Gericht / Entscheidungsdatum: LG Coburg, Beschl. v. 06.10.2026 - 1 Ks KLs 305 Js 7451/25 jug
Eigener Leitsatz:
Die Unterbrechung der Hauptverhandlung und Ankündigung der Fortsetzung „in etwa einer Stunde“ ist als Angabe einer Mindestunterbrechung von einer Stunde zu verstehen. Damit ist eine Unterbrechung von einer Stunde in Abzug zu bringen, so dass diese bei der Berechnung der für die Hauptverhandlungsdauer maßgeblichen Länge in Abzug zu bringen ist.
Landgericht Coburg
1 Ks KLs 305 Js 7451/25 jug
In dem Strafverfahren
gegen pp.
Verteidiger: Rechtsanwalt
wegen versuchten Totschlags u. a.
erlässt das Landgericht Coburg - 1. große Jugendkammer - durch die Vorsitzende Richterin am
Landgericht am 6. Oktober 2026 folgenden
Beschluss
1. Die Erinnerung des Pflichtverteidigers pp. vom 25.5.2026 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 18.5.2026 wird als unbegründet zurückgewiesen.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht er-stattet
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer pp. wendet sich mit seiner eingelegten Kostenerinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 18.5.2026, der dem Pflichtverteidiger am19.5.2026 zugestellt wurde.
Auf die Gründe des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses (Bl. 43 Kostenbelege) sowie das Erinnerungsvorbringen (Bl. 1 weitere Kostenbelege) wird Bezug genommen.
II.
1. Am 3.3.2026 fand vor dem Landgericht Coburg die Hauptverhandlung in obiger Strafsache statt, bei welcher der Erinnerungsführer als Pflichtverteidiger des Angeklagten anwesend war. Die Hauptverhandlung dauerte von 09.00 Uhr bis 14.22 Uhr und wurde in der Zeit von 12.42 Uhr bis 13.58 Uhr zur Urteilsberatung unterbrochen. Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 5.3.2026 (Bl. 21 Kostenbelege) begehrte der Pflichtverteidiger die Festsetzung seiner Kosten einschließlich eines Längenzuschlages gemäß Nr. 4122 VV-RVG in Höhe von 254,00 €. Die Urkundsbeamtin der Geschäftstelle setzte die Kosten fest. Den beantragten Längenzuschlag setzte sie ab. Die Kosten-beamtin führte zur Begründung aus, dass die Hauptverhandlung unter Abzug der Unterbrechung für die Urteilsberatung von 12.42 Uhr bis 13.58 Uhr weniger als fünf Stunden dauerte und damit der Längenzuschlag nicht angefallen sei. Hiergegen wendet sich der Erinnerungsführer und begründet dies im Wesentlichen damit, dass die Länge der Unterbrechung für ihn nicht vorhersehbar war, weil ein konkreter Fortsetzungszeitpunkt nicht benannt worden sei. Die Hauptverhandlung sie für „etwa eine Stunde“ unterbrochen worden, so dass seine Rückkehr bereits nach 45 erfolgte, was auch erforderlich gewesen sei. Die Vertreterin der Staatskasse äußerte sich in ihrer Stellungnahme vom 2.6.2026 und trat hierin der Auffassung der Urkundsbeamtin der Geschäftstelle mit der Maßgabe bei, dass ein Abzug über eine Stunde hinaus nicht erfolgen dürfe.
2. Die form- und fristgerecht eingelegte Kostenerinnerung (§§ 56 Abs. 1, 55 Abs. 1 RVG ) ist zulässig. Zuständig für die Entscheidung ist gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 8 S. 1 RVG die Vorsitzende als Einzelrichterin.
3. In der Sache erweist sie sich jedoch als unbegründet, da der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss der Sach- und Rechtslage entspricht und auch aufgrund des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden ist. Der Pflichtverteidiger hat keinen Anspruch auf Festsetzung der beanspruchten Zusatzgebühr nach Nr. 4122 VV-RVG.
Gemäß Nr. 4122 VV-RVG entsteht der Längenzuschlag, wenn der Verteidiger an einer Hauptverhandlung teilnimmt, die mehr als fünf Stunden gedauert hat. Ausweislich der Vorb. 4.1 III VV-RVG sind dabei Wartezeiten und Unterbrechungen an einem Hauptverhandlungstag als Teilnahme zu berücksichtigen, es sei denn der Verteidiger hat diese zu vertreten oder die Unterbrechung dauerte mindestens eine Stunde und wurde zuvor unter Angabe einer konkreten Dauer oder eines Zeitpunkts der Fortsetzung angeordnet (NJW-Spezial 2024, 347, beck-online). Die Hauptverhandlung dauerte insgesamt von 9.00 Uhr bis 14.22 Uhr, als ohne Abzug der Unterbrechung 5 Stunden und 22 Minuten.
Der Verteidiger trägt vor, die Sitzung sei für „etwa eine Stunde“ unterbrochen worden. Mangels anderweitiger Erkenntnissen hierzu ist diese Angabe zu Grunde zu legen. Bei der Frage, ob es sich um einen bestimmten oder unbestimmten Fortsetzungszeitpunkt handelt, ist zu berücksichtigen, ob der Verteidiger erkennbar die Möglichkeit hatte, die Unterbrechung für einen für ihn abschätzbaren Zeitpunkt zu nutzen. Bei Auslegung der Angabe Fortsetzung „in etwa einer Stunde“ ist davon auszugehen, dass eine Fortsetzung frühestens in einer Stunde erfolgt. Mithin ist die Angabe „etwa“ als Mindestunterbrechung zu verstehen. Damit ist eine Unterbrechung von einer Stunde in Abzug zu bringen, so dass die Teilnahme an der Hauptverhandlung 4 Stunden 22 Minuten betrug.
III.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 3 S. 2 RVG.
Einsender: RA J. Jendricke, Amberg
Anmerkung: Bestätigung von LG Coburg, Beschl. v. 18.05.2026 - 1 Ks KLs 305 Js 7451/25 jug