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Entscheidungen

OWi

Auslagenerstattung, Einstellung, Anfechtbarkeit, Tatverdacht

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Frankenthal, Beschl. v. 23.04.2026 -2 Qs 83/26

Eigener Leitsatz:

1. Gemäß § 47 Abs. 2 S. 3 OWiG ist der Einstellungsbeschluss unanfechtbar, sodass gemäß § 464 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 StPO grundsätzlich auch die Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung ausgeschlossen ist. In Fällen groben prozessualen Unrechts ist dem Betroffenen jedoch ein außerordentlicher Rechtsbehelf in Form der einfachen Beschwerde zuzugestehen.
2. Unterlässt das Gericht eine von ihm selbst für erforderlich gehaltene Verfahrensaufklärung, kann eine Einstellung willkürfrei lediglich dahingehend ausgeübt werden, dass es hinsichtlich der Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Betroffenen bei der grundsätzlichen Regelung des § 467 Abs. 1 i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG zu verbleiben hat.


2 Qs 83/26

Landgericht Frankenthal (Pfalz)

Beschluss

In dem Bußgeldverfahren
gegen pp.

Verteidiger:

wegen Ordnungswidrigkeit

hier: Beschwerde des pp.

hat die 2. Strafkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht pp. am 23.04.2026 beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Dürkheim vom 16.02.2026, Az. 1 OWi 5019 Js 39998/25, wird der Beschluss dahingehend abgeändert, dass die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Landeskasse auferlegt werden.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen Auslagen des Betroffenen hat die Landeskasse zu tragen.

Gründe:

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 23.02.2026 ist als außerordentliche Beschwerde gegen die im Beschluss des Amtsgerichts Bad Dürkheim vom 16.02.2026 getroffene Kostenentscheidung auszulegen. Dieser außerordentliche Rechtsbehelf ist im vorliegenden Fall ausnahmsweise zulässig. Er hat auch in der Sache Erfolg.

In dem angefochtenen Beschluss stellte das Amtsgericht das Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den Betroffenen nach § 47 OWiG ein, legte die Kosten des Verfahrens der Landeskasse zur Last und sah davon ab, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen. Gemäß § 47 Abs. 2 S. 3 OWiG ist der Einstellungsbeschluss unanfechtbar, sodass gemäß § 464 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 StPO grundsätzlich auch die Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung ausgeschlossen ist.

In Fällen groben prozessualen Unrechts ist dem Betroffenen jedoch ein außerordentlicher Rechtsbehelf in Form der einfachen Beschwerde zuzugestehen (vgl. BVerfG Beschl. v. 15.8.1996 — 2 BvR 662/95, BeckRS 1996, 22614; LG Wiesbaden Beschl. v. 7.6.2024 — 2 Qs 47/24, BeckRS 2024, 21223; LG Frankfurt a. M. Beschl. v. 21.3.2025 — 5/9 Qs OWi 20/25, BeckRS 2025). Grobes prozessuales Unrechts liegt nicht bereits in jeder fehlerhaften Gesetzesanwendung, sondern nur dann vor, wenn eine Entscheidung willkürlich getroffen wurde, sie also auf erkennbar sachfremden oder offensichtlich unhaltbaren Erwägungen beruht (vgl. LG Frankfurt a. M. Beschl. v. 21.3.2025 — 5/9 Qs OWi 20/25, BeckRS 2025, 6805 Rn. 5).
So liegt der Fall hier. Die Entscheidung des Erstgerichts davon abzusehen, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen, beruht im vorliegenden Fall auf offensichtlich unhaltbaren Erwägungen. Ausweislich des Beschlusses vom 16.02.2026 (BI. 67 f. d. A.) war der Erstrichter der Auffassung, dass der Betroffene hinsichtlich der Tat am 28.05.2025 hinreichend verdächtig gewesen sei. Wegen der Tat am 29.05.2025 sei indes eine weitere Beweisaufnahme erforderlich gewesen. In der Gesamtschau sei eine Verurteilung nicht notwendig, weil die Schuld im Falle einer Verurteilung als gering anzusehen sei. Unter Würdigung aller entscheidungserheblichen Umstände des Einzelfalls werde daneben davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen.

Das Erstgericht hat mit seinen Ausführungen zur Tat am 29.05.2025 zu erkennen gegeben, dass es zum Zeitpunkt der Verfahrenseinstellung nicht mit hinreichender Sicherheit davon überzeugt war, dass der Betroffene der vorgeworfenen Tat am 29.05.2025 schuldig ist. Diesbezüglich gilt folgender Grundsatz: Unterlässt das Gericht eine von ihm selbst für erforderlich gehaltene Verfahrensaufklärung, kann eine Einstellung willkürfrei lediglich dahingehend ausgeübt werden, dass es hinsichtlich der Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Betroffenen bei der grundsätzlichen Regelung des § 467 Abs. 1 i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG zu verbleiben hat. Allerdings kommt in der hiesigen Sache die Besonderheit hinzu, dass die vermeintlichen Taten vom 28.05.2026 sowie 29.05.2026 als eine Ordnungswidrigkeit behandelt wurden. Mithin lag eine Gemengelage vor. In solchen Konstellationen trifft den jeweiligen Erstrichter ein besonderes Begründungserfordernis in Bezug auf die Kostenentscheidung. In diesem Zusammenhang kommt der Wertung des § 467 Abs. 4 StPO eine exponierte Stellung zu. Dabei statuiert die Vorschrift ein gesetzliches Regelungsmodell dahingehend, dass die dem Betroffenen erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen sind. Sofern der zuständige Richter davon abweichen möchte, muss er sein Ermessen ausüben und in der Entscheidung seine Erwägungen explizit aufführen. Im vor-liegenden Fall treffen den Erstrichter daher höhere Anforderungen.

Gemessen an diesen Grundsätzen genügt der Passus in dem streitgegenständlichen Beschluss hinsichtlich der Kostenfolge nicht. Der Erstrichter hätte hier vielmehr ausführlich begründen müssen, wieso gerade in der Gesamtschau der gesetzliche Regelfall ausgehebelt werden soll. Dabei hätte er auf den Grad des Tatverdachts eingehen und die beiden Taten in Korrelation setzen können. Jedenfalls genügt der floskelhafte Absatz diesen Anforderungen nicht. Dass das Erstgericht Ermessenserwägungen angestellt hat, die dem Willkürverbot standhielten, ist nicht ersichtlich. Mithin hat die Landeskasse die dem Betroffenen im Bußgeldverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO i.V m. § 46 Abs. 1 OWiG.


Einsender: RA A. Kiefer, Frankenthal (Pfalz)

Anmerkung:


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