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Entscheidungen

StPO

Berufungsverwerfung, Abwesenheitsverhandlung, Urteilsgründe, Anforderungen

Gericht / Entscheidungsdatum: BayObLG, Beschl. v. 19.08.2026 - 204 StRR 527/26

Eigener Leitsatz:

Wird die Berufung des Angeklagten nach einer Abwesenheitsverhandlung verworfen, muss das Urteil Ausführungen zu den Voraussetzungen für eine Verhandlung gemäß § 329 Abs. 2 Satz 1 StPO in Abwesenheit des Angeklagten enthalten.


204 StRR 527/26

In dem Strafverfahren
gegen pp.

Verteidiger:

wegen Diebstahls

erlässt das Bayerische Oberste Landesgericht - 4. Strafsenat - durch die unterzeichnenden Richter am 19. August 2026 folgenden

Beschluss

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 30. März 2026 mit den ihm zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Regensburg zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Regensburg hat den Angeklagten am 28.07.2025 wegen Diebstahls in acht tateinheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.

Die auf die Rechtsfolgen beschränkten Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht Regensburg mit Urteil vom 30.03.2026 verworfen. In der Hauptverhandlung vom 30.03.2026 war der Angeklagte nicht anwesend.

Hiergegen hat der Angeklagte durch seinen Verteidiger am 31.03.2026 Revision eingelegt und nach Zustellung des Urteils am 12.05.2026 mit der am 10.06.2026 eingegangen Revisionsbegründung die Verletzung formellen Rechts gerügt.

Die Generalstaatsanwaltschaft München beantragt mit Stellungnahme vom 11.06.2026 die kostenpflichtige Verwerfung der Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet.

II.

Die gemäß §§ 333, 341 Abs. 1, §§ 344, 345 StPO frist- und formgerecht eingelegte Revision des Angeklagten hat mit der zulässig erhobenen Verfahrensrüge jedenfalls vorläufig Erfolg.

1. Die Rüge der Verletzung von § 329 Abs. 2 Satz 1, 1. Alt. StPO ist durch den Angeklagten in einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO noch genügenden Weise ausgeführt worden.

2. Die durch das Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe vom 17.07.2015 (BGBl. I, S. 1332) mit Wirkung zum 25.07.2015 eingefügte Regelung des § 340 StPO steht der Verfahrensrüge des Angeklagten bei einer zugleich eingelegten Berufung der Staatsanwaltschaft nicht entgegen (vgl. Senat, Beschluss vom 20.03.2024 – 204 StRR 77/24 –, juris Rn. 11 ff.; BeckOK StPO/Eschelbach StPO § 329 Rn. 72; BeckOK StPO/Wiedner StPO § 340 Rn. 5; KK-StPO/Gericke StPO § 340 Rn. 1).

3. Das angefochtene Urteil unterliegt auf die zulässig erhobene Verfahrensrüge schon deswegen der Aufhebung, weil das Berufungsgericht nicht dargestellt hat, ob die Voraussetzungen für eine Verhandlung über beide Berufungen gemäß § 329 Abs. 2 Satz 1 StPO in Abwesenheit des Angeklagten vorlagen, da in den Urteilsgründen Ausführungen dazu, dass die Voraussetzungen für die Durchführung der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten vorlagen, fehlen.

a) Auch für die Berufungshauptverhandlung gilt die grundsätzliche Anwesenheitspflicht des Angeklagten (§§ 230 Abs. 1, 231 Abs. 1, 332 StPO), von der nur im geregelten Ausnahmefall abgewichen werden kann (vgl. z.B. §§ 231 Abs. 2, 231a, 231b, 231c 232, 233,247, 329 Abs. 2, 350 Abs. 2, 387 Abs. 1, 411 Abs. 2 Satz 1 StPO).

b) Ebenso wie bei einem Verfahren nach § 329 Abs. 1, 1. Alt. StPO müssen bei einem Verfahren nach § 329 Abs. 2 Satz 1, 1. Alt. StPO die Urteilsgründe die Voraussetzungen für die Durchführung der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten dartun (§ 34 StPO), insbesondere zu der Frage Stellung nehmen, ob der Angeklagte durch einen Verteidiger „mit wirksamer Vertretungsvollmacht vertreten wird“ und weshalb die Anwesenheit des Angeklagten für nicht erforderlich erachtet wird (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 09.09.2019 – (1) 53 Ss 108/19 (63/19) –, juris Rn. 11; OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.01.1981 - 5 Ss 78/81-123/81 I -, LSK 1982, 400081; in der Entscheidung des Senats, Beschluss vom 20.03.2024 – 204 StRR 77/24 –, juris Rn. 22 noch offengelassen; MüKoStPO/Quentin StPO § 329 Rn. 84; KK-StPO/Paul StPO § 329 Rn. 19).

c) Hier enthält das Berufungsurteil weder Ausführungen zur Vollmacht des Verteidigers noch zur Frage der Nichterforderlichkeit der Anwesenheit des Angeklagten, so dass dem Senat eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Vorgehensweise nach § 329 Abs. 2 StPO nicht möglich ist.

III.

Wegen des aufgezeigten Rechtsfehlers ist das Urteil des Landgerichts mit den ihm zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben (§ 349 Abs. 4, § 353 Abs. 1 und 2 StPO) und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Regensburg zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 1 StPO).


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