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Leitsatz: Dem nach § 408b StPO bestellten Verteidiger stehen, auch wenn er erstmals nach Erlass des Strafbefehls tätig wird und keinen Einspruch einlegt, die vollen Gebührenansprüche eines Verteidigers und nicht nur eine Einzeltätigkeitsgebühr zu.
Oberlandesgericht Oldenburg 1. Strafsenat 1 Ws 344/10 Beschluss In der Strafsache gegen pp. wegen gefährlicher Körperverletzung, Verteidigerin: Rechtsanwältin hier: Kostenfestsetzung hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg am 29. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht und beschlossen: Auf die weitere Beschwerde der Rechtsanwältin werden die Beschlüsse des Landgerichts Aurich vom 5. Mai 2010 und vom Amtsgericht Emden vom 26. März 2010 aufgehoben. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Emden vom 1. Dezember 2009 wird dahin abgeändert, dass Rechtsanwältin über den bereits festgesetzten Betrag von 167,20 hinaus weitere 161,84 aus der Staatskasse zu erstatten sind. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gründe Das Amtsgericht Emden erließ gegen den Angeklagten am 24. September 2009 einen Strafbefehl wegen gefährlicher Körperverletzung und verhängte gegen ihn eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Am gleichen Tag bestellte das Amtsgericht Frau Rechtsanwältin gemäß § 408b StPO für das Strafbefehlsverfahren zur Pflichtverteidigerin des Angeklagten. Mit der Zustellung des Strafbefehls und des Beschlusses über die Verteidigerbestellung wurden der Verteidigerin die Akten zur Einsicht übersandt. Ein Einspruch gegen den Strafbefehl wurde nicht eingelegt, so dass er am 16. Oktober 2009 rechtskräftig wurde. Mit Antrag vom 4. November 2009 beantragte die Pflichtverteidigerin u. a. die Festsetzung einer Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG und einer Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor dem Amtsgericht nach Nr. 4106 VV RVG. Abweichend hiervon setzte das Amtsgericht mit Beschluss vom 1. Dezember 2009 lediglich eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4302 VV RVG nebst Auslagenpauschale fest mit der Begründung, die Tätigkeit der nach § 408b StPO bestellten Pflichtverteidigerin sei als Einzeltätigkeit abzurechnen. Die dagegen gerichtete Erinnerung der Pflichtverteidigerin wies das Amtsgericht mit Beschluss vom 26. März 2010 - bei gleichzeitiger Zulassung der Beschwerde - zurück Das Landgericht Aurich verwarf mit Beschluss vom 5. Mai 2010 die gegen die Entscheidung des Amtsgerichts von der Pflichtverteidigerin eingelegte Beschwerde; ließ jedoch die weitere Beschwerde gegen die landgerichtliche Entscheidung zu. Die hierauf von der Verteidigerin eingelegte weitere Beschwerde, der das Landgericht nicht abgeholfen hat, hat in der Sache Erfolg. Das Landgericht hat die Tätigkeit der nach § 408b StPO bestellten Verteidigerin zu Unrecht als Einzeltätigkeit gewertet. Es kann vorliegend dahin stehen, wie weit die Bestellung des Pflichtverteidigers nach § 408b StPO zeitlich reicht; vgl. zum Meinungsstand OLG Köln NStZ-RR 2010, 30 f. m. w. Nachw.. Anders als etwa in § 117 Abs. 4 Satz 1 StPO für die Dauer der Untersuchungshaft, § 118a Abs. 2 Satz 3 StPO für die mündliche Verhandlung im Haftprüfungsverfahren, § 350 Abs. 3 Satz 1 StPO für die Hauptverhandlung in der Revisionsinstanz, § 418 Abs. 4 StPO für das beschleunigte Verfahren - nimmt § 408b StPO nicht ausdrücklich eine Beschränkung der Reichweite der Verteidigerbestellung vor. Selbst wenn man der Meinung folgt, dass die Pflichtverteidigerbestellung nach § 408b StPO lediglich für das Strafbefehlsverfahren, nicht aber darüber hinaus für das weitere Verfahren nach Einspruch gegen einen Strafbefehl gilt, vgl. dazu OLG Düsseldorf NStZ 2002, 390; Meyer-Goßner, StPO, 52. Auflage, § 408b Rdn. 6 m. w. Nachw., so folgt daraus nicht, dass die Tätigkeit des nach § 408b StPO bestellten Pflichtverteidigers vergütungsrechtlich lediglich als Einzeltätigkeit nach Nr. 4302 VV RVG zu beurteilen wäre. Nach der Vorbemerkung 4.3 Abs. 1 VV entstehen die Gebühren Nr. 4300 bis 4304 VV RVG für einzelne Tätigkeiten, ohne dass dem Rechtsanwalt sonst die Verteidigung oder Vertretung übertragen ist. Der nach § 408b StPO bestellte Pflichtverteidiger ist indessen Vollverteidiger. Dem nach § 408b StPO bestellten Verteidiger obliegt die Verteidigung des Angeklagten, der vor der Verhängung der Freiheitsstrafe nicht persönlich durch einen Richter angehört wird und sich häufig der Gefahr des Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56f StGB mit der Folge, dass er die Freiheitsstrafe zu verbüßen hat, nicht bewusst ist, umfassend. Die Verteidigung beschränkt sich nicht darauf, nach § 145a Abs. 1 StPO den Strafbefehl für den Angeklagten in Empfang zu nehmen und hiergegen nach dessen Willen oder vorsorglich gegebenenfalls Einspruch einzulegen. Vielmehr gehört es zu den Aufgaben des bestellten Verteidigers, dem Angeklagten fachkundige Beratung zukommen zu lassen und dessen verfahrensmäßige Rechte im Strafbefehlsverfahren wahrzunehmen. Um dieser Aufgabe gerecht zu werden, ist der Pflichtverteidiger gehalten, Einsicht in die Ermittlungsakten zu nehmen und als fachkundiger Berater mit dem Angeklagten zu erörtern, ob es zweckmäßig erscheint, Einspruch gegen den Strafbefehl einzulegen. Auch aus dem Gesetzeswortlaut kann nicht geschlossen werden, die Tätigkeit des Pflichtverteidigers unterliege bis zur Einspruchseinlegung irgendwelchen Beschränkungen. Dies zeigt bereits der Hinweis in § 408b Satz 2 StPO auf die entsprechende Anwendbarkeit des § 141 Abs. 3 StPO. Dort ist geregelt, dass ein Verteidiger auch schon während des Vorverfahrens bestellt werden kann. Schon hieraus allein ergibt sich, dass der Verteidiger während der gesamten Dauer seiner Bestellung unbeschränkte Verteidigerbefugnisse hat, vgl. dazu im Einzelnen: LG Bayreuth, StV 1998, 614. Soweit das Landgericht Aurich eine inhaltliche Einschränkung der Verteidigerfunktion vorliegend mit der Begründung für gerechtfertigt hält, dass ein Angeschuldigter, gegen den zunächst lediglich ein Strafbefehl erlassen werde, sonst besser gestellt werde als derjenige, gegen den von vorneherein Anklage erhoben werde und der nur unter den Voraussetzungen des § 140 StPO Anspruch auf einen Pflichtverteidiger habe, verkennt es, dass § 408b StPO eine bewusst getroffene Sonderregelung darstellt, die gerade kompensieren soll, dass - anders als im Falle einer Anklage - gegen einen Angeschuldigten eine Freiheitsstrafe festgesetzt werden kann, ohne dass er zuvor von einem Richter gehört worden ist. Im Übrigen verkennt das vom Landgericht angeführte Argument ungerechtfertigter Besserstellung, dass in der auf einen Einspruch hin anberaumten Hauptverhandlung - anders als bei einer zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage - über § 411 Abs. 2 Satz 2 StPO der für das beschleunigte Verfahren geltende § 420 StPO anzuwenden ist. Nach § 420 Abs. 4 StPO bestimmt der Strafrichter unbeschadet des § 244 Abs. 2 StPO den Umfang der Beweisaufnahme. Es können zwar Beweisanträge gestellt werden. Der Strafrichter kann sie aber ohne Bindung an die Beweisablehnungsgründe des § 244 Abs. 3 bis 5 StPO ablehnen, wobei auch eine Beweisantizipation für zulässig gehalten wird. Dadurch wird das formelle Beweisantragsrecht erheblich eingeschränkt. Wenn eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten (eine solche Strafe wird in Fällen der Pflichtverteidigerbestellung nach § 408b StPO vielfach gegeben sein) zu erwarten ist, ist dem Beschuldigten für das beschleunigte Verfahren ein Pflichtverteidiger zu bestellen. Damit soll den Nachteilen und Gefahren der erleichterten Beweisaufnahme nach § 420 StPO Rechnung getragen werden. Es ließe sich nicht begründen, dass derjenige, der auf dem Umweg über das Strafbefehlsverfahren in die Hauptverhandlung mit verkürzter Beweisaufnahme gelangte, keinen Pflichtverteidiger haben sollte, während demjenigen, gegen den sofort das beschleunigte Verfahren betrieben wird, unter den Voraussetzungen des § 418 Abs. 4 StPO zwingend ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist vgl. dazu OLG Köln a. a. O.. Nach allem ist der nach § 408b StPO bestellte Verteidiger Vollverteidiger, dessen Tätigkeit im Strafbefehlsverfahren inhaltlich keinen Beschränkungen unterliegt. Ob der Rechtsanwalt die für die Verteidigung im Ganzen bestimmten Gebühren oder die Gebühren für eine Einzeltätigkeit erhält, richtet sich grundsätzlich nicht nach dem Umfang seiner Tätigkeit, sondern nach dem Inhalt des erteilten Auftrags oder des Umfangs seiner Bestellung. Der mit der Vollverteidigung beauftragte Rechtsanwalt erhält die vollen Verteidigergebühren auch dann, wenn er nur einzelne Beistandsleistungen erbringt, OLG Köln a. a. O. Damit die bestellte Verteidigerin im vorliegenden Fall beurteilen konnte, ob die Einlegung eines Einspruchs gegen den Strafbefehl veranlasst war, bedurfte es - auch im Hinblick auf die Nichtgeltung des Verschlechterungsverbots - der Beschaffung der notwendigen Informationen und der Einarbeitung in die Sache. Dieser Aufwand wird mit der Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG abgegolten. Zudem ist die Verfahrensgebühr nach Nr. 4106 VVRVG angefallen, vgl. OLG Düsseldorf a. a. O. Die Verteidigerin kann daher ff. Gebühren verlangen: Grundgebühr gemäß Nr. 4100 VV RVG 132,00 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 4106 VV RVG 112,00 Post- und Telefonkommunikationspauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG 20,00 Dokumentenpauschale gemäß Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG 12,50 Zwischensumme 276,50 19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 52,54 Endsumme 329,04 . abzüglich mit Beschluss des Amtsgerichts Aurich vom 1. Dezember 2009 bereits festgesetzter 167,20 stehen der Verteidigerin noch weitere 161,84 zu. Entsprechend war der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 1. Dezember 2009 zu ergänzen. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG.
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