Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Naumburg, Beschl. v. 23.07.2026 - 1 ORbs 43/26
Eigener Leitsatz:
Hat das Rechtsbeschwerdegericht den Antrag des Betroffenen auf Übersendung der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft zu seinem Zulassungsvorbringen übergangen und diese dem Verteidiger nicht vor der Entscheidung über den Zulassungsantrag übersandt, wird das rechtliche Gehör des Betroffenen in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
In pp.
1. Auf den Antrag des Betroffenen vom 7. April 2026 wird das Verfahren in die Lage vor Erlass des Senatsbeschlusses vom 1. April 2026 - 1 ORbs 43/26 – zurückversetzt.
2. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amts-gerichts Zerbst vom 19. November 2025, 8 OWi 512/25/195 Js 23298/25, wird zugelassen.
3. Die Sache wird auf den Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern einschließlich der Vorsitzenden übertragen.
Gründe:
I. Mit Urteil vom 19. November 2025 hat das Amtsgericht Zerbst gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 180,00 € festgesetzt.
Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seinem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde vom 21. November 2025, der am selben Tag bei dem Amts-gericht Zerbst eingegangen ist. Die Rechtsbeschwerdebegründung erfolgte mit Schriftsatz des Verteidigers vom 29. Dezember 2025.
Mit Beschluss vom 1. April 2026 verwarf der Einzelrichter des Senats den Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Zerbst vom 19. November 2025 als unbegründet.
Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Anhörungsrüge vom 7. April 2026, mit der er geltend macht, die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft trotz seines ausdrücklichen Antrags vor der Entscheidung des Senats nicht erhalten zu haben. Der Betroffene beantragt, das Verfahren in den Stand vor Erlass des Beschlusses zurückzuversetzen.
II.
1. Auf den gem. § 356a StPO zulässigen Antrag des Betroffenen vom 7. April 2026 auf Nachholung des rechtlichen Gehörs war das Verfahren in die Lage vor Erlass des Beschlusses vom 1. April 2026 (1 ORbs 43/26), mit dem der Senat den Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Zerbst vom 19. November 2025 - 8 OWi 512/25/195 Js 23298/25 - als unbegründet verworfen hat, zurückzuversetzen, weil der Senat bei seiner Ent-scheidung den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör in entscheidungs-erheblicher Weise verletzt hat.
Zwar ist grundsätzlich bei einem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde die Übersendung der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft an den Betroffenen nicht erforderlich. Bei dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde handelt es sich um einen Rechtsbehelf eigener Art (Bauer in Göhler, OWiG, 19. Aufl., § 80 RNr. 18 m.w.N.) in dem die Vorschrift des § 349 Abs. 3 StPO keine direkte Anwendung findet. Im Regelfall ist die Anhörung des Betroffenen im Verfahren über die Entscheidung der Zulassung zum Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nicht geboten (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Mai 2024, 1 Orbs 103/24; Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, Beschluss vom 23. Januar 2020, Vf. 96-IV-19 – zitiert nach juris; OLG Düsseldorf VRS, 39, 392; KG Berlin, Beschluss vom 1. März 2023, 3 ORbs 19/23 – zitiert nach juris). Etwas anderes gilt nur bei einer drohenden Überraschungsentscheidung des Senats oder bei einem ausdrücklichen Antrag des Betroffenen auf Übersendung der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft.
Hier hat der Senat den Antrag des Betroffenen auf Übersendung der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft übergangen und diese dem Verteidiger nicht vor der Entscheidung über den Zulassungsantrag übersandt, wodurch das rechtliche Gehör des Betroffenen in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist.
2. Auf den Antrag des Betroffenen wird die Rechtsbeschwerde gem. § 80 Abs. 1 Nr.
1 OWiG zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.
Die im vorliegenden Fall von dem Betroffenen erhobene Verfahrensrüge des Ver-stoßes gegen ein faires Verfahren sowie unzulässiger Beschränkung der Verteidigung entspricht den Anforderungen des §§ 79 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 S. 2 StPO. Mit wenigen Ausnahmen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 1. Juli 2025, 4 ORbs 50/25, BeckRS 2025, 29879; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 1. März 2023, 1 OWi 2 SsBs 49/22; OLG Frankfurt, Beschluss vom 4. März 2025, 2 ORbs 233/24 – beide zitiert nach juris) haben sämtliche Oberlandesgerichte eine Verletzung des Grundsatzes auf ein faires Verfahren und eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung bei der Verweigerung der Überlassung einer Token-Datei angenommen und ausgeführt, dass sich der Betroffene nicht auf eine eigene Beschaffung der Datei bei den Landeseichämtern verweisen lassen muss (OLG Karlsruhe, Be-schluss vom 22. August 2023, 1 ORbs 34 Ss 468/23; Hanseatisches Oberlandes-gericht in Bremen, Beschluss vom 20. Oktober 2023, 1 ORbs 25/23; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 14. März 2024, 1 Ss (OWi) 7/24; OLG Brandenburg, Be-schluss vom 17. November 2025, 2 ORbs 120/25 – alle zitiert nach juris; OLG Dresden, Beschluss vom 22. September 2025, ORbs 25 SsRs 245/25). Dagegen steht die bislang übliche Verwaltungspraxis in Sachsen-Anhalt, die die Betroffenen an das Landeseichamt verwiesen hat, so dass ein Eingreifen des Oberlandesgerichts zur Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.
3. Nach § 80a Abs. 1, Abs. 3 S. 1 und 2 OWiG war die Sache durch den Einzelrichter auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern zu übertragen, weil es geboten ist, das Urteil zur Fortbildung des Rechts zu überprüfen. Vorliegend stellt sich eine Rechtsfrage, die entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und abstraktionsfähig ist. Die Frage, ob eine Verletzung des Grundsatzes auf ein faires Verfahren und eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung bei der Verweigerung der Überlassung einer Token-Datei angenommen und ob sich der Betroffene nicht auf eine eigene Beschaffung der Datei bei den Landeseichämtern verweisen lassen muss, ist bislang durch das Oberlandesgericht Naumburg nicht entschieden worden und erfüllt hier auch die anderen vorgenannten Voraussetzungen.
Einsender: RA A. Gratz, Bous
Anmerkung: