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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, Beiordnungsgrund, Verbrechen, Verdachtslage

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Leipzig, Beschl. v. 20.07.2026 - 13 Qs 189/26

Eigener Leitsatz:

Ist der Verdacht eines Verbrechens als nicht so fernliegend anzusehen, kommt eine Beiordnung eines Pflichtverteidigers in Betracht.


Ist der Verdacht eines Verbrechens als nicht so fernliegend anzusehen, kommt eine Beiordnung eines Pflichtverteidigers in Betracht.

LG Leipzig

13 Qs 189/26

Beschluss

In dem Ermittlungsverfahren
gegen pp.

Verteidiger:

wegen Besitzes von BtM ohne Besitzerlaubnis ergeht am 20.07.2026 durch das Landgericht Leipzig - 13. Strafkammer als Beschwerdekammer –

nachfolgende Entscheidung:

1. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Leipzig gegen den Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 16.06.2026, Az. E ER15 282 Gs 3072/26, wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Beschuldigten trägt die Staatskasse.

Gründe

I.

Die Polizei ermittelte gegen die Beschuldigte wegen des Verdachts der Herstellung von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BTMG. Bei der Wohnungs-durchsuchung bei der Beschuldigten am 03.08.2025 wurden mehrere Utensilien zur Herstelung von GHB und der Stoff selbst aufgefunden.

Mit Schriftsatz vom 05.08.2025 zeigte sich Rechtsanwalt pp. als Verteidiger der Beschuldigten an und beantragte Akteneinsicht, sowie die Beiordnung als Pflichtverteidiger, da der Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt werde.

Nachdem das Verfahren erst im Mai 2026 der Staatsanwaltschaft vorgelegt wurde, sandte diese mit Verfügung vom 15.06.2026 den Beiordnungsantrag an das Amtsgericht Leipzig - Ermittlungsrichter - und beantragte, den Antrag auf Beiordnung abzulehnen, da gegen die Beschuldigte nach Prüfung der Sach- und Rechtslage lediglich ein Anfangsverdacht wegen eines Ver-gehens (Besitz von Betäubungsmitteln) vorliege.

Mit dem angegriffenen Beschluss vom 16.06.2026 ordnete das Amtsgericht Leipzig - Ermittlungsrichter - der Beschuldigten Rechtsanwalt Kuntzsch gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 2, 140 Abs. 2 StPO als Pflichtverteidiger bei, weil die Polizei gegen die Beschuldigte wegen eines Verbrechens ermittele.

Nach Zustellung am 18.06.2026 legte die Staatsanwaltschaft mit Eingang beim Amtsgericht Leipzig am 19.06.2026 sofortige Beschwerde gegen die Beiordnung ein. Ein Anfangsverdacht wegen eines Verbrechens liege nicht vor. Vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen reichten dafür nicht aus. Durch den Vermerk der Staatsanwaltschaft vom 15.06.2026 sei der Tatvorwurf insoweit auf ein Vergehen heruntergestuft worden. Die Einordnung der Polizei entbinde das Gericht jedenfalls nicht von einer eigenständigen Prüfung der Sach- und Rechtslage.

Mit Verfügung vom 19.06.2026 legte das Amtsgericht Leipzig - Ermittlungsrichter - die sofortige Beschwerde über die Staatsanwaltschaft Leipzig dem Landgericht Leipzig zur Entscheidung vor. Die Staatsanwaltschaft beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass zunächst ein Anfangsverdacht eines Verbrechens bestanden haben könnte, sei dieser jedenfalls vor der Entscheidung des Amtsgerichts in Wegfall geraten.

Der Verteidiger nahm mit Schriftsatz vom 15.07.2026 Stellung und betonte, dass nach dem Empfängerhorizont davon auszugehen gewesen sei, dass wegen eines Verbrechens ermittelt werde, und er umgehend einen Beiordnungsantrag gestellt habe, der allerdings nicht unverzüglich zur Entscheidung gelangt sei.

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist nicht begründet. Der angefochtene Beschluss entspricht im Rahmen des zulässigen richterlichen Ermessens (noch)
der Sach- und Rechtslage.

Zu Recht hat die Staatsanwaltschaft darauf hingewiesen, dass es vorliegend nicht um eine nachträgliche Beiordnung eines Pflichtverteidigers geht, sondern um eine Beiordnung im Rahmen eines laufenden Ermittlungsverfahrens. Insoweit kommt es nicht auf den Verfahrensstand und Tatverdacht zum Zeitpunkt der Antragstellung, sondern zum Zeitpunkt der Entscheidung an.

Die Staatsanwaltschaft ist dabei nicht an die Einschätzung der Polizei gebunden. Das Amts-gericht ist im Rahmen seiner Entscheidung über die Beiordnung aber wiederum auch nicht an die Einschätzung der Staatsanwaltschaft gebunden.

Die Entscheidung des Amtsgerichts, dass ein Beiordnungsgrund gern. § 140 Abs. 1 Nr. 2, 140 Abs. 2 StPO vorliege, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Verdacht wegen eines Ver-brechens ist jedenfalls nicht ganz abwegig.

Zwar wurde in der Wohnung der Beschuldigten nur eine geringe Menge GHB gefunden. Aller-dings wurden auch Utensilien zur Herstellung von GHB gefunden, deren Besitz selbst zwar straflos ist, der aber in der Zusammenschau mit der Feststellung der Beschuldigten am 03.08.2025 zusammen mit dem gesondert Verfolgten pp. und der bei ihm aufgefundenen Menge an GHB, den Verdacht des Herstellens oder Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge durchaus nicht fernliegend erscheinen lässt. Insoweit ist trotz der Formulierung im angegriffenen Beschluss „weil die Polizei (...) ermittelt", nicht davon auszugehen, dass das Amtsgericht die Einschätzung der Polizei ohne eigene Prüfung übernommen hätte. Vielmehr liegt nahe, dass das Amtsgericht den Verdacht eines Verbrechens nicht als so fernliegend betrachtet, dass eine Beiordnung ausscheiden würde. Dafür spricht auch die zusätzliche Aufnahme des Beiordnungsgrundes des § 140 Abs. 2 StPO.

Die zulässige sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft war daher mit der Kostenfolge des § 473 Abs. 1 StPO als unbegründet zu verwerfen.


Einsender: RA A. Kuntzsch, Finsternwalde

Anmerkung:


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