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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, rückwirkende Bestellung, Zulässigkeit, Schwere der Rechtsfolgen, Gesamtstrafe

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Halle, Beschl. v. 17.08.2026 - 13 Qs 40/26

Eigener Leitsatz:

1. Zwar gilt auch nach neuer Rechtslage zur Pflichtverteidigerbestellung unverändert, dass eine rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers im Grundsatz unzulässig ist. Von diesem Grundsatz ist jedoch dann abzusehen, wenn der Antrag auf Beiordnung rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens gestellt wurde, die Voraussetzungen für eine Bestellung gemäß § 140 StPO vorlagen und die Entscheidung durch justizinterne Vorgänge unterblieben ist, auf die ein Außenstehender keinen Einfluss hatte.
2. Die Entscheidung über die Pflichtverteidigerbestellung wird durch justizinterne Vorgänge, auf die der Beschuldigte keinen Einfluss hat, wesentlich verzögert, wenn ein Beiordnungsantrag nicht unverzüglich weitergeleitet wird, sondern erst so verzögert, dass darüber erst nach drei Monaten entschieden werden konnte.
3. Von der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge i. S. d. § 140 Absatz 2 StPO ist auszugehen, wenn eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr in Betracht kommt. Drohen dem Beschuldigten in mehreren Parallelverfahren Strafen, die letztlich gesamtstrafenfähig sind und deren Summe voraussichtlich eine Höhe erreicht, welche das Merkmal der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge im Sinne des § 140 StPO begründet, ist die Verteidigung in jedem Verfahren notwendig.


Landgericht Halle

Beschluss

13 Qs 40/26

In der Beschwerdesache
gegen pp.

Verteidiger:
wegen Körperverletzung

hat die 13. Große Strafkammer des Landgerichts Halle als Beschwerdekammer durch den Vor-sitzenden Richter am Landgericht, den Richter am Landgericht und die Richterin am Landgericht am 17.08.2026 beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde des früheren Beschuldigten wird der Beschluss des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 24.07.2026 (Geschäftsnummer: 398 Gs 350/26) auf-gehoben.
Dem früheren Beschuldigten wird Rechtsanwalt pp. nachträglich als Pflichtverteidiger beigeordnet.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwer-deführers fallen der Landeskasse zur Last.

Gründe

Die Staatsanwaltschaft Halle führte gegen den Beschwerdeführer ein mittlerweile nach § 170 - Abs. 2 StPO eingestelltes -Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung. So soll er am 13.12.2025 seine damalige Lebensgefährtin in der S8 am Hauptbahnhof Halle (Saale) gewürgt haben. Insgesamt sei es zu wechselseitigen Körperverletzungen gekommen. Die Tat wurde durch die Videoüberwachung in der S-Bahn aufgezeichnet. Zwei unbeteiligte Zeugen schilderten den Vorfall ebenfalls und griffen vor Ort ein. Die mutmaßlich Geschädigte sandte weder ihren schriftlichen Anhörungsbogen zurück noch stellte sie Strafantrag.

Darüber hinaus wurden zur Zeit dieses Verfahrens (und werden noch immer) weitere Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer geführt. So wird gegen ihn seit Ende November 2025 in dem Verfahren 383 Js 13268/26 wegen eines Diebstahls zum Nachteil pp
(Wert Diebesgut [diverse Weihnachtsgeschenke]: 151,93 EUR) vom 26.11.2025 ermittelt. Das Verfahren wurde später zu dem Verfahren 383 Js 31737/24 hinzuverbunden, in dem dem Beschwerdeführer ein Diebstahl mit Waffen (E-Scooter mit Einhandmesser) vom 27.11.2025 vorgeworfen wird. Darüber hinaus ist er am 08.09.2022 vom Landgericht Halle, rechtskräftig seit demselben Tag. unter anderem wegen Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt worden. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zunächst für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt, die Bewährungszeit jedoch mit Beschluss des Landgerichts Halle vom 15.04.2026 auf insgesamt vier Jahre verlängert, sodass sie nunmehr bis zum 07.09.2026 dauert (BI. 16 Bd. VIII des Verfahrens 383 Js 31737/24). Darüber hinaus enthält die Auskunft des Bundesamtes für Justiz vom 24.03.2026 des Angeklagten weitere elf Einträge mit diversen Geld- und Freiheitsstrafen wegen verschiedenster Delikte seit 2008.

In Bezug auf das dem Beschwerdeverfahren zugrunde liegende Verfahren hat nun Rechtsanwalt pp. mit Schreiben vom 20.04.2026, eingegangen bei der ermittelnden Bundespolizei Magdeburg per Fax am selben Tag, seine Beiordnung als Pflichtverteidiger beantragt. Anstatt den Antrag unverzüglich der Staatsanwaltschaft zuzuleiten, gelangte dieser der Staatsanwaltschaft erst nach Übermittlung der Ermittlungsakte unter dem 23.06.2026 zur Kenntnis und nachdem der Verteidiger mit Schriftsatz vom 12.05.2026 bereits gegenüber dem Amtsgericht Halle (Saale) einen Antrag auf gerichtliche Beiordnung gestellt hatte.

Mit Verfügung vom 03.07.2026 stellte die Staatsanwaltschaft Halle das hier maßgebliche Ver-fahren gern. § 170 Abs. 2 StPO mit der Begründung ein, dass ein hinreichender Tatverdacht nicht festzustellen sei. Was, wann, mit welchen Verletzungsfolgen passiert sei, sei nicht mehr aufzuklären. Zudem fehle das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung. Die mutmaßlich Ge-schädigte habe keinen Strafantrag gestellt und sei mit dem Beschwerdeführer liiert.

Mit Beschluss vom 24.07.2026 lehnte das Amtsgericht Halle (Saale) die Beiordnung ab. Wegen des fehlenden Strafantrags der mutmaßlich Geschädigten bestehe ein Verfahrenshindernis. Die Staatsanwaltschaft habe auch das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung in der Abschlussverfügung abgelehnt. Im Übrigen sei das Verfahren mangels hinreichenden Tat-verdachts nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Unabhängig davon sei jedenfalls nicht von der nach § 140 Abs. 2 StPO erforderlichen Schwere der zu erwartenden Rechtsfolgen aus-zugehen, da eine Freiheitsstrafe von einem Jahr nicht zu erwarten sei. Auch wenn der Beschwerdeführer bereits wegen eines Gewaltdelikts auffällig gewesen sei, liege die diese Tat betreffende Entscheidung doch sieben Jahre zurück. Ein Bewährungswiderruf drohe ebenfalls nicht, da die maßgebliche mutmaßliche Tat jedenfalls außerhalb der Bewährungszeit begangen worden sei. So sei der Beschwerdeführer zwar mit Urteil des Landgerichts Halle vom 08.09.2022 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten auf Bewährung verurteilt worden. Die Bewährungszeit sei indes bereits vor dem hier zu beurteilenden Geschehen abgelaufen.

Mit Schriftsatz vom 30.07.2026 hat der Verteidiger für den Beschwerdeführer gegen den Be-schluss des Amtsgerichts sofortige Beschwerde erhoben. Zur Begründung verweist er unter anderem ausführlich auf die Grundsätze der nachträglichen Beiordnung sowie darauf, dass die Bewährungsstrafe noch nicht erlassen und das Gesamtstrafenübel zu berücksichtigen sei. Der hiesige Tatvorwurf dürfe nicht isoliert betrachtet werden. Vielmehr sei gegen den Beschwerde-führer ein weiteres Verfahren anhängig (Az.: 383 Js 13268/26), das Berücksichtigung finden müsse. Vor diesem Hintergrund komme es auch nicht darauf an, dass sich das hiesige Verfahren noch im Stadium des Ermittlungsverfahrens befunden habe und mittlerweile eingestellt worden sei. Insoweit sei rückwirkend beizuordnen.

Mit Verfügung vom 04.08.2026 leitete die Staatsanwaltschaft Halle, die die Verwerfung der sofortigen Beschwerde aus den zutreffenden Gründen des amtsgerichtlichen Beschlusses beantragt hat, die Akten an das Landgericht Halle weiter.

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Ablehnung der Beiordnung durch das Amtsgericht ist gemäß §§ 304, 306 Abs. 1, 311 Abs. 2 StPO i. V. m. § 142 Abs. 7 S. 1 StPO zulässig und auch begründet.

Dem Beschwerdeführer war antragsgemäß sein Verteidiger als Pflichtverteidiger aufgrund der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge gemäß § 140 Abs. 2 StPO beizuordnen.

Da das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 03.07.2026 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist, kommt lediglich eine rückwirkende Bestellung des Verteidigers als Pflichtverteidiger in Betracht.

Zwar gilt auch nach neuer Rechtslage zu den Vorschriften über die Pflichtverteidigerbestellung unverändert, dass eine rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers im Grundsatz unzulässig ist, da stets die Sicherung einer ordnungsgemäßen Verteidigung eines Beschuldigten im Vordergrund steht und dieser nach der Einstellung eines Ermittlungsverfahrens keinerlei Bedeutung mehr zukommt (Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschl. v. 23.09.2020 - 1 Ws 120/20). Von diesem Grundsatz ist jedoch dann abzusehen, wenn der Antrag auf Beiordnung rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens gestellt wurde, die Voraussetzungen für eine Bestellung gemäß § 140 StPO vorlagen und die Entscheidung durch justizinterne Vorgänge unterblieben ist, auf die ein Außenstehender keinen Einfluss hatte (OLG Stuttgart, Beschl. v. 15.12.2022 - 4 Ws 529/22; LG Halle, Beschl. v. 16.10. 2024 - 3 Qs 101/24; Beschl. v. 20.04.2021 - 10a Qs 43/21) beziehungsweise die Entscheidung wesentlich verzögert wurde (OLG Nürnberg, Beschl. v. 06.11.2020 - Ws 962/20; Schmitt/Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., 2024, § 142 Rn. 20).

Vorliegend wurde die Entscheidung über die Pflichtverteidigerbestellung durch justizinterne Vorgänge, auf die der Beschwerdeführer keinen Einfluss hatte, wesentlich verzögert, weil der bereits unter dem 20.04.2026 gestellte Beiordnungsantrag nicht unverzüglich weitergeleitet worden war, sodass das Amtsgericht erst am 24.07.2026 über die Beiordnung entscheiden konnte.

Zur Zeit des Beiordnungsantrages lagen die Voraussetzungen der Pflichtverteidigung wegen der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolgen gern. § 140 Abs. 2 StPO vor.

So ist dem Verteidiger vollumfänglich darin zuzustimmen, dass - unter bestimmten Vorausset-zungen - das maßgebliche Verfahren nicht isoliert werden betrachtet kann. Eventuell drohende Bewährungswiderrufe sind ebenso zu berücksichtigen wie potentiell gesamtstrafenfähige Taten. Auch ist zutreffend, dass es hierbei nicht zwingend darauf ankommt, dass sich das hiesige Verfahren zur Zeit des Beiordnungsantrages noch im Stadium des Ermittlungsverfahrens befand.

Von der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge i. S. d. § 140 Absatz 2 StPO ist danach aus-zugehen, wenn eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr in Betracht kommt (Meyer-Goßner/Schmitt, 67. Aufl., StPO, § 140 Rn. 23a). Drohen dem Beschuldigten in mehreren Parallelverfahren Strafen, die letztlich gesamtstrafenfähig sind und deren Summe voraussichtlich eine Höhe erreicht, welche das Merkmal der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge im Sinne des § 140 StPO begründet, ist die Verteidigung in jedem Verfahren notwendig. Anderenfalls hinge es von bloßen Zufälligkeiten, nämlich der Frage ab, ob die Verfahren verbunden werden oder nicht, ob ein Verteidiger beizuordnen ist (zur alten Rechtslage insoweit OLG Naumburg, Urt. v. 22.05.2013, Az.: 2 Ss 65/13). Der Umstand, dass sich Verfahren noch im Ermittlungsstadium befinden, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung, da nach der Intention des Gesetzgebers mit der Neuregelung des § 141 StPO die Verfahrensrechte eines Beschuldigten auf Bestellung eines Pflichtverteidigers bereits im Stadium des Ermittlungsverfahrens erheblich gestärkt werden sollten. Vor dem Hintergrund, dass dem Beschuldigten bereits im Ermittlungsverfahren gemäß § 141 Abs. 1 S. 1 StPO auf seinen Antrag ein Verteidiger unverzüglich zu bestellen ist, sind bei der Bestimmung der zu erwartenden Schwere der Rechts-folge noch im Ermittlungsverfahren befindliche, grundsätzlich jedoch gesamtstrafenfähige Taten in die Gesamtbetrachtung i. S. d. § 140 Abs. 2 StPO einzubeziehen, soweit diese voraussichtlich einen nicht nur unwesentlichen Einfluss auf die Gesamtstrafenbildung haben werden.

Nach diesem Maßstab waren zur Zeit des Beiordnungsantrages nicht nur die parallelen Ermittlungsverfahren wegen Diebstahls und Diebstahls mit Waffen, die mit der hier maßgeblichen Tat gesamtstrafenfähig gewesen wären, zu berücksichtigen, sondern insbesondere auch der drohende Widerruf aus der verlängerten - und damit zur hier maßgeblichen Tatzeit noch nicht ab-gelaufenen - Bewährungsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Halle vom 08.09.2022 von schon für sich genommen mehr als einem Jahr.

Es fehlte zur Zeit des Beiordnungsantrages auch nicht an einem hinreichenden Tatverdacht, obwohl das Verfahren später eingestellt wurde.

Zwar hatte die Geschädigte keinen Strafantrag gestellt. Es wäre der Staatsanwaltschaft jedoch jederzeit möglich gewesen. das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu bejahen. Da der Tatvorwurf unter anderem ein Würgen der Geschädigten umfasste und der Beschwerdeführer mehrfach und auch einschlägig vorbestraft ist, musste prognostisch nicht damit gerechnet werden, dass die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse ablehnen würde.

Dass sie dies letztlich dennoch tat, ist eine rückwirkende Beurteilung, die wegen der vom Gesetzgeber beabsichtigen Ausweitung der Verteidigerrechte des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren jedenfalls im hier vorliegenden Fall unberücksichtigt zu bleiben hat. Vor diesem Hintergrund kann auch nicht rückwirkend argumentiert werden, dass der hinreichende Tatverdacht nicht vorgelegen habe, zumal die Tat als solche auf Video aufgenommen worden war und von einigen Zeugen durchaus bestätigt wurde.

Nach diesem Maßstab wäre bei rechtzeitiger Weiterleitung und Entscheidung über den Beiordnungsantrag der Pflichtverteidiger beizuordnen gewesen, sodass dies wegen der justizinternen Versäumnisse nun nachträglich zu erfolgen hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 467 Abs. 1 StPO.


Einsender: RA J.-R. Funck, Braunschweig

Anmerkung:


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