Gericht / Entscheidungsdatum: LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 14.07.2026 – 18 Qs 27/26
Eigener Leitsatz:
1. Eine Unzulässigkeit der Haftbeschwerde ergibt sich nicht wegen eines gleichzeitig gestellten Antrags auf Vorführung vor den zuständigen Richter wenn nach Invollzugsetzung des zunächst außer Vollzug gesetzten Haftbefehls der Beschuldigte sein Wahlrecht dahingehend ausgeübt, keine Haftprüfung respektive Vorführung vor den zuständigen Richter zu beantragen, sondern Haftbeschwerde einzulegen.
2. Voraussetzung für die Anwendung der Zwangsmittel aus § 230 Abs. 2 StPO ist, dass der Angeklagte zum Termin ordnungsgemäß mit dem Inhalt nach § 216 StPO geladen wurde und unentschuldigt in der Hauptverhandlung nicht erschienen ist. Zudem muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt sein. Ein Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO darf daher nur ergehen, wenn und soweit die Durchführung der Hauptverhandlung anders nicht gesichert werden kann; er dient ausschließlich der Verfahrenssicherung und hat nicht den Zweck, den Ungehorsam des Angeklagten zu sanktionieren.
In pp.
1. Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts Nürnberg vom 20.04.2026, Az. 432 Ds 606 Js 51572/26, in Vollzug gesetzt durch den Beschluss des Amtsgerichts Offenburg vom 02.07.2026, Az. 2 Gs 790/26, wird als unbegründet verworfen.
2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth erhob unter dem 27.02.2026 gegen den Beschwerdeführer Anklage zum Amtsgericht Nürnberg - Strafrichter (Bl. 133 ff) wegen des Vorwurfs der Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 230 Abs. 1 StGB. Mit Beschluss vom 26.03.2026 ließ das Amtsgericht Nürnberg die Anklage zur Hauptverhandlung zu und eröffnete das Hauptverfahren (Bl. 137). Mit Verfügung vom gleichen Tag (Bl. 138f) wurde Hauptverhandlungstermin auf den 20.04.2026 um 13 Uhr bestimmt und die Ladung des Beschwerdeführers zu diesem Termin angeordnet. Die Ladung wurde dem Beschwerdeführer ausweislich der in der Akte befindlichen Zustellungsurkunde am 31.03.2026 durch Einwurf in den zu seiner Wohnung gehörenden Briefkasten an der Anschrift [...], O. zugestellt (zu Bl. 142).
In der Hauptverhandlung am 20.04.2026 erschien der Angeklagte nicht (Bl. 144 f.). Zugleich stellte der Strafrichter am Amtsgericht Nürnberg fest, dass der Angeklagte ausweislich einer Einwohnermeldeamtsauskunft vom 20.04.2026 noch an der Anschrift [...], O. gemeldet war, ein Anruf unter der in der polizeilichen Datenbank vermerkten Mobilnummer [...] erfolglos blieb und eine Vorführung zum Hauptverhandlungstermin aus O. nicht sinnvoll durchführbar erschien. Das Amtsgericht Nürnberg erließ sodann auf Antrag der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth Haftbefehl gemäß § 230 Abs. 2 StPO.
Am 02.07.2026 wurde der Beschwerdeführer nach Ergreifung aufgrund des Haftbefehls dem Amtsgericht Offenburg vorgeführt (Bl. 156-164). Im Rahmen der Vernehmung zur Person gab der Beschwerdeführer als Anschrift „[...], G.“ an. Zu den persönlichen Verhältnissen erklärte zunächst der Pflichtverteidiger, der Beschwerdeführer sei in letzter Zeit mehrfach umgezogen und habe keine Ladung erhalten. Er habe sogar einmal selbst bei der Polizei nachgefragt. Der Beschwerdeführer ergänzte, er habe keine Post bekommen. Er wohne seit 3 - 4 Monaten nicht mehr in O. und habe sich dort abgemeldet. Er wohne nun in G. und sei dort sei etwa einem Monat gemeldet. Er habe nicht gewusst, dass er Post aus Nürnberg bekomme, er wolle sich dem Verfahren jedoch stellen.
Im Protokoll ist sodann festgehalten (Bl. 160):
„D. Verteidiger/in d. Angeklagten stellte folgenden Antrag: Außervollzugsetzung
Vorführung vor den zuständigen Richter
Entpflichtung aufgrund zu großer Entfernung“
Mit Beschluss des Amtsgerichts Offenburg wurde der Haftbefehl in Vollzug gesetzt (Bl. 160). Der Pflichtverteidiger erklärte, gegen den Haftbefehl Beschwerde einzulegen. Jedenfalls werde Außervollzugsetzung beantragt, der Beschwerdeführer sei in G. gemeldet und wolle sich dem Verfahren stellen. Mit Verfügung vom 02.07.2026 leitete das Amtsgericht Offenburg das Protokoll zur Vorführung per Fax dem Amtsgericht Nürnberg mit dem Hinweis auf die Beschwerde zu (Bl. 168).
Das Amtsgericht Nürnberg half der Beschwerde mit Beschluss vom 07.07.2026 nicht ab (Bl. 170 f.). In der Begründung wurde ausgeführt, eine Ladung zum Hauptverhandlungstermin sei dem Beschwerdeführer entgegen seiner nunmehr abgegebenen Einlassung an dessen (damaligen) Meldeanschrift zugestellt worden.
Mit Verfügung vom 10.07.2026 legte die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth die Zweitakten dem Landgericht Nürnberg-Fürth zur Entscheidung vor und beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet zu verwerfen (Bl. 174).
In der Auskunft aus dem Bayerischen Behördeninformationssystem vom 13.07.2026 ist festgehalten, dass der Beschwerdeführer bis zum 01.05.2026 an der Anschrift [...], O. gemeldet war. Danach erfolgte die Ummeldung in die [...], G. Angemeldet wurde die neue Anschrift am 03.06.2026.
Ein Termin zur Hauptverhandlung wurde noch nicht bestimmt.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
1. Eine Unzulässigkeit der Haftbeschwerde ergibt sich nicht wegen eines gleichzeitig gestellten Antrags auf Vorführung vor den zuständigen Richter.
Gemäß § 117 Abs. 2 S. 1 StPO ist die Beschwerde neben dem Antrag auf Haftprüfung unzulässig. Inhaltlich erfolgt eine solche Prüfung auch, wenn der aufgrund bestehenden Haftbefehls ergriffene Beschuldigte gem. § 115 StPO dem zuständigen Richter vorgeführt und durch diesen vernommen wird, woraufhin der Richter den Haftbefehl vollen Umfanges zu überprüfen und gegebenenfalls aufzuheben bzw. seinen Vollzug auszusetzen hat. Der Gang der Entscheidungsfindung und der Entscheidungsgegenstand stimmen mit dem einer Haftprüfung i.S. des § 117 StPO überein. Die Vorführung vor den zuständigen Richter ist der Sache nach eine Haftprüfung. Demzufolge ist neben dem beim nächsten Richter i.S.d. § 115a StPO gestellten Antrag des Beschuldigten, gemäß § 115a Abs. 3 S. 1 StPO dem zuständigen Richter vorgeführt zu werden, die Haftbeschwerde wegen des durch § 117 Abs. 2 S. 1 StPO bestimmten Rangverhältnisses unzulässig (OLG Hamburg, Beschluss vom 13. 2. 2002 - 2 Ws 38/02; OLG Stuttgart, Beschluss vom 3. August 1989 – 3 Ws 178/89).
Ausweislich des Protokolls des Amtsgerichts Offenburg über die Vorführung des Beschwerdeführers wurde der Antrag auf Vorführung vor den zuständigen Richter nach § 115a Abs. 3 S. 1 StPO gestellt, bevor eine Entscheidung des Amtsgerichts Offenburg als nächstes Amtsgericht im Sinne des § 115a Abs. 1 StPO erging. Nachdem das Amtsgericht Offenburg den Haftbefehl in Vollzug gesetzt hatte, erklärte der Verteidiger, Beschwerde gegen den Haftbefehl einzulegen.
Im Gegensatz zur Haftbeschwerde ist Antragsvoraussetzung der Haftprüfung, dass der Haftbefehl, über dessen Aufrechterhaltung oder Außervollzugsetzung entschieden werden soll, vollzogen wird (Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO § 117 Rn. 4; KK-StPO/Graf, StPO § 117 Rn. 2). Ausgehend von diesen Maßstäben war der vor der Entscheidung des Amtsgerichts Offenburg gestellte Antrag auf Vorführung vor den zuständigen Richter unzulässig und hat infolge der Entscheidung des Gerichts seine Wirkung verloren. Nach Invollzugsetzung des Haftbefehls übte der Beschwerdeführer - über seinen Pflichtverteidiger - sein Wahlrecht dahingehend aus, keine Haftprüfung respektive Vorführung vor den zuständigen Richter zu beantragen, sondern Haftbeschwerde einzulegen. Ein Vorrang der Haftprüfung, welcher der Zulässigkeit der Haftbeschwerde im Weg stünde, liegt damit nicht vor.
2. Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung entspricht der Sach- und Rechtslage.
a) Voraussetzung für die Anwendung der Zwangsmittel aus § 230 Abs. 2 StPO ist, dass der Angeklagte zum Termin ordnungsgemäß mit dem Inhalt nach § 216 StPO geladen wurde und unentschuldigt in der Hauptverhandlung nicht erschienen ist (KK-StPO/Gmel/Peterson StPO § 230 Rn. 9, 10).
Zudem muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt sein. Die Bestimmung des § 230 Abs. 2 StPO dient der Sicherung der Weiterführung und Beendigung eines begonnenen Strafverfahrens. Eine Maßnahme nach § 230 Abs. 2 StPO setzt keinen dringenden Tatverdacht und Flucht- oder Verdunkelungsgefahr voraus. Als Mittel, die Anwesenheit des Angeklagten in einem neuen Verhandlungstermin sicherzustellen, sieht § 230 Abs. 2 StPO in erster Linie die Anordnung der Vorführung vor. Erst in zweiter Linie kann der stärker in die persönliche Freiheit eingreifende Haftbefehl infrage kommen. Dies entspricht dem allgemeinen, auch die Strafprozessordnung beherrschenden Rechtsgedanken, dass weniger einschneidende Maßnahmen getroffen werden sollen, wenn die Erwartung gerechtfertigt erscheint, dass durch sie der verfolgte Zweck erreicht werden kann (BVerfG, Beschlüsse vom 13. Oktober 1971 – 2 BvR 233/71 und vom 27.10.2006 - 2 BvR 473/06). Dies hat der Gesetzgeber durch die Ergänzung des Abs. 2 „soweit dies zur Durchführung der Hauptverhandlung geboten ist“ nun auch klarstellend hervorgehoben (BT-Drs. 18/3562, 66).
Ein Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO darf nur ergehen, wenn und soweit die Durchführung der Hauptverhandlung anders nicht gesichert werden kann; er dient ausschließlich der Verfahrenssicherung und hat nicht den Zweck, den Ungehorsam des Angeklagten zu sanktionieren (KG, Beschluss vom 19.07.2016 - 4 Ws 104/16). Der Erlass eines Haftbefehls wird in der Regel nur in Betracht kommen, wenn der Versuch der Vorführung zum Termin gescheitert ist und/oder mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist, dass die Anwesenheit des Angeklagten durch eine Vorführung sichergestellt werden kann. Greift das Gericht sofort zum Mittel des Haftbefehls - ohne zuvor eine Vorführung versucht zu haben, muss aus seiner Entscheidung deutlich werden, dass es eine Abwägung zwischen der polizeilichen Vorführung und dem Haftbefehl vorgenommen hat. Die Gründe, warum ausnahmsweise sofort die Verhaftung des Angeklagten angeordnet worden ist, müssen tragfähig sein und in dem Beschluss in einer Weise schlüssig und nachvollziehbar aufgeführt werden, dass sie in Inhalt und Umfang eine Überprüfung des Abwägungsergebnisses am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur für den Betroffenen selbst, sondern auch für das die Anordnung treffende Gericht im Rahmen seiner Eigenkontrolle gewährleisten (OLG Nürnberg, Beschluss vom 19.03.2024 – Ws 188/24).
b) Gemessen an diesen Maßstäben sind die Anforderungen an § 230 Abs. 2 StPO erfüllt.
aa) Der Beschwerdeführer blieb der Hauptverhandlung am 20.04.2026 unentschuldigt fern, obwohl er ordnungsgemäß unter Hinweis auf die Folgen unentschuldigten Fernbleibens zum Termin geladen worden war. Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der Vorführung vor dem Amtsgericht Offenburg vorträgt, er habe den Brief nicht erhalten, steht dem der Inhalt der Postzustellungsurkunde entgegen, in der festgehalten ist, dass die Ladung am 31.03.2026 im Briefkasten der damaligen Meldeanschrift in O. niedergelegt wurde. Als öffentliche Urkunde belegt die Postzustellungsurkunde die Richtigkeit ihres Inhaltes, §§ 37 Abs. 1 StPO, 418 Abs. 1 ZPO. Dies ist auch nicht durch den Akteninhalt widerlegt. Der Beschwerdeführer gab an, „seit 3 - 4 Monaten“ nicht mehr in O. zu wohnen. Aus dem Bayerischen Behördeninformationssystem ergibt sich jedoch, dass er sowohl zum Zeitpunkt der Zustellung, als auch zum Hauptverhandlungstermin noch in O. gemeldet war. Die Ummeldung nach G. wurde der Meldebehörde erst am 03.06.2026 mit Wirkung zum 01.05.2026 mitgeteilt. Ausweislich des Stempels auf Bl. 138 zur Terminsverfügung wurden der Ladung des Beschwerdeführers die Hinweise auch in ausländischer Sprache beigefügt. Da der Beschwerdeführer bei der Vorführung erklärte, „gut deutsch“ zu sprechen und nur hilfsweise auf die Dolmetscherin zurückgreifen musste (Bl. 156), konnte er den Inhalt der Ladung in jedem Fall verstehen und die drohenden Folgen des Nichterscheinens überblicken.
Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der Vorführung vortrug, er habe nicht gewusst, dass Post aus Nürnberg komme und sich sogar einmal bei der Polizei erkundigt, verfängt dies nicht. So war ihm bereits aufgrund der wirksamen Zustellung der Anklageschrift bekannt, dass das Verfahren gegen ihn nun am Amtsgericht Nürnberg anhängig ist. Infolgedessen musste er auch mit dem Empfang einer Ladung oder weiteren Schriftstücken des Amtsgerichts Nürnberg rechnen. Dennoch erkundigte er sich auch nach seinem Umzug nach G. bei Gericht gerade nicht nach etwaigen Poststücken. Das Fernbleiben vom Termin erfolgt damit unentschuldigt.
bb) Der Erlass des Haftbefehls erweist sich als verhältnismäßig.
Die Kammer schließt sich insoweit den Erwägungen des Amtsgerichts (Bl. 145) an. Aus den Feststellungen im Protokoll der Hauptverhandlung vom 20.04.2026 und dem dort ergangenen Haftbefehl ergibt sich, dass der Strafrichter am Amtsgericht Nürnberg sich mit dem Vorrang der Vorführung befasst und die verschiedenen Parameter abgewogen hat.
Der Erlass eines Haftbefehls nach § 230 Abs. 2 StPO war zur Durchführung der Hauptverhandlung geboten. Insbesondere besteht aus Sicht der Kammer nicht die Erwartung, dass eine Vorführung zum nächsten Termin erfolgreich durchgeführt werden kann. Der Beschwerdeführer wohnt in G. in Baden-Württemberg und damit in einfacher Entfernung von mehr als 300 km zum Amtsgericht Nürnberg. Der Durchführung der polizeilichen Vorführung stehen damit bereits erhebliche tatsächliche Schwierigkeiten entgegen. Ausschlaggebendes Kriterium ist, dass mit der Vorführung auch die Durchführung der Hauptverhandlung gesichert ist. Dies ist im konkreten Fall gerade nicht hinreichend aussichtsreich. Der Beschwerdeführer zog bereits in der Vergangenheit wiederholt zwischen Bayern und Baden-Württemberg um, ohne sich um entsprechende und rechtzeitige Ummeldungen zu kümmern, wie sich aus den polizeilichen Aktenvermerken der Bundespolizei Nürnberg (Bl. 77 f.) und der Historie der Ausländerbehörde (Bl. 79-85) ergibt. Zudem reiste der Beschwerdeführer sowohl im Jahr 2023 als auch in 2025 in seinen Herkunftsstaat Irak aus (Bl. 9, 86). Es besteht daher keine belastbare Grundlage für die Annahme, der Beschwerdeführer könne im Falle einer Vorführung auch tatsächlich an der derzeitigen Meldeanschrift angetroffen werden. Zwar soll es sich hierbei um das Haus seines Schwagers handeln (Bl. 158). Dies bietet jedoch keine hinreichende Gewähr dafür, dass der Beschwerdeführer sich dauerhaft an der Anschrift aufhalten wird. Jedenfalls in der Vergangenheit hielt es ihn nicht davon ab, nach Bayern umzuziehen oder in sein Heimatland auszureisen. Der Beschwerdeführer ist im Übrigen ledig und hat keine Kinder. Er ist seit mehreren Monaten ohne Beschäftigung und absolvierte erst am Tag der Festnahme einen Probearbeitstag. Ob dies in ein dauerhaftes Arbeitsverhältnis einmündete, ist nicht bekannt. Sonstige langfristige Verpflichtungen oder soziale Bindungen, die die Erwartung entstehen lassen, der Beschwerdeführer verbleibe auf längere Sicht in G., liegen nicht vor.
Angesichts der gesetzgeberischen Wertung der §§ 230 ff. StPO, die der persönlichen Anwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung eine hervorgehobene Bedeutung zumessen, muss jedoch gesichert sein, dass dieser Anforderung bei einer erneut anzuberaumenden Hauptverhandlung auch Genüge getan werden kann. Im Interesse einer funktionierenden Strafrechtspflege ist das Gericht nicht gehalten, sich auf bloße Hoffnungen oder unverbindliche Zusicherungen zu verlassen. Die Kammer hat in den Blick genommen, dass der Beschwerdeführer bislang strafrechtlich nicht vorbelastet ist. Dieser Umstand vermag die dargestellten Bedenken hinsichtlich einer erfolgreichen Vorführung jedoch nicht auszuräumen. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, welche Umstände sich seitdem geändert haben, die nunmehr die Annahme rechtfertigen könnten, der Beschwerdeführer werde einer erneuten Ladung zur Hauptverhandlung freiwillig Folge leisten.
Die Gesamtschau ergab damit für die Kammer nicht, dass eine Vorführung genügende Gewähr dafür bietet, die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung zu gewährleisten. Auch mildere Maßnahmen wie eine Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls nach § 116 Abs. 1 S. 2 StPO kamen aus Sicht der Kammer nicht in Betracht.
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO.
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