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Entscheidungen

StPO

Jugendrecht, Urteilsanforderungen

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Hamm, Beschl. v. 13.04.2010 - III-2 RVs 18/2010

Fundstellen:

Leitsatz: Ob der Täter bei seiner Tat im Sinne des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG noch einem Jugendlichen gleichstand, ist im Wesentlichen Tatfrage, wobei dem Jugendrichter ein erheblicher Beurteilungsspielraum eingeräumt ist. Die Gründe der Entscheidung sind im tatrichterlichen Urteil darzulegen.


III-2 RVs 18/2010 OLG Hamm
Strafsache
gegen pp.
wegen Gefährdung des Straßenverkehrs.

Auf die (Sprung-)Revision des Angeklagten gegen des Urteil des Amtsgerichts – Jugendrichter – Recklinghausen vom 08. September 2009 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 13.04.2010 durch nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft einstimmig beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere als Jugendgericht tätige Abteilung des Amtsgerichts Recklinghausen zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
I.
Das Amtsgericht - Jugendgericht – Recklinghausen hat den Angeklagten mit Urteil vom 08. September 2009 wegen „vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung durch grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Verhalten“ zu einer Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu je 15,- Euro verurteilt. Ferner hat es ihm die – nachfolgend mit Beschluss vom 20. Oktober 2009 vorläufig entzogene – Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis eine Sperrfrist von sechs Monaten angeordnet.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte durch seinen Verteidiger am 14. September 2009 ein als Berufung bezeichnetes Rechtsmittel bei dem Amtsgericht Recklinghausen eingelegt. Nach der Zustellung des vollständigen Urteils am 08. Oktober 2009 hat der Verteidiger mit am 19. Oktober 2009 bei dem Amtsgericht Recklinghausen eingegangenen Schriftsatz den Übergang von dem Rechtsmittel der Berufung zu dem Rechtsmittel der Sprungrevision erklärt. Zur Begründung der Revision erhebt der Angeklagte die Rüge der Verletzung materiellen Rechts, die er auf die Nichterörterung bzw. Nichtanwendung des § 105 JGG stützt.

Die Generalstaatsanwaltschaft in Hamm hat beantragt wie beschlossen.

II.
Das Rechtsmittel ist zulässig. Es hat auch in der Sache teilweise Erfolg.

1. Unschädlich ist, dass der Angeklagte sein Rechtsmittel zunächst mit Schreiben seines Verteidigers vom 14. September 2009 ausdrücklich als Berufung bezeichnet und mit Schriftsatz seines Verteidigers innerhalb der Rechtsmittelbegründungsfrist mitgeteilt hat, das Rechtsmittel als Revision zu führen.

Es ist gefestigte Rechtsprechung, dass der Rechtsmittelführer, der in der Rechtsmitteleinlegungsfrist Berufung eingelegt hat, innerhalb der Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO noch erklären darf, von der ursprünglich gewählten Berufung zur Revision überzugehen (BGHSt 5, 338 = NJW 1954, 687). Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 03. Dezember 2003 (in 5 StR 249/03 = NJW 2004, 789 f) nochmals bekräftigt.

2. Die auf die allein erhobene Sachrüge gebotene materiell-rechtliche Überprüfung des Urteils lässt im Hinblick auf den Schuldspruch Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen. Die tatrichterlichen Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung und sind frei von Widersprüchen, Lücken, Unklarheiten und Verstößen gegen Denkgesetze.

Insoweit ist die Revision entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen worden.

3. Die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs hat jedoch Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, die – ebenfalls entsprechend dem Antrag der Generastaatsanwaltschaft – zur Aufhebung und zur Zurückverweisung führen. Die amtsgerichtlichen Ausführungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken in Bezug auf die Anwendung von Erwachsenenstrafrecht.

Der am 29. März 1989 geborene Angeklagte war zur Tatzeit (07. Juli 2009) Heranwachsender im Sinne von § 1 Abs. 2 JGG. Das Amtsgericht hat davon abgesehen, Jugendstrafrecht anzuwenden, ohne dies näher auszuführen. Es hat allein festgestellt, dass der Angeklagte nach seiner Schulausbildung einen Ausbildungsplatz als Rohrleitungsbauer gefunden hat, sich im ersten Lehrjahr befindet und eine monatliche Nettoausbildungsvergütung von 480,- Euro erhält. Er sei ledig, habe keine Kinder, wohne noch bei seinen Eltern und es stehe ihm seine Ausbildungsvergütung vollständig zur freien Verfügung. Kostgeld gebe er nicht ab.

Diese Erwägungen tragen nicht die Ablehnung der Anwendung von Jugendstrafrecht.

Gemäß § 105 Abs. 1 JGG ist bei nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedrohten Verfehlungen Heranwachsender Jugendstrafrecht anwendbar, wenn die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand oder es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt.

Ob der Täter bei seiner Tat im Sinne des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG noch einem Jugendlichen gleichstand, ist im Wesentlichen Tatfrage, wobei dem Jugendrichter ein erheblicher Beurteilungsspielraum eingeräumt ist vgl. BGH NStZ 1986, 549, 550; BGHR JGG § 105 Abs. 1 Nr. 2 Jugendverfehlung 2). Unter einem Jugendlichen im Sinne des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG ist der noch ungefestigte, in der Entwicklung stehende, auch noch prägbare Mensch zu verstehen, "bei dem Entwicklungskräfte noch in größerem Umfang wirksam sind" (BGHSt 36, 37 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 25. November 2004 - 2 Ss 413/04 -, StV 2005, 71). Ist das nicht der Fall und stehen Reiferückstände nicht im Vordergrund, hat der Täter vielmehr die einen jungen Erwachsenen kennzeichnende Ausformung erfahren, dann ist er nicht mehr einem Jugendlichen gleichzustellen (BGHSt 36, 37; Senatsbeschluss vom 25. November 2004 – 2 Ss 413/04, a.a.O.). Die Entscheidung ist jeweils aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles zu treffen. Dabei steht die Anwendung von Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht nicht im Verhältnis von Regel und Ausnahme. § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG stellt keine Vermutung für die grundsätzliche Anwendung des einen oder des anderen Rechts auf (BGHSt 36, 37 m.w.N.). Die Forderung, grundsätzlich Jugendrecht anzuwenden, wenn nicht ausnahmsweise der Täter eindeutig einem Erwachsenen gleichzustellen ist, findet zwar im Gesetz keine Stütze. Wenn der Tatrichter aber nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten Zweifel nicht beheben kann, muß er die Sanktionen dem Jugendrecht entnehmen (vgl. BGHSt 36, 37 m.w.N.)

Um die Entscheidung für das Revisionsgericht nachprüfbar zu machen, bedarf es einer detaillierten Darlegung der Entscheidungsgründe (Eisenberg, JGG, 9. Aufl., § 105 Rdnr. 46 m.w.N.). Der bloße Hinweis auf den Werdegang des Angeklagten reicht keinesfalls aus (OLG Hamm, Beschluss vom 19. Juli 2007 in 4 Ss 290/07). Es müssen vielmehr die Tatsachen und rechtlichen Schlussfolgerungen dargelegt werden, auf denen die jeweils konkrete Entscheidung beruht (Eisenberg, a.a.O.,
§ 105 Rdnr. 46 m.w.N.). Erforderlich sind insoweit Angaben, die eine Beurteilung des Entwicklungsstandes des Heranwachsenden zur Zeit der Tat ermöglichen (Senats-
beschluss vom 25. November 2004 – 2 Ss 413/04 -, StV 2005, 71). Das Rechtsmit-
telgericht muss erkennen können, dass bei den Ermittlungen alle Möglichkeiten der Anwendung von Jugendstrafrecht ausgeschöpft wurden (Eisenberg, a.a.O. § 105 Rdnr. 46 m.w.N.).

Eine umfassende Darstellung und Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit nach diesen Maßstäben lassen die amtsgerichtlichen Ausführungen indes vermissen.

Ebenfalls ohne nähere Begründung hat das Amtsgericht von der Anwendung des § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG abgesehen. Eine Jugendverfehlung in diesem Sinne liegt vor, wenn, unabhängig vom generellen Reifegrad des Angeklagten, die konkrete Tat auf jugendlichen Leichtsinn, Unüberlegtheit oder soziale Unreife zurückgeht (BGH NStZ 2001, 102 m.w.N.). Als Jugendverfehlung kommt grundsätzlich jede Tat in Betracht, bei welcher der Einfluss allgemeiner Unreife des Heranwachsenden mitgewirkt hat. Auch Straßenverkehrsvergehen können unter § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG fallen (AG Rudolstadt, VRS 112, 35 m.w.N.; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 04. Januar 2010 – 1 Ss 105/09 -).

Ob eine Straftat als Jugendverfehlung zu beurteilen ist, ist im Wesentlichen Tatfrage, wobei dem Tatrichter auch hier ein erheblicher Beurteilungsspielraum eingeräumt ist. Erforderlich ist grundsätzlich aber, dass das Tatgericht eine umfassende Würdigung der äußeren Tatumstände sowie der Beweggründe des Täters vornimmt (vgl. BGH, NStZ 1987, 366). Daran fehlt es hier.

Wegen der aufgezeigten Mängel konnte die Anwendung von allgemeinem Strafrecht keinen Bestand haben. Da die Entscheidung nach § 105 JGG nicht die Schuldfrage betrifft (BGHSt 5, 207), unterliegt das Urteil nur im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen der Aufhebung (vgl. BGH, StV 2008, 117; BGH StraFO 2007, 245; Senatsbeschluss vom 25. November 2004 – 2 Ss 413/04, StV 2005, 71; Meyer-Goßner, StPO, § 263 Rdnr. 8; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 04. Januar 2010 – 1 Ss 105/09). In diesem Umfang war die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere als Jugendgericht tätige Abteilung des Amtsgerichts Recklinghausen zurückzuverweisen. Diese wird auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben.

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