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Entscheidungen

StPO

Ladung, nicht wirksame Ladung, unwirksame Zustellung, Verfahrensrüge, Anforderungen

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Dresden, Beschl. v. 03.06.2026 – 1 ORs 26 SRs 155/26

Leitsatz des Gerichts:

1. Wird mit der Revision geltend gemacht, der Angeklagte sei zur Berufungshauptverhandlung nicht wirksam geladen worden, so muss mit der Verfahrensrüge auch vorgetragen werden, wie der Ladungsversuch ausgeführt wurde.
2. Ggf. muss sich die zu erhebende Verfahrensrüge auch zu Umständen verhalten, bei deren Vorliegen eine unwirksame Zustellung geheilt sein könnte. Insbesondere kann vorzutragen sein, ob die Ladung, die an eine vom Angeklagten angegebene "Postanschrift" gesandt wurde, unter der er tatsächlich nicht gewohnt hat, ihn auf diesem Weg erreicht hat.


In pp.

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 30. Januar 2026 wird als unzulässig verworfen.
2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe

I.

Mit Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 27. August 2025 ist der Angeklagte wegen vierfachen Diebstahls, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, sowie vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in zwei weiteren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten unter gleichzeitiger Anordnung einer isolierten Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis verurteilt worden. Seine gegen dieses Urteil form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat das Landgericht mit Urteil vom 30. Januar 2026 gem. § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO verworfen, weil der Angeklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt zur Berufungshauptverhandlung nicht erschienen sei.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingereichte Revision des Angeklagten, mit der er eine Verletzung von § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO rügt. Mit ihr wird geltend gemacht, der Angeklagte sei zur Hauptverhandlung nicht ordnungsgemäß geladen worden. Er habe in der Einrichtung der Diakonie, in der die Zustellung erfolgen sollte, nicht gewohnt, sondern sei seit seiner Haftentlassung im Nachgang der erstinstanzlichen Hauptverhandlung dauerhaft wohnsitzlos gewesen. Auf die Ankündigung einer öffentlichen Zustellung habe der Verteidiger dem Gericht auf Anfrage (lediglich) mitgeteilt, „dass der Angeklagte wohnsitzlos sei, seine Post aber in einer Einrichtung der Diakonie in der Mondstraße Dresden abholen könne.“ Nach § 37 Abs. 1 StPO, § 178 Satz 1 Nr. 3 ZPO müsse der Zustellungsadressat jedoch in der Einrichtung wohnen, damit dort wirksam zugestellt werden könne.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Verwerfung der Revision als unzulässig beantragt, weil die allein erhobene Verfahrensrüge nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz StPO entspreche. Der Revisionsbegründung könne nicht entnommen werden, ob eine ordnungsgemäße Zustellung erfolgt sei oder nicht.

II.

Die Revision ist als unzulässig zu verwerfen, weil die allein erhobene Verfahrensrüge nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gemäß begründet worden ist.

1. Auch die mit der Revision erhobene Rüge, der Angeklagte sei nicht ordnungsgemäß zur Berufungshauptverhandlung geladen gewesen, muss die hierfür maßgeblichen Umstände so vollständig vortragen, dass allein aufgrund der Revisionsschrift geprüft werden kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden (Schmitt/ Köhler, StPO, 69. Aufl. (2026), § 329, Rn. 48 und Frisch in: SK-StPO, 6. Aufl. (2022), § 329, Rn. 68 - je m.w.N. - allg. Meinung).

2. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Zuschrift zutreffend ausführt, teilt die Revisionsbegründungsschrift nicht mit, wie die Zustellung erfolgt ist. Sie verhält sich nicht dazu, ob die Ladung an den Angeklagten persönlich übergeben werden konnte. In diesem Fall wäre es nämlich unschädlich, dass der Angeklagte in der Gemeinschaftseinrichtung, in der nach dem Gesamtzusammenhang der Revisionsbegründung die Zustellung erfolgt ist, tatsächlich gewohnt hat oder nicht. Gem. § 37 Abs. 1 StPO, § 177 ZPO kann eine Zustellung durch Übergabe an jedem beliebigen Ort erfolgen.

Aber auch wenn man den (abstrakten) Hinweis, dass bei einer Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO der Zustellungsadressat in der Gemeinschaftseinrichtung wohnen müsse, als konkludenten Vortrag, es habe eine derartige Ersatzzustellung stattgefunden, verstehen wollte, hätte sich die Revisionsbegründung dazu verhalten müssen, ob die Ladung dem Angeklagten von dort übergeben worden ist. Denn mit dem tatsächlichen Zugang wäre nicht nur die - grundsätzlich auch ohne förmliche Zustellung mögliche - schriftliche Ladung erfolgt, sondern auch ein Zustellungsmangel gem. § 37 Abs. 1 StPO, § 189 ZPO geheilt.

Der Verteidiger des Angeklagten hatte dem Landgericht in seinem Schreiben vom 9. Dezember 2025 mitgeteilt, dass für den Angeklagten, der „weiterhin .... ohne festen Wohnsitz“ sei, die Gemeinschaftseinrichtung der Diakonie, in der dann die Zustellung erfolgte, „als Postadresse fungiert“. Mit einer derartigen Funktion ist verbunden, dass der Angeklagte dort für ihn bestimmte Post abholt bzw. sich auf anderem Wege zukommen lässt. Daraus ergibt sich die (naheliegende) Möglichkeit, dass die ausweislich der Postzustellungsurkunde keine zwei Wochen später am 17. Dezember 2025 in der nämlichen Gemeinschaftseinrichtung für den Angeklagten abgegebene Ladung diesen derart erreicht hat.

Wenn aber ein Sachverhalt naheliegt, der einer erhobenen Verfahrensrüge den Boden entzöge, ist diese nur dann zulässig erhoben, wenn sie sich zu diesem Umstand verhält. Da die Revisionsbegründung aber nichts dazu mitteilt, ob der Angeklagte die Ladung tatsächlich erhalten hat, ist sie unvollständig und das Rechtsmittel deshalb unzulässig.

III.

Der Angeklagte hat gem. § 473 Abs. 1 StPO die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.


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Anmerkung:


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