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Entscheidungen

StPO

Rechtsmittelbeschränkung, Strafausspruch, Auslegung

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Hamm, Beschl. v. 28.07.2026 – 3 ORs 29/26

Leitsatz des Gerichts:

1. Wird der Angeklagte wegen vollendeten Diebstahls in einem Kaufhaus (hier: durch Einstecken mehrerer Kleidungsstücke in eine mitgebrachte präparierte Tasche) verurteilt, so müssen die Feststellungen so getroffen sein, dass dem Revisionsgericht eine Beurteilung möglich ist, ob es sich tatsächlich um eine vollendete Tat oder nur um einen Versuch handelt. Entscheidend für die Frage des (vollendeten)
2. Gewahrsamsbruchs ist, dass der Täter die Sache derart erlangt, dass er sie ohne Behinderung durch den alten Gewahrsamsinhaber ausüben kann. Deswegen sind regelmäßig Feststellungen zur Größe und
3. Beschaffenheit der Tasche in die die Gegenstände gegeben wurden, zu den betroffenen Gegenständen (etwa: Größe, Umfang etc.) und dazu, ob diese von der Tasche vollständig umschlossen oder sichtbar waren, notwendig.


1. Maßgeblich für das Vorliegen einer Rechtsmittelbeschränkung ist die Erklärung des Rechtsmittelführers, die angegriffene Entscheidung nicht in sämtlichen Entscheidungsteilen, und damit nur eingeschränkt, einer Nachprüfung durch das Rechtsmittelgericht unterstellen zu wollen. Diese Erklärung muss nicht ausdrücklich erfolgen, sie kann sich schlüssig aus der - einer Auslegung zugänglichen -
2. Revisionsbegründung ergeben. Die Formulierung "insbesondere" deutet - jedenfalls bei einem (auch) gestellten umfassenden Aufhebungsantrag und allgemein erhobener Sachrüge - regelmäßig nicht auf eine Beschränkung auf die so eingeleiteten Beschwerdepunkte hin.


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