Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Jena, Beschl. v. 27.08.2026 - 3 ORbs 132 SsBs 24/26
Eigener Leitsatz:
1. Die Verjährungsfrist beginnt bei Taten nach § 21 Abs. 1 Nr. 13 MiLoG (Nr. 9 bzw. 11 a. F.) bereits mit dem Verstreichen des Fälligkeitszeitpunktes zu laufen.
2. Im Hinblick auf die Entscheidung des OLG Brandenburg vom 8.12.2021 – wird die Sache zur Beantwortung der Frage, wann bei Taten nach § 21 Abs. 1 Nr. 13 MiLoG (Nr. 9 bzw. 11 a. F.) zu laufen beginnt, dem BGH vorgelegt.
3 ORbs 132 SsBs 24/26
Beschluss
In dem Bußgeldverfahren
gegen pp.
Verteidiger:
Rechtsanwalt:
1067/22/Ti
wegen Sonderordnungswidrigkeit
hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch pp. am 27.08.2026 beschlossen:
Die Sache wird gemäß § 79 Absatz 3 Satz 1 OWiG in Verbindung mit § 121 Absatz 2 Nummer 1 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über folgende Rechtsfrage vorgelegt:
Wann beginnt die Verjährung einer Ordnungswidrigkeit nach § 21 Absatz 1 Nummer 13 MiLoG?
Gründe:
Das Amtsgericht Erfurt hat den Betroffenen wegen vorsätzlicher Nichtzahlung des Mindestlohns in 25 Fällen zu Geldbußen zwischen 70 und 1.400 Euro verurteilt. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Rechtsbeschwerde.
Dem Verfahren liegt - soweit für das Vorlageverfahren von Bedeutung - folgender Verfahrensgang zu Grunde:
Das Hauptzollamt Erfurt leitete gegen den Betroffenen am 22.05.2018 ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt gemäß § 266a StGB ein und erweiterte den Vorwurf am 29.09.2020 u. a. auf Ordnungswidrigkeiten gemäß § 21 Absatz 1 Nummer 9 MiLoG a. F., ohne konkrete Tatzeiträume näher zu benennen. Mit Zwischenbericht vom 02.10.2020 legte das Hauptzollamt die Akte der Staatsanwaltschaft Chemnitz vor und führte als Tatzeitraum den 01.01.2015 bis laufend an. Mit Verfügung vom 26.10.2020 vermerkte die Staatsanwaltschaft Chemnitz zum entsprechenden staatsanwaltschaftlichen Verfahren 320 Js 36241/20, das es wegen des Verdachts des „Vorenthaltens/Veruntreuens von Arbeitsentgelt" führte, dass der Schuldvorwurf überprüft wurde und eine Änderung nicht veranlasst sei. Zugleich übertrug sie die Durchsicht von Papieren auf die zuständigen Ermittlungspersonen und legte die Akten dem Amtsgericht Chemnitz mit drei Anträgen, Durchsuchungsbeschlüsse gegen den Betroffenen, dessen Steuer-kanzlei und dessen Vater zu erlassen, vor. Eine ausdrückliche Übernahme der Verfolgung auch der Ordnungswidrigkeiten enthält die Verfügung nicht. Die sodann am 28.10.2020 erlassenen Durchsuchungsbeschlüsse beinhalten in den Gründen unter anderem tatsächliche Ausführungen, dass der Betroffene den gesetzlichen Mindestlohn unterschritten habe, bezeichnen als Tatvorwurf indes nur § 266a Absatz 1 und 2 StGB ausdrücklich. Mit Verfügung vom 30.10.2020 übersandte die Staatsanwaltschaft Chemnitz die Akten erneut dem Hauptzollamt Erfurt zum Vollzug der Durchsuchungsbeschlüsse und Fortführung der Ermittlungen. Am 14.01.2021 erfolgten die Durchsuchungen, wobei der Betroffene durch das Hauptzollamt Erfurt „über das vorliegende Ermittlungsverfahren und die hieraus resultierenden Durchsuchungsbeschlüsse" informiert wurde.
Mit Schlussbericht vom 29.04.2022 legte das Hauptzollamt Erfurt die Akten der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Straftaten nach § 266a Absatz 1 und 2 StGB und der Ordnungswidrigkeiten nach § 111 Absatz 1 Nummer 2 SGB IV vor und teilte zugleich mit, die Ordnungswidrigkeiten nach § 21 Absatz 1 Nummer 9 MiLoG zur weiteren Entscheidung dem zuständigen Sachgebiet F des Hauptzollamts vorzulegen. Die Staatsanwaltschaft Chemnitz vermerkte am 10.05.2022, dass sie den Schlussbericht des Hauptzollamts zur Kenntnis genommen habe, stellte das Verfahren wegen § 266a Absatz 1 und 2 StGB mit Verfügung vom 19.10.2022 - nach Anhörung des und Mitteilung des Tatvorwurfs an den Betroffenen mit Verfügung vom 11.10.2022 - vorläufig gemäß § 153a Absatz 1 StPO und mit Verfügung vom 22.03.2023 nach Auflagenerfüllung endgültig ein.
Das Hauptzollamt Erfurt erließ gegen den Betroffenen am 11.06.2024 einen Bußgeldbescheid wegen vorsätzlicher Verstöße gegen § 20 Absatz 1 Nummer 9 MiLoG a. F. in 25 Fällen. Der Bußgeldbescheid wurde dem Betroffenen am 12.06.2024 zugestellt. Er legte hiergegen am 13.06.2024 per Fax Einspruch ein. Die Akten sind am 22.01.2025 gemäß § 69 Absatz 3 Satz 1 OWiG beim Amtsgericht Erfurt eingegangen. In öffentlicher Hauptverhandlung am 11.11.2025, an der der vom persönlichen Erscheinen entbundene Betroffene nicht teilnahm, beschränkte sein Verteidiger den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid auf die Rechtsfolgen, ohne dass die in der Hauptverhandlung vertretene Staatsanwaltschaft hierauf reagierte. Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen in derselben Hauptverhandlung wegen der Taten aus dem insoweit rechtskräftigen Bußgeldbescheid zu Geldbußen zwischen 70 und 1.400 Euro. Am 17.11.2025 legte der Betroffene beim Amtsgericht Erfurt Rechtsbeschwerde gegen das Urteil vom 11.11.2025 ein. Nach Abfassung der schriftlichen Urteilsgründe und Fertigstellung des Hauptverhandlungsprotokolls wurde das Urteil dem Betroffenen und seinem Verteidiger jeweils am 17.12.2025 zugestellt. Am 19.01.2026 begründete der Verteidiger die eingelegte Rechtsbeschwerde mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 13.07.2026, die Rechtsbeschwerde und den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde unter Abänderung des Schuldspruchs zu verwerfen. Der Betroffene hat hierzu am 03.08.2026 eine Gegenerklärung abgegeben. Der zuständige Einzelrichter des Senats legte die Sache mit Beschluss vom heutigen Tag dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern zur Entscheidung vor.
Der Senat beabsichtigt, das Verfahren wegen Verfolgungsverjährung einzustellen, sieht sich hieran aber ohne Vorlage gemäß § 79 Absatz 3 Satz 1 OWiG in Verbindung mit § 121 Absatz 2 Nummer 1 GVG durch eine Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 08.12.2021 (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 8. Dezember 2021 —1 OLG 53 Ss-OWi 255/21 —, Rn. 13, juris) gehindert.
1. Der Senat ist der Auffassung, dass die gegenständlichen Taten verjährt sind, weil die Verjährungsfrist bei Taten nach § 21 Absatz 1 Nummer 13 MiLoG (Nr. 9 bzw. 11 a. F.) bereits mit dem Verstreichen des Fälligkeitszeitpunktes zu laufen beginnt.
a) Die aufgeworfene Rechtsfrage ist entscheidungserheblich. Es werden im Wesentlichen zwei Auffassungen vertreten.
(1) Nach einer Auffassung ist für den Verjährungsbeginn an den zivilrechtlichen Wegfall der Leistungspflicht anzuknüpfen (Brandenburgisches Oberlandesgericht, a.a.O., Rn. 13, juris; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 2. Februar 2006 — 1 Ss 97/05 —, Rn. 12, juris; HK-MiLoG/Volker Dobmann, 2. Aufl. 2016, MiLoG § 21 Rn. 45, beck-online; Loose, Marcus, An-merkung zu Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 8. Dezember 2021, 1 OLG 53 Ss-OWi 255/21, in: wistra 2022, 261-264).
Nach dieser Auffassung hätte die Verjährung der hier gegenständlichen Taten nicht vor dem Ablauf der Jahre 2021, 2022 und 2023 begonnen. Verjährungsunterbrechung wäre gemäß § 33 Ab-satz 1 Nummer 9 OWiG jeweils durch Erlass des Bußgeldbescheides am 11.06.2024 erfolgt, weil der Bußgeldbescheid dem Betroffenen bereits am 12.06.2024 - mithin binnen 2 Wochen zugestellt wurde. Die Verjährung würde gemäß § 32 Absatz 2 OWiG seit dem Urteil vom 11.11.2025 ruhen. Die Taten wären nicht verjährt.
(2) Nach anderer Auffassung gebiete die Rechtsprechungsänderung des Bundesgerichtshofs zum Verjährungsbeginn bei Straftaten nach § 266a StGB (BGH, Beschluss vom 1. September 2020 — 1 StR 58/19 —, BGHSt 65, 136-145) auch bei § 21 Absatz 1 Nummer 13 MiLoG für den Verjährungsbeginn das Anknüpfen an den Fälligkeitszeitpunkt (Graf/Jäger/Wittig/Endler, 3. Aufl. 2024, MiLoG § 21 Rn. 48, beck-online; Stephan/Nippen, wistra 2026, 45-52; Cordes, NZWiSt 2020, Seite 139, 146 Fn. 78); Schmid, Nico: Anmerkung zu Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 8. Dezember 2021, 1 OLG 53 Ss-OWi 255/21, in: StraFo 2022, 473-477).
Nach dieser Auffassung würde die Verjährung wegen § 2 Absatz 1 Nummer 2 MiLoG mit Ablauf des letzten Bankarbeitstages des Monats beginnen, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeits-leistung erbracht wurde. Der Beginn der Verjährung für die hier maßgeblichen Taten läge hiernach spätestens zwischen dem 01.05.2018 und dem 31.12.2020. Die Verjährung wäre jeweils rechtzeitig am 14.01.2021 gemäß § 33 Absatz 1 Nummer 1 OWiG durch Eröffnung des Tatvor-wurfs im Rahmen der Durchsuchung unterbrochen worden. Da weitere Unterbrechungen vor dem Erlass des Bußgeldbescheides am 11.06.2024 nicht erfolgten, wären die Taten mit Ablauf des 13.01.2024 verjährt.
Insbesondere wurde die Verjährung zwischenzeitlich nicht erneut gemäß § 33 Absatz 1 Nummer 8 OWiG durch eine Abgabe der Staatsanwaltschaft unterbrochen. Eine Abgabe nach § 43 OWiG erfordert war zwar keine bestimmte Form, ist aber als Entscheidung der Staatsanwaltschaft aktenkundig zu machen (BeckOK OWiG/Inhofer, 51. Ed. 1.7.2026, OWiG § 43 Rn. 14, beck-online). Zudem ist, soweit sich die Abgabe wie hier auf Grund der prozessualen Eigenständigkeit der Bußgeldtaten nach § 43 Absatz 2 OWiG richtet, zuvor eine Übernahme der Verfolgung gemäß § 42 Absatz 1 Satz 1 OWiG erforderlich. Bereits an einer solchen Übernahme fehlt es. Auch die Übernahme der Verfolgung gemäß § 42 Absatz 1 Satz 1 OWiG ist an keine bestimmte Form gebunden, erfordert aber eine aktenkundige Entscheidung der Staatsanwaltschaft (BeckOK OWiG/Inhofer, 51. Ed. 1.7.2026, OWiG § 42 Rn. 18, beck-online). Hieran fehlt es. Weder der Bußgeldakte noch der beigezogenen Strafakte ist eine ausdrückliche Übernahme der Verfolgung der Ordnungswidrigkeit durch die Staatsanwaltschaft zu entnehmen. Die Staatsanwaltschaft hat auch bei erstmaliger Befassung mit der Sache am 26.10.2020 erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass sie nur eine Straftat nach § 266a StGB verfolge. Der Tatvorwurf des Ermittlungsverfahrens wird von der Staatsanwaltschaft als „Vorenthaltens/Veruntreuens von Arbeitsentgelt" geführt. Ausweislich der Verfügung der Staatsanwältin vom 26.10.2020 hat diese den Schuldvorwurf geprüft und vermerkt, dass eine Änderung nicht veranlasst sei. Schließlich beantragte die Staats-anwaltschaft am selben Tag den Erlass mehrerer Durchsuchungsbeschlüsse, die in rechtlicher Bezeichnung nur auf diese Straftat gestützt waren. Einen Bezug auf die Ordnungswidrigkeiten nach § 21 Absatz 1 Nummer 13 MiLoG enthält die Strafakte, soweit ersichtlich, nicht.
Selbst wenn man einen dahingehenden Unterbrechungstatbestand annehmen wollte, wären nach dieser Ansicht aber jedenfalls die Taten bis September 2019 (1. bis 13.) bereits vor dem Urteil vom 11.11.2025 absolut verjährt.
Die Rechtsfrage führt danach unter Zugrundelegung beider Ansichten zu unterschiedlichen Er-gebnissen.
(3) Die Rechtsfrage ist auch nicht aus anderen Gründen unerheblich. Insbesondere ist das Ver-fahren entgegen der Auffassung des Betroffenen nicht auch aus anderen Gründen einzustellen. Der Verfolgung steht insbesondere nicht das Verfahrenshindernis des Strafklageverbrauchs auf Grund der Einstellung des Strafverfahrens wegen des Vorwurfs des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB gemäß § 153a StPO durch die Staatsanwaltschaft Chemnitz vom 22.03.2023 entgegen, weil Gegenstand der Einstellungsentscheidung der Staatsanwaltschaft Chemnitz eine andere prozessuale Tat war (BGH, Beschluss vom 15. März 2012 5 StR 288/11 -, BGHSt 57, 175-183, Rn. 19). Soweit der Betroffene meint, die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.03.2012 stünde seiner Auffassung nicht entgegen, kann dem nicht gefolgt werden. Insbesondere hat die Staatsanwaltschaft - wie soeben ausgeführt - das hiesige Ordnungswidrigkeitsverfahren zu keinem Zeitpunkt selbst geführt, weil es an einer Verfahrens-übernahme gemäß § 42 Absatz 1 Satz 1 OWiG fehlt. Auch in ihrer vorläufigen Einstellungsentscheidung vom 19.10.2022, die auf dem am 11.10.2022 von ihr dem Betroffenen mitgeteilten Tat-vorwurf beruht, macht die Staatsanwaltschaft einen Verstoß gegen die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns nicht zum unmittelbaren (strafrechtlichen) Vorwurf, sondern stellt diesen Lebens-sachverhalt neben die dem Betroffenen vorgeworfenen Schwarzlohnzahlungen und macht beides jeweils nur zur Grundlage des Vorwurfs nach § 266a StGB. Soweit der Vorwurf des § 266a StGB sich (auch) aus der Nichtzahlung des gesetzlichen Mindestlohns ergibt, ist es der Sache immanent, dass dieser Lebenssachverhalt bei Begründung des Tatvorwurfs nach § 266a StGB benannt wird. Auch das Entfallen der Beitragsdifferenz bei fehlender Mindestlohnunterschreitung ist der Sache inbegriffen und nicht geeignet, einen Sonderfall darzustellen. Es besteht daher keine Tatidentität zwischen dem hiesigen Tatvorwurf und der Entscheidung der Staatsanwaltschaft Chemnitz vom 19.10.2022 bzw. 22.03.2023. Der Betroffene genießt insoweit auch keinen Vertrauensschutz (BGH, a.a.O., Rn. 29 - 30).
Die Rechtsfrage ist auch nicht deshalb nicht entscheidungserheblich, weil das Urteil des Amtsgerichts Erfurt vom 11.11.2025 aus einem anderen Grund zwingend aufzuheben wäre - was angesichts des vom Senats angenommenen Verfahrenshindernisses ohnehin nicht von Belang wäre, weil die Einstellung wegen des vom Senat angenommenen nicht behebbaren Verfahrenshindernisses vorrangig wäre (Franke in: Löwe-Rosenberg, StPO, Band 7/2, §§ 312-373a, 26. neu bearbeitete Auflage 2013, § 337 StPO, Rn. 28). Insbesondere ist das Amtsgericht zu Recht von einer wirksamen Einspruchsbeschränkung durch den Betroffenen ausgegangen. Der Verteidiger war zur Einspruchsbeschränkung auf Grund der zwischenzeitlich vorgelegten Vollmacht ausdrücklich ermächtigt. Soweit die Rechtsprechung an solche (Formular)Vollmachten besondere Anforderungen stellt, insbesondere fordert, dass hinsichtlich der Ermächtigung ein Bezug zum konkreten Rechtsmittel besteht (OLG Hamm, Beschluss vom 28. Juni 2016 —111-1 RVs 46/16 —, Rn. 9, juris), sind diese erfüllt. Denn vorliegend kam auf Grundlage der Vollmachtserteilung im Bußgeldverfahren zunächst ausschließlich der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid und dessen Rücknahme bzw. Beschränkung in Betracht. Einer näheren Konkretisierung der Vollmacht bedurfte es daher nicht. Die Staatsanwaltschaft hat zudem die nach § 71 Absatz 1 OWiG in Verbindung mit § 411 Absatz 3 Satz 2, § 303 Satz 1 StPO erforderliche Zustimmung zur Beschränkung des Rechtsmittels konkludent erteilt. Zwar hat die Staatsanwaltschaft ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls, das insoweit negative Beweiskraft genießt (OLG Hamm, Beschluss vom 24. Februar 2026 — 111-2 ORs. 4/26 —, Rn. 7, juris), nicht ausdrücklich zugestimmt. Nach der Beschränkung des Rechtsmittels durch den Verteidiger wurde jedoch ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls ausschließlich zu den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen verhandelt. Geladene und erschienene Zeugen wurden in der Folge entlassen. Auch Beweisanträge, die sich auf den Schuldspruch beziehen, hat die Staatsanwaltschaft nicht gestellt. In dem Verhalten der Staatsanwaltschaft ist daher eine konkludente Zustimmung zur Einspruchsbeschränkung zu sehen (vgl. zur konkludenten Zustimmung OLG Hamm, Beschluss vom 13. Oktober 2009 — 3 Ss 422/09 —, Rn. 13, juris).
b) Der Senat beabsichtigt, die aufgeworfene Frage dergestalt zu beantworten, dass die Verjährung einer Ordnungswidrigkeit nach § 21 Absatz 1 Nummer 12 MiLoG bereits mit Verstreichenlassen des Fälligkeitszeitpunktes beginnt.
Gemäß § 31 Absatz 3 Satz 1 OWiG, der dem Wortlaut des § 78a Satz 1 StGB nachgebildet ist, beginnt die Verjährung, sobald die Tat beendet ist. Die Tatbeendigung ist dabei von der Tatvoll-endung abzugrenzen. Eine Tat ist vollendet, sobald sämtliche Merkmale des Tatbestandes voll-ständig verwirklicht wurden (Fischer, StGB 73. Auflage, § 22 Rn. 4). Tatbeendigung tritt hingegen erst ein, wenn der Täter sein „rechtsverneinendes Tun" insgesamt abschließt und das Tatunrecht mithin tatsächlich in vollem Umfang verwirklicht wurde (BGH, Urteil vom 26. Februar 1997 — 3 StR 525/96 —, BGHSt 43, 1-8, Rn. 18). Dies bedeutet, dass die Beendigung der Tat nicht allein an die weitere Verwirklichung tatbestandlich umschriebener Merkmale der Straftat nach deren Vollendung anknüpft, sondern auch solche Umstände zählen, die zwar nicht mehr von der objektiven Tatbestandsbeschreibung erfasst werden, aber dennoch das materielle Unrecht der Tat vertiefen, weil sie den Angriff auf das geschützte Rechtsgut perpetuieren oder gar intensivieren (BGH, Be-schluss vom 15. März 2012 — 5 StR 288/11 —, BGHSt 57, 175-183, Rn. 19). Bei echten Unterlassungsdelikten, zu denen § 21 Absatz 1 Nummer 13 MiLoG gehört, wird Tatvollendung angenommen, wenn die strafbewehrte Handlungspflicht erstmals hätte erfüllt werden müssen, aber nicht erfüllt wurde (BGH, Urteil vom 4. April 1979 — 3 StR 488/78 —, BGHSt 28, 371-380, Rn. 44). Tatbeendigung soll hingegen regelmäßig eintreten, wenn die Handlungspflicht wegfällt, weil damit die Strafbarkeit des Täterhandelns ende (MüKoStGB/Mitsch, 5. Aufl. 2025, StGB § 78a Rn. 6, beck-online m. w. N.). Tritt die Rechtsgutsverletzung hingegen mit dem tatbestandlichen Unter-lassen irreversibel ein und wird sie durch weiteres Untätigbleiben nicht mehr vertieft, kommt bei sogenannten „Fälligkeitsdelikten" auch ein Anknüpfen an den Fälligkeitszeitpunkt in Betracht (je-weils zu § 266a StGB: BGH, Beschluss vom 1. September 2020 — 1 StR 58/19 —, BGHSt 65, 136-145, Rn. 15; BGH, Beschluss vom 15. Juli 2020 — 2 ARs 9/20 —, Rn. 2, juris; BGH, Be-schluss vom 6. Februar 2020 — 5 ARs 1/20 —, juris; BGH, Beschluss vom 2. Juli 2020 — 4 ARs
1/20 Rn. 5, juris). Bei § 21 Absatz 1 Nummer 13 MiLoG handelt es sich um ein ebensolches „Fälligkeitsdelikt", sodass nach Auffassung des Senats auch insoweit an den Fälligkeitszeitpunkt anzuknüpfen ist.
Nach Auffassung des Senats ist für die Frage, ob eine Rechtsgutsverletzung in diesem Sinne mit dem tatbestandlichen Unterlassen irreversibel eintritt und diese durch ein weiteres Untätigbleiben nicht mehr vertieft wird, an den Deliktstyp der betreffenden Norm anzuknüpfen. So liegt es nach Auffassung des Senats nahe, eine fortdauernde strafrechtlich relevante Handlungspflicht anzu-nehmen, wenn eine Perpetuierung des tatbestandlichen Unrechts regelmäßig eintritt, weil Schutzzweck der Norm ein jeweils konkret bedrohtes bzw. betroffenes Rechtsgut ist und deshalb durch ein fortdauerndes Untätigbleiben dessen Beeinträchtigung regelmäßig vertieft wird. Dies dürfte stets bei solchen Delikten der Fall sein, bei denen die Handlungspflicht auf einer konkreten Gefahr oder einem konkreten Erfolgseintritt beruht. So liegt eine Unrechtsvertiefung bei fortdauernder Handlungspflicht bei § 123 Absatz 1 Variante 2, §§ 138, 323c StGB stets nahe, weil durch die fortdauernde Nichthandlung das jeweils betroffene Rechtsgut konkret bedroht - bzw. im Fall des Hausfriedensbruchs sogar verletzt - ist, und die Rechtsgutsverletzung deshalb vertieft wird. Ist die betreffende Norm hingegen einem abstrakten Gefährdungsdelikt angenähert, geht mit dem weiteren Untätigbleiben regelmäßig keine vertiefende Rechtsgutsverletzung einher. Eine nur abstrakte Gefahr kann sich zwar im Einzelfall zu einer konkreten Gefahr umwandeln und daher vertiefen. Soweit eine konkrete Gefahr indes nicht wenigstens mittelbarer Gegenstand des Tatbestandes ist, geht mit der fortwährenden Nichthandlung regelmäßig keine vertiefende Rechtsgutsverletzung einher. So schützt § 266a StGB in den verschiedenen Varianten das Interesse der Versichertengemeinschaft an der Sicherstellung des Aufkommens der Mittel für die Sozialversicherung oder das Vermögen des betroffenen Arbeitnehmers (BeckOK StGB/Wittig, 69. Ed. 1.5.2026, StGB § 266a Rn. 2, beck-online). Regelmäßig geht mit einer Tat nach § 266a StGB aber keine konkrete Rechtsgutsgefährdung einher, sodass der Tatbestand einem abstrakten Gefährdungsdelikt nahesteht. Ebenso verhält es sich mit § 21 Absatz 1 Nummer 13 MiLoG. Die - regelmäßig anzutreffende - Unterschreitung des Mindestlohns bringt weder notwendigerweise noch regelmäßig eine konkrete Rechtsgutsgefährdung mit sich. Vielmehr bezweckt § 21 Absatz 1 Nummer 13 MiLoG ebenso wie § 266a Absatz 3 StGB den abstrakten Schutz des Arbeitnehmervermögens, ohne dass eine konkrete Gefährdung erforderlich ist. Daher steht § 21 Absatz 1 Nummer 13 Mi-LoG ebenso wie § 266a StGB einem abstrakten Gefährdungsdelikt nahe, bei dem nach Auffassung des Senats eine vertiefte Rechtsgutsverletzung bei fortdauerndem Untätigbleiben nicht regelmäßig zu erwarten ist. Die Betrachtung einer nur möglichen konkreten Gefährdung verbietet sich daher nach Auffassung des Senats (so aber Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 8. Dezember 2021 — 1 OLG 53 Ss-OWi 255/21 Rn. 20, juris; Loose in wistra 2022, 261, 264).
Darüber hinaus gebietet nach Auffassung des Senats auch die im Übrigen ähnliche Deliktsausgestaltung von § 266a Absatz 1 StGB und § 21 Absatz 1 Nummer 13 MiLoG eine Übertragung der vom Bundesgerichtshof vorgenommenen Rechtsprechungsänderung zu § 266a StGB (BGH, Beschluss vom 1. September 2020 — 1 StR 58/19 —, BGHSt 65, 136-145, Rn. 11). Beide Tatbestände knüpfen an eine gesetzlich vorgeschriebene Zahlung zu einem gesetzlich vorgeschriebenen Fälligkeitszeitpunkt an und es kann bei § 21 Absatz 1 Nummer 13 MiLoG zwischen einer straf-rechtlichen und zivilrechtlichen Zahlungspflicht ebenso differenziert werden, wie bei § 266a Absatz 1 StGB zwischen der strafrechtlichen und der sozialrechtlichen Leistungspflicht (so auch Graf/Jäger/Wittig/Endler, 3. Aufl. 2024, MiLoG § 21 Rn. 48, beck-online). Darüber hinaus zeigt sich die besondere Deliktsnähe von § 21 Absatz 1 Nummer 13 MiLoG zu § 266a StGB auch in dem Umstand, dass § 266a Absatz 1 StGB bei Nichtzahlung des Mindestlohns stets mitverwirk-licht ist, weil sich die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge nach der Höhe des gesetzlich geschuldeten Lohns richtet (so auch Stephan/Nippen, wistra 2026, 45, 50). Eine derartige Deliktsnähe rechtfertigt regelmäßig auch den vom Senat angenommenen verjährungsrechtlichen Gleichlauf (BGH, Beschluss vom 1. September 2020 — 1 StR 58/19 —, BGHSt 65, 136-145, Rn. 17).
Auch eine wertende Betrachtung der verjährungsrechtlichen Auswirkungen der Auffassung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts spricht für eine Übertragung des Rechtsprechungswechsels des Bundesgerichtshofs zu § 266a StGB auf § 21 Absatz 1 Nummer 13 MiLoG. Würde man bei der Verjährung einer Ordnungswidrigkeit nach § 21 Absatz 1 Nummer 13 MiLoG an den Wegfall der zivilrechtlichen Zahlungspflicht anknüpfen, andererseits bei § 266a StGB an den Fälligkeitszeitpunkt, würde die bei Unterschreitung des Mindestlohns regelmäßig auch verwirklichte Straftat des § 266a StGB vor der Ordnungswidrigkeit des § 21 Absatz 1 Nummer 13 MiLoG verjähren. Dies erscheint wertungswidersprüchlich (so auch Stephan/Nippen, wistra 2026, 45, 51).
Schließlich ergeben sich die vom Bundesgerichtshof zur aufgegebenen Rechtsprechung zu § 266a StGB angeführten Verwerfungen im Verjährungssystem (BGH, Beschluss vom 1. September 2020 — 1 StR 58/19 —, BGHSt 65, 136-145, Rn. 19) in geringerer Intensität auch bei § 21 Absatz 1 Nummer 13 MiLoG. Durch das Anknüpfen an den Wegfall des zivilrechtlichen Zahlungsanspruchs des Arbeitnehmers würde die Tat erst sechs bis sieben Jahre nach der Fälligkeit des Anspruchs eintreten. Dies stellt im Kontext des Ordnungswidrigkeitenrechts, das eine Höchstverjährungsfrist von drei Jahren vorsieht, bereits eine erhebliche Verjährungszeit dar, die nach Auffassung des Senats vor dem Hintergrund des Sinn und Zwecks der Verfolgungsverjährung nicht gerechtfertigt ist. Diese soll nämlich nach allgemeiner Auffassung einerseits dem Rechtsfrieden und andererseits verfahrenspraktischen Erwägungen dienen (BGH, a.a.O., Rn. 22, m. w. N.). Hierzu zählt auch eine Disziplinierungsfunktion gegenüber den Organen der Strafrechtspflege, die vor dem Hintergrund der drohenden Verjährung einer Untätigkeit der Strafverfolgungsbehörden entgegenwirken soll (Fischer, StGB 73. Auflage vor § 78, Rn. 2). Eine derartige Disziplinierungs-funktion geht indes fehl, wenn die grundsätzlich vorgesehene Verjährungszeit von drei Jahren mehr als verdoppelt wird. Darüber hinaus würde das Anknüpfen an die zivilrechtliche Verjährung einerseits zu einer ungerechtfertigten Privilegierung von Vertretungsorganen einer Gesellschaft gegenüber Einzelunternehmern und andererseits von Tätern gegenüber Teilnehmern führen (BGH, a.a.O., Rn. 27 - 29).
Soweit das Brandenburgische Oberlandesgericht eine Vergleichbarkeit der Rechtslage wegen des unterschiedlichen Charakters von § 266a StGB und § 21 Absatz 1 Nummer 13 MiLoG als Straf- und Bußgeldnorm nicht gegeben sieht (Brandenburgisches Oberlandesgericht, a.a.O., Rn. 16, 20, juris), folgt der Senat dem vor dem Hintergrund des im Übrigen bestehenden Gleichlaufs zwischen § 31 Absatz 3 Satz 1 OWiG und § 78a Satz 1 StGB nicht (so auch Graf/Jäger/Wittig/Endler, a.a.O.; Loose, a.a.O.).
2. Der beabsichtigten Entscheidung des Senats steht die vorbezeichnete Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 08.12.2021 entgegen. Deshalb bedarf die im Beschlusstenor aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Verjährung einer Ordnungswidrigkeit nach § 21 Absatz 1 Nummer 13 MiLoG bereits mit Verstreichenlassen des Fälligkeitszeitpunktes beginnt, der Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
Einsender: RA F. Tippmann, Chemnitz
Anmerkung: