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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, JGG-Verfahren, KiPo-Vorwurf, mittelbare Folgen, Sachverständigengutachten

Gericht / Entscheidungsdatum: LG München I, Beschl. v. 08.09.2026 - 1 J Qs 14/26 jug

Eigener Leitsatz:

1. Für die Beurteilung der Notwendigkeit der Bestellung eines Pflichtverteidigers gemäß §§ 68 Nr. 1 JGG, 140 Abs. 2 StPO gelten zunächst die Grundsätze, die auch bei der Bestellung eines Pflichtverteidigers im Strafverfahren gegen Erwachsene Anwendung finden. Allerdings bedarf § 140 Abs. 2 StPO einer jugendspezifischen Auslegung. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass Jugendliche oder Heranwachsende regelmäßig unerfahren im Umgang mit staatlichen Instanzen sind und dass Jugendliche wegen der Bedeutung des Verfahrens für ihre Entwicklung besonders schutzbedürftig und aufgrund geringerer Handlungskompetenz weniger zur Interessenswahrnehmung in der Lage sind.
2. Einem Jugendlichen ist jedenfalls wegen der Schwere der mittelbaren Folge in Form der drohenden Einziehung sichergestellter hochwertiger Datenträger als Tatmittel nach § 184 Abs. 7 StGB ein Pflichtverteidiger zu bestellen.
3. Das ggf. junge Alter eines Beschuldigten ist für die Beurteilung der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage im Einzelfall besonders heranzuziehen. Nach individuellen Fähigkeiten eines durchschnittlichen Vierzehnjährigen ist daher eine schwierige Sach- und Rechtslage im Jugendstrafrecht regelmäßig bei schwierigen Sachfragen, insbesondere bei für die Schuldfrage relevanten Sachverständigengutachten (hier: ein Sachverständigengutachten zur Auswertung von Datenträgern) anzunehmen.


LG München I

1 J Qs 14/26 jug

In dem Ermittlungsverfahren
gegen pp.

Verteidiger:

wegen Verbreitung kinderpornographischer Schriften

hier: Beschwerde des Beschuldigten Maximilian Schmittner
erlässt das Landgericht München I - 1. Jugendkammer - durch pp. am 8. September 2026 folgenden

Beschluss

1. Auf die sofortige Beschwerde des Beschuldigten pp. gegen den Be-schluss des Amtsgerichts München vom 13.07.2026 wird dieser aufgehoben.
2. Rechtsanwalt pp. Pp. wird dem Beschuldigten als Pflichtverteidiger beigeordnet.
3. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

I.

Die Staatsanwaltschaft München I führt gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren wegen Verbreitung kinderpornografischer Inhalte. Gegen den Beschwerdeführer besteht der Verdacht, am 10.12.2025 kinderpornografische Bilder, die zeigen, wie die am 01.01.2015 geborene pp. an ihrer Vagina manipuliert, sowie deren nackte Brüste und nackten Körper, in eine Snapchatgruppe mit 16 Teilnehmern eingestellt zu haben. Aufgrund dieses Verdachts erließ das Amtsgericht München auf Antrag der Staatsanwaltschaft am 12.03.2026 einen Durchsuchungs-beschluss (Bl. 2/4 Band Gs-DuSu).

Im Rahmen der Durchsuchung vom 17.06.2026 wurden durch die Ermittlungsbeamten ein Mobiltelefon iPhone 15 pro, ein iPad Air (3. Generation), sowie ein iPad Air (11 Zoll, M2) des Beschwerdeführers beschlagnahmt (Bl. 63/65). Die Datenträger werden derzeit durch die Fa. Forensik-IT auf inkriminierte Daten ausgewertet (Bl. 77/81).

Mit Schriftsatz vom 17.06.2026 (Bl. 88) beantragte Rechtsanwalt Pp. als Pflichtverteidiger des Beschwerdeführers bestellt zu werden.

Mit Verfügung vom 08.07.2026 (Bl. 92) übersandte die Staatsanwaltschaft die Akte zur Entscheidung an das Amtsgericht München. Die Staatsanwaltschaft legte hierzu dar, dass aus ihrer Sicht kein Fall der notwendigen Verteidigung vorläge, da dem Beschwerdeführer lediglich ein Vergehen zur Last gelegt werde und mangels vollumfänglicher Auswertung der Datenträger zum derzeitigen Zeitpunkt keine seriöse Einschätzung zur Strafhöhe gemacht werden könne. Daher sei der Antrag der Verteidigung abzulehnen.

Mit dem Beschluss vom 13.07.2026 (Bl. 2/3 Band Gs-Pflicht) hat das Amtsgericht München den Antrag des Rechtsanwalts Pp. vom 17.06.2026, dem Beschwerdeführer als Pflichtverteidiger beigeordnet zu werden, abgelehnt. Die Ablehnung wurde damit begründet, dass kein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 68 JGG vorläge. Insbesondere sei die Mitwirkung eines Verteidigers auch nicht wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolgen oder wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage geboten. Ebenfalls sei nicht ersichtlich, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen könne.

Gegen den Beschluss legte Rechtsanwalt Pp. mit undatierten Schreiben (Bl. 6 Band Gs-Pflicht) sofortige Beschwerde ein. Er führte aus, dass der Beschwerdeführer sich nicht selbst verteidigen könne, ergäbe sich schon aus dessen Alter von 14 Jahren und 4 Tagen zur angeblichen Tatzeit.

Mit Verfügung vom 14.07.2026 (Bl. 7) vermerkte das Amtsgericht München den Eingang der sofortigen Beschwerde und übersandte die Akte an die Staatsanwaltschaft München I zur Vorlage der sofortigen Beschwerde an das Landgericht München I.

Mit Verfügung vom 16.07.2026 (Bl. 95) legte die Staatsanwaltschaft München I die Akte an das Landgericht München I mit dem Antrag vor, die sofortige Beschwerde des Verteidigers gegen den Beschluss das Amtsgericht München vom 16.07.2026 als unbegründet zu verwerfen.

II.

1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers ist zulässig, § 2 Abs. 2 JGG, § 306 Abs. 1 StPO. Gegen die Ablehnung der Bestellung eines Pflichtverteidigers ist die sofortige Beschwerde das statthafte Rechtsmittel (§ 2 Abs. 2 JGG, § 142 Abs. 7 S. 1 StPO). Der Eingang der sofortigen Beschwerde wurde am Tag nach Erlass des Beschlusses durch das Amtsgericht vermerkt und erfolgte somit innerhalb der Wochenfrist (§ 2 Abs. 2 JGG, § 311 Abs. 2 StPO).

2. Die sofortige Beschwerde ist auch begründet.

Ein Pflichtverteidiger ist gemäß §§ 68 Nr. 1 JGG, 140 Abs. 2 StPO im Falle einer notwendigen Verteidigung zu bestellen, wenn aufgrund der Schwere der Tat oder der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann. Für die Beurteilung der Notwendigkeit der Bestellung eines Pflichtverteidigers gelten zunächst die Grundsätze, die auch bei der Bestellung eines Pflichtverteidigers im Strafverfahren gegen Erwachsene Anwendung finden. Allerdings bedarf § 140 Abs. 2 StPO einer jugendspezifischen Auslegung. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass Jugendliche oder Heranwachsende regelmäßig unerfahren im Umgang mit staatlichen Instanzen sind und dass Jugendliche wegen der Bedeutung des Verfahrens für ihre Entwicklung besonders schutzbedürftig und aufgrund geringerer Handlungskompetenz weniger zur Interessenswahrnehmung in der Lage sind. Dies führt zu einer extensiven Auslegung der Not-wendigkeit einer Verteidigerbestellung zugunsten des Beschuldigten (vgl. OLG Schleswig 18.4.2008 – 2 Ss 32/08, StV 2009, 86; OLG Hamm 26.4.2004 – 2 Ss 54/04, StV 2005).

Zum Teil wird angenommen, dass bei einem unter 16-Jährigen schon grundsätzlich nicht von einer uneingeschränkten Verteidigungsfähigkeit ausgegangen werden kann (vgl. MüKoStPO/Kämpfer/Travers, 2. Aufl. 2023, StPO § 140 Rn. 54 m.w.N.). Jedenfalls sei schon bei der Möglichkeit der Verhängung einer Jugendstrafe aufgrund der Bedeutung für den weiteren Lebensweg des Jugendlichen von der Schwere der Tat auszugehen, insbesondere auch dann, wenn die Jugendstrafe ein Jahr unterschreitet und noch zur Bewährung ausgesetzt werden könne (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 26.03.2009 - 5 Ws 91/09, Beschluss vom 19.11.2007 – 2 Ss 322/07, LG Dortmund StV Spezial 2023, 160 Ls.; LG Amberg BeckRS 2021, 3097; LG Mannheim StraFo 2022, 105). Demnach sei in gerichtlichen Entscheidungen eher das Absehen von einer Verteidigerbestellung besonders zu begründen, als die Bestellung eines Verteidigers.

Im vorliegenden Verfahren wurde die Ablehnung der Pflichtverteidigerbestellung durch das Amtsgericht damit begründet, dass weder wegen Schwere der Tat noch der Schwere der zu erwarten-den Rechtsfolgen oder der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage eine Beiordnung veranlasst sei und darüber hinaus nicht ersichtlich sei, dass der Beschwerdeführer sich nicht selbst verteidigen könne. Eine weitere Begründung enthält der Beschluss nicht.

a) Unter Zugrundelegung des obengenannten Maßstabes reicht diese pauschale Begründung nicht aus, um die Ablehnung der Pflichverteidigerbestellung zu begründen. Zunächst erscheint aufgrund der zu erwartenden Schwere der Rechtsfolgen eine Pflichtverteidigerbestellung nach § 68 Nr. 1 JGG, § 140 Abs. 2 StPO angezeigt. Bei der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tat handelt es sich nicht um Bagatellkriminlität. Auch wenn - zutreffend durch die Staatsanwaltschaft dargelegt - nach derzeitigem Ermittlungsstand kein Verbrechenstatbestand nach Erwachsenenstrafrecht erfüllt wäre, reicht der Strafrahmen des § 184b StGB bei einem Erwachsenen von einem halben Jahr Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe, womit die vorgeworfene Tat zumindest der mittleren Kriminalität zuzuordnen wäre. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer die kinderpornografischen Bilder der Zeugin pp. nach dem Sachverhalt im Durchsuchungsbeschluss durch Drohung mit Trennung von knapp drei Jahre jüngeren Zeugin erhalten und nicht etwa Bilder eines ihm unbekannten Kindes verschickt haben soll. Weiter sollen die Bilder innerhalb des sozialen und schulischen Umfelds der Zeugin und des Beschwerdeführers durch diesen veröffentlicht worden sein und die Zeugin infolgedessen auch direkt durch Dritte auf die Bilder angesprochen worden sein. Dies würde innerhalb des Strafrahmens von einer erheblich höheren kriminellen Energie zeugen, die die Verhängung einer Jugendstrafe nicht gänzlich ausschließt. Insofern ist es derzeit auch mangels einer Stellungnahme der Jugendgerichtshilfe zu möglichen schädlichen Neigungen noch zu früh für eine seriöse Strafeinschätzung. Auf der anderen Seite lassen das junge Alter des Beschwerdeführers und die fehlenden Eintragungen für diesen im Bundeszentralregister eine Jugendstrafe auch vor dem Hintergrund der erhöhten kriminellen Energie nicht hochwahrscheinlich erscheinen.

Jedoch gebietet vorliegend jedenfalls die Schwere weiterer für den Beschwerdeführer zu erwartenden Rechtsfolgen im Falle einer Verurteilung die Bestellung eines Pflichtverteidigers. Diesbezüglich ist vorliegend jedenfalls die mittelbare Folge in Form der drohenden Einziehung des sichergestellten Mobiltelefons sowie der beiden iPads als Tatmittel nach § 184 Abs. 7 StGB im Zusammenhang mit dem jungen Alter und der entsprechenden finanziellen Möglichkeiten des Beschwerdeführers in die Beurteilung einzustellen (vgl. Schmitt/Köhler, 68. Auflage, StPO, 2025, § 140 Rn. 23b; LG Passau (2. Jugendkammer), Beschluss vom 16.04.2025 – 2 Qs 24/25 jug).

