Gericht / Entscheidungsdatum: LG Hamburg, Beschl. v. 10.09.2026 - 619 Qs 25/26
Eigener Leitsatz:
1. Gegen das Unterlassen der Entscheidung über einen Beiordnungsantrag ist das Rechtsmittel der Beschwerde statthaft, da das Unterlassen im Hinblick auf die Zuführung als solche einer Ablehnung gleichsteht.
2. Die Vorführung vor den Richter des nächsten Amtsgerichts nach § 115a StPO ist in § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO als Fall der notwendigen Verteidigung explizit genannt. Die Entscheidung ist gem. § 141 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StPO spätestens im Rahmen der Zuführung zu treffen, wenn eine der gesetzlich normierten Ausnahmen aus § 141 Abs. 2 S. 2 StPO nicht vorliegt und der Angeklagte die Beiordnung beantragt hat.
Landgericht Hamburg
619 Qs 25/26
Beschluss
In dem Ermittlungsverfahren
gegen pp.
wegen Betruges
beschließt das Landgericht Hamburg - Große Strafkammer 19 - durch pp. am 10.09.2026:
1. Die Beschwerde des Angeklagten gegen das Unterlassen der Beiordnung seines Verteidigers pp. im Termin zur Zuführung vom 22.07.2026 (165 Gs 1225/26) ist erledigt.
2. Die Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren trägt die Staatskasse.
Gründe:
I.
Der Angeklagte wendet sich gegen die Ablehnung der beantragten Beiordnung seines Verteidigers im Termin zur Zuführung vor dem zuständigen Ermittlungsrichter nach § 115a StPO.
Die Staatsanwaltschaft Amberg ermittelte gegen den Beschwerdeführer wegen eines sog. Tank-Betrugs nach § 263 Abs. 1 StGB betreffend einen Tatvorwurf vom 24.09.2025. Die Anklageschrift vom 21.01.2026 (178 Js 9600/25) wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Schwandorf (9 Ds 178 Js 9600/25) unter dem 20.03.2026 vor dem Strafrichter eröffnet. Durch Beschluss vom 21.04.2026 wurde das Verfahren vorläufig eingestellt, weil der Angeklagte unauffindbar war. Nachdem am 01.01.2026 eine neue Meldeanschrift bekannt geworden war, bestimmte das Amtsgericht unter dem 03.06.2026 Termin zur Hauptverhandlung auf den 14.07.2026 und lud den Angeklagten unter der neuen Meldeanschrift, wo die Ladung am 18.06.2026 zugestellt wurde. Nachdem der Angeklagte zum Hauptverhandlungstermin am 14.07.2026 nicht erschienen war, erließ das Amtsgericht Schwandorf noch am gleichen Tag einen Sitzungshaftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO.
Aufgrund dieses Haftbefehls wurde der Angeklagte am 21.07.2026 in Hamburg festgenommen und am 22.07.2026 der Ermittlungsrichterin beim Amtsgericht Hamburg zugeführt. Im dortigen Termin war auch sein Verteidiger pp. zugegen, der seine Beiordnung als Pflichtverteidiger beantragte. Das Amtsgericht teilte hierauf mit, dass über den Beiordnungsantrag nicht entschieden werde, da kein Beiordnungsgrund ersichtlich sei und erhielt den Haftbefehl aufrecht und in Vollzug.
Mit Schriftsatz, der an beide Amtsgerichte adressiert, und am 22.07.2022 sowohl beim Amtsgericht Schwandort sowie beim Amtsgericht Hamburg eingegangen ist, hat der Verteidiger für seinen Mandanten Beschwerde gegen die unterlassene Beiordnung eingelegt. Dabei führte er u.a. aus, dass die Zuführung nach § 115a StPO in § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO explizit genannt sei.
Mit weiterem Schriftsatz. der am selben Tag einging, beantragte er seine Beiordnung und kündigte für den Fall der Beiordnung die Niederlegung seines Wahlmandats an. Er nahm diesen Antrag noch am selben Tag zurück, um der Beschwerde Vorrang zu gewähren.
Durch Beschluss vom 31.07.2026 hat das Amtsgericht Schwandorf dem Angeklagten den wurde durch Urteil vom 20.08.20 zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt.
Das Amtsgericht Hamburg hat der Beschwerde durch Beschluss vom 01.09.2026 (165 Gs 1225/26) nicht abgeholfen. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen, dass die Akten nicht vorgelegen hätten, mithin nicht hätte geprüft werden können, ob bereits eine Wahl- oder Pflichtverteidigungsverhältnis besteht.
II.
Die örtliche Zuständigkeit der Kammer folgt aus der Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburgs zur Entscheidung im Rahmen der Zuführung (§ 142 Abs. 3 Nr. 2, § 140 Abs. 1 Nr. 4, § 115a StPO).
Die Beschwerde ist erledigt.
1. Erledigung tritt ein, wenn die Beschwerde gegenstandslos wird. Dies ist etwa der Fall, wenn die Beschwer entfällt und daher prozessual überholt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 05.10.2018 — StB 9/18).
So liegt der Fall hier, denn nachdem der Verteidiger des Angeklagten diesem durch Beschluss vom 31.07.2026 beigeordnet worden ist, ist die Beschwerde durch prozessuale Überholung erledigt. Das Rechtsschutzbedürfnis ist infolge der Beiordnung entfallen, da der Angeklagte im Rahmen der Haftprüfung durch seinen Verteidiger vertreten worden ist und nunmehr nur noch pekuniäre Interessen verfolgt, welche durch das Recht der notwendigen Verteidigung als solche nicht geschützt werden.
2. Die Beschwerde war zum Zeitpunkt ihrer Einlegung zulässig (siehe unter a)) und begründet (siehe unter b)) und daher nicht als unzulässig zurückzuweisen, sondern für erledigt zu erklären.
a) Insbesondere war sie gegen das Unterlassen der Entscheidung statthaft, da das Unterlassen im Hinblick auf die Zuführung als solche einer Ablehnung gleichstand (vgl. Schmitt, in: Schmitt/Köhler, 69. Aufl. 2026, § 304 Rn. 3 m.w.N.). Ob sie insoweit als sofortige Beschwerde nach § 311 StPO (hierfür wohl Schmitt, in: Schmitt/Köhler, 69. Aufl. 2026, § 311 Rn. 1) oder einfache Beschwerde nach § 304 StPO statthaft war, kann dahinstehen, denn die Frist aus § 311 Abs. 2 StPO war jedenfalls gewahrt.
b) Die Beschwerde war zum Zeitpunkt ihrer Einlegung auch begründet. Die Vorführung vor den Richter des nächsten Amtsgerichts nach § 115a StPO ist in § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO als Fall der notwendigen Verteidigung explizit genannt. Die Entscheidung war gem. § 141 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StPO spätestens im Rahmen der Zuführung zu treffen, denn eine der gesetzlich normierten Ausnahmen aus § 141 Abs. 2 S. 2 StPO lag nicht vor und der Angeklagte hat die Beiordnung beantragt. Darüber hinaus war das Amtsgericht wegen § 142 Abs. 3 Nr. 2 StPO auch zuständig und durfte diese Entscheidung nicht aufschieben. Dass sich bereits ein anderer Verteidiger legitimiert hatte oder beigeordnet war, war vorliegend eine bloße Spekulation, zumal das Rubrum des nur wenige Tage alten Haftbefehls zum Zeitpunkt der Verkündung keinen Verteidiger nannte. Schließlich hätte eine doppelte Beiordnung gern. § 143 Abs. 2 StPO mit Wirkung ex-nunc aufgehoben werden können.
III.
Zwar ist eine Kostenentscheidung im Falle erledigter Beschwerden grundsätzlich nicht veranlasst. Im vorliegenden Fall sind der Staatskasse jedoch nach dem Gebot der sachlichen Gerechtigkeit und dem infolge der Erledigung anzulegenden Maßstab der Billigkeit die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers aufzuerlegen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 5.10.2018 — StB 9/18 m.w.N.), denn das Unterlassen der Beiordnung verletzte den Angeklagten in seinen strafprozessualen Verfahrensrechten.
Einsender: RA Dr. S. Ebrahim-Nesbat, Hamburg
Anmerkung: