Gericht / Entscheidungsdatum: LG Potsdam, Beschl. v. 10.02.2026 - 29 Qs 19/25 jug
Eigener Leitsatz:
1. Eine im eigenen Namen des Rechtsanwalts eingelegte sofortige Beschwerde gegen die abgelehnte Auswechselung des Pflichtverteidigers ist unzulässig. Dem Pflichtverteidiger steht kein eigenes Beschwerderecht zu.
2. Gründe, die gegen eine wirksame Verteidigung des Beschuldigten durch einen bestimmten Rechtsanwalt sprechen, sind bei der Bestellungsentscheidung zu berücksichtigen. Ein absehbarer Interessenkonflikt in der Person eines als Verteidiger in Betracht kommenden Rechtsanwalts kann dessen Bestellung im Einzelfall entgegenstehen, wenn deshalb geringere Effektivität seines Einsatzes als Strafverteidiger zu befürchten ist.
29 Qs 19/25 jug
Landgericht Potsdam
Beschluss
In dem Ermittlungsverfahren
gegen
1. (...)
2. (...)
3. (pp.)
4. (...)
wegen Verdachts des versuchten Totschlags
hat das Landgericht Potsdam - Jugendkammer - durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht, die Richterin am Landgericht und den Richter am 10. Dezember 2025 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts R 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 19.11.2025 (77 Gs 942/25 jug.), mit dem eine Auswechslung des Pflichtverteidigers abgelehnt wurde, wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
I.
Die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts R 2 ist bereits unzulässig, weil er diese ausdrücklich im eigenen Namen eingelegt hat, ihm jedoch - anders als dem Pflichtverteidiger -kein eigenes Beschwerderecht zusteht (MüKo, 2. Auflage, zu § 143a StPO Rnr. 25 mit Verweis auf § 143 StPO Rnr. 9; KK-StPO, 9. Auflage, § 143a StPO Rnr. 16).
II.
Die sofortige Beschwerde ist aber auch in der Sache aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung unbegründet
Das Beschwerdevorbringen, mit dem sich Rechtsanwalt R 2 insbesondere gegen die Annahme eines Interessenkonflikts wendet und sich explizit auf das erklärte Einverständnis des Beschuldigten im Rahmen der Haftprüfung bezieht, rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht.
Jeder Beschuldigter hat das Recht auf ein faires Strafverfahren, zu dem auch die Gewährleistung einer wirksamen Verteidigung gehört (Art. 6 III lit. c EMRK; Art. 20 III GG iVm Art. 2 I GG). Gründe, die gegen eine wirksame Verteidigung des Beschuldigten durch einen bestimmten Rechtsanwalt sprechen, sind bei der Bestellungsentscheidung zu berücksichtigen. Ein absehbarer Interessenkonflikt in der Person eines als Verteidiger in Betracht kommenden Rechtsanwalts kann dessen Bestellung im Einzelfall entgegenstehen, wenn deshalb geringere Effektivität seines Einsatzes als Strafverteidiger zu befürchten ist (vgl. BGH Beschluss vom 15.01.2003 — 5 StR 251/02, BGHSt 48, 170, 173; Urteil vom 11.6.2014 — 2 StR 489/13, NStZ 2014, 660, 662; Beschluss vom 01.12.2015 — 4 StR 270/15). Hierin kann mit Blick auf die auch durch Art. 6 III lit.c EMRK geforderte subsidiäre Verantwortung des Staates für eine wirksame Verteidigung ein wichtiger Grund im Sinne von § 142 13 StPO liegen, von der Bestellung dieses Rechtsanwalts zum Verteidiger abzusehen. Ergeben sich nachträglich Hinweise auf die Möglichkeit eines Interessenkonflikts, so kann dies ein wichtiger Grund dafür sein, eine bereits erfolgte Verteidigerbestellung aufzuheben (BGH Urteil vom 24.02.206- 2 StR 319/15).
Entsprechendes muss aus Fürsorgepflichtgründen des Gerichts erst recht gelten, wenn sich die Möglichkeit eines Interessenkonflikts bereits vor der Verteidigerbestellung deutlich abzeichnet.
Bei Gesamtbetrachtung der Umstände bestehen vorliegend - wie in der angefochtenen Entscheidung zutreffen ausgeführt - bezüglich des Rechtsanwalts R 2 konkrete Hinweise auf einen absehbaren Interessenkonflikt.
Hierzu im Einzelnen:
Wenn Rechtsanwalt R 2 mit Schreiben vom 10.11.2025 (BI, 457 d. DrittA.) eine vom Beschuldigten am 05.11.2025 unterzeichnete Vollmacht vorlegt, jedoch bereits mit Schreiben vom 28.10.2025 (14:13 Uhr) anwaltlich versichert, „mit der Verteidigung beauftragt zu sein" (BI. 198 d. DrittA.), obgleich der Beschuldigte nach den Ermittlungsakten ab seiner Festnahme am 27.10.2025 keinen eigenständigen Kontakt zu Dritten hatte, auch seine Eltern nicht durch die Polizei über die Festnahme informiert worden waren und der Beschuldigte ihn zudem anlässlich des Hafttermins am 28.10.2025 (15:00 Uhr) nicht als seinen Anwalt benennt, sondern sich mit der Beiordnung des Rechtsanwalts R 2 ausdrücklich einverstanden erklärt (BI. 158 R. d. DrittA.), dann ist - wie in der angefochtenen Entscheidung zutreffen ausgeführt - unklar, wer Rechtsanwalt R 2 ohne Wissen des Beschuldigten beauftragt hat.
Ob dieser Unklarheit und vor dem Hintergrund des aktuellen Standes der Ermittlungen, bei dem deutlich Hintermänner/Anstifter der Tat zu vermuten sind, erscheint die weitere Annahme, dass eine Person aus diesem Kreis Rechtsanwalt R 2 beauftragt haben könnte, nicht fernliegend. Der Umstand dass Rechtsanwalt R 2 im Haftprüfungstermin am 13.11.2025 die Beantwortung der an den Beschuldigten gerichtete Frage - wie er Rechtsanwalt R 2 mandatiert habe und wie er auf ihn aufmerksam geworden sei - an sich gerissen und mitgeteilt hat: „Zu dieser Frage wird er nichts antworten" (BI. 452 R. d. DrittA.), entkräftet den in Raum stehenden Verdacht jedenfalls nicht.
In einem solchen Fall wäre eine allein die Interessen des Beschuldigten dienende und effektive Verteidigung nicht gewährleistet, weshalb sich eine Auswechselung des Pflichtverteidigers - wie vom Amtsgericht zu Recht abgelehnt - verbietet. Hieran ändert auch der Umstand nicht, dass der erst 18 Jahre alte Beschuldigte anlässlich der Haftprüfung am 13.11.2025 sein Einverständnis mit der Beiordnung des Rechtsanwalts R 2 erteilt hat, noch dazu er dabei einen erkennbar verunsicherten Eindruck hinterlassen haben soll. Das Recht des Rechtsanwalts R 1, den Beschuldigten als Wahlverteidiger zu verteidigen, bleibt ihm unbenommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 S.1 StPO.
Einsender: RA M. Rakow, Rostock/Berlin
Anmerkung: Bestätigung von AG Potsdam, Beschl. v. 19.11.2025 - 77 Gs 942/25 jug.