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Entscheidungen

StPO

Entnahme, Speichelprobe, DNA-Untersuchung, Anlasstat

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Amberg, Beschl. v. 15.11.2010 - 11 Qs 87/10

Fundstellen:

Leitsatz: Verurteilungen wegen des wiederholten Verstoßes gegen eine räumliche Beschränkung nach dem Asylverfahrensgesetz und wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht stellen von vornherein keine Anlasstaten gemäß § 81g Abs. 1, Abs. 4 StPO dar.


Aktenzeichen: 11 Qs 87/10
Die 1. große Strafkammer des Landgerichts Amberg erlässt in dem DNA-Verfahren gegen pp.
wegen DNA
hier: Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Amberg vom 06.09.2010 ohne mündliche Verhandlung am 15.11.2010 folgenden
Beschluss
Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Amberg vom 13.09.2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Amberg vom 06.09.2010 (6 Gs 568/10) wird als unbegründet verworfen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten X. insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
Der aserbeidschanische Staatsangehörige X. ist ausweislich des Bundeszentralregisterauszugs vom 20.10.2010 wie folgt verurteilt:

12.08.2005 AG Fürth — 421 Cs 951 Js 162947/05
Rechtskräftig seit 01.09.2005
Tatbezeichnung: Diebstahl
Datum der (letzten) Tat: 01.06.2005
Angewendete Vorschriften: StGB § 242 Abs. 1, § 248a, § 25 Abs. 2, § 53 20 Tagessätze zu je 10 EUR Geldstrafe
Das Amtsgericht Fürth stellte folgenden Sachverhalt fest:
„1. Am 01.06.2005 gegen 18.45 Uhr ;entwendeten Sie in- den Geschäftsräumen der Firma Y. 3 CD's, eine Jeanshose sowie Batterien im Gesamtwert von 50,95 EUR.
2. Am 01.06.2005 gegen 18.45 Uhr entwendeten Sie in den Geschäftsräumen der Firma Z. CD Player im Wert von 28,99 EUR.
Sie handelten jeweils aufgrund eines neuen Tatentschlusses, um die entwendeten Gegenstände ohne Bezahlung für sich zu behalten.
Die Staatsanwaltschaft hält wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten."

10.03.2006 AG Hof,1 Cs 293 Js 1888/06
Rechtskräftig seit 30.03.2006
Tatbezeichnung: Wiederholter Verstoß gegen eine räumliche Beschränkung nach dem Asylverfahrensgesetz
Datum der (letzten) Tat: 21.01.2006
Angewendete Vorschriften: AsylVfG § 56, § 85 Nr. 2
40 Tagessätze zu je 10 EUR Geldstrafe
3 18.04.2006 AG Berlin-Tiergarten — 259 Cs 131 PLs 1462/06 Rechtskräftig seit 04.08.2006
Tatbezeichnung: Diebstahl
Datum der (letzten) Tat: 0402.2006
Angewendete Vorschriften: StGB § 242
40 Tagessätze zu je 10 EUR Geldstrafe
Aufgrund dieser Entscheidung steht fest, dass der Verurteilte am 04.02.2006 gegen 11.20 Uhr in den Geschäftsräumen der Firma A. drei West Single Packs. (Stix) zum Gesamtpreis von 36,-- EUR entwendete.
4. 06.06.2007 AG Amberg — 6 Ds 105 Js 12149/06 Rechtskräftig seit 14.06.2007
Tatbezeichnung: Diebstahl
Datum der (letzten) Tat: 21.07.2006 Angewendete Vorschriften: StGB § 242 Abs. 3 Monate Freiheitsstrafe
Bewährungszeit bis 13.06.2011 Strafaussetzung widerrufen
Straftest zur Bewährung ausgesetzt bis 27.03.2013
Ausgesetzt durch: 12.03.2010 II StVK. 190/2010 — LG Nürnberg-Fürth

Diesem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
"Am 21.07.2006 gegen 18.30 Uhr entwendete der Angeklagte in den Geschäftsräumen der Firma B. eine Herrenhose im Wert von 17,00 EUR, um die Ware ohne Bezahlung für sich zu behalten. Dabei handelte er mit einer namentlich bisher nicht festgestellten männlichen Person im bewussten und gewollten Zusammenwirken.
Strafantrag wurde form- und fristgerecht gestellt.
Die Staatsanwaltschaft hält wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten.."

06.05.2009 AG Fürth — 421 Ds 452 Js 36238/09
Rechtskräftig seit 14.05.2009
Tatbezeichnung: Verletzung der Mitwirkungspflicht
Datum der (letzten) Tat: 24.11.2008
Angewendete Vorschriften: AufenthG § 49 Abs. 2, § 95 Abs. 1 Nr. 5 1 Monat Freiheitsstrafe
Strafvollstreckung erledigt am 16.07.2009

Die Staatsanwaltschaft Amberg beantragte am 03.05.2010 beim Amtsgericht Amberg — Ermittlungsrichter - zum Zwecke der Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren die Anordnung der Entnahme einer Speichelprobe und die Anordnung der molekulargenetischen Untersuchung der durch eine körperliche Untersuchung erlangten Körperzellen durch das Bayerische Landeskriminalamt zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters sowie des Geschlechts.

Mit Beschluss vom 06.09.2010 (6 Gs 568/10) lehnte das Amtsgerichts Amberg — Ermittlungsrichter — den Antrag der Staatsanwaltschaft Amberg vom 03.05.2010 ab.

Hiergegen richtet ‚sich die am 13.09.2010 eingelegte Beschwerde der Staatsanwaltschaft Amberg. Mit der Beschwerde begehrt sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Auf die Beschwerdebegründung vom 13.09.2010 wird Bezug genommen.
Das Amtsgericht Amberg — Ermittlungsrichter — half der Beschwerde nicht ab.

Der Verurteilte beantragte über seinen Pflichtverteidiger, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 27.10.2010 wird verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
1.
Das Amtsgericht Amberg hat den Antrag der Staatsanwaltschaft Amberg vom 03:05.2010 zu Recht abgelehnt. Die Voraussetzungen der Erhebung eines DNA-Identifizierungsmusters zum Zwecke der Identitätsfeststellung in künftigen Verfahren gemäß § 81g StPO liegen nicht vor.

Gemäß § 81 g Abs. 1 StPO dürfen dem Beschuldigten zur Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren Körperzellen entnommen und zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters sowie des Geschlechts molekulargenetisch untersucht werden, wenn der Beschuldigte einer Straftat von erheblicher Bedeutung verdächtig ist und wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Beschuldigten oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass gegen ihn künftig Strafverfahren wegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung zu führen sind. Die wiederholte Begehung sonstiger Straftaten kann im Unrechtsgehalt einer Straftat von erheblicher Bedeutung gleichstehen.

Gemäß § 81g Abs. 4 StPO gilt Abs. 1 entsprechend, wenn die betroffene Person wegen der Tat rechtskräftig verurteilt ist.

Die vom Verurteilten gemäß des Bundeszentralregisterauszugs vom 20.10.2010 begangenen Taten stellen jeweils einzeln betrachtet keine erheblichen Straftaten dar, da es sich um Vergehen von geringerer Bedeutung handelt Der höchste Wert der entwendeten Gegenstände lag mit 50,95 EUR im unteren Bereich.

Die Verurteilungen wegen des wiederholten Verstoßes gegen eine räumliche Beschränkung nach dem Asylverfahrensgesetz und wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht stellen von vornherein keine Anlasstaten gemäß § 81g Abs. 1, Abs. 4 StPO dar. Derartige Verstöße sind nicht geeignet, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen. Außerdem erzeugen derartige Taten typischerweise gerade keine Spuren, die einer DNA Analyse zugänglich wären. Deshalb wären im Hinblick auf etwaige künftige Verstöße gegen ausländerrechtliche Vorschriften keine Aufklärungserfolge zu erwarten.

Die vom Verurteilten begangenen Diebstähle stehen dagegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung gleich, da diese in ihrer Gesamtheit dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzurechnen sind. Innerhalb von 1 Jahr beging der Verurteilte 4 Diebstähle. Die Verhängung von Geldstrafen konnte ihn von der Begehung eines weiteren Diebstahls am 21.07.2006 nicht abhalten, sodass es zur Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe kam. Aufgrund der Vielzahl der Taten innerhalb eines kurzen Zeitraums sind diese dlazu geeignet, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen.

Dem Verurteilten kann jedoch nicht die Prognose gestellt werden, dass von ihm künftig die Begehung von Straftaten von erheblicher Bedeutung zu erwarten ist.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth — Strafvollstreckungskammer — bewilligte dem Verurteilten für das letzte Drittel aus dem Urteil des Amtsgerichts Amberg vom 06.06.2007, Az.: 6 Ds 105 Js 12149/06, ab dem 28.03.2010 Strafaussetzung zur Bewährung (Beschluss vom 12.03.2010, Az.: BwR II StVK 190/2010, rechtskräftig seit 17.03.2010). Die Prognose des Landgerichts Nürnberg-Fürth, das dem Verurteilten bei seiner Bewährungsentscheidung eine positive Prognose gestellt hat, ist zwar nicht bindend für die hiesige Entscheidung. Es gilt, die unterschiedlichen Prognosemaßstäbe zu beachten. Eine abweichende Beurteilung der gleichermaßen hier im Rahmen der Gefahrenprognose relevanten Umstände kann aber nur im Einzelfall und mit erhöhtem Begründungsaufwand erfolgen (BVerfG Beschluss v. 14.12.2000 — BvR 1741/99; BVerfG Beschluss v. 1.9.2008 —, I3vR 939/08, BVerfG Beschluss v. 19.02.2009 - 2 BvR 287/09).

Gegen den Verurteilten wurde wegen Diebstahls bisher nur einmal eine Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verhängt Der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung erfolgte wegen der neuerlichen Verurteilung des Amtsgerichts Fürth vom 06.05.2009. Dieser Verurteilung lag allerdings kein Diebstahl zugrunde. Der Verurteilte befand sich nach der letzten Verurteilung erstmals für einen Monat, nämlich bis 16.07.2009, in Strafhaft. Er stellte sich am 04.02.2010 erneut zum Strafantritt hinsichtlich der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Amberg vorn 06.06.2007.

Seit der letzten Straftat am 24.11.2008 (Verletzung der Mitwirkungspflicht) führt sich der Verurteilte straffrei. Er hat nunmehr auch einen Hafteindruck. Der letzte Diebstahl hingegen liegt bereits über 4 Jahre zurück.

Damit besteht weder wegen der Art oder Ausführung der Tat noch wegen der Persönlichkeit des Betroffenen oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme, dass gegen ihn künftig Strafverfahren wegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung zu führen sind.

Im Übrigen kann die erforderliche potentielle Aufklärungsrelevanz nicht angenommen werden. Zwar werden bei einem Ladendiebstahl DNA-Spuren abgesondert. Allerdings sind diese nicht geeignet, die Tat aufzuklären, da Ladendiebstähle in der Regel beobachtet werden und zahlreiche Kunden DNA-Spuren hinterlassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 2 S. 1, Abs. 1 S. 1 StPO.

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Anmerkung:


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