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Entscheidungen

OWi

Geldbuße, Erhöhung, Uneinsichtigkeit, besonders gute wirtschaftlichen Verhältnisse

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 17.7.2026 - 1 ORbs 3600 SsRs 144/26

Eigener Leitsatz:

1. Uneinsichtigkeit darf nur ausnahmsweise bußgelderhöhend berücksichtigt werden, wenn sie nämlich darauf schließen lässt, dass sich der Betroffene durch eine niedrige Geldbuße nicht hinreichend motivieren lassen wird, die Rechtsordnung künftig zu beachten
2. Die bloße Feststellung, dass der Betroffene ein teures Fahrzeug genutzt habe, genügt – ohne Feststellungen zur Eigentümereigenschaft – nicht, um besonders gute wirtschaftliche Verhältnisse zu begründen.


Oberlandesgericht Karlsruhe

1. SENAT FÜR BUSSGELDSACHEN

Beschluss

In dem Bußgeldverfahren
gegen pp.

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

hat das Oberlandesgericht Karlsruhe - 1. Senat für Bußgeldsachen - durch die unterzeichnenden Richter am 17. Juli 2026 beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Bruchsal vom 27.11.2025 (11 OWi 4400 Js 35215/25) im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Bruchsal zurückverwiesen.

Gründe:

Mit Urteil vom 27.11.2025 (11 OWiG 4400 Js 35215/25) hat das Amtsgericht Bruchsal gegen den Betroffenen wegen vorsätzlicher vorschriftswidriger Benutzung eines Mobiltelefones als Führer eines Kfz eine Geldbuße von 200 € verhängt.

Hiergegen hat der Betroffene form- und fristgerecht mit Verteidigerschreiben vom 27.11.2025 An-trag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gestellt und diesen – ebenfalls form- und fristgerecht – mit weiterem Verteidigerschreiben vom 22.12.2025 begründet.

Das Amtsgericht hat die Akten über die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe, die mit Schrift vom 02.03.2026 beantragt hat, den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Bruchsal vom 27.11.2025 gemäß § 80 Abs. 4 OWiG als unbegründet zu verwerfen, an das Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Der Betroffene hat über seinen Verteidiger rechtliches Gehör erhalten.

Mit Beschluss vom 17.07.2026 hat die Einzelrichterin die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Bruchsal vom 27.11.2025 (11 OWi 4400 Js 35215/25) zugelassen, soweit es den Rechtsfolgenausspruch betrifft, und die Sache in diesem Umfang dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

II.

Das Urteil ist nach der gebotenen – teilweisen – Zulassung der Rechtsbeschwerde auf die Sach-rüge im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben.

1. Das angefochtene Urteil war im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben, weil das Amtsgericht Bruchsal bei der Bemessung der Geldbuße wegen verbotswidrigen Benutzens eines Gerätes zur Telekommunikation gemäß § 24 Abs. 1 StVG i. V. m. §§ 23 Abs. 1a, 49 StVO zwar zutreffend von Ziffer 246.1 BKatVO ausgegangen ist, die Regelgeldbuße von 100,00 Euro jedoch rechtsfehlerhaft trotz fehlender Voreintragungen im Fahrerlaubnisregister auf 200,00 Euro verdoppelt hat, weil der Betroffene „sich in der Hauptverhandlung renitent und uneinsichtig gezeigt, selbst nach Hinweis des Gerichts auf die eindeutige Beweislage den Einspruch nicht zurückgenommen habe“ und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen vorzüglich seien. Er sei Fahrer eines Fahrzeugs der Luxusklasse Porsche Panamera und habe – gerichtsbekannt – im Verfahren 5 Cs 2100 Js 11034/25 wegen Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis die „Geldbuße“ von 1.200,00 Euro nach Einstellung gemäß § 153a StPO innerhalb kürzester Zeit bezahlt (UA S. 4).

Uneinsichtigkeit darf nur ausnahmsweise bußgelderhöhend berücksichtigt werden, wenn sie darauf schließen lässt, dass sich der Betroffene durch eine niedrige Geldbuße nicht hinreichend motivieren lassen wird, die Rechtsordnung künftig zu beachten. Hiervon kann etwa dann auszugehen sein, wenn das Prozessverhalten des Betroffenen den Schluss zulässt, dass er seiner inneren Einstellung nach dazu neigt, ohne Berücksichtigung der Rechte und Interessen anderer lediglich auf seinen eigenen Vorteil und beispielsweise sein eigenes schnelles Vorwärtskommen im Verkehr bedacht zu sein (vgl. OLG Oldenburg, BeckRS 2018, 33398; MüKo/Kuhli, Straßenverkehrsrecht, 1. Auflage, § 24 StVG, Rn. 54 m.w.N.). Ohne Hinzutreten weiterer Umstände darf für sich genommen nicht bußgelderhöhend berücksichtigt werden, dass der Betroffene die ihm vor-geworfene Tat bestreitet bzw. zum Tatvorwurf schweigt; insbesondere darf ein per se zulässiges Prozessverhalten bei der Bußgeldbemessung ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht als Erschwerungsgrund gewertet werden (MüKo/Kuhli, Straßenverkehrsrecht, 1. Auflage, § 24 StVG, Rn. 53).

Dass das Gericht bei der Bemessung der Geldbuße auf eine nicht näher festgestellte Renitenz und Uneinsichtigkeit des Betroffenen in der Hauptverhandlung und überdies darauf abgestellt hat, dass er seinen Einspruch trotz Hinweises des Gerichts nicht zurückgenommen hat, lässt erkennen, dass das Gericht bei der Bemessung der Geldbuße zulässiges Prozessverhalten des Betroffenen zu seinem Nachteil gewürdigt hat.

Überdies hat das Gericht bei der Bemessung der Geldbuße rechtsfehlerhaft darauf abgestellt, dass der Betroffene Fahrer eines Porsche Panamera war, hingegen keine Feststellungen zur Eigentümerschaft getroffen. Die bloße Feststellung, dass der Betroffene ein teures Fahrzeug genutzt habe, genügt – ohne Feststellungen zur Eigentümereigenschaft – nicht, um besonders gute wirtschaftliche Verhältnisse zu begründen (vgl. Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Auflage, § 24 StVG, Rn. 48b).

Grundsätzlich spielen die wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Bemessung der Geldbuße eine nur untergeordnete Rolle. Besteht ein Katalog an Regelgeldbußen – wie hier für Verkehrsordnungswidrigkeiten –, kommt hierin eine Wertung des Verordnungsgebers zur Bedeutung der jeweiligen Ordnungswidrigkeit und einem dem Betroffenen zu machenden Vorwurf zum Ausdruck, die auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit durchschnittlicher Betroffener im Blick hat. Die festgelegten Regelsätze haben Rechtssatzqualität und binden auch die Gerichte bei Vorliegen von Regelfällen (OLG Jena, BeckRS 2024, 45820). Die Berücksichtigung außergewöhnlich guter wirtschaftlicher Verhältnisse ist im Anwendungsbereich des § 17 Abs. 3 S. 2 1. HS OWiG ohne weiteres zulässig. Allerdings hat das Gericht im Hinblick auf die Vorgaben des § 17 Abs. 3 OWiG Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen zu treffen, die dem Beschwerdegericht die Überprüfung erlauben, ob das Tatgericht rechtsfehlerfrei von dem Regelsatz der BKatV abgewichen ist (OLG Hamm, BeckRS 2019, 16426).

2. Weil nicht auszuschließen ist, dass weitere Feststellungen - auch im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen - getroffen werden können, war das Urteil gemäß § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG i. V. m. § 354 Abs. 2 StPO im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Bruchsal zurückzuverweisen.


Einsender: RA Dr. P. Rinklin, Freiburg

Anmerkung:


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