Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Steuerhinterziehung, Einkommensteuerhinterziehung, Schätzungsfall, Urteilsgründe, Anforderungen

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Braunschweig, Beschl. v. 23.10.2025 - 1 Ors 47/25

Eigener Leitsatz:

Zu den Anforderungen an die Urteilsgründe bei einer Verurteilung wegen Einkommenssteuerhinterziehung durch Unterlassen in einem sog. Schätzungsfall.


Oberlandesgericht Braunschweig

1 ORs 47/25

In der Strafsache
gegen pp.


- Verteidiger:
Rechtsanwalt

wegen Steuerhinterziehung

hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig am 23. Oktober 2025 beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Braunschweig vom 2. April 2025 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt wurde. Insoweit wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Braunschweig zurückverwiesen.

ründe:

Das Amtsgericht Braunschweig hat den Angeklagten durch das angefochtene Urteil wegen Einkommensteuerhinterziehung durch Unterlassen betreffend das Veranlagungsjahr 2014, Gewerbesteuerhinterziehung durch Unterlassen betreffend das Veranlagungsjahr 2014, Einkommensteuerhinterziehung durch Unterlassen betreffend das Veranlagungsjahr 2015, Gewerbesteuerhinterziehung durch Unterlassen betreffend das Veranlagungsjahr 2015 sowie Umsatzsteuerhinterziehung durch Unterlassen betreffend den Besteuerungszeitraum 2015 mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 480 Tagessätzen zu je 34, - € belegt. Hinsichtlich weiterer vier Straftaten der Steuerhinterziehung hat ihn das Amtsgericht freigesprochen. Zudem hat es erklärt, dass 80 Tagessätze zu je 34, - € als bereits vollstreckt gelten und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 106.156,00 € angeordnet.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte mit einem über das besondere elektronische Anwaltspostfach versandten Verteidigerschriftsatz vom 9. April 2025, der am selben Tag bei Gericht eingegangen ist, zunächst Berufung eingelegt. Nach Zustellung der Urteilsgründe am 8. Mai 2025 hat der Verteidiger mit - ebenfalls über das besondere elektronische Anwaltspostfach versandten - Schriftsatz vom 20. Mai 2025, der am 21. Mai 2025 bei dem Amtsgericht eingegangen ist, das Rechtsmittel nunmehr als Revision bezeichnet und diese sowohl mit Verfahrensrüge als mit der Verletzung materiellen Rechts begründet. Der Angeklagte beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Braunschweig mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Zuschrift vom 29. Juli 2025 beantragt wie erkannt.

II.

Die Revision ist statthaft (§ 335 Abs. 1 StPO) und auch ansonsten zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat schon mit der Sachrüge einen - zumindest vorläufigen - Erfolg, so dass es auf die angebrachten Verfahrensrügen nicht mehr ankommt. Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben, soweit der Angeklagte verurteilt wurde. Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 29. Juli 2025 hierzu das Folgende ausgeführt:

"Das Urteil leidet an einem durchgreifenden Darstellungsmangel.

Für die Darstellung einer Steuerhinterziehung in den Urteilsgründen ist es erforderlich, dass das Urteil erkennen lässt, welches steuerlich erhebliche Verhalten des Angeklagten im Rahmen welcher Abgabenart und in welchem Besteuerungszeitraum zu einer Steuerverkürzung geführt hat und welche innere Einstellung der Angeklagte dazu hatte. Hierfür bedarf es regelmäßig der Angabe, wann der Angeklagte welche Steuererklärungen abgegeben hat, welche Umsätze oder Einkünfte er etwa verschwiegen oder welche unberechtigten Vorsteuerabzüge oder Betriebsausgaben er geltend gemacht hat sowie - für die Frage der Tatvollendung - ob und ggf. mit welchem Inhalt Steuerbescheide erlassen worden sind. In den Urteilsgründen ist gleichfalls festzustellen. welche Tatsachen eine zutreffende Steuererklärung hätte enthalten müssen und welche Steuer aufgrund des festgestellten Sachverhalts geschuldet war. Denn erst aus einer solchen Gegenüberstellung der geschuldeten und der festgesetzten Steuer ergibt sich die verkürzte Steuer (vgl. Jäger in Klein, AO, 18. Auflage 2024, § 370 Rn. 462 m.w.N.). Liegt dem Angeklagten eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO zur Last, sind in den Urteilsgründen diejenigen Umstände festzustellen, aus denen sich ergibt, dass der Angeklagte zur Abgabe der fraglichen Steuererklärung verpflichtet war. Sodann sind die Tatsachen mitzuteilen, aus denen sich die Höhe der durch die pflichtwidrige Nichtabgabe der Erklärung hinterzogenen Steuer ergibt (Jäger, a.a.O., Rn. 463 m.w.N.).

Im Rahmen der Berechnungsdarstellung wiederum müssen die Urteilsgründe nicht nur die Summe der verkürzten Steuern, sondern auch im Einzelnen deren Berechnung enthalten, und zwar für jede Steuerart und jeden Steuerabschnitt gesondert unter Angabe der Besteuerungsgrundlagen. Dabei sind jedenfalls die Parameter anzugeben, welche die Grundlage für die Steuerberechnung bilden; dies gilt auch bei der Steuerhinterziehung durch Unterlassen. Der Tatrichter hat für jede Steuerart und jeden Besteuerungszeitraum unter Schuldgesichtspunkten so klare Feststellungen zu treffen, dass sowohl die dem Schuldspruch zugrundeliegenden Besteuerungsgrundlagen als auch die Berechnung der verkürzten Steuern der Höhe nach erkennbar werden. Mit-zuteilen sind jedenfalls diejenigen Tatsachen, die den staatlichen Steueranspruch begründen, und diejenigen, die für die Höhe der geschuldeten und verkürzten Steuern von Bedeutung sind. Bloße tabellarische Aufstellungen, anhand deren sich die Berechnungen nicht nachvollziehen lassen, sind unzureichend (Jäger a.a.O., Rn. 466 m.w.N.). Die Urteilsgründe müssen vielmehr erkennen lassen, dass das Gericht die materiellen Steueransprüche, über deren Verkürzung zu entscheiden ist, dem Grunde und der Höhe nach selbständig geprüft hat (vgl. Jäger, a.a.O., Rn. 468 m.w.N.).

Dies gilt auch in Schätzungsfällen. Dabei ist die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen im Steuerstrafverfahren (§ 261 StPO) zulässig, wenn zwar feststeht, dass der Steuerpflichtige einen Besteuerungstatbestand erfüllt hat, aber ungewiss ist, welches Ausmaß die Besteuerungsgrundlagen haben. Auch in diesem Kontext gilt: Der Tatrichter darf Schätzungen der Finanzbehörden nur dann übernehmen, wenn er selbst von ihrer Richtigkeit unter Berücksichtigung der vom Besteuerungsverfahren abweichenden strafrechtlichen Verfahrensgrundsätze überzeugt ist. Er darf weder Betriebsprüfungs- oder Fahndungsberichte noch das Berechnungsergebnis eines als Zeugen gehörten Finanzbeamten ungeprüft übernehmen noch darf er auf solche Beweismittel in den Urteilsgründen lediglich verweisen. Vielmehr hat er die Schätzungsgrundlagen und das Ergebnis der eigenen Berechnung in den Urteilsgründen für das Revisionsgericht nachvollziehbar mitzuteilen (Jäger, a.a.O., Rn. 96b m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht.

Es fehlen bereits sowohl eine Mitteilung der Besteuerungsgrundlagen als auch eine Berechnungsdarstellung, anhand derer sich die vom Amtsgericht angegebene Steuer-verkürzung nachvollziehen lässt. In den Feststellungen wird bezüglich aller verurteilten Taten lediglich die betroffene Einkommensart, der (verstrichene) Abgabetermin der jeweiligen Steuererklärung, die Höhe des zu versteuernden Einkommens und der Hinterziehungsbetrag mitgeteilt (vgl. UA S. 3-4 = Bl. 150-151 d. A. Bd. II). Ohne Angabe der Parameter indes, welche die Grundlage für die Steuerberechnung bilden, namentlich die Höhe der nach Kalenderjahren aufgeschlüsselten Umsätze sowie Betriebsausgaben, ist die Berechnung des für den Schuldumfang maßgeblichen Steuerschadens revisionsrechtlich nicht nachvollziehbar.

Soweit hierzu im Urteil auf die Steuerbescheide sowie die Mehrsteuerberechnungen und die Aussage der Zeugen pp. (Steuerfahndung) und Amelung (Betriebsprüfung) verwiesen wird (vgl. UA S. 15-16 = BI. 162-163 d. A. Bd. II), reicht eine solche Bezugnahme nicht aus, auch wenn das Amtsgericht Ablichtungen der Bescheide sowie der Mehrsteuerberechnung in das Urteil eingepflegt hat (UA S. 152-161 d. A. Bd. 10. Vielmehr lassen diese Ausführungen besorgen, dass sich der Tatrichter bei der Verkürzungsberechnung auf die Angaben der Finanzbeamten verlassen hat, ohne eine eigenständige -ihm obliegende Rechtsanwendung - Steuerberechnung durchzuführen. Zudem ergibt sich aus den Angaben des Zeugen pp., dass der Gewinn in Höhe von 25% der Bruttoumsätze geschätzt worden sei (UA S. 16 = BI. 163 d. A. Bd. II). Eine diesbezügliche Auseinandersetzung des Amtsgerichts fehlt in den Urteilsgründen ebenfalls, obwohl die Schätzungsgrundlagen und das Ergebnis der eigenen Berechnung in den Urteilsgründen für das Revisionsgericht nachvollziehbar mitzuteilen gewesen wäre."

Dem tritt der Senat bei.

Aufgrund des dargelegten Rechtsfehlers ist das Urteil mitsamt den Feststellungen im tenorierten Umfang aufzuheben und die Sache insoweit an eine andere Strafabteilung des Amtsgerichts zurückzuverweisen (§§ 353, 354 Abs. 2 StPO).

Die Entscheidung über die Kosten der Revision ist dem nunmehr zur Entscheidung berufenen Gericht vorzubehalten, weil der endgültige Erfolg des Rechtsmittels derzeit nicht absehbar ist.

IV.
Für das weitere Verfahren weist der Senat vor dem Hintergrund der Revisionsbegrün-dung, wonach angeblich Tatzeiten und Tatorte nicht deutlich würden, auf das Folgende hin:

Die Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) ist bei Fälligkeits-steuern, wie der Umsatzsteuer (Tat Nr.5), vorbehaltlich der Besonderheit des § 168 Satz 2 AO bereits mit Ablauf des Fälligkeitszeitpunktes im Sinne des § 370 Abs. 4 AO vollendet (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2011, 1 StR 640/10, juris, Rn. 6; BGH, Urteil vom 11. Dezember 1990 5 StR 519/90. juris. Rn. 7). Deshalb war bei der Tat Nr. 5 (keine Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung für den Besteuerungszeitraum 2015) mit Ablauf des 31. Mai 2016 Vollendung eingetreten (§ 149 Abs. 2 Satz 1 AO in der Fassung vom 1. November 2011). Die Hinterziehung von Veranlagungssteuern -um solche Steuern handelt es sich sowohl bei der Einkommensteuer als auch bei der Gewerbesteuer - durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) ist demgegenüber erst zu dem Zeitpunkt (wiederum im Sinne des § 370 Abs. 4 AO) vollendet, zu dem die Veranlagung stattgefunden hätte, wenn die Erklärung pflichtgemäß eingereicht worden wäre. Das ist spätestens der Fall, wenn das zuständige Finanzamt die Veranlagungsarbeiten für die betreffende Steuerart und den betreffenden Zeitraum im Wesentlichen abgeschlossen hat (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 3. November 2021, 1 StR 215/21, juris, Rn. 8; BGH, Beschluss vom 6. April 2021, 1 StR 60/21, juris, Rn. 4; BGH, Beschluss vom 19. Januar 2011, 1 StR 640/10, juris, Rn. 8). Das entsprechende Datum ist bei den Taten Nr. 1 (1. November 2016) und Nr. 2 (1. Januar 2017) in den Urteilsgründen festgestellt, wenngleich nähere Tatsachen fehlen, was das Amtsgericht unter dem festgestellten Veranlagungsschluss versteht. Anders ist die Rechtslage, wenn, wie bei den Taten Nr. 3 und Nr. 4 zuvor ein Schätzungsbescheid ergeht, in dem die Steuer zu niedrig festgesetzt ist. Dann ist nicht das Datum des Schätzungsbescheides (dies ist auch festgestellt), sondern - wegen §§ 122, 124 Abs. 1, 155 Abs. 1 AO und in Bezug auf die Einziehung des Wertes von Taterträgen auch wegen der Regelung zur Fälligkeit in § 220 Abs. 2 Satz 2 AO - jenes seiner Bekanntgabe maßgeblich (BGH, Beschluss vom 22. August 2012, 1 StR 317/12, juris, Rn. 14; BGH, Urteil vom 8. März 2022, 1 StR 360/21, juris, Rn. 26, 28). Denn die Bekanntgabe ist Wirksamkeitsvoraussetzung des Verwaltungsaktes (Seer in: Tipke/Kruse, Kommentar zur AO und FGO, 168. Lieferung, 11/2021, § 124 AO Rn. 1). Dieses Datum wird das nunmehr zur Entscheidung berufene Gericht - ggf. unter Rückgriff auf § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO (vgl. BGH, Beschluss vom 7. August 2014, 1 StR 198/14, juris, Rn. 6) ebenfalls fest-stellen müssen.

Der Hinweis der Verteidigung auf die nicht ausreichend festgestellten Tatorte erschließt sich dem Senat ohnehin nicht. Diese sind prozessual nicht mehr zu prüfen (§ 16 StPO) und es spricht alles dafür, dass der Angeklagte im Sinne des § 9 Var. 2 StGB von Braunschweig aus hätte handeln müssen. Richten sich die Taten, wie hier, gegen den deutschen Steueranspruch, ergibt sich ein Inlandstatort im Sinne des § 3 StGB im Übrigen auch bei der Steuerhinterziehung durch Unterlassen selbst dann aus § 9 StGB, wenn dem Angeklagten der Steuerbescheid, wofür hier keinerlei Anhalt-punkte bestehen, im Ausland hätte bekannt gegeben werden müssen (Heine in: Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 3. Aufl., § 370 Rn. 214; Jäger in Klein. AO, 18. Auflage 2024, § 370 Rn. 161), hilfsweise greift § 370 Abs. 7 AO (vgl. dazu: Schmitz/Wulf in: Münchner Kommentar zum StGB, 3. Aufl., § 370 AO, Rn. 46 f.) und bei der Umsatzsteuer zusätzlich § 370 Abs. 6 AO.


Einsender: RA W. Siebers, Braunschweig

Anmerkung:


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".