Gericht / Entscheidungsdatum: LG Amberg, Beschl. v. 03.07.2026 - 12 Qs 32/26
Eigener Leitsatz:
1. Die Rücknahme der Bestellung eines Rechtsanwaltes als Pflichtverteidiger setzt im Grundsatz voraus, dass der Wahlverteidiger zum Zeitpunkt der Rücknahme der Bestellung noch mandatiert ist sowie dauerhaft und nicht nur punktuell zur Übernahme der Verteidigung des Angeklagten bereit und in der Lage ist.
2. Die Bestellung eines Pflichtverteidigers ist nicht nach § 143a Abs. 1 StPO aufzuheben, wenn zu besorgen ist, dass der neue Verteidiger das Mandat demnächst niederlegen und seine Beiordnung als Pflichtverteidiger beantragen wird.
Landgericht Amberg
12 Qs 32/26
In dem Ermittlungsverfahren
gegen pp.
wegen Verstoßes gegen BtMG
erlässt das Landgericht Amberg - 1. Strafkammer - durch die unterzeichnenden Richter am 3. Juli 2026 folgenden
Beschluss
1. Auf die sofortige Beschwerde des Beschuldigten pp. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Amberg vom 05.05.2026 hinsichtlich der Entbindung des Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger wird der Beschluss aufgehoben.
2. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
I.
Der Beschuldigte befindet sich wegen des Vorwurfs der Beihilfe zum vorsätzlichen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge seit 03.02.2026 in Untersuchungshaft. Mit Beschluss vom 03.02.2026 (Bl. 184 d.A.) wurde ihm Rechtsanwalt pp. als Pflichtverteidiger beigeordnet. Mit Schreiben vom 17.02.2026 (Bl. 200 d.A.) zeigte Rechtsanwalt sich pp. als Wahlverteidiger des Beschuldigten an.
Im Termin zur Haftprüfung am 05.05.2026 ließ Rechtsanwalt pp. mitteilen, dass der Vater des Beschuldigten bereit sei, im Rahmen der Außervollzugsetzung des Haftbefehls eine Kaution von 10.000 EUR zu bezahlen. Das Amtsgericht beließ den Haftbefehl in Vollzug. Des Weiteren hat das Amtsgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft entschieden, dass Rechtsanwalt pp. als Pflichtverteidiger entbunden werde, da der Beschuldigte einen Wahlverteidiger habe.
Gegen die Entbindung des Pflichtverteidigers ließ der Beschuldigte über seinen Wahlverteidiger mit Schreiben vom 11.05.2026, eingegangen beim Amtsgericht am 12.05.2026, sofortige Beschwerde einlegen. Mit weiterem Schreiben vom 03.06.2026 wurde das Rechtsmittel begründet.
Der Beschwerde hat das Amtsgericht Amberg nicht abgeholfen. Die Staatsanwaltschaft legte die Sache mit Verfügung vom 12.05.2026 der Kammer zur Entscheidung vor.
II.
1. Die Beschwerde des Beschuldigten ist statthaft und auch sonst zulässig, § 143a Abs. 4 StPO i.V.m. §§ 306 Abs. 1, 311 StPO. Sie wurde insbesondere binnen der nach § 311 Abs. 2 StPO vor-gesehenen Wochenfrist eingelegt.
2. Sie hat auch in der Sache Erfolg.
a) Die Rücknahme der Bestellung eines Rechtsanwaltes als Pflichtverteidiger setzt im Grundsatz voraus, dass der Wahlverteidiger zum Zeitpunkt der Rücknahme der Bestellung noch mandatiert ist sowie dauerhaft und nicht nur punktuell zur Übernahme der Verteidigung des Angeklagten bereit und in der Lage ist (KG Beschl. v. 30.6.2016 – 3 Ws 309/16, BeckRS 2016, 13853; s.a. MüKoStPO/Kämpfer/Travers StPO § 143a Rn. 5). Der Wahlverteidiger hat dementgegen sowohl im Rahmen des Haftprüfungstermins, als auch im Rahmen der Beschwerdebegründung darauf hingewiesen, dass das Wahlmandat bis zu einem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens nicht gesichert sei.
Die Kammer hat keinen Anlass, an diesen Angaben zu zweifeln. Zwar hat der Wahlverteidiger im Rahmen des Haftprüfungstermins vom 05.05.2026 angegeben, dass der Vater des Beschuldigten im Zuge einer Außervollzugsetzung des Haftbefehls eine Kaution von 10.000 € aufbieten könne. Daraus folgt jedoch ersichtlich nicht die Annahme, der Beschuldigte selbst könne ohne Weiteres die Kosten des Wahlverteidigers übernehmen. Vielmehr handelt es sich um eine zweckgebundene Unterstützung seitens der Familie, die eher für die Mittellosigkeit des Beschuldigten spricht.
b) Der Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung standen zudem die Gründe gem. § 143a Abs. 1 S. 2 2. HS StPO entgegen.
Gem. § 143a Abs. 1 StPO ist die Bestellung eines Pflichtverteidigers aufzuheben, wenn der Beschuldigte einen anderen Verteidiger gewählt und dieser die Wahl angenommen hat. Dies gilt nicht, wenn zu besorgen ist, dass der neue Verteidiger das Mandat demnächst niederlegen und seine Beiordnung als Pflichtverteidiger beantragen wird, oder soweit die Aufrechterhaltung der Bestellung aus den Gründen des § 144 erforderlich ist.
Vorliegend sind aus den o.g. Gründen beide Ausnahmetatbestände nach § 143a Abs. 1 S. 2 StPO erfüllt. Es steht zum einen zu befürchten, dass der neue Verteidiger demnächst unter Niederlegung seines Wahlmandats seine Bestellung als Pflichtverteidiger beantragen wird, zum anderen erscheint die Wahlverteidigung nicht i.S.v. § 144 StPO gesichert.
aa) Im vorliegenden Fall hat der Wahlverteidiger im Rahmen der Beschwerdebegründung angegeben, die Erwartung seines Antrags auf Bestellung zum Pflichtverteidiger könne nicht ausgeräumt werden.
Steht aber von vornherein fest, dass der Wahlverteidiger sein Mandat alsbald niederlegen wird, oder ist dies wegen Mittellosigkeit des Beschuldigten zu erwarten, so ist die Bestellung des Pflichtverteidigers aufrecht zu erhalten (so u.a. OLG Celle, Beschluss vom 19. 8. 2010 - 1 Ws 419/10; s.a.MüKoStPO/Kämpfer/Travers StPO § 143a Rn. 7 mwN.). Ein derartiges zu befürchtendes „Herausdrängen“ des alten Pflichtverteidigers war bereits vor ihrer Normierung in § 143a Abs. 1 S. 2 StPO in der Rechtsprechung als Ausnahmetatbestand anerkannt.
bb) Des Weiteren ist die Aufrechterhaltung der Pflichtverteidigerbestellung auch zur Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens erforderlich, § 143a Abs. 1 S. 2 aE i.V.m. § 144 StPO. Auf die o.g. Gründe (siehe Ziff. 2. a)) wird Bezug genommen.
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 465 StPO analog.
Einsender: RA J. Jendricke, Amberg
Anmerkung: