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Entscheidungen

OWi

Entbindung des Betroffenen, Abwesenheitsverhandlung, rechtliches Gehör, vor der Hauptverhandlung gestellte Anträge

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Braunschweig, Beschl. v. 12.08.2026 – 1 ORbs 74/26

Eigener Leitsatz:

Wird das Abwesenheitsverfahren nach § 74 Abs. 1 OWiG durchgeführt, so ist der wesentliche Inhalt früherer Vernehmungen des Betroffenen und seine schriftlichen oder protokollierten Erklärungen durch Mitteilung ihres wesentlichen Inhaltes oder durch Verlesung in die Hauptverhandlung einzuführen.


Beschluss

1 ORbs 74/26

In der Bußgeldsache
gegen pp.

- Verteidiger:
Rechtsanwalt -

wegen ordnungswidrigen Verhaltens im Straßenverkehr

hat die Einzelrichterin des Senats für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Braunschweig am 12. August 2026 beschlossen:

1. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Braunschweig vom 24. April 2026 wird zugelassen.
2. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das genannte Urteil des Amtsgerichts Braunschweig aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung — auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde — an das Amtsgericht Braunschweig zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Braunschweig belegte den Betroffenen mit Urteil vom 24. April 2026 wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 24 km/h mit einer Geldbuße von 100,00 €.

Der Betroffene, der durch seinen Verteidiger gegen den gegen ihn ergangenen Buß-geldbescheid des Landkreises Peine vom 13.08.2025 Einspruch eingelegt hatte, beantragte über seinen Verteidiger vor Beginn der Hauptverhandlung mit Schriftsatz vom 21. April 2026 u. a.
- die Vernehmung des Messverantwortlichen zum Beweis der Tatsache, dass eine Fehlmessung gegeben ist, da die Live-Ausrichtung und das Vorhandensein der metrologischen Kennzeichnung nicht überprüft worden seien, bei Messbeginn den Forderungen aus der Gebrauchsanweisung nicht nachgekommen sei sowie der Hauptstempel und die Sicherungsmarken nicht vollständig auf Vorhandensein und Unversehrtheit geprüft worden seien,

- die Einholung einer schriftlichen Stellungnahme der PTB sowie Vernehmung des Fachbereichsleiters der Arbeitsgruppe bei der PTB zum Beweis der Tatsache, dass bei dem verwendeten Geschwindigkeitsmessgerät sämtliche erfassten Rohmessdaten nach Abschluss der Messung gelöscht bzw. überschrieben werden, so dass der Nachweis eines Messfehlers im Einzelfall unmöglich gemacht werde und der Messwert nicht überprüfbar sei,

- die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tat-sache, dass sich anhand der Falldatei nicht ergebe, welche Baueinheiten zum Einsatz gekommen seien, dass die Messung des von dem Betroffenen geführten Fahrzeuges aufgrund von in dem Schriftsatz vom 21.04.2026 näher dargelegten Umständen und wegen technischer Mängel nicht gegen den Betroffenen verwendet werden könne, sowie, dass es durch die Auswertung der gelöschten bzw. überschriebenen Rohmessdaten nachträglich möglich gewesen wäre, festzustellen, wie (welche) Störgrößen zu unterschiedlichen Ergebnissen beigetragen haben und warum es so zu erheblichen Abweichungen gekommen sei, weshalb die Voraussetzungen zur Annahme eines standardisierten Messverfahrens entfallen seien, sowie

- die Vernehmung der namentlich benannten Sachbearbeiterin des Land-kreises Peine zum Beweis der Tatsache, dass der Erlass des Bußgeldbescheides aufgrund eines Standardprogramms der Bußgeldstelle und nicht auf willensbezogener Entscheidung des Sachbearbeiters erzeugt worden sei,

was er jeweils näher begründete.

An der Hauptverhandlung nahmen weder der Betroffene, der von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen durch das Gericht entbunden worden war, noch sein Verteidiger teil.

In der Hauptverhandlung verlas das Amtsgericht den Schriftsatz vom 21. April 2026, das Messprotokoll, den Eichschein, die Schulungsbescheinigung des Messbeamten sowie das WZA-Protokoll und nahm den Beschilderungsplan sowie verschiedene Lichtbilder in Augenschein.

Zudem erging der Hinweis, „dass nach Aktenlage eine fehlerhafte Messung nicht erkennbar ist, insbesondere da es sich um ein standardisiertes Messverfahren handelt“.

Anschließend wurde das angefochtene Urteil erlassen. Mit Verfügung vom 24. April 2026 veranlasste die Tatrichterin die formlose Urteilsübersendung an die Staatsanwaltschaft. Dem Verteidiger sollte eine Abschrift des Protokolls sowie des Urteils eben-falls formlos übermittelt werden.

Gegen dieses Urteil hat der Betroffene mit Verteidigerschriftsatz vom 4. Mai 2026, ein-gegangen per beA beim Amtsgericht Braunschweig am selben Tag, die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt, die Rechtsbeschwerde mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet und Rechtsbeschwerdeanträge gestellt sowie mit weiterem anwaltlichem Schreiben vom 5. Juni 2026, eingegangen beim Amtsgericht Braunschweig am selben Tag per beA, den Zulassungsantrag mit der Verletzung rechtlichen Gehörs weiter begründet.

Mit Verfügung vom 20. Mai 2026 veranlasste die Tatrichterin die Urteilszustellung gemäß § 41 StPO an die Staatsanwaltschaft sowie die förmliche Zustellung an den Verteidiger des Betroffenen. Auf einem nicht mit Gründen versehenen Urteil wurde vermerkt, dass das Urteil zur Zustellung am 21. Mai2026 eingegangen ist.

Nach Rückkehr der Akten fertigte die Tatrichterin ein mit Gründen versehenes von ihr unterzeichnetes und ausweislich des angebrachten Vermerks am 18. Juni 2026 zur Geschäftsstelle gelangtes Urteil und verfügte unter dem 17. Juni 2026 die Zustellung des Urteils an den Verteidiger. Dieses Urteil wurde dem Verteidiger am 18. Juni 2026 und dem Betroffenen am 13. Juli 2026 zugestellt.

Die Generalstaatsanwaltschaft unterstützt das Rechtmittel des Betroffenen und beantragt, wie erkannt.
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist zuzulassen, weil es geboten ist, das angefochtene Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG).

Die Generalstaatsanwaltschaft hat dazu in ihrer Stellungnahme vom 22. Juli 2026 ausgeführt:

„Da im Hauptverhandlungstermin vom 24.04.2026 weder der von seiner Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbundene Betroffene noch sein Verteidiger erschienen waren, verfuhr das Amtsgericht nach § 74 Abs. 1 OWiG. Wird das Abwesenheitsverfahren nach § 74 Abs. 1 OWiG durchgeführt, so ist der wesentliche Inhalt früherer Vernehmungen des Betroffenen und seine schriftlichen oder protokollierten Erklärungen durch Mitteilung ihres wesentlichen Inhaltes oder durch Verlesung in die Hauptverhandlung einzuführen, § 74 Abs. 1 Satz 2 OWiG. Dadurch wird sichergestellt, dass zum Ausgleich für die weitgehende Durchbrechung des das Strafverfahren beherrschenden Mündlichkeitsprinzips alle wesentlichen Erklärungen, die der Betroffene in irgendeinem Stadium des Bußgeldverfahrens zu der gegen ihn erhobenen Beschuldigung abgegeben hat, bei der Entscheidung berücksichtigt werden (OLG Celle, Beschluss vom 28.06.2016, 2 Ss (O WI) 125/16, juris, Rn. 13). Die Verlesung bzw. Bekanntgabe gehört zu den wesentlichen Förmlichkeiten der Hauptverhandlung im Sinne des § 274 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG, deren Beobachtung nur durch das Protokoll bewiesen werden kann (BayObLG, Beschluss vom 03.01.1996, 2 Ob0Wi 911/95, juris, Rn. 14). Ausweislich des Protokolls sind daher auch die mit Schriftsatz vom 21.04.2026 gestellten Beweisanträge in die Hauptverhandlung eingeführt worden, da u. a. „Blatt 163ff. d. A. und die darin enthaltenen Anträge des Verteidigers erörtert wurden". Dass das Gericht die beantragten Beweise nicht erhoben hat und die gestellten Beweisanträge in der Hauptverhandlung nicht beschieden hat, ergibt sich aus dem Schweigen des Protokolls hierüber (Bd. I BI. 183 d. A.).

Ob die Beweisanträge in der Hauptverhandlung hätten beschieden werden müssen, weil sie durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind oder ob auch in einem derartigen Fall Beweisanträge lediglich als Beweisanregungen zu behandeln sind, über die im Rahmen der Amtsaufklärung zu befinden ist, weshalb eine Ablehnung durch Beschluss in der Hauptverhandlung nicht erforderlich ist, kann hier dahinstehen. Denn selbst unter Zugrundelegung der letztgenannten Auffassung hätte sich das Amtsgericht dann jedenfalls in den Urteilsgründen mit den Beweisanregungen auseinandersetzen müssen und in einer für das Rechtsbeschwerdegericht nach-prüfbaren Weise begründen müssen, weshalb es von der Beweiserhebung abgesehen hat (vgl. BayObLG, a.a.O., Rn. 15).

Hierzu wird im angefochtenen Urteil nichts ausgeführt. Denn das hier allein maßgebliche Protokollurteil des Amtsgerichts Braunschweig enthält keine schriftlichen Urteilsgründe. Die nachträglich erfolgte Ergänzung der Urteilsgründe (Bd. Il Bl. 247ff. d. A.) war unzulässig und damit für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr relevant (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 20.03.2023 — 1 ORbs 136/23 —, Rn. 28, juris).
Mit Verfügung vom 20.05.2026 hat die Tatrichterin ausdrücklich unter Berufung auf § 41 StPO — somit für den Empfänger eindeutig erkennbar im Wege der förmlichen Bekanntmachung — die Zustellung des Urteils an die Staatsanwaltschaft veranlasst (Bd. I Bl. 194 d. A.). Zu diesem Zeitpunkt befand sich ausschließlich das nicht mit Gründen versehene Protokollurteil bei den Akten (Bd. I Bl. 184, 187 d. A.). Damit hat die Tatrichterin zum Ausdruck gebracht, dass das Protokollurteil die maßgebliche Urteilsfassung darstellen und dieses an die Staatsanwaltschaft zugestellt werden sollte. An diese Erklärung muss sie sich festhalten lassen (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 15.01.2009 — 3 Ss OWi 1610/08 —, Rn. 13, juris). Auf die Veranlassung der Tatrichterin hin wurde daraufhin das Protokollurteil der Staatsanwaltschaft am 21.05.2026 zugestellt (Bd. I BI. 187 d. A.) und hat den inneren Bereich des Gerichts verlassen.

Eine Ergänzung der Urteilsgründe gemäß § 77b Abs. 2 OWiG war hier nicht mehr möglich. Ein Urteil, welches bereits aus dem inneren Dienstbereich des Gerichts her-ausgegeben ist, kann nicht mehr ergänzt werden (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 10.05.2021 - 1 OLG 53 Ss-OWi 573/20 - bei juris). Mit der Anordnung, das Protokollurteil an die Staatsanwaltschaft zuzustellen, entscheidet sich der Tatrichter endgültig für die Hinausgabe einer nicht mit Gründen versehenen Urteilsfassung (Brandenburgisches Oberlandesgericht a.a.O.; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 20.03.2023 — 1 ORbs 136/23 —, Rn. 29 - 30, juris).

Maßgeblich ist daher ausschließlich das Protokollurteil, welches keine Gründe enthält und dem sich insofern auch nicht entnehmen lässt, ob sich das Amtsgericht mit den Beweisanträgen bzw. Beweisanregungen auseinandergesetzt und weshalb es von einer Beweiserhebung abgesehen hat.

Durch diese Verfahrensweise wurde dem Betroffenen rechtliches Gehör versagt.

Das Gebot rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die erlassene Entscheidung frei von Rechtsfehlern ergeht, welche ihren Grund in der unterlassenen Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet daher das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BayObLG, Beschluss vom 03.01.1996, 2 Ob0Wi 911/95, Rn. 17, juris). Der Umstand, dass das Amtsgericht ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung die Beweisanträge weder in der Hauptverhandlung beschieden noch sich in den Urteilsgründen mit ihnen auseinandergesetzt hat, lässt besorgen, dass es bei seiner Entscheidung die Ausführungen des Betroffenen insoweit nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat. Damit hat es das unabdingbare Maß verfassungsrechtlich verbürgten rechtlichen Gehörs verkürzt (vgl. BayObLG, a.a.O.; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 27.02.2020, 151 SsRs 32/20, juris, Rn. 11).

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Urteil auf der fehlerhaften Nichtbehandlung der Beweisanträge bzw. Beweisanregungen beruht. Ob die Beweisbegehren mit rechtlich zutreffender Begründung hätten abgelehnt werden können, darf vom Rechtsbeschwerdegericht nicht geprüft werden, da es damit unzulässigerweise in die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung eingreifen würde (vgl. BayObLG, a.a.O., Rn. 18, Thüringer OLG, a.a.O., Rn. 12).
[...]

Die nach § 79 Abs. 1 S. 2 OWiG zulässige Rechtsbeschwerde dürfte demnach — zumindest vorläufig — begründet sein.

Das angefochtene — hier allein maßgebliche - Urteil enthält entgegen §§ 46 Abs. 1, 71 Abs. 1 OWiG, § 267 StPO keine für das Rechtsbeschwerdegericht beachtlichen Gründe. Ob das Urteil beachtliche Gründe enthält, ist im Rechtsbeschwerdeverfahren bereits aufgrund der Sachrüge zu prüfen. Denn von der Klärung dieser Frage hängt ab, welcher Urteilstext vom Rechtsbeschwerdegericht auf materiell-rechtliche Fehler überprüft werden soll (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.02.2010 - IV-1 RBs 188/09 -, BeckRS 2010, 21267 m. w. N.; OLG Bamberg, Beschluss vom 16.12.2008 3 Ss OWi 1060/08 -juris m. w. N.; OLG Hamm, Beschluss vom 04.12.2012 — 111-3 RBs 222/12 Rn. 6, juris). Enthält das Urteil - wie im vorliegenden Fall - keine für das Rechtsbeschwerdegericht beachtlichen Gründe, ist die Rechtsbeschwerde deshalb mit der Sachrüge begründet, weil das Rechtsbeschwerdegericht ein Urteil ohne Gründe keiner materiell-rechtlichen Prüfung unterziehen kann (OLG Hamm, Beschluss vom 04.12.2012 —111-3 RBs 222/12 —, Rn. 7, juris)."

Diesen zutreffenden Ausführungen tritt der Senat bei.

Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Braunschweig zurückzuverweisen. Für die Zurückverweisung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts besteht indes kein Anlass.


Einsender: RA D. Anger, Bergisch-Gladbach

Anmerkung:


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