Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Köln, Beschl. v. 11.08.2026 - III 1 ORbs 229/26
Eigener Leitsatz:
Hat das Amtsgericht ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls die Äußerungen und die Anträge des vom persönlichen Erscheinen entbundenen Betroffenen, die vor der in Abwesenheit des Betroffenen durchgeführten Hauptverhandlung gestellt worden sind, nicht zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht und diese weder in der Hauptverhandlung noch in den Urteilsgründen beschieden hat, hat es das Recht des Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt.
III 1 ORbs 229/26
OLG Köln
Beschluss.
In der Bußgeldsache
gegen pp.
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Köln im Verfahren über den Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Wipperfürth vom 2. April 2026 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft in der Besetzung gemäß § 80 a Abs. 1 OWiG durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht am 11. August 2026 beschlossen:
I. Die Rechtsbeschwerde wird wegen der Versagung des rechtlichen Gehörs zugelassen.
II. Die Sache wird zu erneuter Behandlung und Entscheidung -auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde an das Amtsgericht Wipperfürth zurückverwiesen.
Gründe:
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, der wie folgt begründet worden ist:
Der Landrat des Oberbergischen Kreises hat gegen den Betroffenen mit Buß-geldbescheid vom 21.10.2024 wegen Überschreitens der zulässigen Höchst-geschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 27 km/h gemäß §§ 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2, 49 StVO, § 24 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 5 StVG, Nr. 11.3.5 BKat ein Bußgeld in Höhe von 150,00 Euro verhängt (BI. 13 f. d. A.). Gegen den ihm am 24.08.2024 zugestellten (BI. 33 ff. d. A.) Bescheid hat der Betroffene mit anwaltlichem Schriftsatz vom 31.10.2024, der am selben Tag per Fax bei der Verwaltungsbehörde eingegangen ist, Einspruch eingelegt (BI. 37 ff. d. A.) und seine bereits zuvor gestellten Anträge auf vollständige Einsicht in die Unterlagen des Messgerätes, v. a. die Rohmessdaten sowie einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung wiederholt.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 07.02.2025 (BI. 95 f. d. A.) hat der Betroffene seine Fahrereigenschaft eingeräumt und gerügt, ihm sei bislang die komplette Messreihe nicht unverschlüsselt zur Verfügung gestellt worden. Zudem fehle es an der Einzelmessung des Betroffenen und der verkehrsbehördlichen Anordnung zur Geschwindigkeitsbeschränkung.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 18.11.2025 (BI. 188 ff. d. A.) hat der Betroffene ein in Auftrag gegebenes Gutachten des Sachverständigen pp. in Perleberg (BI. 193 ff. d. A.) eingereicht und unter Hinweis auf das dortige Ergebnis, mit den zur Verfügung gestellten Daten sei eine vollständige Bestätigung der Plausibilität der Messungen nicht möglich, beantragt, eine schriftliche Stellungnahme der Physikalisch Technischen Bundesanstalt (Arbeitsgruppe Geschwindigkeitsmessgeräte/Braunschweig) einzuholen und den Fachbereichsleiter dieser Arbeitsgruppe zu vernehmen zum Beweis der Tatsache, dass bei dem im konkreten Fall verwendeten Geschwindigkeitsmessgerät sämtliche bei einer Fahrzeugmessung erfassten Rohmessdaten, ebenso wie die in früheren Softwareversionen gespeicherten Zusatzdaten (Ort-Zeit-Daten von fünf Messpunkten) nach Abschluss der Messung gelöscht bzw. überschrieben würden und dies auf einer Weisung durch die Physikalisch Technische Bundesanstalt beruhe, mit dem Ergebnis, dass Betroffenen der Nachweis eines Messfehlers im Einzelfall anhand dieser Daten unmöglich gemacht werde. Durch diese Beweiserhebung werde die Beweisbehauptung einer fehlenden Überprüfbarkeit des Messwertes bestätigt, die zum Vorliegen eines Beweisverwertungsverbotes führe. Der Betroffene hat darüber hinaus beantragt, die Messverantwortlichen zum Beweis der Tatsache zu vernehmen, dass zum Zeitpunkt der Messung nicht sämtliche Sicherungszeichen und das Eichkennzeichen der notwendigen sorgfältigen Prüfung unterzogen worden seien. Im Hinblick auf die Beschränkung der zulässigen Geschwindigkeit auf 50 km/h bedürfe es einer ordnungsgemäßen verkehrsbehördlichen Anordnung durch die örtliche Kommune, für deren Vorliegen nach Aktenlage keinerlei Anhaltspunkte bestünden. Der Betroffene hat weiter beantragt, den verwaltungsbehördlichen Sachbearbeiter zum Beweis der Tatsache zu vernehmen, dass der Bußgeldbescheid auf Grund eines Standardprogramms des Computersystems der Bußgeldstelle und nicht durch eine willensbezogene Entscheidung des Sachbearbeiters erzeugt worden sei.
Nach gerichtlicher Ladung zum Hauptverhandlungstermin am 18.12.2025 (BI. 218 d. A.) hat der Betroffene mit anwaltlichem Schriftsatz vom 17.12.2025 ausgeführt, die verkehrsbehördliche Anordnung sei unwirksam, weswegen ein eventueller Verstoß des Betroffenen nicht rechtswidrig sei. Es werde daher Einstellung des Verfahrens gemäß § 47 Abs. 2 OWiG beantragt (Bl. 233 f. d. A.).
Das Amtsgericht hat nach Aufhebung des anberaumten Hauptverhandlungs-termins mit Verfügung vom 19.12.2025 neuen Termin auf den 22.01.2026 bestimmt (BI. 261 d. A.) und mit Beschluss vom 02.01.2026 den Betroffenen vom persönlichen Erscheinen entbunden (BI. 283 d. A.). Im Hauptverhandlungstermin hat das Amtsgericht die Vertagung des Verfahrens beschlossen, um eine Stellungnahme des verwaltungsbehördlichen Sachbearbeiters zu dem Verteidigervorbringen einzuholen (Bl. 292 ff. d. A.).
Nach erneuter gerichtlicher Anberaumung eines Hauptverhandlungstermins hat der Verteidiger mit Schriftsatz vom 20.02.2026 angeregt, dass Verfahren nach Teileinstellung gemäß § 47 Abs. 2 OWiG im Beschlusswege dahingehend zu entscheiden, dass gegen den „Betroffenen unter Auferlegung von Kosten und Auslagen „wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften um 20 km/h eine Geldbuße in Höhe von 60 km/h verhängt (BKat 11.3.3, TBNR 120677)" werde.
Mit Urteil vom 02.04.2026 (4E OWi 953 Js 611/24-197/24 OWi) hat das Amts-gericht Wipperfürth den - durch Beschluss vom 06.03.2026 antragsgemäß von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbundenen (BI. 335 d. A.) - Betroffenen in Abwesenheit des Verteidigers wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 150,00 Euro verurteilt (BI. 348, 350 ff. d. A.).
Gegen dieses, dem zustellungsbevollmächtigten Verteidiger am 27.04.2026 zugestellte (BI. 363 d. A.) Urteil hat der Betroffene mit anwaltlichem Schriftsatz seines Verteidigers vom 04.05.2026, der am selben Tage per besonderem elektronischen Anwaltspostfach bei dem Amtsgericht eingegangen ist (BI. 364 d. A.), unter Erhebung der Verfahrens- und der Sachrüge sowie der Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gestellt (Bl. 365 f. d. A.), den er mit taggleich bei dem Amtsgericht eingegangenem Verteidigerschriftsatz vom 26.05.2026 begründet hat (BI.1318 ff. d. A.).
II.
Der gemäß §§ 79 Abs. 1 S. 2, 80 OWiG statthafte und auch im Übrigen Zu-lässigkeitsbedenken nicht begegnende Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Er führt gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 OWiG zur Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 Satz 2 OWiG. Die Rechtsbeschwerde ihrerseits ist begründet, so dass das angefochtene Urteil mit der Folge der Zurückverweisung nach § 79 Abs. 6 OWiG aufzuheben ist.
In dem angefochtenen Urteil ist ausschließlich eine Geldbuße von nicht mehr als 250 Euro festgesetzt worden (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG). Die Rechts-beschwerde ist daher nicht nach § 79 Abs. 1 Satz 1 OWiG ohne weiteres statthaft, sondern bedarf gemäß § 79 Abs. 1 Satz 2 OWiG der Zulassung. Nach § 80 Abs. 1 OWiG kann die Rechtsbeschwerde gegen Urteile, denen weniger bedeutsame Ordnungswidrigkeiten im Sinne von § 79 Abs. 1 Satz 1 OWiG zu Grunde liegen und gegen die sie grundsätzlich ausgeschlossen ist, unter anderem dann ausnahmsweise zugelassen werden, wenn das angefochtene Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben ist (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG).
Die Versagung des rechtlichen Gehörs führt zur Zulassung der Rechtsbeschwerde und zugleich zu ihrer Begründetheit. Das Urteil ist auf die insoweit den formellen Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO i. V. m. § 80 Abs. 3 S. 3 OWiG genügende Rüge wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen von Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen; die wesentlichen der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen müssen in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden (zu vgl. BVerfG NJW 1996, 2785, 2786; ständige Senats-rechtsprechung vgl. nur SenE v. 12.04.2002 - Ss 141/02, BeckRS 2010, 1839 m. w. N.). Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die erlassene Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben (zu vgl. BVerfGE BeckRS 1982, 05970; BVerfG NJW 1992, 2811). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des einzelnen Falls deutlich ergibt, dass das Gericht das tatsächliche Vorbringen eines Betroffenen entweder nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (zu vgl. BVerfG BeckRS 1969, 104933; NJW 1992, 1875).
Nach diesen Grundsätzen rechtfertigt das Beschwerdevorbringen die Annahme der Verletzung des rechtlichen Gehörs des Betroffenen, da nicht erkennbar ist, dass das Amtsgericht die vor der Hauptverhandlung abgegebenen Erklärungen und Anträge des Betroffenen vollständig zur Kenntnis genommen und diese erwogen hat.
Die gesetzliche Regelung des § 74 Absatz 1 Satz 1 OWiG bestimmt, dass die Hauptverhandlung dann in Abwesenheit des Betroffenen durchgeführt wird, wenn dieser nicht erschienen ist und von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden war. § 74 Absatz 1 Satz 2 OWiG bestimmt weiter, dass frühere Vernehmungen des Betroffenen und seine schriftlichen oder protokollierten Erklärungen durch Mitteilung ihres wesentlichen Inhalts oder durch Verlesung in die Hauptverhandlung einzuführen sind. § 74 Abs. 1 Satz 2 OWiG soll sicherstellen, dass zum Ausgleich für die weitgehende Durch-brechung der auch im Bußgeldverfahren zu beachtenden Mündlichkeits- und Unmittelbarkeitsgrundsätze alle wesentlichen Erklärungen, die der Betroffene in irgendeinem Stadium des Verfahrens zu der gegen ihn erhobenen Beschuldigung abgegeben hat, im Falle des ihm gestatteten Fernbleibens von der Hauptverhandlung bei der Entscheidung berücksichtigt werden; es handelt sich hierbei um zwingendes Recht (zu vgl. SenE v. 16.01.2025, 111-1 ORbs 10/25).
Da das Amtsgericht ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls vom 02.04.2026 die Äußerungen und die Anträge des Betroffenen aus den anwaltlichen Schriftsätzen vom 18.11.2025, 17.12.2025 und 20.02.2026 nicht zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht und diese weder in der Hauptverhandlung noch in den Urteilsgründen beschieden hat, hat es somit das Recht des Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt.
Allein die - im Übrigen hinsichtlich der festgestellten Geschwindigkeit auch in sich widersprüchliche - Formulierung im Urteil, das Gericht hege hinsichtlich des Messergebnisses keine Zweifel, lässt nicht den Schluss auf eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den einzelnen vorgebrachten Einwendungen zu.
Das Urteil beruht auch auf dem Verfahrensfehler, denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Gericht unter Berücksichtigung des Vortrags des Betroffenen zu einem anderen Urteil gelangt wäre. Ob eine Beweiserhebung mit rechtlich zutreffender Begründung hätte abgelehnt werden können, darf vom Rechtsbeschwerdegericht nicht geprüft werden; damit würde es unzulässigerweise in die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung eingreifen (zu vgl. SenE v. 07.07.2017, III 1 RBs 105/17; SenE v. 16.01.2025, 111-1 ORbs 10/25)."
Diesen Ausführungen tritt der Senat bei. Er hat auch nach dem Akteninhalt keinen Zweifel daran, dass der Erlass des Bußgeldbescheids auf eine Willensäußerung des Sachbearbeiters Wollenweber der Bußgeldstelle beim Landrat des Oberbergischen Kreises zurückgeht.
Gemäß der Regelung des § 79 Abs. 6 OWiG erfolgt die Zurückverweisung an die erkennende Abteilung des Amtsgerichts. Für die von der Vereidigung beantragte Zurückverweisung an eine andere Abteilung sieht der Senat keine Veranlassung.
Einsender: RA D. Anger, Bergisch Gladbach
Anmerkung: