Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Naumburg, Beschl. v. 21.07.2026 - 1 ORs 110/26
Eigener Leitsatz:
1. Grundsätzlich hat ein Angeklagter das Recht, sich in einem Strafverfahren von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen. Allerdings ist die Terminierung grundsätzlich Sache des Vorsitzenden und steht in dessen pflichtgemäßem Ermessen. Jedoch muss seitens des Vorsitzenden ernsthaft versucht werden, dem Recht des Angeklagten, sich in einem Strafverfahren von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen, soweit wie möglich Geltung zu verschaffen.
2. Der Hinweis, dass sich „in immer mehr Verfahren ( ) neue Verteidiger im Berufungsverfahren melden, die über nur sehr eingeschränkte freie Termine verfügen, was ein Arbeiten des Berufungsgerichts mehr als nur erschwert' ist kein tragender Gesichtspunkt für eine Terminsbestimmung sein, zumal wenn es sich um ein Verfahren von nicht wesentlicher Bedeutung handelt und der vorgesehene Hauptverhandlungstermin mit einer anderen Sache hätte belegt werden können.
OLG Naumburg
Beschluss
1 ORs 110/26
In der Strafsache
gegen pp.
wegen Verwendung von Kennzeichnen verfassungswidriger Organisationen
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Naumburg am 21. Juli 2026 durch pp. auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle - 9. kleine Strafkammer als Berufungskammer - vom 19.Februar 2026 - 9 NBs 822 Js 31523/25 (2/26) - mit den Feststellungen aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Halle zurückverweisen.
Gründe
I.
Mit Urteil vom 08.12.2025 hat das Amtsgericht Sangerhausen den Angeklagten wegen Verwendung von Kennzeichen ehemaliger nationalsozialistischer Organisationen zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen von je 70 € verurteilt.
Mit Urteil vom 19.02.2026 hat die Berufungskammer des Landgerichts Halle unter Verwerfung der weitergehenden Berufung des Angeklagten das Urteil des Amtsgericht Sangerhausen vom 08.12.2025 unter Aufrechterhaltung im Übrigen im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 65 € verurteilt wird.
Hiergegen richtet sich die mit Schriftsatz seines Verteidigers Rechtsanwalt pp. vom 25.02.2026 eingelegte Revision des Angeklagten, die am selben Tage beim Landgericht Halle eingegangen ist, und die dieser nach Zustellung des Urteils am 10.03.2026 mit Schriftsatz vom 01.04.2026, eingegangen bei Gericht am 02.04.2026, begründet hat.
Zudem richtet sich hiergegen die mit Schriftsatz seines Verteidigers Rechtsanwalt S vom 01.04.2026 eingelegte Revision des Angeklagten, die am 03.04.2026 beim Landgericht Halle eingegangen ist, und die dieser mit Schriftsatz vom 03.04.2026, eingegangen bei Gericht am selben Tage, begründet hat.
Die durch seine Verteidiger getrennt eingelegte und begründete Revision ist jeweils zulässig. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung des Verfahrens zur erneuten Verhandlung und Entscheidung durch eine andere Strafkammer des Landgerichts Halle.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Zuschrift an den Senat vom 25.06.2026 unter anderem Folgendes ausgeführt:
„Auf die Revision des Angeklagten ist das vorbezeichnete Urteil mit den Feststellungen aufzuheben, da die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten bereits mit einer Verfahrensrüge „der Verletzung des Rechts auf Verteidigung durch den gewählten Verteidiger gemäß Art. 6 Abs. 3 Buchst. c) MRK, § 137 Abs. 1 Satz 1, 228 StPO" Erfolg hat.
Der Rüge liegt folgendes Prozessgeschehen zugrunde:
Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht Sangerhausen wegen Verwendens von Kennzeichen ehemaliger nationalsozialistischer Organisationen - hier: Hitlergruß - zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen ä 70,- Euro am 08.12.2025 verurteilt.
Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte mit seinem „Widerspruch?-Schreiben vom 08.12.2025, eingegangen am Amtsgericht Sangerhausen am 10.12.2025 (Bd. I BI. 61 d. A.), im Ergebnis Berufung ein.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 20.01.2026, eingegangen beim Amtsgericht Sangerhausen am selben Tage (Bd. I BI. 72 f. d. A.), zeigte Rechtsanwalt pp. - unter anwaltlicher Versicherung - an, dass er die rechtlichen Interessen des Angeklagten vertrete und beantragte zugleich Akteneinsicht. Das Amtsgericht Sangerhausen leitete dieses Schreiben am 20.01.2026 an das zuständige Landgericht weiter (Bd. I BI. 70 f. d. A.); dort wurde es dem Vorsitzenden der Berufungskammer am 21.01.2026 vorgelegt (Bd. I BI. 70 d. A.).
Mit richterlicher Verfügung des Vorsitzenden der Berufungskammer vom 23.01.2026 (Bd. I BL 74 f. d. A.) wurde Hauptverhandlungstermin auf den 19.02.2026, um 9:00 Uhr, bestimmt und der Angeklagte hierzu geladen. Die Geschäftsstelle führte die richterliche Verfügung am 29.01.2026 aus. Die Ladung wurde dem Angeklagten am 02.02.2026 förmlich zugestellt. Eine Ladung des Rechtsanwalts pp. erfolgte nicht.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 02.02.2026 (Bd. I BI. 80 d. A.), eingegangen beim Landgericht Halle am 03.02.2026 (Bd. I BI. 79 d. A.), beantragte der Verteidiger, den Termin aufzuheben, da er nicht mit ihm abgestimmt worden sei und er sich in dem Zeitraum vom 16.02.2026 bis zum 20.02.2026 urlaubsbedingt im Ausland befände. Er schlug als möglichen Alternativtermin den 05.05.2026 vor.
Diesen Antrag lehnte der Vorsitzende der Strafkammer mit Beschluss vom 05.02.2026 (Bd. I BI. 93 d. A.) im Wesentlichen mit der Begründung ab:
"Der Termin am 05.05.2026 liegt außerhalb dessen, was einer beschleunigten Verhandlung von Strafverfahren entspricht. Zudem hat der Vorsitzende dort bereits einen anderen dienstlichen Termin. Schließlich liegt kein Fall der notwendigen Verteidigung vor......"
Mit weiterem anwaltlichen Schriftsatz vom 11.02.2026 schlug Rechtsanwalt pp. als weitere Alternativtermine den 27.03.2026 und 22.04.2026 vor (Bd. I BI. 123 d. A.). Mit weiterem Beschluss des Landgerichts Halle vom 13.02.2026 (Bd. I BI. 126 d. A.) wurde der erneute Verlegungsantrag mit der Begründung zurückgewiesen: „Die nunmehr angebotenen Ausweichtermine am 22.04.2026 und 27.03.2026 sind keine möglichen Termine der Kammer. Es bleibt bei den Gründen des Beschlusses vom 05.02.2026. Der Terminspraxis hat auch nichts mit vergangenen Verfahren zu tun. Hintergrund ist, neben dem Beschleunigungsgebot auch, dass in immer mehr Verfahren sich neue Verteidiger im Berufungsverfahren melden, die über nur sehr eingeschränkte freie Termine verfügen, was ein Arbeiten des Berufungsgerichts mehr als nur erschwert" (Bd. I BI. 26 d. A.).
Die Berufungshauptverhandlung fand an den vorgesehenen Tag, am 19.02.2026, ohne im Beisein des Wahlverteidigers statt.
Diese Verfahrensweise war rechtsfehlerhaft.
Unabhängig davon, dass die Ladung des Verteidigers pp. nicht deshalb entbehrlich war, weil er eine Vollmacht nicht vorgelegt hatte (vgl. BGH, Urteil vom 09.10.1989 - 2 StR 352/89) bzw. die Akten zum Zwecke der Einsichtnahme erhalten hatte und deshalb die Möglichkeit besaß, vom Termin Kenntnis zu erhalten (vgl. BGH, Urteil vom 16.01.1985 - 2 StR 771/84), ist hier das Fehlen der förmlichen Ladung zwar im Ergebnis unschädlich, da er rechtzeitig vom Termin durch seinen Mandanten Kenntnis erhielt. Allerdings verletzte gleichwohl die weitere Verfahrensweise den Angeklagten in seinem Recht auf wirksame Verteidigung (Art. 6 Abs. 3 c MRK) und verstieß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG. Grundsätzlich hat ein Angeklagter das Recht, sich in einem Strafverfahren von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen. Allerdings ist die Terminierung grundsätzlich Sache des Vorsitzenden und steht in dessen pflichtgemäßem Ermessen. Nicht jede Verhinderung eines gewählten Verteidigers kann zur Folge haben, dass eine Hauptverhandlung gegen den Angeklagten nicht durchgeführt werden kann (BGH NStZ 1998, 311, 312; BGH, Beschluss vom 29.08.2006 - 1 StR 285/05). Jedoch muss seitens des Vorsitzenden ernsthaft versucht werden, dem Recht des Angeklagten, sich in einem Strafverfahren von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen, soweit wie möglich Geltung zu verschaffen (vgl. BGH StV 1992, 53; BGH, Beschluss vom 06.07.1999 - 1 StR 142/99).
Es ist nicht ersichtlich, dass hier ein derartiger Versuch erfolgt ist.
So ist ein Bemühen des Vorsitzenden vorliegend weder bei der Bestimmung des Hauptverhandlungstermins nach vorheriger Terminsanfrage bei den Verfahrensbeteiligten noch hinsichtlich der nachfolgenden Schreiben und Verlegungsanträge des Wahlverteidigers vom 02.02. und 11.02.2026 ersichtlich. Dazu hätte - zumal bei einer auf lediglich einem Sitzungstag angesetzten Hauptverhandlung - schon deshalb Anlass bestanden, weil die erbetene Terminsverschiebung zeitlich nicht erheblich ins Gewicht gefallen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 06.07.1999 - 1 StR 142/99), zumal es sich weder um eine Haftsache noch um ein Strafverfahren mit wesentlicher Bedeutung handelte.
Auch vermag der Hinweis, dass sich „in immer mehr Verfahren ( ) neue Verteidiger im Berufungsverfahren melden, die über nur sehr eingeschränkte freie Termine verfügen, was ein Arbeiten des Berufungsgerichts mehr als nur erschwert' kein tragender Gesichtspunkt sein, zumal es sich - wie hier - um ein Verfahren von nicht wesentlicher Bedeutung handelt und der vorgesehene Hauptverhandlungstermin mit einer anderen Sache hätte belegt werden können (im Ergebnis: LG Berlin, Beschluss vom 16.01.2003 - 512 Qs 5/03; OLG Frankfurt, StV 1995, 9; LG Verden, StV 1996, 255).
Der Fehler führt zur Aufhebung des Urteils, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Berufungshauptverhandlung in Anwesenheit des Wahlverteidigers gerade in der Beweisaufnahme und im Schlussvortrag zu einem für den Angeklagten günstigeren Ergebnis geführt hätte (vgl. BGHSt 36, 259, 262)."
Dem schließt sich der Senat uneingeschränkt an.
Einsender: RA J.-R. Funck, Braunschweig
Anmerkung: