Gericht / Entscheidungsdatum: AG Zerbst, Beschl. v. 22.06.2026 - 8 OWi 259/25/594 Js 12740/25
Eigener Leitsatz:
Bei einem Zeitablauf von 19 Monaten zwischen Tat und Urteil bedarf es besonderer Umstände für die Annahme, dass ein Fahrverbot noch unbedingt notwendig ist.
Amtsgericht Zerbst
Beschluss
8 OWi 259/25/594 Js 12740/25
In der Bußgeldsache
gegen pp.
Verteidiger:
Rechtsanwalt
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
hat das Amtsgericht Zerbst durch den Direktor des Amtsgerichts am 22.06.2026 beschlossen:
Gegen den Betroffenen wird wegen fahrlässiger Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 960,00 € verhängt.
Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften: § 41 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG, Nr. 11.3.8 BKat, § 4 Abs. 4 BKatV.
Gründe:
Im Verkehrszentralregister ist eine zu berücksichtigende Voreintragung enthalten.
II.
Der Betroffene hat gegen den Bußgeldbescheid der Verwaltungsbehörde —Zentrale Bußgeldstelle im Technischen Polizeiamt Magdeburg— vom 24.03.2025 fristgerecht Einspruch eingelegt. Der Betroffene hat seinen Einspruch in der Hauptverhandlung auf den Rechtsfolgenausspruch begrenzt und sich mit einer Entscheidung im Beschlusswege einverstanden erklärt.
Danach steht fest, dass der Betroffene am 29.11.2024 um 19.16 Uhr bei Oranienbaum-Wörlitz auf der A 9, km 69,2 als Führer des Pkw Kennzeichen pp. in Fahrtrichtung München fuhr. Obwohl vor der Messstelle durch Verkehrszeichen 274 (120 km/h) gut sichtbar mehrfach eine Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 120,00 km/h angeordnet war, fuhr der Betroffene am Kilometer 69,2 mit einer Geschwindigkeit (abzüglich Messtoleranz von 3 %) von 173 km/h, wobei ihm die Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit aufgrund mangelnder Sorgfalt nicht bewusst war.
Der Betroffene war dementsprechend wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und folgerichtig wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 41 Abs. 1, § 49 StVO, § 24 StVG; 11.3.8 BKat zu verurteilen.
IV.
Aufgrund des feststehenden Sachverhalts kommt gegen den Betroffenen gemäß §§ 41 Abs. 1, § 49 StVO, §§ 24, 25 Abs. 1 Satz 1 StVG; 11.3.8 BKat, § 4 Abs. 2 BKatV neben der Geldbuße von 480,00 Euro die Anordnung eines Fahrverbots für die Dauer von einem Monat wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers in der Regel in Betracht.
Das Gericht ist zunächst gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 2 BKatV; 11.3.8 BKat von der Regelgeldbuße in Höhe von 480,00 Euro ausgegangen.
Außerdem ist grundsätzlich gern. § 4 Abs. 1 BKatV ein Fahrverbot für die Dauer von 1 Monat zu verhängen.
Das Gericht hält die Fahrverbotsanordnung vorliegend jedoch nicht für erforderlich.
Die Erfüllung eines der in § 4 Abs. 1 Nr. 2 BKatV geregelten Tatbestände indiziert das Vorliegen eines groben Verstoßes i.S.v. § 25 Abs. 1 S.1 StVG, der zugleich ein derart hohes Maß an Verantwortungslosigkeit im Straßenverkehr offenbart, dass es regelmäßig der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbotes bedarf. Allerdings hat das Gericht im Einzelfall stets zu prüfen, ob außergewöhnliche Umstände vorliegen, die ausnahmsweise, insbesondere unter Beachtung des Übermaßverbotes, dass Absehen oder die Reduzierung vom Regelfahrverbot rechtfertigen. Die Reduzierung eines nach § 4 BKatV indizierten Fahrverbotes kann im Einzelfall erfolgen, wenn erhebliche Härten oder eine Vielzahl für sich genommene gewöhnlicher und durchschnittlicher Umstände vorliegen, die einen Ausnahmefall begründen.
Dieser Ausnahmefall liegt hier vor.
Der Betroffene hat die Tat umfassend eingeräumt und seinen Einspruch auf den Rechtsfolgenausspruch begrenzt.
Die Tat liegt nunmehr 19 Monate zurück.
Das im Regelfall nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG zu verhängende Fahrverbot hat nach der gesetzgeberischen Intention in erster Linie eine Erziehungsfunktion. Es ist als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme gedacht und ausgeformt. Das Fahrverbot kann deshalb seinen Sinn verloren haben, wenn seit dem Verkehrsverstoß ein erheblicher Zeitraum liegt. Wann bei langer Verfahrensdauer der Zeitablauf entweder allein oder zusammen mit anderen Umständen ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigen kann, ist eine Frage des Einzelfalles, die dem Tatrichter einen gewissen Beurteilungsspielraum eröffnet.
Nach mittlerweile gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung ist der Sinn des Fahrverbots in Frage zu stellen, wenn die zu ahnende Tat mehr als 1 1/2 Jahre zurückliegt. Dieser Zeitrahmen führt jedoch nicht automatisch zu einem Absehen von einem Fahrverbot, sondern ist lediglich ein Anhaltspunkt dafür, dass eine tatrichterliche Prüfung, ob das Fahrverbot seinen erzieherischen Zweck im Hinblick auf den Zeitablauf noch erfüllen kann, geboten ist.
Bei einem Zeitablauf von 19 Monaten zwischen Tat und Urteil bedarf es besonderer Umstände für die Annahme, dass ein Fahrverbot noch unbedingt notwendig ist. Diese Umstände sind vorliegend nicht zu erkennen.
Hinzu kommt, dass vorliegend der Tat auch nicht der erforderliche gesteigerte Erfolgsunwert innewohnt, da die Tat keine gesteigerte Gefährlichkeit aufweist. Bei der BAB 9, km 69,2 handelt es sich um ein gut ausgebautes dreispuriges gerades Autobahnstück, bei der der Zweck oder Anlass der Geschwindigkeitsbegrenzung aufgrund der örtlichen Gegebenheiten für einen Ortsunkundigen nicht erkennbar ist. Hinzu kommt, dass ausweislich des Messfotos BI. 34 und des Messprotokolls die Sicht- und Straßenverhältnisse gut gewesen sind und es keine Anhaltspunkte für ein hohes Verkehrsaufkommen gibt. Im Übrigen wurde die Begrenzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in der Zwischenzeit durch die zuständige Verwaltungsbehörde mit der Begründung aufgehoben, dass der betreffende Autobahnabschnitt diese aufgrund der Gegebenheiten nicht mehr gerechtfertigt sei.
Angesichts einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Umstände ist das Gericht davon überzeugt, dass bereits die deutliche Anhebung der Regelbuße auf insgesamt 960,00 Euro zur Einwirkung auf den Betroffenen erforderlich, aber auch ausreichend ist. Anhaltspunkte dafür, dass den Betroffenen die erhöhte Geldbuße wirtschaftlich unangemessen treffen könnte, sind weder vorgetragen noch aus der Akte erkennbar. Der Betroffene verfügt über ein geregeltes Einkommen.
V.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 46 Abs. 1, 71 Abs. 1 OWiG.
Einsender: RA U. Steinmetz, Leipzig
Anmerkung: