedeutung. Gegen ihn wurde von Anfang an wegen schweren Bandendiebstahls oder gewerbsmäßiger Bandenhehlerei ermittelt (Vorführbericht vom 14. März 2006, Beschluss des Ermittlungsrichters vom 20.März 2006, Bl. 164-168 und 179 ff GA); der auf den Antrag vom 27. November 2006 ergangene (undatierte) Haftbefehl hat ihm 22 solcher Fälle zur Last gelegt. Mit Blick auf den Strafrahmen der §§ 244a, 260a StGB (von einem Jahr bis zu zehn Jahren) drohte ihm damit eine langjährige Haftstrafe.

(3) Ob der Höchstbetrag der Grundgebühr gerechtfertigt ist, kann dahinstehen, weil er mit 300 € nicht um mehr als 20% über den 250 € liegt, die der Senat jedenfalls für angemessen hält.

b) Hinsichtlich der weiteren Gebühren (Nrn. 4102, 4104, 4112 VV RVG) ist die Beschwerde unbegründet. Der im weiteren Verfahren eher durchschnittliche Umfang der anwaltlichen Tätigkeit und insbesondere die schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers (teilmöblierte Ein-Zimmer-Wohnung, 800 € Monatseinkommen als Reinigungskraft) rechtfertigen keine höheren als die festgesetzten Gebühren.

3. Demnach sind als notwendige Auslagen des Beschwerdeführers zu erstatten:

Gebühren/Auslagen Nr. VV RVG Betrag

Grundgebühr 4100 300,00 €
Terminsgebühr 4102 140,00 €
Verfahrensgebühr 4104 200,00 €
Verfahrensgebühr 4112 180,00 €
Terminsgebühr 4114 270,00 €
Dokumentenpauschale 7000 89,80 €
Post- u. Telekommunikation 7002 20,00 €
1199,80 €
19% MWSt. 7008 227,96 €
1427,76 €

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO. Der Beschwerdewert
beträgt 392,58 €.

Einsender: Dipl.Rechtspfleger J.Volpert, Willich

Anmerkung:


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