Gericht / Entscheidungsdatum: LG Stendal, Beschl. v. 13.08.2026 - 509 StVK 182/26
Eigener Leitsatz:
Akteneinsicht ist betroffenen Personen nach § 71 Abs. 1 JVollzGB IV LSA auf ihren Antrag zu gewähren, soweit ein Auskunftsrecht besteht, dieses für Betroffene aber nicht ausreicht, ihre rechtlichen Interessen wahrnehmen zu können und überwiegende berechtigte Interessen Dritter nicht entgegenstehen. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.
Landgericht Stendal
Beschluss
509 StVK 182/26
509 StVK 183/26 eAO
In der Strafvollstreckungssache
betreffend pp.
zurzeit Justizvollzugsanstalt Burg, Madel 100, 39288 Burg
- Antragsteller -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Werner Siebers, Pfälzer Straße 24, 06108 Halle (Saale),
gegen Justizvollzugsanstalt Burg, Madel 100, 39288 Burg,
vertreten durch die Anstaltsleiterin,
- Antragsgegnerin -
hat die Strafkammer 9 des Landgerichts Stendal als kleine Strafvollstreckungskammer
durch die Richterin am Landgericht pp. am 13.08.2026 beschlossen:
1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers binnen zwei Wochen nach Zustellung der gerichtlichen Entscheidung schriftlich Auskunft nach § 70 Abs. 1 JVollzGB IV LSA über die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Antragstellers zu erteilen, insbesondere über
a) die über ihn verarbeiteten personenbezogenen Daten einschließlich der Kategorie dieser Daten,
b) die Herkunft der Daten, soweit verfügbar,
c) die Zwecke der jeweiligen Verarbeitung und die zugrundeliegenden Rechtsgrundlagen,
d) die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen Daten des Antragstellers offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden,
e) die Speicherdauer oder die Kriterien ihrer Festlegung,
f) die Rechte auf Berichtigung, Löschung, Vernichtung oder Einschränkung der Verarbeitung,
g) die Möglichkeit der Anrufung des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt einschließlich dessen Erreichbarkeit.
2. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, über den Antrag auf Akteneinsicht des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom 26.05.2026 binnen zwei Wochen nach Zustellung der gerichtlichen Entscheidung zu entscheiden und dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers im Falle einer positiven Bescheidung einen zeitnahen Termin zur Akteneinsicht binnen einer Woche anzubieten.
3. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 01.08.2026, wonach der Antragsteller begehrt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm, nach vorheriger Mitteilung der konkret anfallenden Kosten, Kopien einzelner Dokumente auszuhändigen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
4. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat sich erledigt.
5. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin zu 1/3 tragen. Im Übrigen hat die Landeskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers zu tragen.
6. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf bis zu 1.500,00 Euro festgesetzt. 2
Gründe:
1. Der Antragsteller begehrt mit gerichtlicher Entscheidung Auskunft und Akteneinsicht gemäß §§ 70, 71 JVollzGB I LSA.
Der Antragsteller ist Selbststeller und seit dem 29.08.2025 bei der Antragsgegnerin inhaftiert.
Mit schriftlichem Antrag vom 19.04.2024 beantragte der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin die Bereitstellung der Verarbeitungsübersicht personenbezogener Daten nach DSGVO. Die Antragsgegnerin eröffnete dem Antragsteller am 20.04.2026, dass er sein Anliegen und die Art der begehrten Auskunft konkretisieren möge. Daraufhin ergänzte der Antragsteller seinen Antrag dahingehend, dass er Auskunft darüber erhalten wolle, welche Daten von ihm gespeichert, wie und wann diese gelöscht würden und wie die Anstalt die versehentliche Vernichtung von Daten oder deren unberechtigten Abfluss verhindere. Er verlangte die Vorlage eines Schutzkonzepts. Unter Beteiligung des Datenschutzbeauftragten der JVA wurde dem Antragsteller am Simon [Anm.: So im Original] 20.04.2026 eröffnet, dass das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeit nach § 30 Abs. 4 DSGVO auf Antrag nur noch der Aufsichtsbehörde zur Verfügung gestellt werde.
In der Folge beantragte der Antragsteller mit schriftlichem Antrag vom 23.05.2026 u.a. die Ausgabe seines Diagnoseverfahrens und den Zwischenbericht des Psychotherapeuten Dr. pp. Entsprechende Unterlagen wurden mit dem Antragsteller in der Konferenz zur Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans am 27.05.2026 erörtert und in Kopie am 19.06.2026 ausgehändigt. Auf Anträge vom 02.07.2026 und 04.07.2026 erhielt der Antragsteller jeweils am 05.07.2006 20 bzw. 09.07.2026 eine Kopie seines Postein- und Ausgangsverzeichnisses.
Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers beantragte schriftlich gegenüber der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 26.05.2026 für den Antragsteller Auskunft nach § 70 JVollzGB IV LSA, Akteneinsicht nach § 71 JVollzGB IV LSA und die kostenpflichtige Aushändigung von Ablichtungen sowie im Fall einer vollständigen oder teilweisen Ablehnung einen schriftlichen, mit Gründen versehenen und rechtsmittelfähigen Bescheid zu erteilen. Zur Begründung führte er aus, die begehrten Informationen und Unterlagen seien erforderlich, um die Rechtmäßigkeit vorzüglicher [Anm.: So im Original] Maßnahmen, Entscheidungen und Datenverarbeitungen überprüfen zu können. Eine bloße Auskunft reiche zur Wahrnehmung dieser rechtlichen Interessen nicht aus. Ohne Einsicht in die Unterlagen könne nicht überprüft werden, ob die Tatsachengrundlage vollständig und zutreffend sei, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der jeweiligen Maßnahmen eingehalten worden seien und ob Rechtsbehelfe oder Anträge sachgerecht begründet werden könnten. Er bat um schriftliche Bescheidung bis zum 05.06.2026. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 6. 20.05.2026, BI. 12-16 d. A., Bezug genommen.
Mit Antragsschrift seines Verfahrensbevollmächtigten vom 01.08.2026, die taggleich beim Landgericht Stendal einging, verfolgt der Antragsteller die begehrte Auskunft, Akteneinsicht und Aushändigung von Kopien weiter und begehrt gerichtliche Entscheidung im Hauptsacheverfahren sowie im einstweiligen Rechtsschutzverfahren. Er behauptet, die Antragsgegnerin habe auf den Antrag vom 19.04.2026 sowie den weiteren Antrag vom 6. 20.05.2026 nicht reagiert. Die begehrte Auskunft und Akteneinsicht seien jedoch dringlich, da er die entsprechenden Informationen im Rechtsbeschwerdeverfahren wegen der Verlegung in den offenen Vollzug (Landgericht Stendal Geschäftszeichen 509 StVK 174/25) benötige. Dies betreffe namentlich die Vollzugsplanung und deren Fortschreibung, die Eignungsprüfung für den offenen Vollzug, Entscheidungen über Lockerungen und sonstige vollzugsöffnende Maßnahmen, möglicherweise belastende Disziplinar- oder Sicherungsvermerke sowie die Frage, welche personenbezogenen Daten an welche Stellen oder Personen weitergegeben worden seien. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung sei erforderlich da er die Informationen und Unterlagen zur zeitnahen Überprüfung vorzüglicher Entscheidungen und Datenverarbeitungen benötige. Mit Stellungnahme vom 07.08.2026 wiederholt der Verfahrensbevollmächtigte des , Antragstellers im Wesentlichen seinen bisherigen Vortrag. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt von BI. 3-11, 31-36 d. A., Bezug genommen.
Der Antragsteller beantragt,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller bzw. seinem Verfahrensbevollmächtigten unverzüglich, spätestens binnen drei Werktagen nach Zustellung der gerichtlichen Entscheidung, schriftlich Auskunft nach § 70 JVollzGB IV LSA über die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Antragstellers zu erteilen, insbesondere über
a) die über ihn verarbeiteten personenbezogenen Daten einschließlich der Kategorie dieser Daten,
b) die Herkunft der Daten, soweit verfügbar,
c) die Zwecke der jeweiligen Verarbeitung und die zugrundeliegenden Rechtsgrundlagen,
d) die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen Daten des Antragstellers offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden,
e) die Speicherdauer oder die Kriterien ihrer Festlegung,
f) die Rechte auf Berichtigung, Löschung, Vernichtung oder Einschränkung der Verarbeitung,
g) die Möglichkeit der Anrufung des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt einschließlich dessen Erreichbarkeit;
die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller bzw. seinem Verfahrensbevollmächtigten gemäß § 71 JVollzGB IV LSA unverzüglich, spätestens binnen sieben Werktagen nach Zustellung der gerichtlichen Entscheidung, Einsicht in die über den Antragsteller geführten Akten zu ermöglichen, insbesondere in
die Gefangenenpersonalakte,
die Vollzugsplanungsunterlagen einschließlich sämtlicher Fortschreibungen, Stellungnahmen, Berichte und Vermerke des allgemeinen Vollzugsdienstes sowie sonstiger Bediensteter,
Unterlagen über offenen Vollzug, Lockerungen Ausgänge, Ausführungen, Verlegungen, vollzugsöffnende Maßnahmen und Vollzugsziele,
Disziplinarvorgänge sowie Sicherungs-, Beobachtungs- und besondere Vorkommnisvermerke,
Schriftverkehr mit Gerichten, Staatsanwaltschaften, Behörden und sonstigen Dritten, soweit er den Antragsteller betrifft,
elektronisch geführte Akten und automatisierte Dateisysteme, soweit sie der Abwicklung des Vollzuges des Antragstellers dienen,
Gesundheits-, Kranken-, Behandlungs- und Therapieunterlagen, soweit diese rechtlich zugänglich und für die Wahrnehmung der Rechte des Antragstellers erheblich sind;
hilfsweise für den Fall, dass die Antragsgegnerin einzelnen Aktenteile oder Informationen ganz oder teilweise für nicht zugänglich hält, diese zu verpflichten,
a) die Einsicht jedenfalls in aller nicht betroffenen Aktenteile zu gewähren,
b) die jeweils konkrete Rechtsgrundlage der Beschränkung mitzuteilen,
c) Art, Datum, Urheber und Gegenstand des zurückgehaltenen oder beschwerten Dokuments so konkret zu bezeichnen, dass die Rechtmäßigkeit der Beschränkung gerichtlich überprüft werden kann, sowie
d) nachvollziehbar darzulegen, weshalb eine Teilauskunft, eine Teilschwärzung oder eine sonstige weniger einschneidende Maßnahme nicht ausreicht;
Die Antragsgegnerin zu verpflichten, nach vorheriger Mitteilung der konkret anfallenden Kosten und nach Gewährung einer angemessenen Gelegenheit zur Vorschusszahlung Ablichtungen oder Ausdrucke der vom Verfahrensbevollmächtigten im Einzelnen zu bezeichnenden, für die Rechtswahrnehmung erforderlichen Dokumente zu fertigen;
im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 114 Abs. 2 StVollzG die Antragsgegnerin bereits vor einer Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten,
a) binnen drei Werktagen nach Zustellung der einstweiligen Anordnung die Auskunft nach Ziffer 1 zu erteilen oder jedenfalls eine vollständige, einzelfallbezogen und schriftlich begründete Entscheidung über jede begehrte Auskunft zu treffen und
b) binnen sieben Werktagen nach Zustellung der einstweiligen Anordnung einen Termin zur Akteneinsicht anzubieten bzw. - soweit rechtlich und organisatorisch möglich - die Einsicht durch Übersendung von Kopien oder Ausdrucke an den Verfahrensbevollmächtigten vorzubereiten.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin führt im Wesentlichen aus, der Antrag vom 26.05.2026 sei mit der Bitte um Zuarbeit an den Datenschutzbeauftragten der JVA weitergeleitet worden. Der Vorgang befinde sich aufgrund der Komplexität noch in Bearbeitung. Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, der Antrag auf gerichtliche Entscheidung sei unzulässig, da seit dem Antrag vom 26.05.2026 die Frist von drei Monaten gemäß § 113 Abs. 1 StVollzG noch nicht abgelaufen sei. Der Antragsteller habe keine Umstände vorgetragen, die eine frühere Anrufung des Gerichts rechtfertigten. Soweit sich der Antragsteller auf das Rechtsbeschwerdeverfahren zum Az. 501 StVK 174/25 beziehe, handle es sich um ein unerlaubtes Nachschieben von Gründen. Eine derartige Dringlichkeit habe der Antragsteller in seinem Antrag vom 26.05.2026 nicht genannt und auch keine Priorisierung vorgenommen oder dargelegt, ob und gegebenenfalls welche Unterlagen er vorzeitig benötige, sodass der Antrag als Ganzes geprüft werde. Zudem lägen dem Antragsteller die zur Bewertung der Lockerungsentscheidung erforderlichen Unterlagen, insbesondere der Vollzugs- und Eingliederungsplan und die Einschätzung des Sachverständigen Dr. pp. sowie weitere Unterlagen aus dem Diagnoseverfahren bereits vor. Nur diese Unterlagen halte der Antragsteller selbst für die Bewertung der Lockerungsentscheidung für relevant. Disziplinar- oder Sicherheitsvertrag lägen zum Antragsteller nicht vor, was dem Protokoll des Vollzugs- und Eingliederungsplan sowie dessen Fortschreibung entnommen werden könne, weshalb die vorgetragene Dringlichkeit der Vorlage sämtlicher Unterlagen zur Wahrung der Rechte des Antragstellers im benannten Rechtsbeschwerdeverfahren faktisch nicht bestehe. Die spätere Ausgabe von Aktenkopien sei jederzeit möglich, wobei der Antragsteller bei entsprechender Konkretisierung einzelne Aktenbestandteile früher erhalten könne. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nehme in unzulässiger Weise die Hauptsache vorweg. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt von BI. 19-29 d. A. Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat im tenorierten Umfang Erfolg.
Die Kammer legt den Antrag des Antragstellers als Vornahmeantrag nach § 113 StVollzG aus. Dieser ist mit Blick auf die geltend gemachte Auskunft gemäß § 70 Abs. 1 JVollzGB IV LSA und die Akteneinsicht nach § 71 JVollzGB IV LSA auch zulässig.
Nach § 113 Abs. 1 StVollzG kann der Antrag, der sich gegen das Unterlassen einer Vollzugsmaßnahme richtet, nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme der begehrten Maßnahme gestellt werden. Die Frist ist jedoch keine Ausschlussfrist; sie soll der Behörde lediglich eine ausreichende Bearbeitungszeit ermöglichen. Eine Bewertung dahingehend, dass dreimonatige Bearbeitungszeiten regelmäßig angemessen seien, ist damit nicht verbunden; die meisten Anträge dürften sehr viel zügiger bearbeitet werden können. Für die Fristwahrung ist maßgeblich auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung und nicht auf die Stellung des Antrags bei Gericht abzustellen (vgl. BeckOK Strafvollzug Bund/Euler, 29. Ed. 1.2.2026, StVollzG § 113 Rn. 4 m.w.N.).
In vorliegenden Fällen greift die Ausnahme von § 113 Abs. 1 StVollzG, wonach besondere Umstände eine frühere Anrufung des Gerichts wegen besonderer Umstände des Falles gebieten, da dem Antragsteller ein weiteres Zuwarten - ohne Aussicht auf einen Termin, wann mit einer Bescheidung seiner Anträge zu rechnen ist und die entsprechende Auskunft oder Akteneinsicht erfolgen könnte - nicht mehr zumutbar ist.
Zwar hat der Antragsteller eine Dringlichkeit in seinem Antrag seines Verfahrensbevollmächtigten vom 26.05.2026 nicht ausdrücklich formuliert. Es ist jedoch für das Gericht - auch unter Berücksichtigung des Umfangs der begehrten Auskunft bzw. Akteneinsicht - nicht nachvollziehbar, weshalb nach über zwei Monaten und inzwischen fast drei Monaten seit Antragstellung keine entsprechende Rückantwort an den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers zum Sachstand erfolgt ist, was gemäß § 72 Abs. 3 JVollzG IV LSA geboten gewesen wäre. Tatsächliche Hinderungsgründe werden von der Antragsgegnerin nicht vorgetragen,
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nur, dass für den Auskunftsantrag die Zuarbeit des Datenschutzbeauftragten angefragt worden sei und sich der Vorgang in Bearbeitung befinde. Nach § 72 Abs. 3 JVollzGB IV LSA setzen die Justizvollzugsbehörden die betroffene Person bei Anträgen auf Auskunft und Akteneinsicht unverzüglich schriftlich darüber in Kenntnis, wie verfahren wurde. Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern. In Kenntnis setzen heißt, Entscheidungsreife vorausgesetzt, Betroffene zu bescheiden. Soweit (noch) keine Entscheidungsreife besteht, müssen Betroffene jedenfalls dann über die Bearbeitung ihres Antrags informiert werden, wenn nicht alsbald eine Bescheidung zu erwarten ist (vgl. BeckOK Strafvollzug LSA/Mittag, 23. Ed. 15.6.2026, JVollzGB IV LSA § 72 Rn. 6). Dies ist hier durch die Antragsgegnerin nicht erfolgt.
Zureichende Gründe dafür, dass die begehrten Maßnahmen noch nicht erlassen sind, sind - auch mit Blick auf den Umfang der begehrten Auskunft bzw. Akteneinsicht -nicht ausreichend vorgetragen oder ersichtlich, sodass keine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 113 Abs. 2 StVollzG in Betracht kommt.
1. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Auskunft über die ihn betreffenden personenbezogenen Daten gemäß § 70 Abs. 1, 67 Nr. 7 JVollzGB IV LSA.
Gemäß § 70 Abs. 1 S. 1 JVollzGB IV LSA erteilen die Justizvollzugsbehörden der betroffenen Person auf Antrag Auskunft darüber, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. § 70 Abs. 1 S. 2 JVollzGB IV LSA benennt unter Aufzählung der Ziffern 1 bis 8 entsprechende Punkte, zu denen die Auskunft erteilt wird. Die Justizvollzugsbehörden haben Betroffenen auf Antrag nach S. 1 mitzuteilen, ob sie die antragsstellende Person betreffende personenbezogene Daten verarbeiten. Eine solche Auskunft ist nur, aber - von den Ausnahmen der Abs. 2 bis 6 abgesehen - auch immer dann zu erteilen, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird. Ausweislich der Gesetzesmaterialien begründet Abs. 1 lediglich eine objektiv-rechtliche Verpflichtung der Justizvollzugsbehörden. Ein subjektiv-öffentliches Recht vermittelt betroffenen Personen aber jedenfalls § 67 Nr. 7 (vgl. BeckOK Strafvollzug LSA/Mittag, 23. Ed. 15.6.2026, JVollzGB IV LSA § 70 Rn. 4).
Der Antragsteller hat mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 26.05.2026 einen entsprechenden Antrag gestellt.
Der Antrag befindet sich nach Angaben der Antragsgegnerin noch in Bearbeitung. Eine Zuarbeit des Datenschutzbeauftragten werde eingeholt. Es sind keine Gründe bekannt und werden auch nicht von der Antragsgegnerin benannt, warum eine entsprechende Auskunft, ggfs. auch abgestuft oder zu einzelnen Punkten, nicht erteilt werden kann. Demnach ist dem Antragsteller die begehrte Auskunft nach § 70 Abs. 1 JVollzGB IV im geforderten Umfang, der den in § 70 Abs. 1 S. 2 JVollzGB IV LSA genannten Inhalten entspricht, zu erteilen.
Das Gericht hat der Antragsgegnerin hierfür eine Frist von zwei Wochen nach Zustellung der gerichtlichen Entscheidung gesetzt und dabei berücksichtigt, dass es sich zwar um einen erheblichen Umfang der begehrten Auskunft handelt, inzwischen jedoch fast drei Monate seit Antragstellung vergangen sind. Soweit der Antragssteller auf eine Dringlichkeit aufgrund des Rechtsbeschwerdeverfahrens zum Beschluss des Landgerichts Stendal vom 13.07.2026 im Verfahren 509 StVK 174/25 abstellt, führt dies zu keiner kürzeren Fristsetzung. Dem Antragsteller liegen erforderliche Unterlagen zur Bewertung der Lockerungsentscheidung, nämlich der Vollzugs- und Eigliederungsplan und die Stellungnahme des Psychotherapeuten Dr. pp. vor.
2. In Bezug auf die begehrte Akteneinsicht hat der Antragsteller einen Anspruch auf Bescheidung seines Antrags vom 26.05.2026 nach §§ 71, 67 Nr. 8 JVollzGB IV LSA.
Eine Bescheidung durch die Antragsgegnerin ist bisher nicht erfolgt.
Akteneinsicht ist betroffenen Personen nach § 71 Abs. 1 JVollzGB IV LSA auf ihren Antrag zu gewähren, soweit ein Auskunftsrecht besteht, dieses für Betroffene aber nicht ausreicht, ihre rechtlichen Interessen wahrnehmen zu können und überwiegende berechtigte Interessen Dritter nicht entgegenstehen. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen (vgl. BeckOK Strafvollzug LSA/Mittag, 23. Ed. 15.6.2026, JVollzGB IV LSA § 71 Rn. 3).
Die entsprechenden Voraussetzungen liegen dem Grunde nach vor. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 26.05.2026 einen Antrag auf Akteneinsicht gestellt und deutlich gemacht, dass eine Auskunft zur Wahrnehmung dieser rechtlichen Interessen nicht ausreicht, da die Vollständigkeit der Unterlagen, die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen der jeweiligen Maßnahmen und die sachgerechte Begründung von Rechtsbehelfen oder Anträgen geprüft werden müsse.
Das Gericht kann aufgrund mangelnder tatsächlicher Kenntnis der Gefangenenpersonalakte, der Gesundheitsakte und der weiteren Unterlagen, in die Einsicht begehrt wird, nicht beurteilen, ob überwiegend berechtigte Interessen Dritter oder andere Gründe der Akteneinsicht entgegenstehen. Insoweit kann das Gericht auch keine Verpflichtung aussprechen, wonach die Antragsgegnerin die Akteneinsicht in begehrter Form zu gewähren hat. Gleiches gilt für den gestellten Hilfsantrag. Vielmehr war die Antragsgegnerin zu verpflichten nunmehr über den Antrag des Antragstellers bzw. seines Verfahrensbevollmächtigten binnen einer kurzen Frist zu entscheiden.
Das Gericht hat der Antragsgegnerin hierfür eine Frist von zwei Wochen nach Zustellung der gerichtlichen Entscheidung gesetzt und dabei berücksichtigt, dass es sich zwar um einen erheblichen Umfang der begehrten Auskunft handelt, inzwischen jedoch fast drei Monate seit Antragstellung vergangen sind. Im Falle einer positiven Bescheidung des Antragstellers - wenn auch nur zu einzelnen Aktenteilen - hat das Gericht die Antragsgegnerin verpflichtet, dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers einen zeitnahen Termin zur Akteneinsicht binnen einer Woche anzubieten und auch hierbei die v.g. Umstände berücksichtigt.
Soweit der Antragssteller auf eine Dringlichkeit aufgrund des Rechtsbeschwerdeverfahrens zum Beschluss des Landgerichts Stendal vom 13.07.2026 im Verfahren 509 StVK 174/25 abstellt, führt dies zu keiner kürzeren Fristsetzung. Das Verfahren trägt bereits ein Aktenzeichen aus dem Jahr 2025, auch wenn die Bescheidung durch das Gericht erst am 13.07.2026 erfolgt ist. Dem Antragsteller liegen erforderliche Unterlagen zur Bewertung der Lockerungsentscheidung, nämlich der Vollzugs- und Eigliederungsplan und die Stellungnahme des Psychotherapeuten Dr. pp., vor. Bei Antragstellung am 26.05.2026 hat dieses Verfahren jedenfalls nicht dazu geführt, dass der Antragsteller eine besondere Dringlichkeit der Akteneinsicht begründet hat - es findet in der Antragstellung keine Erwähnung.
3. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung in Bezug auf die Aushändigung von Kopien ist bereits unzulässig, da insoweit weder eine ablehnende Entscheidung der Antragsgegnerin vorliegt noch die Notwendigkeit einer gerichtlichen Entscheidung in Bezug auf das im Gesetz in § 71 Abs. 4 JVollzGB IV LSA normierte Recht auf Aushändigung von Ablichtungen einzelner Dokumente besteht, das die Antragsgegnerin ausdrücklich in der Stellungnahme vom 06.08.2026 zugesagt hat. Der Antragsgegnerin kann insoweit auch keine Untätigkeit nach § 113 StVollzG vorgeworfen werden. Demnach fehlt es an einer gerichtlich überprüfbaren Maßnahme bzw. deren Untätigkeit und dem Rechtsschutzbedürfnis gemäß § 109 StVollzG.
Gemäß § 71 Abs. 4 S. 1 JVollzGB IV LSA sind dem Antragsteller oder seinem Verfahrensbevollmächtigten aus dem über die betroffene Person geführten Akten auf schriftlichen Antrag Ablichtungen einzelner Dokumente, aus automatisierten Dateisystemen Ausdrucke eines Teilbestandes der personenbezogenen Daten zu fertigen, soweit die Akten der Einsicht unterliegen und ein berechtigtes Interesse vorliegt. Die Aushändigung von Kopien setzt zunächst die Akteneinsicht voraus. Eine rein vorsorgliche" Antragstellung durch den Antragsteller, wie sie derzeit erfolgt ist, ist nicht vorgesehen.
Insoweit ist zunächst die Entscheidung der Antragsgegnerin über das Akteneinsichtsrecht erforderlich. Sodann mag die Antragsgegnerin auch über einen schriftlichen Antrag des Antragstellervertreters auf Aushändigung - kostenpflichtiger -Kopien entscheiden. Das Gericht erlaubt sich den Hinweis, dass im Gesetz ausdrücklich die Ablichtung einzelner Dokumente vorgesehen ist und diese auch entsprechend konkret bezeichnet werden müssten, was bisher nicht erfolgt ist.
Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 StVollzG.
Einsender: RA W. Siebers, Braunschweig
Anmerkung: