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Entscheidungen

OWi

Geschwindigkeitsüberschreitung, Geständnis des Betroffenen, Motivation des Betroffenen, Sachverständigengutachten

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 08.04.2026 - 3 ORbs 43/26

Leitsatz des Gerichts:

1. Im Bußgeldverfahren reicht es bei Geschwindigkeitsverstößen als Grundlage der richterlichen Überzeugungsbildung aus, wenn sich diese auf ein uneingeschränktes und glaubhaftes („qualifiziertes“) Geständnis stützt, und zwar auch dann, wenn dem Betroffenen ein fahrlässiger Geschwindigkeitsverstoß zur Last gelegt wird.
2. Daraus, dass der Betroffene seine Motivation zur Ablegung des Geständnisses aus einem ihm bekannten Sachverständigengutachten abgeleitet hat, folgt nicht, dass das Amtsgericht verpflichtet gewesen wäre, den Inhalt des Sachverständigengutachtens mitzuteilen.


3 ORbs 43/26

Beschluss

In dem Bußgeldverfahren
gegen pp.

wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit

hat das Kammergericht - 3. Senat für Bußgeldsachen - am 8. April 2026 beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 14. Oktober 2025 wird verworfen.
Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Tiergarten hat den Betroffenen am 14. Oktober 2025 wegen einer fahrlässigen Überschreitung der innerörtlich zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 31 km/h zu einer Geldbuße von 340,- Euro und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt und zugleich eine Wirksamkeitsanordnung nach § 25a StVG getroffen. Seine Feststellungen hat es auf folgende Erwägungen gestützt:

“Die Verteidigerin hat in der Hauptverhandlung angegeben, dass ihr der Inhalt des Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dip.-Ing. S. vom 25. März 2025 bekannt sei und auf diesem Hintergrund die vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung vollständig eingeräumt werde. Der Betroffene sei sich allerdings der Höhe seiner Fahrgeschwindigkeit nicht bewusst gewesen.”

Den Inhalt des Sachverständigengutachtens teilt das Amtsgericht nicht mit.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Rechtsbeschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Zuschrift vom 3. März 2026 beantragt, das angefochtene Urteil mit den getroffenen Feststellungen aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

Das Amtsgericht hat seine Überzeugung vom Geschwindigkeitsverstoß des Betroffenen auf dessen vollumfängliches Geständnis gestützt. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Da das Bußgeldverfahren nicht der Ahndung kriminellen Unrechts, sondern der verwaltungsrechtlichen Pflichtenmahnung (vgl. BVerfGE 27, 18; 45, 272) dient und auf die Bewältigung massenhafter Verfahren ausgerichtet ist, reicht es bei Geschwindigkeitsverstößen als Grundlage der richterlichen Überzeugungsbildung aus, wenn sich diese auf ein uneingeschränktes und glaubhaftes („qualifiziertes“) Geständnis stützt (vgl. BGH NJW 1993, 3081; OLG Koblenz, Beschluss vom 18. Januar 2023 - 4 ORbs 31 SsBs 17/23 -, juris; OLG Celle ZfSch 2009, 472; OLG Bamberg NStZ-RR 2007, 321), und zwar auch dann, wenn dem Betroffenen ein fahrlässiger Geschwindigkeitsverstoß zur Last gelegt wird (vgl. BGH a.a.O.). Daraus, dass der Betroffene seine Motivation zur Ablegung des Geständnisses aus einem ihm bekannten Sachverständigengutachten abgeleitet hat, folgt nicht, dass das Amtsgericht verpflichtet gewesen wäre, den Inhalt des Sachverständigengutachtens mitzuteilen. Denn der Betroffene hat nicht die Umstände des Messvorgangs oder die Richtigkeit der vom Gerät erfassten Geschwindigkeit zugestanden. Vielmehr hat er lediglich im - durch das Sachverständigengutachten vermittelten - Wissen um sein eigenes Fahrverhalten eingeräumt, eine bestimmte Geschwindigkeit gefahren zu sein (vgl. BGH a.a.O.). Anders zu beurteilen wäre der Fall nur, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit des Sachverständigengutachtens als Grundlage für das Geständnis bestünden. Anhaltspunkte dafür sind dem Urteil jedoch nicht zu entnehmen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.


Einsender: RiKG U. Sandherr, Berlin

Anmerkung:


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