Bei den drei sichergestellten technischen Geräten der Marke Apple, handelt es sich um Gegenstände, die in der Summe einen nicht unerheblichen Wert von zumindest 1000 EUR übersteigen dürften und dem Beschwerdeführer gehören (Bl. 76). Insbesondere das iPad Air benötige er laut Vortrag seines Verteidigers für den Schulunterricht. Aufgrund des Tatvorwurfs des Verbreitens kinderpornografischer Schriften, besteht eine erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass diese Geräte im Falle einer Verurteilung der Einziehung nach § 184 Abs. 7 StGB unterliegen, sollte ein Verbreiten entsprechender Dateien, ggf. aber auch andere Straftaten, wie z.B. Besitz entsprechender Dateien durch die Auswertung der Datenträger festgestellt werden. Während ein niedriger vierstelliger Betrag für einen durchschnittlichen Erwachsenen keine hohe finanzielle Belastung darstellen dürfte, gilt etwas anderes für einen schulpflichtigen, 14-jährigen Jugendlichen, der idR über kein Einkommen oder lediglich ein geringes Taschengeld verfügt. Da insbesondere das iPad Air für den Schulunterricht benötigt werde, ist daher mit einer Neuanschaffung und einer für den Beschwerdeführer erheblich belastenden finanziellen Investition zu rechnen.

b) Zur Verteidigungsfähigkeit des Beschwerdeführers macht das Amtsgericht keine detaillierteren Ausführungen; auch der Verteidiger beschränkte sich ledig darauf, auf das junge, die Strafmündigkeit nur um wenige Tage überschreitende, Alter des Beschwerdeführers bei vorgeworfener Tatbegehung zu verweisen ohne sonstige Ausführungen zu individuellen Fähigkeiten oder Einschränkungen des Beschwerdeführers. Die Grenzen zwischen „Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage“ und „Verteidigungsunfähigkeit des Beschuldigten“ sind mitunter fließend, weil sich Letztere gerade aus einer schwierigen Sach- bzw. Rechtslage ergeben kann (vgl.HK-JGG/Trüg/Gundelach, 3. Aufl. 2024, JGG § 68 Rn. 9). Während die Kammer noch nicht davon ausgeht, dass allein angesichts des jungen Alters des Beschwerdeführers ohne hinzutreten weiterer Umstände hinsichtlich jeder - noch so einfach gelagerten - Straftat die Verteidigungsfähigkeit infrage zu stellen wäre, ist dieses junge Alter für die Beurteilung der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage im Einzelfall besonders heranzuziehen. Vorliegend lässt sich nach individuellen Fähigkeiten eines durchschnittlichen Vierzehnjährigen im konkreten Fall nicht ausschließen, dass für den Beschwerdeführer eine schwierige Sach- und Rechtslage anzunehmen ist. Eine solche ist im Jugendstrafrecht regelmäßig bei schwierigen Sachfragen, insbesondere bei für die Schuldfrage relevanten Sachverständigengutachten anzunehmen (vgl. HK-JGG/Trüg/Gundelach, 3. Aufl. 2024, JGG § 68 Rn. 9, OLG Schleswig 7.3.1996 – 2 Ss 43/96).

Ein Sachverständigengutachten durch die FORENSIK. IT wurde im hiesigen Verfahren durch die das Kommissariat 17 in Auftrag gegeben. Von einem durchschnittlichen Vierzehnjährigen kann nicht erwartet werden, dass dieser selbst in der Lage ist ein IT-forensisches Gutachten zu verstehen und hierauf eine fundierte Verteidigung aufzubauen. Zudem liegen laut erster Sichtung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers laut Aktenvermerk der Ermittlungsbeamtin KOKin pp. vom 17.06.2026 bereits durch grobe Vorsichtung der Datenträger Hinweise darauf vor, dass der Beschwerdeführer die Bilder der Zeugin auf der Plattform „pp.“ einem großen Kreis von Personen zugänglich machte (Bl. 83). Weitere inkriminierte Dateien habe die Ermittlungsbeamtin auf dem iPad Air im Rahmen der Grobsichtung festgestellt und daher um priorisierte Bearbeitung durch FORENSIK. IT gebeten (Bl. 94). Schon aufgrund dieser Feststellungen Grobsichtung durch die Polizei erscheint es nach Aktenlage wahrscheinlich, dass sich ein Sachverständigengutachten nach Beendigung der Auswertung zu inkriminierten Dateien erstellt werden und für das Verfahren von Relevanz sein wird. Vor dem Hintergrund der extensiven Auslegung der Notwendigkeit einer Verteidigerbestellung im Jugendstrafrecht ist dem Beschwerdeführer daher ein Pflichtverteidiger wegen der zu erwartenden Schwierigkeit der Sachlage, die eine Verteidigungsunfähigkeit des Beschuldigten besorgen lässt, nach § 68 Nr. 1 JGG, § 140 Abs. 2 StPO zu bestellen.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 2 JGG, § 467 StPO analog.


Einsender: RA G. Assner, München

Anmerkung:


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