Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, rückwirkende Bestellung, Zulässigkeit, Unverzüglichkeitsgebot

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Naumburg, Beschl. v. 11.08.2026 - 9 Gs 320/26

Eigener Leitsatz:

1. Eine rückwirkende Pflichtverteidigerbestellung ist zulässig, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung die Voraussetzungen für eine Beiordnung vorgelegen haben.
2. Unverzüglich im Sinne des § 141 Abs. 1 Satz 1 StPO bedeutet, dass die Pflichtverteidigerbestellung zwar nicht sofort, aber so bald wie möglich ohne schuldhaftes Zögern, d. h. ohne sachlich nicht begründete Verzögerung erfolgen muss. Das Kriterium der Unverzüglichkeit ist in der Regel unter Berücksichtigung einer Prüfungs- und Überlegungsfrist von drei Wochen gewahrt ist.
3. Die Ausnahmevorschrift des § 141 Abs. 2 S. 3 StPO betrifft nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur die Fälle der antragsunabhängigen Beiordnung von Amts wegen nach § 141 Abs. 2 Nr. 2 und 3 StPO, nicht aber die Beiordnung auf Antrag gemäß § 141 Abs. 1 S. 1 StPO.


AG Naumburg

9 Gs 320/26

Beschl. v. 11.08.2026

In dem vormaligen Ermittlungsverfahren
gegen pp.

Verteidiger:
Rechtsanwalt Alexander Funck, Freiheit 12c, 12555 Berlin

wegen Diebstahls

wird dem vormals Beschuldigten Rechtsanwalt pp. gemäß 140 Abs. 1 Nr. 5 i.V. m. § 141 Abs. 1 S. 1, 142 Abs. 1 S. 1 und 2 StPO als Pflichtverteidiger nachträglich beigeordnet.

Gründe:

I.

Dem vormals Beschuldigten war in dem hier in Rede stehenden Ermittlungsverfahren die Begehung eines vermeintlich am 13.04.2025 in Naumburg (Saale) begangenes Vergehen der Hehlerei vorgeworfen worden. Sein Verteidiger beantragte mit dem an die Kriminalaußenstelle
in Naumburg gerichteten Schriftsatz vom 29.06.2026 namens und in Vollmacht seines Mandanten die Beiordnung zum Pflichtverteidiger gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. §§ 141 Abs. 1 S. 1, 142 Abs. 1 S. 1 und 2 StPO. Tatsächlich wurde zum Zeitpunkt der Antragstellung in dem Verfahren 613 Js 213606 /24 der Staatsanwaltschaft Halle, Zweigstelle Naumburg gegen den vormals Beschuldigten Untersuchungshaft in der er sich heute noch befindet, vollstreckt Der Verteidiger erklärte im Schriftsatz vom 29.06.2026 ferner, dass er im Fall der Beiordnung das Wahlmandat niederlegen werde.

Der Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung ging noch 29.06.2026 bei der Kriminalaußenstelle in Naumburg ein. Er wurde mit Verfügung vom 20.07.2026 mit der Akte an die Staatsanwaltschaft Halle, Zweigstelle Naumburg weitergeleitet. Die Staatsanwaltschaft stellte das Ermittlungsverfahren gegen den vormals Beschuldigten mit Verfügung vom 22.07.2026 in Hinblick auf die noch nicht rechtskräftige Verurteilung des vormals Beschuldigten in dem Verfahren 613 Js 213606/24 gemäß § 154Abs. 1 StPO vorläufig ein. Sie leitete die Akten sodann mit Verfügung vom 22.07.2026 an das Amtsgericht Naumburg mit dem Antrag weiter, den Beiordnungsantrag als unbegründet zurückzuweisen, da die Voraussetzungen für eine Beiordnung wegen der Verfahrenseinstellung nicht mehr vorlägen.

II.

Dem Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung war gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO i. V. m. §§ 141 Abs. 1 S. 1, 142 Abs. 1 S. 1 StPO stattzugeben. Zum Zeitpunkt der Antragstellung lagen die Voraussetzungen der Beiordnung vor, weil der Verteidiger die Niederlegung des Wahlmandats im Fall der Beiordnung erklärt hatte, der vormals Beschuldigte in Untersuchungshaft saß und weil das Gebot der unverzüglichen Weiterleitung der Akten an das Gericht und der unverzüglichen Bestellung des Pflichtverteidigers nicht beachtet worden war. Unverzüglich i. S. d. §§ 141 Abs. 1, 142 Abs. 1 Satz 2 StPO bedeutet, dass die Pflichtverteidigerbestellung zwar nicht sofort, aber doch so rechtzeitig zu erfolgen hat, dass die Verteidigungsrechte gewahrt werden. Die Beschwerdekammern des Landgerichts Halle verstehen hierunter eine Prüfungs- und Überlegungsfrist von bis zu 3 Wochen nach Antragstellung zu verstehen. In dem diese ständige Rechtsprechung mitbegründeten Beschluss des LG Halle vom 13.08.2024 – 4 Qs 11/24- heißt es wörtlich:

„Unverzüglich im Sinne des § 141 Abs. 1 Satz 1 StPO bedeutet, dass die Pflichtverteidigerbestellung zwar nicht sofort, aber so bald wie möglich ohne schuldhaftes Zögern, d. h. ohne sachlich nicht begründete Verzögerung erfolgen muss. (LG Hamburg, Beschluss vom 05. April 2022 -612 Qs 6/22-, Rn. 31 juris). Die Kammer geht davon aus, dass das Kriterium der Unverzüglichkeit in der Regel unter Berücksichtigung einer Prüfungs- und Überlegungsfrist von drei Wochen gewahrt ist.“

Das sieht das Gericht ebenso.

Hier vergingen jedoch vom Eingang des Antrags bei der Polizei bis zur Einstellung des Verfahrens, bis zu der die Voraussetzungen für die Pflichtverteidigerbestellung vorgelegen hatten, über 3 Wochen, ohne dass Gründe ersichtlich sind, weshalb eine Abgabe des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft nicht früher möglich war.

§ 141 Abs. 2 S. 3 StPO, wonach die Bestellung unterbleiben kann, wenn beabsichtigt ist das Verfahren alsbald einzustellen, steht hier der Beiordnung ebenfalls nicht entgegen. Denn diese Möglichkeit bestand aufgrund des Antrags des vormals Beschuldigten auf Pflichtverteidigerbestellung gerade nicht. Die Ausnahmevorschrift des § 141 Abs. 2 S. 3 StPO betrifft nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur die Fälle der antragsunabhängigen Beiordnung von Amts wegen nach § 141 Abs. 2 Nr. 2 und 3 StPO, nicht aber die Beiordnung auf Antrag gemäß § 141 Abs. 1 S. 1 StPO (LG Dessau-Roßlau, Beschluss vom 27.08.2020 - 3 Qs 121/20 -, Juris, Rn.13; LG Bochum a. a. O, Rn. 32). Der Umstand, dass hier auch die Beiordnung von Amts wegen nach § 141 Abs. 1 Nr. 2 StPO für den Fall erforderlich gewesen wäre, dass das Verfahren nicht alsbald eingestellt worden wäre, ändert nichts an der Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Verfahrenseinstellung eben auch ein Antrag auf Beiordnung vorlag, über den unverzüglich hätte entschieden werden müssen.

Der Pflichtverteidigerbestellung steht auch nicht entgegen, dass diese nach Einstellung des Verfahrens hier nur noch rückwirkend möglich ist. Denn aufgrund der Neuregelung der Pflichtverteidigerbestellung durch Umsetzung der PKH-Richtlinie der EU ist die Intension des Gesetzgebers jedenfalls nicht mehr nur eine ordnungsgemäße Verteidigung zu gewährleisten, sondern gleichermaßen mittellosen Beschuldigten von den Kosten ihrer Verteidigung freizustellen. Dies spricht dafür, eine rückwirkende Bestellung für zulässig zu erachten, wenn trotz Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 140, 141 StPO über den Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung nicht entschieden oder wenn der Antrag ohne Begründung abgelehnt wurde (Meyer-Goßner/Schmidt, Kommentar zur StPO, 66. Aufl., § 142 Rn 20).


Einsender: RA A. Funck, Berlin

Anmerkung:


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".