Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Entscheidungen

OWi

Geschwindigkeitsüberschreitung, Ablehnung eines Beweisantrages, Verfahrensrüge, Begründung, Vorsatz, Lichtbildvergleich

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Koblenz, Beschl. v. 16.07.2026 – 3 ORbs 4 SsBs 72/26

Eigener Leitsatz:

1. Zur Begründung der Verfahrensrüge, mit der geltende gemacht wird, dass das Tatgericht einen Beweisantrag zu Unrecht abgelehnt hat.
2. Für die Zurückweisung eines Beweisantrages nach gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG Vorschrift muss bereits eine Beweisaufnahme stattgefunden haben, auf Grund der Beweisaufnahme muss der Richter zu der Überzeugung gelangt sein, der Sachverhalt sei geklärt und die Wahrheit gefunden und die beantragte Beweiserhebung muss nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur weiteren Erforschung der Wahrheit nicht mehr erforderlich sein. Verletzt ist die Aufklärungspflicht dann, wenn sich dem Gericht eine Beweiserhebung aufdrängen musste oder diese nahe lag.
3. Bei Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im außerörtlichen Bereich um mehr als 40 km/h ergibt sich ein beweiskräftiges Indiz für Kenntnis des Betroffenen von der gefahrenen Geschwindigkeit.


In pp.

1. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 7. April 2026 wird als unbegründet verworfen.
2. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

In pp.

Gründe:

Die Zentrale Bußgeldstelle Speyer erließ gegen den Betroffenen am 27. Juni 2025 einen Bußgeldbescheid wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 61 km/h bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h. Es wurde eine Geldbuße in Höhe von 1.200 Euro festgesetzt sowie ein zweimonatiges Fahrverbot angeordnet; zugleich wurde dem Betroffenen gemäß § 25 Abs. 2a StVG eine viermonatige Abgabefrist eingeräumt. Gegen diesen Bußgeldbescheid legte der Betroffene form- und fristgerecht Einspruch ein. Nach Durchführung der Hauptverhandlung verurteilte das Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler den Betroffenen in Anwesenheit mit Urteil vom 7. April 2026 dem Bußgeldbescheid entsprechend wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchtgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 61 km/h zu einer Geldbuße von 1.200 Euro, verhängte ein zweimonatiges Fahrverbot und gewährte dem Betroffenen die bereits im Bußgeldbescheid eingeräumte Abgabefrist.

Gegen dieses, ihm am 24. April 2026 zugestellte Urteil wendet sich der Betroffene mit seiner durch seinen Verteidiger mit Schreiben vom 8. April 2026 eingelegten Rechtsbeschwerde, die am selben Tag bei Gericht einging. Diese wurde mit am 22. Mai 2026 bei Gericht eingegangenem Verteidigerschriftsatz begründet. Hierin hat er die Sachrüge erhoben und die Verletzung des Verfahrensrechts durch die Zurückweisung eines Beweisantrags auf Einholung eines anthropologischen Sachverständigengutachtens gerügt. Im Hinblick auf die Sachrüge hat er ausgeführt, die Fahrereigenschaft des Betroffenen sei nicht hinreichend festgestellt worden, zudem gehe das Amtsgericht zu Unrecht von einem standardisierten Messverfahren aus. Auch trügen die Feststellungen eine Verurteilung wegen Vorsatzes nicht.

Die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz hat mit Votum vom 19. Juni 2026 beantragt, die Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet zu verwerfen. Der Verteidiger des Betroffenen hat hierzu am 30. Juni 2026 eine Gegenerklärung abgegeben.

II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG statthaft und auch im Übrigen zulässig.

In der Sache bleibt das Rechtsmittel indes ohne Erfolg.

1. Die erhobenen Verfahrensrügen führen nicht zum Erfolg.

a) Vorliegend macht der Betroffene zunächst geltend, sein Beweisantrag auf Einholung eines anthropologischen Sachverständigengutachtens sei zu Unrecht zurückgewiesen worden. Eine solche Verfahrensrüge ist gemäß § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG den Formvorschriften des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO entsprechend zu erheben. Hiernach sind die den gerügten Verfahrensverstoß begründenden Tatsachen vom Beschwerdeführer so vollständig und in sich schlüssig darzustellen, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein aus der Beschwerdebegründung ‒ ohne Rückgriff auf den Akteninhalt und den der Beschwerdeschrift beigefügten Anlagen ‒ prüfen kann, ob tatsächlich ein Verfahrensverstoß gegeben ist.

Im Falle der Ablehnung eines Beweisantrags sind neben dem Inhalt des Antrages und des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses diejenigen Tatsachen anzugeben, die den Tatrichter zum Gebrauch des beantragten Beweismittels gedrängt oder dessen Gebrauch zumindest nahegelegt haben sollen (OLG Koblenz, Beschluss vom 1. Juli 2020 – 1 OWi 6 SsBs 141/20 m.w.N.; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 28. Februar 2018 – 1 OWi 2 Ss Bs 106/17 m.w.N.). Hierbei sind nicht nur Tatsachen vorzutragen, die nach Meinung des Betroffenen nicht genügend erforscht sind. Vielmehr muss das Beschwerdevorbringen ausdrücklich bestimmte Beweisbehauptungen, die Benennung konkreter Beweismittel, die Angabe des im Einzelnen erwarteten Beweisergebnisses und die Darstellung der Gründe, die den Tatrichter zur betreffenden Aufklärung hätten drängen müssen, enthalten; auch muss dargetan werden, dass sich die unterbliebene Beweiserhebung zugunsten des Beschwerdeführers ausgewirkt hätte (OLG Koblenz, Beschluss vom 1. Juli 2020 – 1 OWi 6 SsBs 141/20; KG, Beschluss vom 22. Januar 2020 – 3 Ws (B) 18/20-122 Ss 7/20 m.w.N.). Bei der Rüge der unberechtigten Ablehnung eines Beweisantrages bedarf es zudem der inhaltlichen Wiedergabe des Beweisantrags und der Mitteilung des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses (OLG Koblenz, Beschluss vom 9. Juli 2020 – 3 OWi 6 SsRs 189/20; OLG Brandenburg, Beschl. (1 Z) 53 Ss-OWi 107/19 (84/19) v. 29. März 2019 – BeckRS 2019, 5999 Rn. 1).

Die Verfahrensrüge des Betroffenen in Bezug auf die Ablehnung seines Beweisantrags wird diesen Anforderungen zwar gerecht. So hat der Betroffene sowohl den Inhalt seines Beweisantrags als auch den Inhalt des ablehnenden Beschlusses vollständig und zutreffend wiedergegeben und auch das erwartete Beweisergebnis dargelegt.

Indes ist die Rüge unbegründet. Das Amtsgericht hat den Beweisantrag zu Recht und mit zutreffender Begründung gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG zurückgewiesen.

Für die Zurückweisung nach dieser Vorschrift muss bereits eine Beweisaufnahme stattgefunden haben, auf Grund der Beweisaufnahme muss der Richter zu der Überzeugung gelangt sein, der Sachverhalt sei geklärt und die Wahrheit gefunden und die beantragte Beweiserhebung muss nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur weiteren Erforschung der Wahrheit nicht mehr erforderlich sein. Verletzt ist die Aufklärungspflicht jedoch dann, wenn sich dem Gericht eine Beweiserhebung aufdrängen musste oder diese nahe lag (OLG Koblenz, Beschluss vom 13. Juli 2010 – 1 SsBs 109/10 m.w.N.). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. So hatte das Amtsgericht bereits eine Beweisaufnahme zur Fahrereigenschaft durchgeführt, indem es die Messfotos und den Betroffenen in Augenschein genommen hatte und aufgrunddessen zu der Überzeugung gelangt war, dass die Fahrereigenschaft des Betroffenen geklärt ist. Ob der Betroffene mit dem auf dem Messfoto abgebildeten Fahrer identisch ist, wird nicht durch ein Sachverständigengutachten, sondern durch einen Lichtbildvergleich im Wege des Augenscheins festgestellt (OLG Koblenz, Beschluss vom 13. Juli 2010 – 1 SsBs 109/10). Die darauf beruhende Beurteilung über die Täterschaft des Betroffenen ist Aufgabe des erkennenden Gerichts (OLG Koblenz, Beschluss vom 13. Juli 2010 – 1 SsBs 109/10 m.w.N.m.w.N.). Der Tatrichter musste sich vorliegend nicht eines Sachverständigen bedienen, da er das Messfoto nach durchgeführter Beweisaufnahme als für eine Fahreridentifizierung geeignet angesehen hat. Insofern hat er auch ermessensfehlerfrei dargelegt, dass und aus welchen Gründen die beantragte Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich war. Nach Inaugenscheinnahme des Betroffenen sowie der Messbilder hat sich dem Tatrichter hier gerade keine weitere Beweiserhebung aufgedrängt. Ins Blaue hinein wird im Ordnungswidrigkeitenverfahren keine Sachaufklärung betrieben und es besteht kein Grund, in der Hauptverhandlung Beweisversuche dieser Art nur deshalb vorzunehmen, weil der Betroffene oder sein Verteidiger sie wünschen (OLG Koblenz, Beschluss vom 17. Oktober 2018 – 2 OWi 6 SsBs 202/18 m.w.N.).

b) Der Rüge des Betroffenen, die in den Urteilsgründen festgestellte Schulung der Messbeamten sei in der Beweisaufnahme tatsächlich nicht festgestellt worden, ist bereits nicht in zulässiger Weise den Formvorschriften der § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, § 344 Abs. 2 S. 2 StPO entsprechend erhoben worden.

Vorliegend kann nicht lediglich anhand der Beschwerdebegründungsschrift geprüft werden, ob ein Verfahrensfehler vorliegt. So wurde bereits der Inhalt der Schulungsnachweise einschließlich des Ausstellungsjahres und des Messgeräts, auf das sich die Schulung bezieht, nicht vollständig mitgeteilt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insofern auf das Votum der Generalstaatsanwaltschaft vom 19. Juni 2026 Bezug genommen.

2. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hin nach Maßgabe der Rechtsbeschwerdebegründung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG).

Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen vorsätzlichen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 61 km/h in objektiver wie subjektiver Hinsicht. Auch die Verhängung eines zweimonatigen Fahrverbots hält einer gerichtlichen Überprüfung stand.

Zur Begründung wird insoweit zunächst vollumfänglich auf die dem Betroffenen über seinen Verteidiger bekannt gemachten Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrem Votum vom 19. April 2026 Bezug genommen. Diese hat hierzu ausgeführt:

„Soweit das Amtsgericht aus der festgestellten Beschilderungssituation und der Höhe des Geschwindigkeitsverstoßes auf eine zumindest bedingt vorsätzliche Tatbegehung geschlossen hat, ist hiergegen nichts zu erinnern. Nach ständiger Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Koblenz ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Verkehrsteilnehmer geschwindigkeitsbeschränkende Vorschriftszeichen, welche ordnungsgemäß aufgestellt sind, auch wahrnehmen (OLG Koblenz, Beschl. Vom 09.03.2020 – 3 OWi 6 SsBs 9/20, OLG Koblenz, Beschl.vom 30. Januar 2020 – 1 OWi 6 SsBs 323/19).

Bei Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im außerörtlichen Bereich um mehr als 40 km/h (OLG Koblenz, Beschluss vom 9. Oktober 2023 – 3 ORBs 31 SsBs 97/23, OLG Koblenz, Beschl. vom 30. Januar 2020 – 1 OWi 6 SsBs 323/19, OLG Koblenz, Beschluss vom 17. Juli 2018 – 1 OWi 6 SsBs 19/18 – Rdnr. 47 – juris) oder um 40 % (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 14. April 2020 – 1 OWi 2 SsBs8/20 – Rdnr. 11 – juris) ergibt sich zudem ein beweiskräftiges Indiz für eine Kenntnis von der gefahrenen Geschwindigkeit.

Der Grundsatz, dass sich ab einer absolut oder relativ bestimmten Überschreitung der dem Kraftfahrer bekannten Geschwindigkeitsgrenze ein bedingter Vorsatz vermuten lässt, beansprucht auch bei Kraftfahrzeugen neuerer und hochwertiger Bauart Gültigkeit. Zum einen ist auch bei derartigen Fahrzeugen eine erhöhte Geschwindigkeit zumindest durch die relative Steigerung des Motorgeräusches und der Fahrzeugbewegung ohne weiteres wahrnehmbar. Die Annahme, eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung werde dem Betroffenen in der Regel nicht verborgen bleiben, beruht zum anderen darauf, dass allein die optischen Eindrücke, insbesondere der schnellere Umgebungswechsel, der regelmäßig hohe Geschwindigkeitsunterschied zu sonstigen Verkehrsteilnehmern und die hierdurch bedingte Verkürzung von Reaktionszeiten eine solche Kenntnis vermitteln (OLG Koblenz, Beschluss vom 18. April 2017 – 1 OWi 4 SsBs 27/17 –, Rn. 39, juris). Dies gilt vorliegend umso mehr, als sich bei Nachtfahrten der Bewegungseindruck nachhaltig verstärkt (OLG Koblenz Beschluss vom 9. Oktober 2023 – 3 ORBs 31 SsBs 97/23, OLG Hamm, Beschluss vom 20.03.2021- 4 SsOWi 180/01 – BeckRS2001, 30168825) und sich eine hohe Geschwindigkeit angesichts der begrenzten Sichtweite in besonderer Weise aufdrängt (OLG Koblenz Beschluss vom 9. Oktober 2023 – 3 ORBs 31 SsBs 97/23). Sind aufgrund dessen Feststellungen zum Fahrzeugtyp und zum Zustand des Fahrzeugs entbehrlich, hat der Bußgeldrichter den vorgenannten Maßstab seiner Würdigung zutreffend zugrunde gelegt.

2. Der Rechtsfolgenausspruch unterliegt ebenfalls keinen Bedenken.

Bei der Bemessung der Bußgeldhöhe und der Anordnung des Fahrverbotes hat sich das Amtsgericht an den nach dem Bußgeldkatalog regelhaft vorgesehenen Sanktionen orientiert und in nicht zu beanstandender Weise die Höhe des Bußgeldes aufgrund der vorsätzlichen Begehungsweise erhöht. Auch ein Absehen vom Fahrverbot wurde vom Amtsgericht erwogen und rechtsfehlerfrei verneint.

Anhaltspunkte dafür, dass dem Betroffenen die Zahlung der Geldbuße nicht zuzumuten ist, lassen sich weder dem Urteil noch dem Rechtsbeschwerdevorbringen entnehmen.

Aus dem Umstand, dass der Betroffene bei einem Nettoeinkommen in Höhe von 2.400 Euro sechs Kinder hat und verheiratet ist, kann nicht geschlossen werden, dass der Betroffene zur rechtzeitigen Zahlung nicht imstande ist oder wenn er zwar rechtzeitig zahlen könnte, dafür aber die Erfüllung seiner Bedürfnisse oder Verpflichtungen in einer nicht zumutbaren Art und Weise zurückstellen müsste (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. April 2003 – VI-Kart 6/03 (OWi) –, Rn. 17, juris). Hierfür kommt es maßgeblich auf besehende Rücklagen und darauf an, ob die Ehefrau über eigenes Einkommen verfügt und auch gegenüber den Kindern noch Unterhaltspflichten bestehen. Eine weitere Aufklärung und Darstellung dieser Umstände in den Urteilsgründen war hingegen mangels Einlassung des Betroffenen hierzu nicht möglich und nicht erforderlich.

Ist eine (weitere) Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse grundsätzlich auch bei Geldbußen über 250 entbehrlich, solange die im Bußgeldkatalog vorgesehene Regelgeldbuße – einschließlich ihrer Verdoppelung wegen Vorsatzes – verhängt wird (OLG Koblenz, Beschluss vom 21. Juni 2023 – 2 Orbs 31 SsBs88/23, OLG Köln, Beschluss vom 15. Juli 2022 – III-1 RBs 198/22 –, Rn. 10, juris), kann das Gericht, wenn der Betroffene – wie hier – keine weitergehenden konkretisierenden Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse macht, diese nicht erzwingen (OLG Hamm, Beschluss vom 13. Juni 2013 – III-1 RBs 72/13 –, Rn. 17, juris). Die Vernehmung von – möglicherweise zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten – Zeugen und die Durchführung von Durchsuchungsmaßnahmen erscheint bei Sanktionshöhen wie der vorliegenden als nicht mehr angemessen und damit als unverhältnismäßig (OLG Hamm, Beschluss vom 13. Juni 2013 – III-1 RBs 72/13 –, Rn. 17, juris).“

Diesen Ausführungen schließt sich die Einzelrichterin des Senats nach eigener Prüfung an.

Ergänzend bemerkt die Einzelrichterin des Senats: Auch die Ausführungen in der Rechtsbeschwerdebegründung dazu, dass aufgrund seiner Auffassung nach nicht ordnungsgemäßer Schulungsnachweise der Messbeamten nicht von einem standardisierten Messverfahren auszugehen sei, führen nicht zum Erfolg der Sachrüge. Der Betroffene wendet sich mit seinem diesbezüglichen Vortrag sinngemäß (auch) gegen die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil.

Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich allein Sache des Tatrichters und seine Entscheidung vom Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich hinzunehmen. Jedoch ist auf die Sachrüge zu prüfen, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind, ob sie widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze verstößt (BGH, Urteil vom 18. Januar 2022 – 1 StR 600/10, NStZ 2011, 302 ff). Der Revisionsführer kann daher nicht damit gehört werden, dass eine andere Würdigung des Beweisergebnisses ebenfalls möglich oder sogar einleuchtender gewesen wäre (BeckOK StPO/Wiedner, 59. Ed. 1.10.2025, StPO § 337 Rn. 130, beck-online).

Gemessen an diesen Anforderungen ist die Beweiswürdigung im angegriffenen Urteil – insbesondere im Hinblick auf die Schulungsnachweise der Messbeamten – nicht zu beanstanden.

