Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 29.06.2026 – 3 ORbs 3300 SsBs 343/26
Eigener Leitsatz:
Die Grundsätze des standardisierten Messverfahrens gelten nur dann, wenn das jeweilige Messgerät vom Bedienungspersonal in geeichtem Zustand, seiner Bauartzulassung entsprechend und gemäß der vom Hersteller mitgegebenen Bedienungs-/Gebrauchsanweisung verwendet worden ist. 2. Kommt es bei der Nutzung eines standardisierten Messgerätes zu einer Abweichung von der Gebrauchsanweisung, ist die Messung zwar nicht per se unverwertbar. Es handelt sich dann aber um ein individuelles Messverfahren, das nicht mehr die Vermutung der Richtigkeit und Genauigkeit für sich in Anspruch nehmen kann.
In pp.
1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 20. März 2026 mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an das Amtsgericht Mannheim zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Der Betroffene wurde durch Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 20.03.2026 wegen einer von ihm als Fahrer des Pkw Audi, amtliches Kennzeichne … in Mannheim auf der Frankenthaler Straße in Fahrtrichtung Bahnhof Waldhof begangenen Ordnungswidrigkeit der vorsätzlichen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (von 50 km/h) innerhalb geschlossener Ortschaften um 25 km/h zu einer Geldbuße in Höhe von 340 € verurteilt.
Hiergegen legte der Betroffene mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 23.03.2026 form- und fristgemäß Rechtsbeschwerde ein, die er nach am 21.04.2026 erfolgter Zustellung mit weiterem Schriftsatz vom 18.05.2026 mit der Verletzung materiellen Rechts begründete. Er machte einen Erörterungsmangel geltend, weil sich das Amtsgericht nicht mit einem geltend gemachten, bei der Geschwindigkeitsmessung vorliegenden Verstoß gegen die seit 01.08.2024 gültige Gebrauchsanweisung vom 30.07.2024 für das Messgerät LTI 20/20 TruSpeed – Verwendung einer Schulterstütze statt des vorgeschriebenen Stativs, keine Feststellung hinsichtlich der Vergrößerungsoptik – auseinandergesetzt habe und zu Unrecht vom Vorliegen eines standardisierten Messverfahrens ausgegangen sei.
Die Generalstaatsanwaltschaft trägt mit Schrift vom 15.06.2026 auf Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unbegründet an.
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde hat mit der Sachrüge – jedenfalls vorläufig – Erfolg, da das Urteil an einem Erörterungs- und Darstellungsmangel leidet.
Das Amtsgericht hat im Rahmen der Beweiswürdigung festgestellt, dass der Messbeamte, der Zeuge EPHM Becker das verwendete Messgerät LTI 20/20 TruSpeed bei der Messung nicht auf ein Stativ gestellt hat, sondern das Gerät mittels einer Schulterstütze arretiert und seinen Arm sodann auf ein Geländer am Messort aufgestützt habe, was eine Messung ohne Verwackeln ermöglicht habe. Das Amtsgericht setzt sich in diesem Zusammenhang zwar damit auseinander, dass nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (B. v. 05.11.2024 – 2 ORbs 350 Ss-Bs 574/24 – BeckRS 2024, 37902) der Verwendung eines Stativs die Auflage des Messgeräts auf einer festen Unterlage (im dortigen Fall durch das Auflegen des Geräts auf dem Fahrzeugdach) gleichzustellen sei, wenn hierdurch ein Verwackeln ausgeschlossen werden könne, und dadurch die Einstufung als standardisiertes Messverfahren nicht in Frage gestellt werde. Allerdings unterlässt es das Amtsgericht, sich mit dem Umstand auseinanderzusetzen, dass dieser Entscheidung eine Entscheidung des Amtsgerichts Freiburg vom 21.06.2024 zugrunde lag und dass die (zum damaligen Tatzeitpunkt noch gültige) Gebrauchsanweisung für das Messgerät LTI 20/20 vom 05.10.2020 mit Wirkung vom 01.08.2024 dahingehend geändert wurde, dass die Nutzung eines Stativs ebenso wie die Nutzung der bisher optionalen Vergrößerungsoptik generell vorgeschrieben wurde.
Die Grundsätze für sogenannte standardisierte Messverfahren gelten nur dann, wenn das jeweilige Messgerät vom Bedienungspersonal auch standardmäßig, also in geeichtem Zustand, seiner Bauartzulassung entsprechend und gemäß der vom Hersteller mitgegebenen Bedienungs-/Gebrauchsanweisung verwendet worden ist. Kommt es im konkreten Einzelfall zu einer Abweichung von der Gebrauchsanweisung – wie vorliegend durch Verwendung einer Schulterstütze statt eines Stativs – so ist die Messung zwar nicht per se unverwertbar. Es handelt sich aber grundsätzlich nicht mehr um ein standardisiertes Messverfahren, sondern um ein individuelles, das nicht mehr die Vermutung der Richtigkeit und Genauigkeit für sich in Anspruch nehmen kann. Das Tatgericht wird daher das Messergebnis mit Hilfe eines Sachverständigen, ggf. auch unter Hinzuziehung jedenfalls einer Stellungnahme der PTB oder gar eines Mitarbeiters als (sachverständigem) Zeugen zu überprüfen haben (OLG Bamberg, ZfSch 2018, 231; KG Berlin, NStZ 2018, 722; OLG Zweibrücken, ZfSch 2022, 167; Brandenburgisches OLG, B. v. 21.03.2024 – 1 ORbs 55/24 – bei juris; OLG Hamm, B. v. 15.05.2025 – III-5 ORbs 88/25 – bei juris).
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen war daher das Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 20.03.2026 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an das Amtsgericht Mannheim zurückzuverweisen.
Das Amtsgericht wird sodann auch Feststellungen zur Nutzung der Vergrößerungsoptik zu treffen haben, wobei darauf hingewiesen wird, dass ein eventueller bloßer Mangel des Messprotokolls allein nicht geeignet ist, Zweifel an der sachgerechten Handhabung des eingesetzten Messgeräts zu begründen (BayObLG, NStZ 2025, 254).
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