Gericht / Entscheidungsdatum: AG Potsdam, Beschl. v. 19.11.2025 - 77 Gs 942/25 jug.
Eigener Leitsatz:
1. Ist dem Beschuldigten eine kurze Frist von nur wenigen Stunden zwischen seiner Festnahme und einem Hafttermin zur Auswahl eines Verteidigers gesetzt worden, so liegen die Voraussetzungen des § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StPO vor, auch wenn die Drei-Wochen-Frist verstrichen ist.
2. Eine Umbeiordnung kommt jedoch nur in Betracht, wenn dem kein wichtiger Grund entgegensteht.
Amtsgericht Potsdam
Beschluss
In dem Ermittlungsverfahren
gegen pp.
Verteidiger:
Rechtsanwalt R 1
Rechtsanwalt R 2
wegen Verdachts des versuchten Totschlags
hat das Amtsgericht Potsdam durch die Richterin am Amtsgericht pp. am 19. November 2025 beschlossen:
Der Antrag auf Auswechslung des Pflichtverteidigers wird abgelehnt.
Gründe:
Zwar hat Rechtsanwalt R 2 ausdrücklich keinen Antrag auf Umbeiordnung nach § 143a StPO gestellt, jedoch ist das Begehren des Beschuldigten im Haftprüfungstermin am 13.11.2025, Rechtsanwalt R 2 als Pflichtverteidiger bestellt zu bekommen, als Antrag nach § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StPO zu verstehen. Danach ist die Bestellung des Pflichtverteidigers aufzuheben und ein neuer Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn der Beschuldigte, dem ein anderer als der von ihm innerhalb der nach § 142 Absatz 5 Satz 1 bestimmten Frist bezeichnete Verteidiger beigeordnet wurde oder dem zur Auswahl des Verteidigers nur eine kurze Frist gesetzt wurde, innerhalb von drei Wochen nach Bekanntmachung der gerichtlichen Entscheidung über die Bestellung beantragt, ihm einen anderen von ihm bezeichneten Verteidiger zu bestellen, und dem kein wichtiger Grund entgegensteht.
Der Antrag ist rechtzeitig innerhalb der dreiwöchigen Frist gestellt. Zwar wurde dem Beschuldigten kein anderer, als von ihm bezeichnetet Rechtsanwalt beigeordnet, da er Rechtsanwalt R 2 im Hafttermin am 28.10.2025 nicht als seinen Verteidiger benannt hat. Jedoch war ihm nur eine kurze Frist zur Auswahl eines Verteidigers von wenigen Stunden zwischen der Festnahme und dem Hafttermin gesetzt worden, so dass die Voraussetzungen der 2. Alternative vorliegen.
Eine Umbeiordnung kommt jedoch nur in Betracht, wenn dem kein wichtiger Grund entgegensteht. Vorliegend kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Interessenkonflikt besteht, der eine sachgerechte und ordnungsgemäße Verteidigung nicht gewährt. So gab der Beschuldigte am Tattag gegenüber der Polizei an, keinen Rechtsanwalt benennen zu können (Bl. 95). Auch am 28.10.2025, 10:56 Uhr konnte er keinen Rechtsanwalt benennen (Bl. 316). Im Hafttermin am 28.10.2025, 15:00 Uhr benannte der Beschuldigte nicht Herrn Rechtsanwalt R 2 als seinen Verteidiger, obwohl dieser sich bereits nach eigener Auskunft im Schreiben vom 29.10.2025 bereits am 28.10.2025, 14:13 Uhr gegenüber der Polizei und per Fax um 15:02 Uhr gegenüber dem Amtsgericht Potsdam legitimiert hat. Vielmehr antwortete der Beschuldigte, dass er nichts von einem Rechtsanwalt R 2 wisse (Vfg. I vom 7.11.2025). Auf Nachfrage im Haftprüfungstermin, wie es zur Beauftragung von Rechtsanwalt R 2 kam und der Beschuldigte davon im Hafttermin am 28.10.2025, 15:00 Uhr nichts wusste, gab es keine Antwort. Auch machte der Beschuldigte einen äußerst nervösen und eingeschüchterten Eindruck, als er zur Frage Stellung nehmen sollte. Da daher unklar ist, wer Rechtsanwalt R 2 ohne Wissen des Beschuldigten beauftragt hatte, kann ein Interessenkonflikt nicht ausgeschlossen werden. Es bleibt Rechtsanwalt R 2 unbenommen, den Beschuldigten als Wahlverteidiger zu verteidigen.
Einsender: RA M. Rakow, Rostock/Berlin
Anmerkung: Bestätigt durch LG Potsdam, Beschl. v. 10.12.2025 - 29 Qs 19/25 jug
Landgericht Potsdam