Zunächst handelt es sich bei dem angewandten Messsystem Vitronic PoliScan FM1 nach der ständigen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Koblenz, wie auch anderer Oberlandesgerichte, um ein standardisiertes Messverfahren (bspw. Senat, Beschluss vom 19.2.2026 – 3 ORbs 4 SsRs 143/25; OLG Koblenz, Beschluss vom 16. Dezember 2025 – 2 ORbs 4 SsBs 168/25 m.w.N.; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 14. Juni 2022 – 3 Ss-OWi 476/22; OLG Brandenburg, Beschluss vom 2. Januar 2020 – (1 Z) 53 Ss-OWi 660/19 (380/19).). Bei Verwendung eines solchen standardisierten Messverfahrens sind in den Urteilsgründen lediglich das angewandte Messverfahren, der berücksichtigte Toleranzabzug sowie die Einhaltung der Bedingungen des Messverfahrens, insbesondere die Beachtung der Bedienungsvorschriften sowie die erforderliche Eichung des Geräts mitzuteilen (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 3. August 2018 – 2 OWi 6 SsBs 48/18; OLG Koblenz, Beschluss vom 3. März 2016 – 1 OWi 4 SsBs 11/16). Diesen Vorgaben wird das angefochtene Urteil gerecht. Namentlich wird das eingesetzte standardisierte Messverfahren benannt, die in Abzug gebrachte Toleranz (S. 4 UA), die gültige Eichung des Messgeräts sowie die auf das Messprotokoll gestützte Einhaltung der Betriebsbedingungen. In diesem Zusammenhang ist der Tatrichter aufgrund der verlesenen Schulungsnachweise der Messbeamten von deren Schulung für das verwendete Messgerät ausgegangen. Auch hat er dargelegt, weshalb er keine Bedenken gegen die festgestellten Messwerte hat und keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte, nicht der Gebrauchsanweisung entsprechende Anwendung vorliegen. Haben sich – wie hier – keine Hinweise auf z.B. eine bedienungsanleitungswidrige Verwendung des Messgeräts ergeben, ist es unnötig, wenn das Urteil hierzu Einzelheiten wiedergibt (KG Berlin, Beschluss vom 25. Juli 2024 – 3 ORbs 126/24, juris). Da konkrete Fehler bei der Durchführung des Messverfahrens, die auf einer möglicherweise unzureichenden Schulung der Messbeamten beruhen, vorliegend nicht ersichtlich sind, war der Tatrichter auch nicht gehalten, sich vertieft hiermit auseinanderzusetzen.

Soweit die Rechtsbeschwerdebegründung vorträgt, aus der konkreten Formulierung der Schulungsbescheinigungen sei der Schluss zu ziehen, es liege gerade keine ordnungsgemäße Schulung vor, so handelt es sich hierbei um eine abweichende Beweiswürdigung. Die nach Ansicht des Betroffenen falsche Würdigung der Beweise kann jedoch mit der Rechtsbeschwerde nicht gerügt werden (vgl. Schmitt/Köhler, 69. Aufl. 2026, § 337 StPO Rn. 26 m.w.N.). Überdies ist nicht ersichtlich, dass das Urteil auf einer unzureichenden Schulung der Messbeamten beruhen kann, denn dies ändert nichts daran, dass das hier zum Einsatz gekommene Messverfahren als standardisiertes Verfahren anerkannt ist (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 29. März 2022 – 4 OWi 32 SsBs 17/22).

Vor diesem Hintergrund führt auch die unterschiedliche Angabe der Namen der eingesetzten Messbeamten – einerseits AAA und BBB (S. 3 UA) und andererseits CCC und DDD (S. 4 UA) – nicht dazu, dass die Beweiswürdigung im Hinblick darauf, dass ein standardisiertes Messverfahren vorliegt, fehlerhaft wäre. Denn diese Diskrepanz – die offenbar auf einem Schreibversehen beruht – lässt ebenfalls nicht den Schluss auf eine möglicherweise unzureichende Schulung der Messbeamten oder einen darauf beruhenden konkreten Messfehler zu. Aus einer Gesamtschau der Urteilsgründe ist vielmehr erkennbar, dass sich das Tatgericht damit auseinandergesetzt hat, dass die Messbeamten auf dem verwendeten Messgerät geschult waren, sodass eine fehlerhafte Angabe der Namen der Messbeamten auf die Ordnungsgemäßheit der Messung keinen Einfluss haben kann. Insofern ist ein Beruhen des Urteils hierauf ausgeschlossen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.


Einsender: RA C. Schepers, Köln

Anmerkung:


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".