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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, Beiordnung, Unfähigkeit der Selbstverteidigung, ausländischer Angeklagter, Schwere der Tat

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Münster, Beschl. v. 29.07.2026 - 8 Qs 25/26

Eigener Leitsatz:

Allein ein Analphabetismus des Angeklagten als auch unzureichende Deutschkenntnisse rechtfertigen nicht grundsätzlich die Annahme, dass der Angeklagte unfähig sein könnte, sich gegen die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe selbst zu verteidigen. Zwar kann bei ausländischen Angeklagten, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, eine Beiordnung gem. § 140 Abs. 2 StPO in Betracht kommen. Dies setzt aber voraus, dass der Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten aufweist, die unter Heranziehung eines Dolmetschers nicht ohne weiteres ausräumbar erscheinen.


8 Qs 25/26

Landgericht Münster

Beschluss

In dem Beschwerdeverfahren
betreffend pp.

hat die 8. Strafkammer des Landgerichts Münster auf die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Warendorf vom 01.07.2026 - Az: 44 Ds 141/26 - durch den Richter am Landgericht, den Richter und den Richter am Landgericht am 29.07.2026 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer.

Gründe:

I.

Gegen den Angeschuldigten und Beschwerdeführer wurde unter dem 18.05.2026 Anklage (Bl. 47 der Ermittlungsakte 811 Js 1279/26) mit dem Tatvorwurf erhoben, am 22.01.2026 in Hörstel sowie am 05.04.2026 in Warendorf Elektroschrott aus Elektroschrottcontainern, die der Entsorgungsgesellschaft Steinfurt bzw. der Fa. ECOWEST Verbund – Kommunale Abfallwirtschaftsgesellschaft des Kreises Warendorf mbH – gehörten und von diesen bereitgestellt worden waren, entwendet zu haben, um diesen für sich zu verwenden oder zu verkaufen. Hierzu sei der Angeschuldigte jeweils in die Container geklettert und habe aus den Containern Geräte geholt sowie den Elektroschrott anschließend in seinem Pkw verstaut. Bei der Tat am 05.04.2026 habe er gemeinschaftlich mit dem gesondert Verfolgten S. gehandelt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Anklageschrift vom 18.05.2026 Bezug genommen.

Nachdem Rechtsanwalt pp. bereits mit E-Mail vom 19.04.2026 (Bl. 34 d.A.) die Vertretung des Angeschuldigten angezeigt hatte, beantragte er mit weiterem Schreiben vom 06.06.2026 seine Beiordnung als dessen Pflichtverteidiger (Bl. 139 f. d.A.). Zur Begründung führte er an, dass der Angeschuldigte Roma und der deutschen Sprache für ein rechtsförmliches Verfahren nicht ausreichend mächtig sei. Dieser spreche bulgarisch sowie die Sprache Romanes. Romanes sei aber keine Schriftsprache, sodass ihm – auch wenn er kein Analphabet sei und Bulgarisch spreche – die gesamte Schriftkultur fremd sei und er das Erstellen einer Verteidigungsstrategie ohne anwaltlichen Beistand nicht leisten könne. Zudem erfordere auch die Schwierigkeit der Rechtslage eine notwendige Verteidigung. Denn eine Verurteilung sei wegen eines Tatbestandsirrtums des Angeschuldigten nicht möglich. Da Abfall in Bulgarien als herrenlos angesehen werde und dessen Mitnahme straflos sei, habe der Angeschuldigte nach der bulgarischen Lebenswirklichkeit davon ausgehen dürfen, dass Müllsammeln straflos sei und habe sich in einem Irrtum über die Fremdheit der Sache befunden. Ferner sei der Angeschuldigte ausweislich des BZR-Auszugs nicht unerheblich vorbestraft, wobei drei der insgesamt 12 Einträge Diebstähle betreffen würden. Weiter sei durch Urteil des AG Münster vom 10.09.2024 (Az.: 116 Ds 182/24) eine weitere – nicht einschlägige – Verurteilung hinzugekommen. Da der angeklagte schwere Diebstahl im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bedroht sei, gebiete auch die Schwere der möglichen Rechtsfolge die Pflichtverteidigerbestellung.

Mit Beschluss vom 01.07.2026 (Bl. 232 f. d.A.) wies das Amtsgericht Warendorf den Antrag mit der Begründung zurück, dass weder ein Fall der notwendigen Verteidigung gem. § 140 Abs. 1 Nr. 1 - Nr. 11 StPO vorliege noch ein sonstiger Grund i.S.v. § 140 Abs. 2 StPO die Beiordnung eines Pflichtverteidigers gebiete. Zur Begründung führte es aus, dass die vorgeworfenen Taten nicht so schwerwiegend seien und die Sach- und Rechtslage nicht schwierig sei. Zudem sei nicht ersichtlich, dass der Angeschuldigte sich nicht selbst verteidigen könne; die vorhandenen Sprachschwierigkeiten würden durch die Beiziehung eines Dolmetschers in der Hauptverhandlung ausgeräumt.

Gegen den ihm am 03.07.2026 zugestellten Beschluss legte der Angeschuldigte unter dem 10.07.2026 sofortige Beschwerde ein. Zur Begründung führte er an, dass die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO gegeben seien und die Rechtslage „weit überdurchschnittlich schwierig“ sei:
- Der Angeschuldigte spreche kein Deutsch und nehme an einem Lehrgang „Integrationskurs mit Alphabetisierung Modul 3“ teil, der als Maßnahme gem. § 43 AufenthG für das BAMF durchgeführt werde.
- Obwohl bereits gegenüber der Kreispolizeibehörde darauf hingewiesen worden sei, dass der Angeschuldigte kein Deutsch spreche, sei die Anklageschrift nicht übersetzt worden. Aufgrund der fehlenden Übersetzung der Anklageschrift sei bereits deren Zustellung unwirksam. Man könne von dem Angeschuldigten als „analphabetischen bulgarischen Roma“ nicht verlangen, dass er ohne anwaltlichen Beistand die Folgen dieses Verfahrensfehlers mit dem Gericht erörtere.
- Entgegen der – unter dem 11.06.2026 (Bl. 141 d.A.) geäußerten – Auffassung der Staatsanwaltschaft liege bei einem Irrtum über die Fremdheit der Sache kein (unvermeidbarer) Verbotsirrtum, sondern ein Tatbestandsirrtum vor. Es sei bereits überaus unklar und von den konkreten Umständen (z.B. Anbringen von auf die Rechtslage hinweisenden Aufklebern auf den Containern) abhängig, ob ein in Deutschland sozialisierter Beschuldigter Müll als fremd oder herrenlos ansehe. Das erkennende Gericht werde darüber hinaus klären müssen, wie die Rechtslage in der Heimatrechtsordnung des Angeschuldigten sei. Hierzu sei ein Sachverständigengutachten einzuholen.
- Zudem sei der Angeschuldigte mit Schreiben des Polizeipräsidiums Münster vom 25.06.2026 zur Anhörung vorgeladen worden. Dort solle eine erkennungsdienstliche Behandlung erfolgen, die als präventive Maßnahme mit mehreren angeblichen Diebstählen aus Containern ab Ende 2025 begründet werde. Es ist daher offensichtlich, dass der Frage, ob der Angeschuldigte die Fremdheit der Sache angenommen hat, überragende Bedeutung zukomme.

II.

1. Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 142 Abs. 7 S. 1, 311 StPO statthaft, form- und fristgerecht (§§ 306 Abs. 1, 311 Abs. 2 StPO) eingelegt und zulässig.

2. Sie ist allerdings unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht den Antrag auf Pflichtverteidigerbeiordnung abgelehnt. Ein Fall der – allein in Betracht kommenden – notwendigen Verteidigung i.S.v. § 140 Abs. 2 StPO liegt nicht vor. Weder die Schwere der Tat noch die Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge noch die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage erfordert die Beiordnung eines Pflichtverteidigers. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich der Angeschuldigte aufgrund von Sprach- oder Verständigungsschwierigkeiten nicht selbst verteidigen kann.

Hierzu im Einzelnen:

a) Weder die Schwere der Tat noch eine Schwierigkeit der Sachlage erfordern die Beiordnung eines Pflichtverteidigers. Der Sachverhalt ist in tatsächlicher Hinsicht vielmehr sehr einfach gelagert. Bei der angeklagten Tat zu Ziff. 1 (am 22.01.2026 in H.) wurde der Angeschuldigte von dem Zeugen Z. dabei beobachtet, wie er mit mehreren Elektrogeräten auf dem Arm aus dem Container geklettert sei. Nachdem ihm von dem Zeugen mitgeteilt worden sei, dass dieser bereits die Polizei verständigt habe, habe der Angeschuldigte sich bereits in dem Kofferraum seines Pkw befindlichen Geräte wieder zurück in den Container geworfen. Bei der angeklagten Tat zu Ziff. 2 (am 05.04.2026 in Warendorf) sei er erst in Gegenwart des als Zeugen benannten PK Sch. aus dem Container gestiegen. Nach erfolgter Belehrung als Beschuldigter habe er sinngemäß angegeben, dass er nichts habe stehlen wollen, sondern lediglich Elektroschrott in den Container geworfen habe. Dabei sei ihm sein Handy in den Container gefallen. Er sei in den Container geklettert, um das Handy wieder herauszuholen.

Die Beweislage ist – nach Aktenlage und vorbehaltlich der Hauptverhandlung – eindeutig. Widersprüchliche Zeugenaussagen oder eine umfassende Beweisaufnahme, die die Mitwirkung eines Pflichtverteidigers erforderten, sind insoweit nicht zu erwarten.

b) Auch die Rechtslage ist nicht schwierig. Zwar wird das Gericht sich in der Hauptverhandlung u.a. auch davon zu überzeugen haben, ob der Angeschuldigte vorsätzlich im Hinblick auf das normative Tatbestandsmerkmal der Fremdheit i.S.v. § 242 StGB der in die – von dritten Betreibern bereitgestellten – Elektroschrottcontainer eingeworfenen Gegenstände handelte oder ob er subjektiv tatsächlich irrig (i.S.e. Tatbestandsirrtums) davon ausging, die Sachen seien als weggeworfene oder für jedermann bestimmte Gegenstände herrenlos. Dieser Umstand erfordert aber nicht die Mitwirkung eines Pflichtverteidigers.

Selbst wenn man insoweit zugunsten des Angeschuldigten unterstellt, dass das Müllsammeln und das Mitnehmen von Elektroschrott in seinem Heimatland Bulgarien tatsächlich straflos ist und Elektroschrott nach der bulgarischer Rechtsauffassung keinen Eigentümer hat, wird das Gericht bei der Frage, ob der Angeschuldigte tatsächlich von einer Herrenlosigkeit des Elektroschrotts ausging, sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen haben, die verlässliche Rückschlüsse auf sein subjektives Vorstellungsbild zulassen. Insbesondere wird es in diesem Zusammenhang auch sein Verhalten und seine Äußerungen gegenüber dem Zeugen Z. und dem PK Sch. bewerten müssen. Gerade die sinngemäße Äußerung gegenüber dem PK Sch., dass er nichts habe stehlen, zeugt von einem dahingehenden Tatvorsatz und dem Bewusstsein der Fremdheit der in die Container eingeworfenen Gegenstände. Weiterhin wird das Gericht in den Blick zu nehmen haben, dass der Angeschuldigte offensichtlich bereits seit mehreren Jahren in Deutschland wohnhaft ist und ihm die deutsche Lebenswirklichkeit und die hiesige Rechtslage durchaus bekannt sein müssten, zumal er auch bereits mehrfach – auch einschlägig vorbestraft – ist. So weist der BZR-Auszug vom 08.04.2026 insgesamt 12 Eintragungen auf, wobei er vom Amtsgericht Münster mit Urteilen vom 16.08.2016 (Eintrag Nr. 2), vom 22.11.2019 (Eintrag Nr. 9) und 07.02.2023 (Eintrag Nr. 11) wegen Diebstahls jeweils zur Zahlung von Geldstrafen verurteilt wurde.

c) Auch die Schwere der zu erwartenden Rechtsfolgen gebietet keine Mitwirkung eines Verteidigers. Die Schwere der zu erwartenden Rechtsfolgenentscheidung rechtfertigt nach gefestigter Rechtsprechung die Beiordnung eines Pflichtverteidigers in der Regel, wenn dem Angeklagten die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe droht, die mindestens im Bereich von einem Jahr liegt. Diese Grenze der Straferwartung ist auch dann zu beachten, wenn ihr Erreichen oder Überschreiten erst infolge einer zu erwartenden (nachträglichen) Gesamtstrafenbildung in Betracht kommt. Voraussetzung dieser Berücksichtigungspflicht ist dabei, dass das andere Verfahren dem über die Pflichtverteidigerbestellung entscheidenden Gericht bekannt ist. Gleiches gilt ferner, wenn eine nachträgliche Gesamtstrafe aus der verfahrensgegenständlichen Verurteilung und künftigen Verurteilungen aus noch nicht abgeschlossenen Verfahren gebildet werden kann (vgl. Krawczyk, in: BeckOK StPO, § 140 Rn. 24 m.w.N.); notwendig ist die Verteidigung in solchen Konstellationen in jedem Verfahren. Es kommt insoweit gerade nicht darauf an, ob bereits rechtskräftig verhängte Strafen eine Gesamtstrafenbildung erforderlich machen. Vielmehr sind im Rahmen von § 140 Abs. 2 StPO auch weitere anhängige Verfahren zu berücksichtigen, die im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung des Angeklagten gesamtstrafenfähig sind (KG, Beschl. vom 26.10.2016 – (3) 161 Ss 162/16 (88/16), BeckRS 2016, 129697).

Gemessen an diesen Maßstäben droht dem Beschuldigten aber im Falle einer Verurteilung im hiesigen Verfahren wegen Diebstahls voraussichtlich keine Gesamtfreiheitsstrafe im Bereich von einem Jahr, selbst wenn man den in § 243 Abs. 1 StGB vorgesehenen Mindeststrafrahmens von drei Monaten, seine einschlägigen Vorstrafen sowie eine mögliche nachträgliche Gesamtstrafenbildung bei Verurteilung in den drei weiteren – im Anhörungsschreiben vom 25.06.2026 neben den hier angeklagten Taten aufgeführten – Parallelverfahren wegen Diebstahls aus Containern berücksichtigt.

d) Schließlich liegt ein Fall notwendiger Verteidigung auch nicht wegen einer Unfähigkeit des Angeschuldigten zur Selbstverteidigung gem. § 140 Abs. 2 S. 1 a.E. StPO vor.

Soweit der Angeschuldigte in der sofortigen Beschwerde anführt, Analphabet zu sein, steht dies zum einen bereits im Widerspruch zu seinen Ausführungen im Antrag vom 06.06.2026. Dort hat er noch explizit vorgetragen, dass er kein Analphabet („auch wenn er kein Analphabet ist und Bulgarisch spricht“) und lediglich der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sei. Da er Romanes spreche, es sich hierbei aber nicht um eine Schriftsprache handele, sei ihm „lediglich“ die Schriftkultur fremd.

Zum anderen rechtfertigen sowohl ein zugunsten des Angeschuldigten zu unterstellender Analphabetismus als auch unzureichende Deutschkenntnisse vorliegend nicht die Annahme, dass er unfähig sein könnte, sich gegen die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe selbst zu verteidigen. Zwar kann bei ausländischen Angeklagten, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, eine Beiordnung gem. § 140 Abs. 2 StPO in Betracht kommen. Dies setzt aber ebenfalls voraus, dass der Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten aufweist, die unter Heranziehung eines Dolmetschers nicht ohne weiteres ausräumbar erscheinen (vgl. Krawczyk, in BeckOK, § 140 Rn. 46; OLG Hamm, Beschl. vom 11.10.2022 – 5 Ws 270/22, BeckRS 2022, 29272 Rn. 17 m.w.N.). Zwar schließt die Möglichkeit, der Verhandlung zu folgen und sich sachgemäß zu äußern, eine Einschränkung der Verteidigungsfähigkeit nicht aus, da Verteidigung mehr beinhaltet (vgl. Kämpfer/Travers, in Münchener Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2023, § 140 Rn. 47). Aufgrund der überschaubaren Sach- und Rechtslage ist die Übersetzung der Hauptverhandlung – zumal in der Tatsacheninstanz und hier im Rahmen der am tatsächlichen Geschehen orientierten Beweisaufnahme – vorliegend aber ausreichend, um die Schwierigkeiten des Angeschuldigten, sich selbst zu verteidigen, vollständig zu kompensieren. Es ist gerade nicht ersichtlich, dass der Angeschuldigte den von seinem Wahlverteidiger mit der sofortigen Beschwerde vorgetragenen Einwand, er sei aufgrund der Rechtslage in Bulgarien betreffend das Müllsammeln und Mitnehmen von Elektroschrott von einer Herrenlosigkeit der Gegenstände ausgegangen, nicht ohne weiteres selbst mithilfe eines Dolmetschers zu seiner sachgerechten Verteidigung vortragen kann. Einer „ausgeklügelten“ und die Mitwirkung eines Pflichtverteidigers erfordernden Verteidigungsstrategie bedarf es hierzu nicht.

Dies gilt auch im Hinblick auf den Umstand, dass der Angeklagte möglicherweise Analphabet ist. Analphabetismus allein begründet nicht die Unfähigkeit eines Angeschuldigten oder Angeklagten zur Selbstverteidigung (so überzeugend LG Hamburg, Beschl. vom 09.10.2019 – 628 Qs 31/19, juris Rn. 17 m.w.N.). Vielmehr bedarf es zum Analphabetismus hinzutretender Umstände, welche in Verbindung mit dem Analphabetismus die Unfähigkeit des Angeklagten zur Selbstverteidigung ergeben. Es ist insoweit jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob etwa die Komplexität der Beweisaufnahme oder die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage eine Beiordnung nach § 140 StPO gebieten.

Vorliegend kann den aus mangelnden Sprachkenntnissen des Angeschuldigten herrührenden Verständigungsschwierigkeiten und den Einschränkungen durch seinen möglichen Analphabetismus angesichts des tatsächlich sowie rechtlich einfach gelagerten Sachverhaltes durch den in § 187 GVG normierten Anspruch auf unentgeltliche Zuziehung eines Dolmetschers für das gesamte Strafverfahren angemessen Rechnung getragen werden. Insbesondere ist zur (Selbst-) Verteidigung des Angeschuldigten weder eine vertiefte Aktenkenntnis erforderlich noch dürfte eine Befragung der in der Anklage aufgeführten Zeugen angesichts des überschaubaren Sachverhalts Schwierigkeiten aufwerfen, die nicht durch die Einschaltung des Dolmetschers zu beheben sind. Da der Tatverdacht – anders als z.B. in dem dem Beschluss des LG Verden vom 29.03.2011 (Az.: 1 Qs 34/11 – juris) zugrundeliegenden Fall – auch nicht auf Urkunden gestützt wird und die Verlesung von Urkunden daher auch nicht wesentlicher Teil der Beweisaufnahme sein wird, wirkt sich ein etwaiger Analphabetismus des Angeschuldigten auch nicht nachteilig, sodass die Mitwirkung eines Pflichtverteidigers auch unter diesem Gesichtspunkt nicht geboten ist.

e) Eine andere rechtliche Beurteilung folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die Anklageschrift bislang noch nicht in die – von dem Angeschuldigten wohl beherrschte – bulgarische Sprache übersetzt worden ist. Entgegen der Auffassung der sofortigen Beschwerde führt eine fehlende schriftliche Übersetzung der Anklageschrift nicht zu deren Unwirksamkeit, sondern begründet lediglich einen Verfahrensfehler, der durch Nachholung und ggf. Unterbrechung der Verhandlung aber wieder geheilt werden kann.

Der Angeschuldigte moniert zwar im Ausgangspunkt zutreffend einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 3 lit. a) EMRK i.V.m. § 201 Abs. 1 S. 1 StPO, § 187 Abs. 2 S. 1 und 3 GVG, wenn er nicht bereits vor der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens keine ihm in einer verständlichen Sprache übersetzte Anklageschrift erhält. Nach den genannten Normen hat er das Recht, innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihm verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden, hier in Form einer schriftlich übersetzten Anklage zu einem Zeitpunkt jedenfalls vor Beginn der Hauptverhandlung (vgl. BGH, Beschl. vom 21. Februar 2024 – 3 StR 373/23 –, juris). Verstöße können aber dadurch kompensiert werden, dass dem Angeklagten genommene Einflussmöglichkeiten in einem späteren Verfahrensstadium eingeräumt oder fehlerhafte Verfahrensteile wiederholt werden, wenn dadurch insgesamt seine Rechtsstellung gewahrt wird und der Fehler sich damit im Ergebnis nicht auswirkt. Der fair-trial-Grundsatz aus Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK ist nur verletzt, wenn im Verfahren in seiner Gesamtheit rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben wurde. Um die Subjektstellung des Beschuldigten in einem rechtlich geordneten Strafprozess zu schützen, muss ihm insbesondere die Möglichkeit gegeben werden, aktiv auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen (BGH, Besch. vom 21.02.2024 – 3 StR 373/23 –, juris Rn.15), was voraussetzt, dass ihm der Verfahrensgegenstand in vollem Umfang bekannt ist und er Kenntnis der Anklageschrift einschließlich des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen hat. Eine mündliche Übersetzung allein des Anklagesatzes genügt dabei sogar in Ausnahmefällen, namentlich dann, wenn der Verfahrensgegenstand tatsächlich und rechtlich einfach zu überschauen ist (BGH, NStZ-RR 2024, 218 m.w.N.).

Vorliegend ist bislang noch keine Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens ergangen, mithin die Übersendung einer übersetzten Anklageschrift an den Angeschuldigten noch möglich und der Verfahrensverstoß daher heilbar. Die Frage, ob die fehlende Übersetzung der Anklageschrift im Zwischenverfahren unter Verstoß gegen Art. 6 Abs. 3 lit. a) EMRK durch eine Verteidigerbeiordnung ausgeglichen werden (insoweit kritisch Kämpfer/Travers, in: Münchener Kommentar zur StPO, § 140 Rn. 52 mit Verweis u.a. auf OLG Frankfurt, Beschl. vom 10.01.2008 - 2 Ss 383/07, BeckRS 2008, 1484), stellt sich daher zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht.

Überdies dürfte eine mündliche Übersetzung der Anklageschrift wohl auch ausreichend sein, weil der Verfahrensgegenstand tatsächlich und rechtlich einfach zu überschauen ist (s.o.).

3.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer, § 473 Abs. 1 StPO.


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