Gericht / Entscheidungsdatum: AG Eilenburg, Beschl. v. 11.08.2026 – E 8 OWi 951 Js 37065/26
Eigener Leitsatz:
Nach dem seit dem 01.01.2026 geltenden § 110c Satz 3 OWiG gilt § 32d Satz 2 StPO mit der Maßgabe, dass Verteidiger und Rechtsanwälte u. a. den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid (Nr. 1) als elektronisches Dokument übermitteln müssen. Insoweit handelt es sich um eine Form- und Wirksamkeitsvoraussetzung der Prozesshandlung. Ihre Nichteinhaltung bewirkt die Unwirksamkeit der Erklärung.
In pp.
1. Der Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid des Landkreises Nordsachsen vom 18.03.2026 (Az.: 157453308) wird als unzulässig verworfen.
2. Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
I.
Dem Betroffenen wird mit oben genanntem Bußgeldbescheid des Landkreises Nordsachsen vom 18.03.2026 ein am 08.12.2025 begangener Geschwindigkeitsverstoß zur Last gelegt.
Dieser Bescheid wurde dem Betroffenen ausweislich der Postzustellungsurkunde am 21.03.2026 zugestellt. Am 01.04.2026 zeigte sich für den Betroffenen sein Verteidiger unter anwaltlicher Versicherung ordnungsgemäßer Bevollmächtigung per Telefax an und legte zugleich unter Beantragung von Akteneinsicht gegen den o. g. Bußgeldbescheid Einspruch ein. Nach erfolgter Gewährung von Akteneinsicht wurde das Verfahren, nachdem verteidigerseits keine weiteren Schriftsätze eingingen, mit Verfügung der Verwaltungsbehörde vom 09.06.2026 an die Staatsanwaltschaft Leipzig - Zweigstelle Torgau abgegeben, die das Verfahren am 12.06.2026 dem Gericht vorlegte.
Mit gerichtlicher Verfügung vom 09.07.2026 wurden die Verfahrensbeteiligten zur beabsichtigten Entscheidung des Gerichts angehört, wobei die Zustellung des richterlichen Hinweises gegenüber dem Betroffenen am 21.07.2026 und gegenüber dem Verteidiger bereits am 20.07.2026 erfolgte. Weder der Betroffene noch sein Verteidiger haben sich dahingehend geäußert.
II.
Die Entscheidung beruht auf § 70 Abs. 1 OWiG. Danach hat das Gericht (in jeder Lage des Verfahrens) den Einspruch als unzulässig zu verwerfen, wenn die Vorschriften über die Einlegung des Einspruchs nicht beachtet sind. Ungeachtet der Vorentscheidung Verwaltungsbehörde oder gar einer gerichtlichen Entscheidung über die Zulässigkeit des Einspruchs hat das mit der Sache befasste Gericht eine eigene Entscheidung über dieselbe Verfahrensvoraussetzung zu treffen. Eine anderslautende Vorentscheidung bindet die spätere Entscheidung gerade nicht (vgl. nur KK-OWiG/Ellbogen, 5. Aufl. 2018, OWiG, § 70 Rn. 2f. m. w. N.).
1. Der durch den Verteidiger erklärte Einspruch des Betroffenen ist nicht formgerecht eingelegt worden und damit unwirksam, da er nicht den Formerfordernissen der § 110c Satz 3 Nr. 1 OWiG i. V. m. § 32d Satz 2 StPO genügt.
Nach dem seit dem 01.01.2026 geltenden § 110c Satz 3 OWiG gilt § 32d Satz 2 StPO mit der Maßgabe, dass Verteidiger und Rechtsanwälte u. a. den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid (Nr. 1) als elektronisches Dokument übermitteln müssen. Insoweit handelt es sich um eine Form- und Wirksamkeitsvoraussetzung der jeweiligen Prozesshandlung. Ihre Nichteinhaltung bewirkt die Unwirksamkeit der Erklärung, wobei sich die Möglichkeit ihrer formgerechten Nachholung nach allgemeinen Regeln - gerade im Zusammenhang mit der Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - richtet (vgl. BeckOK StVR/Krenberger, 31. Ed. 15.4.2026, OWiG, § 110c Rn. 13ff.; BeckOK OWiG/Valerius, 51. Ed. 1.7.2026, OWiG, § 110c Rn. 1ff.; zur vergleichbaren Auswirkung der seit dem 01.01.2022 geltenden Rechtslage in Strafsachen BGH, Beschl. v. 19.07.2022 - 4 StR 68/22 -, BeckRS 2022, 21052 unter Verweis auf die Gesetzbegründung BT-Drs. 18/9416, S. 51). Mit der Regelung des § 110c Satz 3 OWiG beabsichtigte der Gesetzgeber, klarstellend die gemäß § 32d Satz 2 StPO bereits bestehende Pflicht zur elektronischen Übermittlung von Verfahrenshandlungen strafrechtlicher Art auf die Rechtsbehelfe des bußgeldrechtlichen Verfahrens zu übertragen (vgl. BT-Drs. 20/10943, S. 55).
Diesen Anforderungen genügt die Einspruchseinlegung im vorliegenden Fall nicht. Denn der Betroffene hat seinen Einspruch am 01.04.2026 lediglich mit einem per Fax übermittelten Schriftsatz seines Verteidigers eingelegt. Anhaltspunkte dafür, dass eine elektronische Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich war (§ 32d Satz 3 StPO), sind nicht dargetan.
2. Für eine Wiedereinsetzung ist kein Raum.
a) Weder ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Einspruchseinlegung gestellt noch die Einspruchseinlegung innerhalb einer Woche ab Wegfall des Hindernisses in einer (auch) dem § 32d StPO genügenden Art und Weise nachgeholt worden (§ 52 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 StPO), obwohl sowohl der Verteidiger am 20.07.2026 als auch der Betroffene am 21.07.2026 auf die Unwirksamkeit der bisherigen Erklärung hingewiesen worden sind.
b) Für eine gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 StPO von Amts wegen zu gewährende Wiedereinsetzung in den vorigen Stand besteht schon deshalb kein Anlass, weil keine irgendwie geartete Reaktion des Betroffenen auf den Hinweis des Gerichts erfolgte.
Klarstellend ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde nicht grundsätzlich gehalten ist, in die Rechtsbehelfsbelehrung zum Bußgeldbescheid zusätzlich zum Erfordernis der Schriftlichkeit nach § 67 Abs. 1 Satz 1 OWiG bzw. § 110c Satz 1 OWiG i. V. m. § 32a StPO aufzunehmen, dass bei einer Einspruchseinlegung durch Verteidiger und Rechtsanwälte die Pflicht zur Übermittlung des Einspruchs als elektronisches Dokument besteht. Denn die Pflicht zur elektronischen Einreichung seiner Erklärung besteht nicht für den Betroffenen selbst, sodass er hierüber nicht (zwingend) gesondert zu belehren ist. Demgegenüber darf von Verteidigern und Rechtsanwälten grundsätzlich erwartet werden, dass sie relevante Gesetzesänderungen im Verfahrensrecht zur Kenntnis nehmen und diese im Rahmen künftiger Mandatierungen beachten. Sollte dem einmal nicht so sein, steht einem Betroffenen zur Wahrung seiner Rechte bei fehlender Zurechenbarkeit der Säumnis des Verteidigers grundsätzlich die - aus o. g. Gründen hier nicht in Betracht kommende - Möglichkeit zur Gewährung von Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsbehelfsfrist zu.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 109 Abs. 2 OWiG.
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