Gericht / Entscheidungsdatum: LG Magdeburg, Beschl. v. 05.08.2028 - 29 Qs 42/26
Eigener Leitsatz:
Im Rahmen der Anordnung von Zwangsmitteln nach § 230 Abs. 2 StPO muss jedoch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt sein. Der Vorführungsbefehl hat als weniger einschneidende Maßnahme den Vorrang vor dem Haftbefehl, wenn er ausreicht. Dabei muss das Gericht deutlich machen, dass es eine Abwägung mit der milderen Maßnahme der polizeilichen Vorführung vorgenommen hat, wenn es einen Haftbefehl anordnet.
Landgericht Magdeburg
Beschluss
29 Qs 42/26
In der Strafsache
gegen pp.
Verteidiger: ,
hat die 9. Große Strafkammer — Beschwerdekammer — des Landgerichts Magdeburg durch die unterzeichnenden Richter am 3. August 2026 beschlossen:
Auf die Beschwerde des Angeklagten gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts Aschersleben vom 21. Juli 2026 (Az.: 2 Ds 237 Js 29491/25-23/26), mit dem die "Untersuchungshaft" gegen den Angeklagten angeordnet wurde, wird dieser aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten hat die Staatskasse zu tragen.
Gründe:
I.
Die Staatsanwaltschaft Magdeburg hat gegen den Angeklagten am 1. Dezember 2025 zum Strafrichter des Amtsgerichts Aschersleben Anklage erhoben wegen des Vorwurfs eines am 1. April 2025 in Aschersleben begangenen tätlichen Angriffs auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen, in Tateinheit mit Bedrohung (Az.: 237 Js 29491/25).
Das Amtsgericht Aschersleben hat diese Anklage mit Eröffnungsbeschluss vom 4. Mai 2026 zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren vor dem Strafrichter des Amtsgerichts Aschersleben eröffnet (Az.: 2 Ds 23/26).
Mit Verfügung vom 4. Mai 2026 hat das Amtsgericht Aschersleben einen Hauptverhandlungstermin auf den 20. Juli 2026 anberaumt.
Die Ladung zu diesem Termin wurde dem Angeklagten ordnungsgemäß per Postzustellungsurkunde am 11. Mai 2026 zugestellt.
Am 20. Juli 2026 erschien der Angeklagte hingegen nicht zum Termin. In diesem Rahmen erklärte der Betreuer des Angeklagten, dass ihm der Angeklagte an diesem Tage mitgeteilt habe, dass er nicht erscheinen werde, da er sich "nicht fühle" und kein Geld habe. Der Betreuer habe den Angeklagten nochmals angeschrieben, worauf der Angeklagte erklärt habe, nicht erscheinen zu wollen. Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls erschien der Angeklagte auch beim zweiten Aufruf der Sache nicht.
Die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft beantragte den Erlass eines Haftbefehls gemäß § 230 Abs. 2 StPO.
Dem entsprach das Amtsgericht Aschersleben mit seinem Haftbefehl vom 21. Juli 2026, mit dem es die "Untersuchungshaft" (ersichtlich gemeint: Sicherungshaft) gegen den Angeklagten anordnete. Zur Begründung führte das Amtsgericht Aschersleben lediglich aus, dass der Haftgrund des § 230 Abs. 2 StPO bestehe, da der Angeklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt zur Hauptverhandlung am 20. Juli 2026 nicht erschienen sei. Andere Maßnahmen reichten nicht aus, um seine Anwesenheit in der Hauptverhandlung sicherzustellen. Unter Berücksichtigung der Vorbelastungen habe er im Falle einer Verurteilung eine nicht unempfindliche Bestrafung zu erwarten.
Daraufhin erfolgte am 22. Juli 2026 das Ersuchen des Amtsgerichts Aschersleben an das Polizeirevier Salzlandkreis zur Festnahme des Angeklagten. Diese ist bislang noch nicht erfolgt.
Am 23. Juli 2026 legte der Verteidiger für den Angeklagten Beschwerde gegen den Haftbefehl ein und beantragte, diesen aufzuheben. Zur Begründung wird ausgeführt, dass grundsätzlich zwischen der zwangsweisen Vorführung zum nächsten Termin und dem Erlass eines Haftbefehls ein Stufenverhältnis bestehe, das im vorliegenden Falle unbeachtet geblieben sei. Als milderes Mittel hätte die Vorführung zunächst im Termin geprüft und angeordnet werden müssen.
Das Amtsgericht Aschersleben hat es am 27. Juli 2026 abgelehnt, der Beschwerde abzuhelfen.
Die Staatsanwaltschaft hat keine Stellungnahme abgegeben.
Die Beschwerde des Angeklagten über seinen Verteidiger vom 23. Juli 2026 ist zulässig und in der Sache auch begründet.
Gemäß § 230 Abs. 2 StPO ist die Vorführung des Angeklagten anzuordnen oder einen Haftbefehl zu erlassen, wenn das Ausbleiben des Angeklagten nicht genügend entschuldigt ist, soweit dies zur Vorführung der Hauptverhandlung geboten ist.
Zutreffend ist das Amtsgericht Aschersleben davon ausgegangen, dass eine ordnungsgemäße Ladung des Angeklagten zum Hauptverhandlungstermin vom 20. Juli 2026 vorlag und das Fernbleiben des Angeklagten nicht entschuldigt war. Der Angeklagte hatte insoweit zunächst mitgeteilt, dass er sich "nicht fühle", dass er kein Geld habe und sodann, dass er nicht erscheinen wolle. Dies stellt keinen Entschuldigungsgrund dar.
Im Rahmen der Anordnung von Zwangsmitteln nach § 230 Abs. 2 StPO muss jedoch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt sein. Der Vorführungsbefehl hat als weniger einschneidende Maßnahme den Vorrang vor dem Haftbefehl, wenn er ausreicht (vgl. Schmitt in: Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 230, Rn. 19). Dabei muss das Gericht deutlich machen, dass es eine Abwägung mit der milderen Maßnahme der polizeilichen Vorführung vorgenommen hat, wenn es einen Haftbefehl anordnet (vgl. Schmitt, a. a. O., Rn. 21).
Das Amtsgericht hat in seinem Haftbefehl lediglich ausgeführt, dass andere Maßnahmen nicht ausreichten, um sich der Anwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung zu versichern. Weshalb dies so ist, teilte das Amtsgericht nicht mit. Dass der Erlass eines Vorführungsbefehls nicht aussichtsreich erschien, erschließt sich der Kammer nicht. Vielmehr war die Vorführung des Angeklagten durchaus erfolgversprechend. Dass er sich nicht an seinem Wohnsitz aufhalten könnte, war dem Amtsgericht nicht bekannt und auch nicht über das allgemein bestehende Risiko wahrscheinlich. Daher hätte das Amtsgericht Aschersleben zunächst zu dem milderen Mittel der Vorführung des Angeklagten greifen müssen, anstatt sofort mit der Anordnung eines Haftbefehls zu reagieren;
Dementsprechend war auf die Beschwerde des Angeklagten vom 23. Juli 2026 der Haftbefehl des Amtsgerichts Aschersleben vom 20. Juli 2026 aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.
Einsender: RA J.-R. Funck, Braunschweig
Anmerkung: