Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Fahren ohne Fahrerlaubnis, Erkundigungspflicht, Fahrlässigkeit

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 12.07.2010 - (3) 1 Ss 180/10 (77/10)

Fundstellen:

Leitsatz: Es besteht für den Inhaber einer rechtswirksam erteilten Fahrerlaubnis keine Verpflichtung, sich bei der Verwaltungsbehörde nach deren Fortbestand zu erkundigen.


KAMMERGERICHT
Beschluss
Geschäftsnummer
(3) 1 Ss 180/10 (77/10)
In der Strafsache gegen pp.
wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis
hat der 3. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin
am 12.07.2010 einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 22. Janu-ar 2010 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-dung – auch über die Kosten der Revision - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.

Gründe:
Das Amtsgericht hat den Angeklagten am 22. Januar 2010 wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von zwanzig Tagessätzen zu je fünfzehn Euro verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte (Sprung-)Revision eingelegt, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sach-lichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge (vorläufig) Erfolg.

Das Amtsgericht hat festgestellt, dass dem Angeklagten durch Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenhei-ten vom 11. Juni 2008 die Fahrerlaubnis entzogen und die so-fortige Vollziehbarkeit des Bescheides angeordnet worden ist. Dieser sei ihm am 14. Juni 2008 durch Einlegen in den Brief-kasten seiner Wohnanschrift zugestellt worden und seit dem 15. Juli 2008 unanfechtbar. Zwar habe der Angeklagte hiervon keine positive Kenntnis gehabt, er hätte jedoch im Hinblick auf seine verkehrsrechtlichen Vorbelastungen mit der Entziehung der Fahrerlaubnis rechnen können und müssen, zumal er am 25. Mai 2008 bei einer weiteren Zuwiderhandlung nach § 24a StVG fest-gestellt worden sei. Zumindest hätte er sicherstellen müssen, dass ihn die Post erreicht, oder sich bei dem Landesamt infor-mieren müssen, ob ein Entziehungsverfahren gegen ihn betrieben werde. Er sei deshalb des fahrlässigen Fahrens ohne Fahrer-laubnis schuldig, als er am 2. Oktober 2008 gegen 2.30 Uhr mit dem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen HH-BL 967 u.a. die Adal-bertstraße in Berlin-Kreuzberg befahren habe.
Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Zutreffend knüpft der Tatrichter die Strafbarkeit nach § 21 StVG an die formell-rechtliche Wirksamkeit des die Fahrerlaubnis entziehenden be-hördlichen Bescheides. Sie setzt seine ordnungsgemäße Bekannt-gabe voraus, die vorliegend mittels Einwurf in den Wohnungs-briefkasten erfolgt ist. Während für den Beginn der Rechtsmit-telfrist genügt, dass nachgewiesen werden kann, wann der Be-scheid in den Herrschaftsbereich des Adressaten gelangt ist, so dass dieser die Möglichkeit hatte, von dessen Inhalt Kenntnis zu nehmen, kommt es für eine etwaige Strafbarkeit darauf an, dass der Täter Kenntnis von den tatbestandlichen Voraus-setzungen der Straftat hat oder hätte haben können. Fahrlässig handelt damit nicht bereits, wem der Bescheid über die Entzie-hung der Fahrerlaubnis und dessen sofortige Vollziehbarkeit wirksam zugestellt worden ist, sondern nur, wer unter Berück-sichtigung der ihm zumutbaren Sorgfalt und Umsicht mit einer derartigen behördlichen Reaktion auf sein Verhalten als Ver-kehrsteilnehmer rechnen musste. Entgegen der Annahme des Tat-richters und der Generalstaatsanwaltschaft Berlin besteht je-doch für den Inhaber einer rechtswirksam erteilten Fahrerlaub-nis keine Verpflichtung, sich bei der Verwaltungsbehörde nach deren Fortbestand zu erkundigen. Dies gilt auch, sofern der Verkehrsteilnehmer häufiger verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten ist. Angesichts der weitgehend unbekannten und unter-schiedliche Fristen enthaltenden Tilgungsbestimmungen kann von ihm in aller Regel nicht erwartet werden, dass er einen genauen Überblick über die unter seinem Namen gespeicherten Eintra-gungen hat. Es bedarf daher konkreter Anhaltspunkte, die die Annahme nahe legen, der Angeklagte habe von dem verwaltungs-rechtlichen Entziehungsverfahren und einer unmittelbar bevor-stehenden Entscheidung Kenntnis gehabt, deshalb täglich mit der Zustellung eines Bescheides gerechnet und es dennoch an einer Kontrolle seiner Post fehlen lassen. Dies belegen die Urteilsausführungen nicht.

Da der Senat weitere Feststellungen nicht ausschließen kann, hebt er das angefochtene Urteil auf und verweist die Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurück.

Einsender:

Anmerkung:


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".