Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Köln, Beschl. v. 30.06.2026 - III-1 ORs 124/26
Eigener Leitsatz:
1. Voraussetzung der für den Rechtsfolgenausspruch unerlässlichen Würdigung der Persönlichkeit eines Angeklagten sind aussagekräftige Feststellungen zum Lebensweg sowie zu den familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen.
2. Wird dem Angeklagten die Tatausführung als solche straferschwerend zur Last gelegt, liegt ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB vor.
III-1 ORs 124/26
OBERLANDESGERICHT KÖLN
BESCHLUSS
In der Strafsache
gegen pp.
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln
auf die (Sprung-) Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 1. September 2025 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und teilweise auf deren Antrag einstimmig gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO in Kenntnis des Schreibens des Angeklagten vom 18. Juni 2026 am 30. Juni 2026 beschlossen:
Unter Verwerfung des weitergehenden Rechtsmittels wird das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch mit seinen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Bonn zurückverwiesen.
Der Angeklagte hat jedoch die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin umfassend zu tragen (§ 473 Abs. 1 S. 2 StPO).
Gründe
I.
Das Amtsgericht Bonn hat den Angeklagten mit Urteil vom 1. September 2025 wegen Nachstellung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10, -€ verurteilt.
Hiergegen hat der Angeklagte (Sprung-) Revision eingelegt und diese zu Protokoll der Geschäftsstelle begründet. Er rügt, dass die Anklageschrift nicht der Umgrenzungs- und Informationsfunktion genüge und dass das Urteil nicht zureichend unterzeichnet sei. Zudem erhebt er mehrere Verfahrensrügen und rügt die Verletzung materiellen Rechts, wozu er näher ausführt.
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt die Verwerfung der Revision als unbegründet.
II.
Die zulässige (Sprung-) Revision hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang (vorläufig) Erfolg. Sie führt im Rechtsfolgenausspruch zur Aufhebung des angefochtenen Urteils mit den Feststellungen und daher auch nur insoweit zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz (§§ 349 Abs. 2 und 4, 353 Abs. 1 und Abs. 2, 354 Abs. 2 StPO).
1. Die auf die Erhebung der allgemeinen Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils hat hinsichtlich des Schuldspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit war die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen.
2. Die Revision hat indes im Rechtsfolgenausspruch Erfolg.
a) Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen bereits die unzureichenden Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten.
aa) Voraussetzung der für den Rechtsfolgenausspruch unerlässlichen Würdigung der Persönlichkeit eines Angeklagten sind aussagekräftige Feststellungen zum Lebensweg sowie zu den familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen (vgl. BGH, Beschl. v. 16.07.1981 - 4 StR 358/81 - juris; BGH, Beschl. v. 22.02.1985 - 2 StR 51/85 - juris; SenE v. 17.02.2023 - III-1 RVs 5/23 -; SenE v. 31.01.2023 - III-1 RVs 9/23 -;SenE v. 27.3.1992 - Ss 337-338/92 -). Denn die Strafzumessung beruht auf einer Ganzheitsbetrachtung von Tatgeschehen und Täterpersönlichkeit, einer Gesamtschau der Tatumstände im weitesten Sinne sowie der Persönlichkeit des Täters; ohne die Kenntnis der Täterpersönlichkeit lässt sich weder das Maß der persönlichen Schuld noch Maß und Art seiner Resozialisierungsbedürftigkeit beurteilen (vgl. BGH, Beschl. v. 16.07.1981 - 4 StR 358/81 - juris). Es bedeutet daher grundsätzlich einen Sachmangel, wenn der Tatrichter bei der Strafzumessung die persönlichen Verhältnisse des Täters überhaupt nicht oder nur unzureichend berücksichtigt (ständige Senatsrechtsprechung: vgl. SenE v. 30.05.2017 - III-1 RVs 122/17 -; SenE v. 07.06.2017 - III-1 RVs 114-115/17 -; SenE v. 08.12.2017 - III-1 RVs 294/17 -; SenE v. 01.10.2019 - III-1 RVs 154/19 -; SenE v. 28.07.2020 - III-1 RVs 137/20 -; SenE v. 09.07.2021 - III-1 RVs 120/21 -; SenE v. 31.01.2023 - III-1 RVs 9/23 -; SenE v. 17.02.2023 - III-1 RVs 5/23 -).
bb) Vorliegend beschränken sich die Feststellungen zur Person darauf, dass der Angeklagte Angestellter ist, 1.500,- € netto im Monat verdient, er keine Unterhaltsverpflichtungen hat und keine Drogen konsumiert.
Es fehlen Feststellungen zu Herkunft, Familie, Schul- und Berufsbildung, aktueller Tätigkeit und zu dem sozialen Leben des Angeklagten. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass weitergehende Feststellungen zu seiner Person getroffen werden könnten, zumal er sich zur Person eingelassen hat (S. 8 UA).
Die getroffenen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten sind daher nicht geeignet, die Persönlichkeit des Angeklagten zu würdigen und hierauf beruhend eine Rechtsfolgenentscheidung fundiert zu begründen.
b) Die Strafzumessung ist zudem rechtsfehlerhaft, weil nicht beurteilt werden kann, ob das Tatgericht einen bestimmenden Strafzumessungsgrund zu Gunsten des Angeklagten unberücksichtigt gelassen hat.
Die Unbestraftheit eines Angeklagten ist ein bestimmender Strafzumessungsgrund im Sinne von § 267 Abs. 3 S. 1 StPO, dessen Berücksichtigung es regelmäßig bedarf (ständige Rspr., vgl. BGH NStZ-RR 2017, 88; BGH, Beschluss v. 23.03.2022 - 6 StR 61/22 - juris; BGH NStZ-RR 2023, 305; BGH, Beschluss v. 26.06.2025 - 6 StR 203/25 - juris; SenE v. 08.12.2020 - III-1 RVs 210/20 -; SenE v. 07.11.2023 - III-1 ORs 133/23 -; SenE v. 17.02.2026 - III-1 ORs 35/26 -; Fischer, StGB, 73. Aufl., § 46 Rn. 37b).
Den Urteilsfeststellungen lässt sich ungeachtet eines nicht mitgeteilten Rechtskraftdatums bereits nicht entnehmen, wann dem Angeklagten der Strafbefehl des Amtsgerichts Bonn vom 9. April 2024, dessen Inhalt ebenfalls nicht mitgeteilt wird, zugestellt worden ist, damit diesem im Hinblick auf nachfolgende Handlungen des Angeklagten eine Warnfunktion beigemessen werden könnte.
c) Das Amtsgericht hat dem Angeklagten ferner straferschwerend zur Last gelegt, dass der Inhalt der Briefe eine sehr persönliche Ebene angreife und hierzu ausgeführt (S. 15 UA): „Vielleicht erinnere ich dich auch zu sehr an deinen Bruder? Ich habe auf
Facebook ein Bild von ihm gesehen, wo er mir ein bisschen ähnlich sieht.“
Dies lässt besorgen, dass das Tatgericht dem Angeklagten die Tatausführung als solche straferschwerend zur Last gelegt hat, was gegen § 46 Abs. 3 StGB verstößt. Das Verbot der Doppelverwertung von Strafzumessungstatsachen beinhaltet, dass die Merkmale des Tatbestandes, welche die Strafbarkeit begründen und der Bestimmung des gesetzlichen Strafrahmens zugrunde liegen, nicht nochmals bei der Strafzumessung berücksichtigt werden dürfen (vgl. Fischer, a.a.O., § 46 Rn. 76).
Hieran gemessen hätte es näherer Erläuterung bedurft, worin das Amtsgericht über das Tatbestandsmerkmal des Nachstellens gemäß § 238 Abs. 1 Nr. 2 StGB hinaus, die angeführte „sehr persönliche Ebene“ erblickt.
c) Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass die erkannte Strafe auf diesen Fehlern im Sinne des § 337 Abs. 1 StPO beruht.
3. Der Senat hebt zugleich die vom Amtsgericht getroffenen strafzumessungsrelevanten Feststellungen auf (vgl. § 353 Abs. 2 StPO), um dem nunmehr zum Entscheidung berufenen Gericht eine einheitliche neue Tatsachenfeststellung zu ermöglichen.
4. Für die erneute Hauptverhandlung sieht sich der Senat zu folgendem Hinweis veranlasst:
Bei einer hohen Tagessatzzahl kann eine Senkung des Tagessatzes angezeigt sein, um der progressiven Steigerung des Strafübels entgegenzuwirken (vgl. SenE v. 22.01.2021 - III-1 RVs 1/21 -; Fischer, a.a.O., § 40 Rn. 24 m.w.N.).
5. Für den Antrag des Angeklagten vom 15. Juni 2026, Rechtsanwalt pp. als Pflichtverteidiger zu entpflichten, ist – ungeachtet dessen, dass der Angeklagte keinen anderen Verteidiger zwecks Beiordnung benannt hat und die Frist zur Begründung der Revision bereits abgelaufen ist – anders als für die Wahrnehmung der Revisionshauptverhandlung – der Vorsitzende des Gerichts, dessen Urteil angefochten worden ist, zuständig. Eines Zuwartens mit der Entscheidung des Senats über die Revision bedurfte es nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 02.02.2012 - 4 StR 541/11 - juris). Die Bestellung des erstinstanzlichen Verteidigers wirkt im Revisionsverfahren fort (vgl. Schmidt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 350 Rn. 18).
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