Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Naumburg, Beschl. v. 27.07.2026 - 1 ORbs 43/26
Eigener Leitsatz:
1. Es liegt eine Verletzung des Grundsatzes auf ein faires Verfahren und eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung bei der Verweigerung der Überlassung einer Token-Datei vor. Der Betroffene muss sich nicht auf eine eigene Beschaffung der Datei bei den Landeseichämtern verweisen lassen.
2. Die fehlende Speicherung von Rohmessdaten steht der Verwertung der Messergebnisse eines standardisierten Messverfahrens nicht entgegen.
In pp.
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Zerbst vom 19. November 2025 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Zerbst zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Mit Urteil vom 19. November 2025 hat das Amtsgericht Zerbst gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 180,00 € festgesetzt.
Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seinem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde vom 21. November 2025, der am selben Tag bei dem Amts-gericht Zerbst eingegangen ist. Die Rechtsbeschwerdebegründung erfolgte mit Schriftsatz des Verteidigers vom 29. Dezember 2025.
Nachdem der Einzelrichter des Senats mit Beschluss vom 1. April 2026 den Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amts-gerichts Zerbst vom 19. November 2025 als unbegründet verworfen hatte, ist das Verfahren mit Beschluss vom 23. Juli 2026 wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des Betroffenen in den Stand vor Erlass des Senatsbeschlusses vom 1. April 2026 zurückversetzt worden. Gleichzeitig hat der Einzelrichter des Senats gem. §§ 80 Abs. 1 Nr. 1, 80a Abs. 1, Abs. 3 S. 1 und 2 OWiG die Rechtsbeschwerde zugelassen und die Sache dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen, weil es geboten war, das Urteil zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu überprüfen.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat zuletzt beantragt, auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen das Urteil des Amtsgerichts Zerbst vom 19. November 2025 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde an das Amtsgericht Zerbst zurückzuverweisen.
II.
1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Sie ist nach ihrer mit Beschluss vom 23. Juli 2026 erfolgten Zulassung gemäß § 79 Abs. 1 S. 2 OWiG statthaft und zugleich mit dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, der gemäß § 80 Abs. 3 S. 2 OWiG als vorsorglich eingelegte Rechtsbeschwerde gilt, frist- sowie formgerecht eingelegt (§ 80 Abs. 3 S. 3, 79 Abs. 3 S. 1 OWiG i.V.m. § 341 Abs. 1 StPO) und bereits allein durch die Erhebung der Rüge der Verletzung materiellen Rechts wirk-sam begründet worden (§ 80 Abs. 3 S. 3, 79 Abs. 3 S. 1 OWiG i.V.m. § 345 Abs. 1 S. 1 und 3, Abs. 2 StPO).
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Sie hat jedenfalls mit der Rüge der Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren Erfolg, soweit der Betroffene rügt, das Amtsgericht habe nicht sichergestellt, dass ihm eine lesbare Falldatei der ihm zur Last gelegten Messung mit Token-Datei und Passwort zur Verfügung gestellt wurde.
a) Der Verteidiger des Betroffenen hat die Verletzung der Grundsätze eines fairen Verfahrens durch Nichtherausgabe von Token-Datei und Passwort zwecks Entschlüsselung und Überprüfung der überlassenen Falldatei zulässig in einer den Anforderungen nach § 80 Abs. 3 S. 1 bis 3, § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 S. 2 StPO entsprechenden Weise gerügt. Der den Verfahrensverstoß begründende Verfahrensgang stellt sich ausweislich des Beschwerdevorbringens wie folgt dar:
Der Verteidiger des Betroffenen beantragte nach erfolgter Akteneinsicht erstmals am 12. Juni 2025 bei der zuständigen Verwaltungsbehörde die Überlassung weiterer Messdaten, unter anderem „der digitalen Falldatensätze der gesamten Messreihe des gegenständlichen Messbetriebs mit Token-Datei und Passwort, Statistikdatei(en) und Case-List(s)“. Die Verwaltungsbehörde stellte dem Verteidiger hierauf die digitalen Falldaten zu der dem Betroffenen zur Last gelegten Geschwin-digkeitsmessung ohne Token-Datei und Passwort zur Verfügung. Daneben über-sandte sie ein Begleitschreiben und wies darauf hin, dass Passwort und Token von dort aus nicht zur Verfügung gestellt werden und verwies zum Erhalt an das Landeseichamt Brandenburg und die Hessische Eichdirektion.
Soweit ihm danach Token-Datei und Passwort neben weiteren herausverlangten Daten nicht zur Verfügung gestellt worden waren, beantragte der Verteidiger gemäß § 62 OWiG die Entscheidung des Gerichts und ersuchte damit erneut insbesondere um Herausgabe der „Token-Datei und Passwort zum verwendeten Messgerät“. Zur Begründung führte er insoweit aus, dass auch Token-Datei und zugehöriges Passwort von der Verwaltungsbehörde herauszugeben sind und ein Ver-weis an die Eichbehörden unzulässig sei.
Das Amtsgericht Zerbst wies diesen Antrag mit Beschluss vom 10. Juli 2025 (8 OWi 348/25) vollständig zurück. Hinsichtlich der vom Verteidiger begehrten Token-Datei samt zugehörigem Passwort verwies das Amtsgericht zum einen auf die gängige Praxis im Gerichtsbezirk und zum anderen darauf, dass die Verwaltungsbehörde in ausreichendem Maße darauf hingewiesen habe, wie eine Entschlüsselung der übersandten Daten erfolgen könne.
Im Termin zur Hauptverhandlung am 19. November 2025 wiederholte der Verteidiger sein Einsichtsbegehren und beantragte erneut, die Token-Datei und Pass-wort für das Messgerät zur Verfügung zu stellen.
Das Amtsgericht wies den Antrag in der Hauptverhandlung durch Beschluss zu-rück. Zur Begründung führte es aus, dass das Gericht aufgrund der durchgeführten Hauptverhandlung und der erhobenen Beweise vom Gegenteil der behaupteten Beweistatsachen überzeugt sei und deswegen die Beweisanträge zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich seien. Die Urteilsgründe enthalten zur Versagung der Bereitstellung der begehrten Token-Datei und des zugehörigen Passworts keine Ausführungen.
Nach Erlass des angefochtenen amtsgerichtlichen Urteils hat der Verteidiger mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2025 erneut erfolglos bei der Verwaltungsbehörde die Bereitstellung der begehrten Daten beantragt.
b) Das angefochtene Urteil ist unter Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK) auf verfahrensfehlerhafter Grundlage ergangen. Die von dem Betroffenen zulässig erhobene Verfahrensrüge der unzulässigen Beschränkung der Verteidigung wegen der Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens im Hin-blick auf die im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und im bisherigen gerichtlichen Bußgeldverfahren verweigerte Gewährung des begehrten Zugangs zu verschiedenen Daten und Unterlagen erweist sich jedenfalls bzgl. des öffentlichen Schlüssels des verwendeten Messgeräts als begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils mitsamt seinen Feststellungen. Grundsätzlich kann ein Betroffener mit der Rüge unzulässiger Informationsbeschränkung im gerichtlichen Verfahren nur durchdringen, sofern er den Zugang zu nicht zur Akte genommenen Unterlagen – wie hier geschehen – schon frühzeitig im Bußgeldverfahren beantragt und im Verfahren nach § 62 Abs. 1 OWiG weiterverfolgt hat. Durch die Ablehnung der Anträge auf Überlassung des öffentlichen Schlüssels, zuletzt durch den in der Hauptverhandlung verkündeten Beschluss des Amtsgerichts Zerbst vom 19. November 2025 hat das Amtsgericht gegen das Recht der Betroffenen auf ein faires Verfahren verstoßen, womit die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt im Sinne von § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG i.V.m. § 338 Nr. 8 StPO durch einen Beschluss des Gerichts unzulässig beschränkt wurde, wobei der Senat nicht ausschließen kann, dass das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht oder beruhen kann (vgl. Gericke in: KK-StPO, 9. Aufl., § 338 Rn. 101).
aa) Kommt wie hier bei einer Geschwindigkeitsmessung ein standardisiertes Messverfahren zur Anwendung, sind nach der Rechtsprechung geringere Anforderungen an die Beweisführung und die Urteilsfeststellungen der Fachgerichte zu stellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. November 2020, 2 BvR 1616/18 – zitiert nach juris Rn. 42; BGHSt 39, 291; 43, 277). Die amtliche Zulassung von Messgeräten sowie die Reduzierung des gemessenen Wertes um einen – systemimmanente Messfehler erfassenden – Toleranzwert dient gerade dem Zweck, Ermittlungsbehörden und Gerichte von der Sachverständigenbegutachtung und der Erörterung des Regelfalles zu entlasten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. November 2020, 2 BvR 1616/18 – zitiert nach juris Rn. 44; BGHSt 39, 291, 297; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Juli 2014, IV-1 RBs 50/14 – zitiert nach juris Rn. 10). Das Tatgericht ist deshalb grundsätzlich nur dann gehalten, das Messergebnis zu über-prüfen und sich von der Zuverlässigkeit der Messung zu überzeugen, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler gegeben sind (vgl. BGHSt 39, 291, 301; 43, 277, 283 f.). Wurde das Messgerät in geeichtem Zustand gemäß der Betriebsanleitung des Herstellers und den Zulassungsbedingungen der Physikalisch - Technischen Bundesanstalt entsprechend verwendet und bestehen auch sonst keine Bedenken gegen die Richtigkeit des Messergebnisses, genügt deshalb zum Nachweis eines Geschwindigkeitsverstoßes grundsätzlich die Mitteilung des eingesetzten Messverfahrens, der ermittelten Geschwindigkeit nach Abzug der Toleranz und des berücksichtigten Toleranzwertes (vgl. BGHSt 43, 277, 282; BVerfG, Beschluss vom 12. November 2020, 2 BvR 1616/18 – zitiert nach juris Rn. 43 f. m.w.N.).
Dem Betroffenen ist dabei grundsätzlich durch die Möglichkeit, im Rahmen seiner Einlassung auf Zweifel aufmerksam zu machen und entsprechende Beweisanträge, Beweisermittlungsanträge oder Beweisanregungen zu stellen, in prozessual ausreichender Weise Gelegenheit gegeben, weiterhin auf Inhalt und Umfang der Beweisaufnahme Einfluss zu nehmen. Um jedoch, wie gefordert, konkrete Anhalts-punkte vortragen zu können, muss der Betroffene die Möglichkeit haben, Kenntnis von solchen Inhalten zu erlangen, die zum Zweck der Ermittlungen entstanden sind, aber nicht zur Akte genommen wurden (BVerfG, Beschluss vom 12. Novem-ber 2020, 2 BvR 1616/18 – zitiert nach juris Rn. 51). Das Recht auf ein faires Ver-fahren, das sich nicht in der Selbstbeschränkung staatlicher Mittel gegenüber den beschränkten Möglichkeiten des Einzelnen erschöpft (BVerfG, Beschluss vom 12. November 2020, 2 BvR 1616/18 – zitiert nach juris Rn. 30) und dem Betroffenen im Ordnungswidrigkeitenverfahren gleichermaßen wie dem Beschuldigten im Strafverfahren zusteht (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. März 1992, 2 BvR 1/91 – zitiert nach juris Rn. 23; Beschluss vom 12. November 2020, 2 BvR 1616/18 – zitiert nach juris Rn. 53), gebietet daher, dem Betroffenen im Bußgeldverfahren nicht nur die Möglichkeit zu geben, prozessual im Wege von Beweisanträgen oder Beweisermittlungsanträgen auf den Gang der Hauptverhandlung Einfluss zu nehmen, sondern vermittelt ihm auch das Recht, Kenntnis von solchen Inhalten zu erlangen, die zum Zweck der Ermittlung entstanden sind, aber nicht zur Akte genommen wurden (vgl. BVerfGE 63, 45, 66; BVerfG, Beschluss vom 12. November 2020, 2 BvR 1616/18 – zitiert nach juris Rn. 30 und 51 ff.). Verwaltungsbehörden und Gerichte haben dem Verteidiger des Betroffenen im Bußgeldverfahren oder einem von diesem beauftragten Sachverständigen auf Antrag hin daher sämtliche auch nicht bei den Akten befindliche amtliche Messunterlagen zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die Berechtigung des auf das Ergebnis eines (standardisierten) Messverfahrens gestützten Tatvorwurfs mit Hilfe eines Sachverständigen selbständig zu überprüfen, sofern sie in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem jeweiligen Ordnungswidrigkeitenvorwurf stehen, erkennbar Relevanz für die Verteidigung aufweisen und weder die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege noch datenschutzrechtliche Belange entgegenstehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. November 2020, 2 BvR 1616/18 – zitiert nach juris Rn. 51 ff.). Dabei ist es zwar Aufgabe der mit den Verfahren befassten Bußgeldgerichte, im Einzelfall zu beurteilen, ob das Gesuch diesen Anforderungen entspricht. Da die Verteidigung grundsätzlich jeder auch bloß theoretischen Aufklärungschance nachgehen kann, wohingegen die Bußgeldbehörden und schließlich die Gerichte von einer weitergehenden Aufklärung gerade in Fällen standardisierter Messverfahren grundsätzlich entbunden sind, kommt es hierbei aber nicht darauf an, ob die Bußgeldbehörde oder das Gericht die in Rede stehende Information zur Über-zeugung von dem Verstoß für erforderlich erachtet. Maßgeblich ist allein die Perspektive des Betroffenen beziehungsweise seines Verteidigers. Entscheidend ist, ob sie eine Information verständiger Weise für die Beurteilung des Ordnungswidrigkeitenvorwurfs für bedeutsam halten dürfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. November 2020, 2 BvR 1616/18 – zitiert nach juris Rn. 57).
bb) Diesem verfassungsrechtlich verbürgten Recht trägt die angefochtene Entscheidung nicht hinreichend Rechnung. Zwar haben die Verwaltungsbehörden und Gerichte grundsätzlich im Einzelfall zu entscheiden, ob sich Zugangs- und Einsichts-gesuche innerhalb dieses Rahmens bewegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. November 2020, 2 BvR 1616/18 – zitiert nach juris Rn. 58). Die Erwägungen des Amtsgerichts machen hier aber deutlich, dass es einen Anspruch auf Bereitstellung einer Token-Datei einschließlich zugehörigem Passwort jedenfalls bei Messungen mit Geräten des verfahrensgegenständlichen Typs unter Missachtung verfassungsrechtlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich in Abrede stellt.
(1) Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass dem Betroffenen, dem im Bußgeldverfahren eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen wird, auf sein Begehren hin grundsätzlich die digitale „Messdatei“ rechtzeitig vor der Hauptverhandlung zur Verfügung zu stellen ist (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 6. Mai 2015, 2 Ss [OWi] 65/15; OLG Frankfurt, Beschluss vom 26. August 2016, 2 Ss-OWi 589/16; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 14. März 2024, 1 Ss (OWi) 7/24 – alle zitiert nach juris). Sie ist Grundlage und originäres Beweismittel der Messung. Ihre Überprüfung durch einen Sachverständigen ermöglicht auf Grund der digitalen Signatur des Datensatzes zunächst die Feststellung, ob dieser Datensatz unverändert ausgewertet und die Auswertung der Messung so zum Tatvorwurf gemacht wurde oder ob der Datensatz manipuliert wurde. Zudem lassen die in dem Daten-satz enthaltenen technischen Angaben Rückschlüsse darauf zu, ob es bei der Messung zu einem technischen Problem des Messgerätes gekommen ist. Dies wird vom Amtsgericht erkennbar nicht in Zweifel gezogen. Nicht hinreichend in Bedacht genommen hat das Amtsgericht indes, dass das Zugangsrecht zu bei der Behörde vorhandenen Informationen, die in dem verfahrensgegenständlichen Messverfahren angefallen sind, grundsätzlich auch deren unverschlüsselte Einsicht und die Möglichkeit umfasst, die Integrität der Messdaten zu prüfen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22. August 2023, 1 ORbs 34 Ss 468/23; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, 1 ORbs 25/23; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 14. März 2024, 1 Ss (OWi) 7/24; OLG Brandenburg, Beschluss vom 17. November 2025, 2 ORbs 120/25 – alle zitiert nach juris). Das Einsichtsrecht in den Falldatensatz einer Messung liefe leer, wenn außer diesem nicht auch diejenigen Daten herausgegeben werden müssten, mit denen der verschlüsselte Falldatensatz
entschlüsselt werden kann (vgl. OLG Saarbrücken, a. a. O.).
(2) Danach war vorliegend auch die Token-Datei einschließlich zugehörigem Passwort an den Verteidiger des Betroffenen herauszugeben (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22. August 2023, 1 ORbs 34 Ss 468/23; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, 1 ORbs 25/23; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 14. März 2024, 1 Ss (OWi) 7/24; OLG Brandenburg, Beschluss vom 17. November 2025, 2 ORbs 120/25 – alle zitiert nach juris; a. A. OLG Düsseldorf Beschluss vom 1. Juli 2025, 4 ORbs 50/25, BeckRS 2025, 29879; OLG Frankfurt, Beschluss vom 4. März 2025, 2 ORbs 233/24 – zitiert nach juris, die beide auf die Zumutbarkeit der Einsichtnahme bei der Verwaltungsbehörde abstellen; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 1. März 2023, 1 OWi 2 SsBs 49/22 – zitiert nach juris, das auf das Begehren von nicht bei der Verwaltungsbehörde vorliegenden Informationen abstellt), da sie erforderlich war, um den Falldatensatz, der dem Verteidiger des Betroffenen überlassen worden war, entschlüsseln, auswerten und auf Integrität prüfen zu können.
(3) Dem Anspruch auf Bereitstellung der Token-Datei und des zugehörigen Passworts zum Zwecke der Entschlüsselung und Verifizierung des Falldatensatzes zu der dem Betroffenen zur Last gelegten Geschwindigkeitsmessung kann auch nicht entgegengehalten werden, dass die Verwaltungsbehörde lediglich über einen sog. Sammel-Token verfügt, der die Entschlüsselung auch solcher Falldatensätze er-lauben soll, die von anderen Messgeräten stammen. Soweit bereits die Verwaltungsbehörde hinsichtlich der Anordnung der Herausgabe des dort vorliegenden Sammel-Tokens datenschutzrechtliche Bedenken angeführt hat, greifen diese jedenfalls insoweit nicht durch, als dass der Verteidigung auch ein sog. Einzel-Token zur Verfügung gestellt werden kann. Dass dieser der Verwaltungsbehörde nicht unmittelbar vorliegt, sondern von ihr ggf. bei der Eichdirektion angefordert werden muss, steht dem rechtlichen Gebot der Bereitstellung nicht entgegen. Es kann nicht in Abrede gestellt werden, dass die Verwaltungsbehörde mit der ihr vorliegenden (Sammel-)Token-Datei einschließlich des zugehörigen Passworts über die Instrumente und Daten verfügt, die eine Entschlüsselung des Datensatzes erlauben, der der verfahrensgegenständlichen Geschwindigkeitsmessung zugrunde liegt. Will oder darf die Verwaltungsbehörde diesen digitalen Schlüssel aus daten-schutzrechtlichen Gründen oder vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Hersteller nicht herausgeben, darf dies von Rechts wegen nicht das Recht der Verteidigung auf Einsicht in den digitalen Falldatensatz beeinträchtigen, sofern die technische Möglichkeit besteht, der Verteidigung auch ohne Herausgabe des Sammeltokens, etwa durch Übermittlung eines, ggf. zu beschaffenden, Einzeltokkens die Entschlüsselung des Falldatensatzes der verfahrensgegenständlichen Messung zu ermöglichen. Es geht dann nicht darum, dem Betroffenen und seinem Verteidiger Beweismittel und Daten, die der Verwaltungsbehörde nicht vorliegen, erst zu beschaffen (vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 21. Juni 2023, 2 BvR 1082/21; Beschluss vom 20. Juni 2023, 2 BvR 1167/20; Beschluss vom 21. Juni 202, 2 BvR 1082/21; Beschluss vom 21. Juni 2023, 2 BvR 1090/21; OLG Karls-ruhe, Beschluss vom 22. August 2023, 1 ORbs 34 Ss 468/23; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 14. März 2024, 1 Ss (OWi) 7/24 – alle zitiert nach juris), sondern ihnen dieselbe Möglichkeit zur Auslesung und Prüfung der Falldatei zu geben, die der Verwaltungsbehörde aufgrund der dort vorliegenden Token-Datei eröffnet ist. Der Grundsatz der Verfahrensfairness und das hieraus folgende Gebot der Waffengleichheit erfordern gerade, dass die Verteidigung in gleicher Weise wie die Verfolgungsbehörde Teilnahme-, Informations- und Äußerungsrechte wahrnehmen kann (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 14. März 2024, 1 Ss (OWi) 7/24 - zitiert nach juris). Anderenfalls würde der aus dem Recht auf ein faires Verfahren abzuleitende Anspruch auf Zugang zur digitalen "Messdatei" als originärem Beweismittel unterlaufen und ausgehöhlt.
Weil die Gewährung von Akteneinsicht durch die Verwaltungsbehörde und nicht ein am Verfahren nicht beteiligtes Eichamt zu erfolgen hat, war insoweit auch ein Verweis an das Landeseichamt Brandenburg bzw. die Hessische Eichdirektion nicht zulässig (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 14. März 2024, 1 Ss (OWi) 7/24 – zitiert nach juris). Ebenso wenig muss sich die Verteidigung auf die Möglichkeit verweisen lassen, Einsicht in die Daten in den Räumlichkeiten der Verwaltungsbehörde zu nehmen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22. August 2023, 1 ORbs 34 Ss 468/23; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 20. Oktober 2023, 1 ORbs 25/23; OLG Brandenburg, Beschluss vom 17. Novem-ber 2025, 2 ORbs 120/25 – alle zitiert nach juris).
Das Amtsgericht war daher gehalten, sicherzustellen, dass der Verteidigung die Token-Datei und das zugehörige Passwort zur Auswertung der digitalen Messdatei zur Verfügung gestellt werden, bevor es sein Urteil sprach.
c) Das angefochtene Urteil war aufgrund des dargelegten Verfahrensmangels demnach bereits wegen Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen (§§ 353, 354 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 S. 1, Abs. 6 OWiG). Aus diesem Grund kann dahinstehen, ob durch die Nichtherausgabe einer lesbaren Falldatei mit Token-Datei und Pass-wort zugleich der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt worden ist.
3. Soweit die Verteidigung die Rechtsbeschwerde weitergehend damit begründet hat, dass ein Beweisverwertungsverbot für die Ergebnisse eines Messverfahrens mit einem Messgerät, welches keine Rohmessdaten speichert, besteht und im Falle einer Verwertung eine Verletzung des Rechtes auf ein faires Verfahren und eine verfassungswidrige Beschränkung des Rechtes auf eine wirksame Verteidigung vorliegt, muss einer solchen Rüge der Erfolg versagt bleiben.
Der Senat hat bereits entschieden, dass die fehlende Speicherung von Rohmess-daten der Verwertung der Messergebnisse eines standardisierten Messverfahrens nicht entgegensteht (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Oktober 2025, 1 ORbs 243/25; vgl. auch Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 6. April 2020, 1 SsRs 10/20 – zitiert nach juris; BayObLG, Beschluss vom 9. Dezember 2019, 202 ObOWi 1955/19, BeckRS 2019, 31165; KG Berlin, Beschluss vom 15. Mai 2014, 3 Ws (B) 249/14 – 122 Ss 73/14; OLG Brandenburg, Beschluss vom 27. Januar 2020, (1Z) 54 Ss-OWi 13/20 (13/20); OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. Januar 2019, 2 RBs 1/19; Beschluss vom 10. März 2020, 2 RBs 30/20; OLG Hamm, Beschluss vom 13. Januar 2020, 1 RBs 255/19; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 8. Januar 2020, 3 Rb 33 Ss 763/19; OLG Köln, Beschluss vom 27. September 2019, 1 RBs 339/19; OLG Oldenburg, Beschluss vom 9. September 2019, 2 Ss (OWi) 233/19; OLG Schleswig, Beschluss vom 20. Dezember 2019, II OLG 65/19; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. September 2019, 1 Rb 28 Ss 300/19; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 1. Dezember 2021, 1 OWi 2 SsBs 100/21 – alle zitiert nach juris). Im Bereich der Fachgerichte ist die Fragestellung als geklärt anzusehen. Aus diesem Grunde ist auch der namentlich durch den Verfassungsgerichtshof des Saarlandes und das OLG Saarbrücken vertretenen Auffassung zur Unzulässigkeit der Verwertung der Messergebnisse eines standardisierten Messverfahrens bei fehlender Speicherung dieser Daten (siehe VerfGH Saarland, Urteil vom 5. Juli 2019, Lv 7/17; OLG Saarbrücken, Vorlagebeschluss vom 10. April 2025, 1 Ss (OWi) 112/24 – beide zitiert nach juris) nicht zu folgen; diese Auffassung ist nicht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Grundsätzen der Anwendung von standardisierten Messverfahren vereinbar (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 6. April 2020, 1 SsRs 10/20 – zitiert nach juris).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Grundsätzen der Anwendung von standardisierten Messverfahren besteht ein Erfordernis, dass sich das Tatgericht von der Zuverlässigkeit der Messungen im konkreten Fall über-zeugt, nur dann, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler gegeben sind (vgl. BGH, Beschluss vom 19. August 1993, 4 StR 627/92 – zitiert nach juris; Beschluss vom 30. Oktober 1997, 4 StR 24/97 – zitiert nach juris). Diese Grundsätze würden nicht beachtet, wenn auch ohne das Vorliegen solcher konkreten Anhaltspunkte für Messfehler allein wegen der fehlenden Speicherung von Rohmessdaten die Messergebnisse des betreffenden Geräts als unverwertbar angesehen würden (siehe BayObLG, Beschluss vom 9. Dezember 2019, 202 ObOWi 1955/19, BeckRS 2019, 31165; OLG Schleswig, Beschluss vom 20. Dezember 2019, II OLG 65/19 – zitiert nach juris). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Überprüfung der Messergebnisse eines standardisierten Messverfahrens nur bei Vorliegen von konkreten Anhaltspunkten für Messfehler geboten und dieser Rechtsstandpunkt schließt es zugleich aus, diese Messergebnisse schon wegen des allgemeinen Umstands der nicht erfolgten Speicherung von Rohmessdaten als unverwertbar anzusehen. Dies ist nicht mit dem Fehlen einer nachträglichen Richtigkeitskontrolle des Messergebnisses eines standardisierten Messergebnisses gleichzusetzen, sondern es ist das Überprüfungsinteresse vielmehr dadurch gewahrt, dass bei begründeten Zweifeln an der Konformität des in Rede stehenden Gerätes mit den zulassungstechnischen Vorgaben der PTB oder bei Vermutung eines Gerätedefekts die Möglichkeit einer Befundprüfung durch die zuständige Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle besteht, mit der festgestellt werden kann, ob ein geeichtes bzw. eichfähiges Messgerät die Verkehrsfehler-grenzen einhält (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 6. April 2020, 1 SsRs 10/20; Beschluss vom 20. Oktober 2023, 1 ORbs 25/23 – zitiert nach juris).
Das Bundesverfassungsgericht hat zudem in einem Nichtannahmebeschluss vom 21. Juni 2023 (2 BvR 1082/21, juris Rn. 58 ff.) ausgeführt, dass eine Verpflichtung der Verwaltungsbehörden zum Einsatz von Messgeräten, die Rohmessdaten speichern, über die bloße Herausgabe von vorhandenen Informationen hinausgeht. Im dort zu entscheidenden Fall wurde jedoch seitens des Betroffenen nicht substantiiert dargelegt, dass aus dem verfassungsrechtlich verankerten Recht auf ein faires Verfahren − aus Gründen der "Waffengleichheit" oder in sonstiger Hinsicht − eine staatliche Pflicht folgt, potentielle Beweismittel zur Wahrung von Verteidigungsrechten vorzuhalten beziehungsweise zu schaffen. Dies gelte erst recht in Anbetracht der besonderen Substantiierungsanforderungen im Falle von Handlungspflichten der öffentlichen Gewalt. Das Vorbringen sei auf ein für verfassungs-rechtlich geboten gehaltenes Recht auf Vorhaltung beziehungsweise Schaffung von Beweismitteln und damit auf eine Veränderung der Anforderungen an ein standardisiertes Messverfahren gestützt. Die bisherige Rechtsprechung des Bundes-verfassungsgerichts zu standardisierten Messverfahren bei Geschwindigkeitsmessungen konstatiere jedoch lediglich ein Recht auf erweiterten Zugang zu vorhandenen Informationen und dies auch nicht unbegrenzt, sondern abhängig von dem jeweiligen Einzelfall. Das Bundesverfassungsgericht führt weiter aus, dass es in Anbetracht der nicht hinreichenden rechtlichen Substantiierung nicht mehr darauf ankomme, dass das Vorbringen auch in tatsächlicher Hinsicht den Begründungs-anforderungen nicht genügen dürfte. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund der offenkundigen tatsächlichen Unsicherheiten im Hinblick auf die Relevanz von "Rohmessdaten" für die Verteidigungsmöglichkeiten eines Betroffenen (BVerfG a.a.O. Rn. 60). Auch wenn das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde im dortigen Verfahren nicht zur Entscheidung angenommen hat, hat es Bedenken gegenüber einer Ausweitung der bisher konstatierten Anforderungen an ein standardisiertes Messverfahren hinsichtlich eines Anspruchs auf Vorhaltung bzw. Schaffung von Beweismitteln erkennen lassen.
4. Aufgrund des dargelegten Rechtsfehlers ist das angefochtene Urteil mit den Fest-stellungen aufzuheben (§§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, 353 StPO). Die Sache war zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Zerbst zurückzuverweisen (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 354 Abs. 2 StPO), wobei kein Anlass besteht, eine Zurückverweisung an einen anderen Richter des Amtsgerichts Zerbst auszusprechen (§ 79 Abs. 6 OWiG).
Einsender: RA A. Gratz, Bous
Anmerkung: