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Entscheidungen

OWi

Halterhaftung, Kostenbescheid, Fristbemessung

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Mannheim, Beschl. v. 24.07.2025 - 24 OWi 55/26

Eigener Leitsatz:

1. Die Bemessung der Frist des § 25a Abs. 2 StVG innerhalb der der Betroffene im Falle eines beabsichtigten Kostenbescheids vor der Entscheidung zu hören ist, liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verwaltungsbehörde.
2. Von einem Fahrzeughalter kann außerdem nicht nur verlangt werden, dass er das unberechtigte Führen des Fahrzeugs i.S.v. § 21 StVG unterbindet, sondern auch, dass er weiß, wer sein Fahrzeug berechtigt führt und dass er dies innerhalb der Verjährungsfrist benennen kann.


24 OWi 55/26

Amtsgericht Mannheim

Beschluss

In dem Bußgeldverfahren
gegen pp.

wegen OWi

hat das Amtsgericht Mannheim durch die Richterin am Amtsgericht pp. am 24. Juli 2026 beschlossen:

1. Der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung bezüglich des Kostenbescheids der Stadt Mannheim vom 18.05.2026 wird als unbegründet verworfen.
2. Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen.

Gründe:

Am 13.12.2025 wurde in der Mittelstraße in Mannheim festgestellt, dass der auf den Betroffenen zugelassene Pkw, amtliches Kennzeichen pp., verbotswidrig auf dem Gehweg parkte, ordnungswidrig gemäß §§ 12 Abs. 4, 49 StVO, 24 StVG.

Am 16.02.2026 wurde dem Betroffenen ein Anhörungsbogen mit schriftlicher Verwarnung übersandt, in dem mitgeteilt wurde, dass die Verwarnung i.H.v. 55,00 € nur wirksam werde, wenn der Betroffene damit einverstanden sei und das Verwarnungsgeld innerhalb einer Woche ab Zugang des Schreibens zahle. Dem Schreiben war darüber hinaus ein Anhörungsschreiben beigelegt, mittels dessen die Personalien des Betroffenen und etwaige Angaben zur Sache erfragt wurden.

Der Betroffene reagierte hierauf nicht, so dass er am 06.04.2026 erneut angeschrieben und ihm Gelegenheit gegeben wurde, sich zu dem Vorwurf zu äußern und ggfs. den verantwortlichen Fahrzeugführer zu benennen. Auch hierauf erfolgte keine Reaktion.

Die Stadt Mannheim stellte am 18.05.2026 das Ordnungswidrigkeiten ein und erließ einen Kostenbescheid gegenüber dem Betroffenen i.H.v. 23,50 E, der diesem am 29.05.2026 zugestellt wurde.

Hierauf stellte der Betroffene fristgerecht Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Zur Begründung trug er vor, das erste Anhörungsschreiben erst nach Urlaubsrückkehr am 16.03.2026 erhalten zu haben. Damals sei der Verstoß bereits verjährt gewesen. Auf richterliche Hinweise ergänzte er, das Fahrzeug sei am Tattag von seiner Lebensgefährtin genutzt worden, weshalb das an ihn gerichtete Anhörungsschreiben die Verjährung nicht habe unterbrechen können. Außerdem sei die Versendung erst zehn Wochen nach der Tat erfolgt.

II.

Der Kostenbescheid der Stadt Mannheim ist nicht zu beanstanden. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 108 Abs. 1. Nr. 3 i.V.m. § 62 OWiG war daher zu verwerfen.

Die Ordnungswidrigkeit wurde am 13.12.2025 begangen. Verjährung trat daher gem. §§ § 26 Abs. 3, 24 StVG a.F. nach drei Monaten und damit grundsätzlich am 13.03.2026 ein. Kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes der Kraftfahrzeugführer, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder würde seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern, werden nach § 25 Abs. 1 S. 1 StVG dem Halter des Kfz die Verfahrenskosten auferlegt. Dies ist hier geschehen.

Es kann dahinstehen, ob die Ordnungswidrigkeit bei der Einstellung aufgrund von - wie der Betroffene meint - Verjährung erfolgte oder weil die weitere Ermittlung des verantwortlichen Fahrers aufgrund fehlender weiterer Ermittlungsansätze einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert hätte, da der Betroffene als Halter sich nicht äußerte. In beiden Fällen wäre das Bußgeldverfahren einstellungsreif gewesen.

Nach § 25a Abs. 2 StVG ist im Falle eines beabsichtigten Kostenbescheids allerdings derjenige, 24 OWi 55/26 dem die Kosten auferlegt werden sollen, vor der Entscheidung zu hören. Eine solche Anhörung erfolgte vorliegend sogleich mit dem Anhörungs- und Verwarnungsgeldschreiben am 16.02.2026 und wurde am 06.04.2026 wiederholt.

Für die Anhörung sieht das Gesetz keine Frist vor. Teilweise wird in der Rechtsprechung vertreten, dass sie zeitnah (ca. zwei bis drei Wochen nach dem Verstoß) zu erfolgen habe (AG Straubing, Beschluss vom 23.08.2021, 9 OWi 441/21; AG Homburg, Beschluss vom 11.01.2006, 5 OWi 1/06). Zur Begründung wird angeführt, dass nach dieser Zeitspanne üblicherweise die Erinnerung an eine bestimmte Fahrt zu verblassen beginne und auch ein auskunftswilliger Halter später nicht mehr in der Lage sei, den Fahrer zuverlässig zu benennen.

Dem kann allerdings nicht beigetreten werden. Zum einen findet sich hierfür weder eine Stütze im Gesetz noch sind sachliche Gründe für eine starre, sehr kurze Frist erkennbar. Zum anderen sieht § 26 Abs. 3 StVG in Form der Verjährungsfrist eine Zeitspanne vor, innerhalb derer die Verwaltungsbehörde i.R. ihrer Ermittlungstätigkeit Nachforschungen anstellen und nach ihrer freien Gestaltung Maßnahmen zur Überführung und Verfolgung des Verantwortlichen einleiten kann. Diese Frist betrug für die hier relevante Tat drei Monate ab Tatbeendigung. Welche Maßnahmen die Behörde zu welchem Zeitpunkt trifft, liegt in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Von einem Fahrzeughalter kann außerdem nicht nur verlangt werden, dass er das unberechtigte Führen des Fahrzeugs i.S.v. § 21 StVG unterbindet, sondern auch, dass er weiß, wer sein Fahrzeug berechtigt führt und dass er dies innerhalb der damals noch gültigen, kurzen Verjährungsfrist von drei Monaten benennen kann (zum Ganzen AG München, Beschluss vom 11.10.2018, 953 OWi 195/18; AG Herne, Beschluss vom 15.08.2022, 22 OWi 140/22 (b)).

Vorliegend handelt es sich um einen in Mannheim begangenen Verstoß mit einem auf den in Karlsruhe lebenden Halter zugelassenen Pkw. Der Geschäftssitz der Kanzlei des Betroffenen ist ebenfalls in Karlsruhe. Es dürfte sich am Tattag damit nicht um einen alltäglichen Fahrtweg des Betroffenen gehandelt haben, sodass ihm grundsätzlich auch knapp zwei Monate nach der Tat noch in Erinnerung gewesen sein dürfte, wem er das Fahrzeug überlassen hatte, so er es denn nicht selbst führte. Dass dem so ist, zeigt bereits der Umstand, dass ihm noch am 29.05.2026 und somit fünfeinhalb Monate nach dem Vorfall bekannt war, das seine Lebensgefährtin für den Verstoß verantwortlich war.

Die am 16.02.2026 verfügte Anhörung des Betroffenen ist damit nicht zu beanstanden. Dass dieser sich damals aufgrund Urlaubes nicht an seiner Wohnanschrift aufhielt und das Schreiben erst später erhielt, ist nicht der Verwaltungsbehörde anzulasten.

Gemäß § 107 Abs. 1 OWiG fällt bei Verhängung einer Geldbuße eine Gebühr von 5 % des Betrages der Geldbuße an, mindestens jedoch 25,00 e. Nach § 107 Abs. 3 Nr. 2 OWiG wird eine Auslage von pauschal 3,50 € für jede Zustellung mit Zustellungsurkunde erhoben. Diese Kosten sind hier angefallen und wurden im Kostenbescheid in Ansatz gebracht.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 62 Abs. 2 S. 2 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.


Einsender: RA Dr. D. Beisel, Karlsruhe

Anmerkung:


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