Gericht / Entscheidungsdatum: LG Braunschweig, Beschl. v. 11.05.2026 - 9 Ks 116 Js 28679/25 (1/26)
Eigener Leitsatz:
1. Für die „Unverzüglichkeit“ i. S. d. § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO ist nicht die Kenntnis des Verteidigers des Angeklagten von den möglichen Ablehnungsgründen maßgeblich, sondern ausschließlich diejenige des Angeklagten.
2. Auch Äußerungen eines Schöffen im privaten Umfeld über ein Verfahren führen nicht automatisch zur Annahme der Besorgnis der Befangenheit; entscheidend bleibt stets, wie ein vernünftiger Angeklagter diese Äußerung bei verständiger Würdigung verstehen darf.
3. Äußert sich der Richter inhaltlich wertend über ein bei ihm anhängiges Verfahren gegenüber Personen, die an diesem nicht beteiligt sind, kann dies ein Verstoß gegen das Mäßigungsgebot darstellen und die Besorgnis der Befangenheit begründen. Das Mäßigungsgebot obliegt nicht nur Berufsrichtern, sondern auch Schöffen.
LG Braunschweig
Beschluss
9 Ks 116 Js 28679/25 (1/26)
In der Strafsache
gegen pp.
wegen versuchten Mordes
hat das Landgericht Braunschweig – 9. große Strafkammer – durch die unterzeichnenden Richter am 11. Mai 2026 beschlossen:
Das durch den Angeklagten pp. am 28. April 2026 angebrachte Ablehnungsgesuch gegen den Schöffen pp. wegen der Besorgnis der Befangenheit, dem sich der Angeklagte pp. am selben Tag angeschlossen hat, wird für begründet erklärt.
Der Schöffe pp. ist von der weiteren Mitwirkung in diesem Verfahren ausgeschlossen.
Gründe:
I.
Der Angeklagte Pp. hat den Schöffen pp. zu Beginn des Termins zur Fortsetzung der Hauptverhandlung am 28. April 2026 wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
In dem Ablehnungsgesuch heißt es, der abgelehnte Schöffe habe im Rahmen seiner Tätigkeit als Lehramtsreferendar während des Schulunterrichts am 6. März 2026 in einem Gespräch gegenüber Schülern geäußert, er sei ehrenamtlicher Richter am Landgericht Braunschweig. In dem Gespräch sei die Äußerungen gefallen: „Die Angeklagten haben die Frau aus dem Fenster geworfen“. Zudem habe der abgelehnte Schöffe den Schülern gegenüber geäußert, sie könnten das auch im Internet nachlesen, ferner, ein Angeklagter und seine Expartnerin hätten wiederholt eine Beziehung geführt und beendet, sowie, der Bruder des Angeklagten sei Familienoberhaupt und habe da sehr viel zu sagen bzw. zu bestimmen. Die Schülerin pp., die Schwester der bereits vernommenen Zeugin pp., habe das Gespräch mitbekommen und den Schöffen nach Ende der Unterrichtsstunde darauf angesprochen. Der Schöffe sei auch auf Nachfrage nicht bereit gewesen, den Familiennamen zu nennen. Als die Schülerin ihn selbst genannt habe, habe er wiederholt, dass er darüber nicht sprechen dürfe. Zur Glaubhaftmachung hat der Angeklagte eine eidesstattliche Versicherung der betreffenden Schülerin vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Ablehnungsgesuch sowie die eidesstattliche Versicherung verwiesen.
Der Angeklagte pp. hat sich dem Ablehnungsgesuch in demselben Fortsetzungstermin angeschlossen.
Der abgelehnte Schöffe hat eine dienstliche Äußerung mit Datum vom 28. April 2026 abgegeben. In dieser bestätigte er das Gespräch als solches. Er bestätigte ferner, dass er gesagt habe, er sei ehrenamtlicher Richter am Landgericht, und dass er gesagt habe, man könne den Fall im Internet nachlesen. Er bestätigt zudem, dass auch über Inhalte des Verfahrens gesprochen worden sei. An den genauen Wortlaut, ob er gesagt habe, „die Angeklagten haben die Frau aus dem Fenster geworfen“, könne er sich nicht erinnern. Möglich sei aber, dass er gesagt habe, den Angeklagten werde vorgeworfen, die Geschädigte aus dem Fenster geworfen zu haben. Dagegen habe er nicht gesagt, dass der Bruder des Angeklagten das Familienoberhaupt sei und sehr viel zu sagen habe; insbesondere habe er den Begriff „Familienoberhaupt“ nicht verwendet. Sinngemäß habe er gesagt, dass in manchen Kulturen eher Männer das Sagen hätten. Eine konkret auf den Einzelfall bezogene Darstellung habe er nicht vorgenommen. Er bedaure, wenn es missverständliche Äußerungen gegeben habe.
Der Angeklagte Pp. hat über seinen Verteidiger Rechtsanwalt pp. zu der dienstlichen Äußerungsstellung Stellung genommen und ausgeführt, dass die dienstliche Äußerung im Wesentlichen den Sachverhalt bestätige. Der Schöffe habe außerhalb der Verhandlung gegenüber Dritten ein laufendes Verfahren zum Gegenstand einer Unterhaltung gemacht. Hinzu komme der institutionelle Kontext und das bestehende Autoritäts- und Vertrauensgefälle. Die dienstliche Äußerung könne die eidesstattliche Versicherung der Schülerin nicht erschüttern. Der Schöffe berufe sich auf Erinnerungslücken und pauschale Relativierungen. Ein wichtiger Umstand, die Thematisierung eines laufenden Strafverfahrens in der Schule, sei sogar unstreitig. Auch wenn der Schöffe nur die Anklage wiedergegeben habe, sei er befangen; er habe sich als Schöffe jeglicher Äußerung über das Verfahren zu enthalten. Besonders schwerwiegend sei auch die Äußerung dazu, dass Männer in anderen Kulturen das Sagen hätten; dies zeige eine pauschale kulturell geprägte Zuschreibung. Aus Sicht des Angeklagten bestehe die Gefahr, dass der Schöffe auf der Grundlage genereller Vorstellungen über kulturelle Hintergründe entscheiden werde. Die dienstliche Äußerung lasse ein hinreichendes Problembewusstsein vermissen. Sie verstärke im Gegenteil die Besorgnis der Befangenheit.
Der Angeklagte pp. hat sich über seinen Verteidiger Rechtsanwalt pp. der Stellungnahme des Angeklagten Pp. angeschlossen und ferner über seinen Verteidiger Rechtsanwalt pp. am 5. Mai 2026 dergestalt Stellung genommen, dass aus der dienstlichen Äußerung zwingend die Besorgnis der Befangenheit folge. Dafür reiche schon, dass ein laufendes Gerichtsverfahren zum Gegenstand eines Unterrichtsgesprächs gemacht werde. Zudem habe der abgelehnte Schöffe jedenfalls auch nicht ausgeschlossen, dass er gesagt habe: „Die Angeklagten haben die Frau aus dem Fenster geworfen.“
Die Staatsanwalt Braunschweig hat unter dem 7. Mai 2026 beantragt, dem Befangenheitsantrag stattzugeben und den abgelehnten Schöffen von der weiteren Mitwirkung am Verfahren auszuschließen. Zur Begründung heißt es, der Kern des Ablehnungsgesuchs liege in der Äußerung: „Die Angeklagten haben die Frau aus dem Fenster geworfen.“ Dieser Satz werde in der eidesstattlichen Versicherung der Schülerin pp. als feststehende Tatsachenbehauptung zitiert. Eine solche Formulierung lasse eine bereits abgeschlossene Überzeugungsbildung vor Ende der Beweisaufnahme besorgen. Der Schöffe, der einräume, über den Fall gesprochen zu haben, könne den genauen Wortlaut jedenfalls auch nicht ausschließen, während die eidesstattliche Versicherung sehr präzise sei. Das Nicht-Ausschließen-Können einer Vorverurteilung reiche objektiv aus, um das Vertrauen in die Unparteilichkeit zu zerstören. Hinzu komme, dass das Gespräch im öffentlichen Raum erfolgt sei. Besonders kritisch sei auch der Hinweis auf das Internet.
II.
Das Ablehnungsgesuch ist zulässig und begründet.
1. Das Ablehnungsgesuch vom 28. April 2026 ist zulässig. Es ist insbesondere unverzüglich i. S. d. § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO angebracht worden.
Zwar lagen zunächst zwischen dem Gespräch in der Schule und der Mitteilung hiervon an den Verteidiger Rechtsanwalt pp. mehrere Wochen, anschließend vergingen mehrere Tage bis zur Anbringung des Gesuchs. Allerdings ist nicht die Kenntnis des Verteidigers des Angeklagten von den möglichen Ablehnungsgründen maßgeblich, sondern ausschließlich diejenige des Angeklagten (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2025 − 5 StR 622/24, Rn. 12, juris; Beschluss vom 17. Dezember 2009 – 3 StR 367/09 –, Rn. 11, juris). Da dieser erst am 28. April 2026, unmittelbar vor Beginn des Fortsetzungstermins, durch seinen Verteidiger hiervon in Kenntnis gesetzt wurde und werden konnte, ist das Anbringen des Ablehnungsgesuchs am gleichen Tag als ohne schuldhaftes Zögern erfolgt anzusehen.
Es besteht aus Sicht der Kammer kein Anlass, an der Darstellung (und Glaubhaftmachung) des Zeitablaufs in dem Ablehnungsgesuch bis zur Kenntnisnahme des Angeklagten pp. zu zweifeln.
2. Das Ablehnungsgesuch ist auch begründet.
a) Gemäß § 24 Abs. 1 StPO kann ein Richter sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet gemäß § 24 Abs. 2 StPO statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Diese Vorschrift gilt gemäß § 31 Abs. 1 StPO für Schöffen entsprechend.
Misstrauen in die Unparteilichkeit ist gerechtfertigt, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, der abgelehnte Richter oder Schöffe nehme ihm gegenüber eine innere Haltung ein, die seine Unparteilichkeit oder Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann (Schmitt in: Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl. 2025, § 24, Rn. 8; BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2005 – 1 StR 411/05, juris, jew. m. w. N.). Maßgeblich ist dabei die Sicht eines vernünftigen, besonnenen Angeklagten bei ruhiger Prüfung der Sachlage; es kommt nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich befangen ist oder sich selbst für befangen hält (BGH, Beschluss vom 4. Juni 2024 – 2 StR 51/23, juris m. w. N.)
Ein Verhalten des Richters begründet die Ablehnung, wenn es besorgen lässt, dass er nicht unvoreingenommen an die Sache herangeht, insbesondere wenn er deutlich zu erkennen gibt, dass er von der Schuld des Angeklagten bereits endgültig überzeugt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 2002 – 1 StR 169/02, Rn. 12, juris = BGHSt 48, 4 (8); Schmitt in: Schmitt/Köhler, 68. Aufl. 2025, § 24, Rn. 15), oder wenn es auf eine innere Haltung hindeutet, die die gebotene Sachlichkeit und Neutralität vermissen lässt (Heil in: KK-StPO, 9. Aufl. 2023, § 24, Rn. 23).
Auch Äußerungen eines Schöffen im privaten Umfeld über ein Verfahren führen nicht automatisch zur Annahme der Besorgnis der Befangenheit; entscheidend bleibt stets, wie ein vernünftiger Angeklagter diese Äußerung bei verständiger Würdigung verstehen darf. Demgemäß begründet nicht bereits jede Äußerung über eine laufende Hauptverhandlung oder den Angeklagten die Besorgnis der Befangenheit. Erforderlich ist vielmehr, dass die konkrete Äußerung nach ihrem Inhalt, ihrem Kontext und den Umständen ihres Zustandekommens den Eindruck nahelegt, der Richter oder Schöffe habe sich in einer Weise festgelegt oder zeige eine Haltung, die seine notwendige Distanz und Neutralität gegenüber dem Angeklagten vermissen lässt. Hierbei kommt es maßgeblich auf die Umstände des Einzelfalls an, weshalb ein bestimmtes Verhalten nicht isoliert betrachtet werden darf, sondern stets im Gesamtzusammenhang des Verfahrensgeschehens gesehen werden muss (vgl. Heil in: KK-StPO, 9. Aufl. 2023, § 24, Rn. 23 m. w. N.).
Äußert sich der Richter inhaltlich wertend über ein bei ihm anhängiges Verfahren gegenüber Personen, die an diesem nicht beteiligt sind, kann dies ein Verstoß gegen das Mäßigungsgebot darstellen und die Besorgnis der Befangenheit begründen (Conen/Tsambikakis in MüKoStPO, 2. Aufl. 2023, § 24, Rn. 33, beck-online). Das Mäßigungsgebot obliegt nicht nur Berufsrichtern, sondern auch Schöffen (OLG Dresden, Beschluss vom 4. September 2017 – 2 (S) AR 32/17 (1), Rn. 12, juris).
2. Nach diesem Maßstab ist die Ablehnung des Schöffen Karaman begründet.
Die Äußerung, „die Angeklagten haben die Frau aus dem Fenster geworfen“, lässt unter Berücksichtigung der Gesprächsumstände aus Sicht eines vernünftigen, besonnenen Angeklagten besorgen, dass der abgelehnte Schöffe von der Schuld des Angeklagten bereits endgültig überzeugt ist. Dabei geht die Kammer angesichts der detaillierten Angaben der Schülerin Pp. in ihrer eidesstattlichen Versicherung zu der Äußerung und des Umstands, dass der Schöffe deren genauen Wortlaut nicht auszuschließen vermag, davon aus, dass die Äußerung in dieser Form getätigt wurde. Soweit der abgelehnte Schöffe angibt, sich an den genauen Wortlaut nicht erinnern zu können, erscheint aus Sicht der Kammer bedenklich, dass der Zeuge nicht etwa erst mit dem Anbringen des Ablehnungsgesuchs erstmalig nach mehreren Wochen mit dem im Unterricht geführten Gespräch konfrontiert wurde, sondern bereits unmittelbar nach Unterrichtschluss durch die Schülerin Pp. angesprochen wurde, ihm mithin bereits noch unter dem frischen Eindruck des Gesprächs eine besondere Tragweite der kurz zuvor getätigten Äußerungen hätte bewusst sein müssen.
Überdies ist nach dem Ablehnungsgesuch in Verbindung mit der dienstlichen Äußerung des abgelehnten Schöffen auch über die konkrete Äußerung hinausgehend jedenfalls der begründete Eindruck zu besorgen, der abgelehnte Schöffe lasse die notwendige Neutralität und Mäßigung vermissen. Zwar vermag eine sachliche, wertfreie Darstellung der Inhalte einer laufenden öffentlichen Hauptverhandlung auch im Rahmen eines Schulunterrichts nicht automatisch die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Äußerungen über eine Hauptverhandlung in einem – fachfremden – Nebengespräch des laufenden Schulunterrichts durch einen Referendar, mithin eine in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehende Person, gegenüber Schülern, die eine Sachverhaltsdarstellung einerseits mit dem Bezug auf eine konkrete Überprüfbarkeit (durch den Verweis auf das Internet), andererseits mit Äußerungen zu vermeintlichen kulturellen Hintergründen im gemeinsamen Kontext verbinden, lassen befürchten, dass es sich nicht bloß um eine sachliche, wertfreie Darstellung handelte.
Dieser Eindruck verstärkt sich durch die in der dienstlichen Äußerung behaupteten Erinnerungslücken. Sie lassen aus Sicht eines besonnenen Angeklagten besorgen, die für ihn zentrale Frage, von der unter Umständen die Verhängung einer langjährigen, möglicherweise sogar lebenslangen Freiheitsstrafe abhängen könnte, stelle für den Schöffen eine beiläufige Nebensächlichkeit dar. Insofern kommt bereits der Führung der Unterhaltung als solcher durch den abgelehnten Schöffen vorliegend wertender Charakter zu.
Es erweist sich überdies auch nicht als fernliegend, dass bei einem besonnenen Angeklagten die Besorgnis begründet wird, der Schöffe treffe auch verfahrensbezogene Entscheidungen auf Grundlage genereller Vorstellungen über kulturelle Hintergründe. Die Äußerung zu der vermeintlichen Stellung von Männern in bestimmten Kulturen stellt sich auch auf Grundlage ihrer Schilderung durch den Schöffen in seiner dienstlichen Äußerung – nach Inhalt und Kontext – nicht als bloße allgemeine Bemerkung dar, sondern sie wird durch diesen in einen direkten Bezug zur laufenden Verhandlung gesetzt und erscheint dadurch jedenfalls auch wertend.
Unter einer Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände muss daher ein besonnener Angeklagter befürchten, dass der Schöffe ihm gegenüber nicht mehr mit der gebotenen Offenheit für das Ergebnis der Beweisaufnahme und die Beratung an die Sache herangeht. Dass der abgelehnte Schöffe ausweislich seiner dienstlichen Stellungnahme eine konkret auf den Einzelfall bezogene Darstellung nicht habe vornehmen wollen und bedaure, wenn es missverständliche Äußerungen gegeben habe, erweist sich insoweit als unerheblich, da es für die rechtliche Beurteilung nicht auf seine subjektive Sicht, sondern auf die Perspektive eines vernünftigen Angeklagten ankommt.
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