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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Isolierte Sperrfrist, Fahrverbot, Schlechterstellungsverbot

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Saarbrücken, Beschl. v. 10.06.2026 -- 1 ORs 28/26

Eigener Leitsatz:

1. Zwar können vermeintliche Widersprüche in den Feststellungen durch eine Gesamtschau der Urteilsgründe, nötigenfalls durch deren Auslegung, aufgelöst werden. Dies findet aber dort seine Grenze, wo dem Revisionsgericht auch bei einer Gesamtbetrachtung keine sichere Grundlage für die rechtliche Würdigung mehr zu Verfügung steht und es stattdessen den Urteilsgründen einen den Schuldspruch nur möglicherweise tragenden Sinn beilegen müsste.
2. Auch nach der Neufassung des § 44 StGB schließen ein Fahrverbot und die Festsetzung einer isolierten Sperrfrist sich einander regelmäßig aus.
3. Die unterbliebene Anordnung einer Fahrerlaubnisentziehung unterfällt dem Verschlechterungsverbot des § 331 StPO unterfällt und kann daher nicht nachgeholt werden, wenn sie in der irrigen Annahme, der Täter besitze keine Fahrerlaubnis, unterblieben und nur eine isolierte Sperre gem. § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB angeordnet worden ist.


In pp.

1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist zur Nachholung von Verfahrensrügen wird als unzulässig verworfen.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Völklingen vom
1. Dezember 2025 mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben
a) in den Fällen Ziffer II. 1. und II. 2. der Urteilsgründe sowie im Ausspruch über die insoweit verhängten Einzelstrafen
b) im Gesamtstrafen- und Maßregelausspruch sowie
c) im Ausspruch über das Fahrverbot.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts – Strafrichter – Völklingen zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe:

I.

Der Angeklagte wurde durch Urteil des Amtsgerichts Völklingen vom 1. Dezember 2025 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr, wegen Beleidigung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und mit fahrlässiger Körperverletzung, wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und wegen Bestechung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, deren Vollstreckung das Amtsgericht zur Bewährung ausgesetzt hat. Zudem hat das Amtsgericht angeordnet, dass dem Angeklagten vor Ablauf von drei Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf, und zugleich gegen den Angeklagten ein Fahrverbot von vier Monaten verhängt.

Gegen dieses Urteil hat der Verteidiger des Angeklagten am 8. Dezember 2025 “Rechtsmittel” eingelegt. Nach der am 20. Januar 2026 erfolgten Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe hat er am 15. Februar 2026 beantragt, ihm Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist zu gewähren, da bis dahin eine Zustellung der Sitzungsniederschrift nicht erfolgt war, zugleich das am 8. Dezember 2025 eingelegte Rechtsmittel als “(Sprung-)Revision” bezeichnet und mit der ausgeführten Rüge der Verletzung sachlichen Rechts begründet. Er beanstandet insbesondere, dass die gerichtliche Beweiswürdigung zur festgestellten Blutalkoholkonzentration bei dem Schuldspruch wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr rechtsfehlerhaft sei, dass die gerichtlichen Feststellungen einen Schuldspruch wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte nicht tragen würden, weil sie weder die erforderliche Gewaltanwendung belegen noch die Einlassung des Angeklagten, er habe das Handeln der Polizeibeamten für rechtswidrig gehalten, widerlegen würden, dass der Angeklagte hätte freigesprochen werden müssen, soweit das Landgericht sich abweichend vom Anklagevorwurf nur davon überzeugt hat, dass der Angeklagte durch die Widerstandshandlungen lediglich die Polizeibeamtin Pp. und nicht zugleich einen weiteren Polizeibeamten verletzte, dass das Amtsgericht rechtsfehlerhaft auf kurze Freiheitsstrafen erkannt habe und, dass das Amtsgericht neben der angeordneten Fahrerlaubnissperre kein Fahrverbot hätte verhängen dürfen. Die Sitzungsniederschrift wurde dem Verteidiger am 3. März 2026 zugestellt.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Völklingen hinsichtlich der Taten Ziff. II.1. und II.2. im Schuldspruch sowie im Ausspruch über die jeweils verhängten Einzelstrafen sowie im Ausspruch über die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufzuheben, die Sache im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Völklingen zurückzuverweisen und die weitergehende Revision als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

II.

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist zur Anbringung von Verfahrensrügen war als unzulässig zu verwerfen.

Soweit sich der Verteidiger darauf beruft, er habe erst am 3. März 2026 auf seinen wiederholten Antrag hin die Sitzungsniederschrift erhalten, führt dies nicht dazu, dass die Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO erst zu diesem Zeitpunkt begann. Die Revisionsbegründungsfrist begann gem. § 345 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 43 Abs. 1 StPO aufgrund der Zustellung des Urteils am 20. Januar 2026 mit Beginn des 21. Januar 2026 zu laufen und endete demnach mit Ablauf des 20. Februar 2026. Soweit dem Verteidiger zu diesem Zeitpunkt trotz rechtzeitiger Anforderung die Sitzungsniederschrift nicht überlassen worden war, wäre eine Wiedereinsetzung in die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zur Nachholung von Verfahrensrügen zwar grundsätzlich möglich (vgl. BGH NStZ 2019, 625; BGH, Beschluss vom 21. Januar 2025 – 3 StR 553/24 –, juris Rn. 5). Der Antrag war gleichwohl als unzulässig zu verwerfen, weil der Verteidiger des Angeklagten innerhalb der mit Zustellung der Sitzungsniederschrift am 3. März 2026 in Lauf gesetzten Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 StPO die versäumte Rechtshandlung durch Vorbringen verfahrensrechtlicher Beanstandungen nicht nachgeholt hat. Ungeachtet dessen würde ein solcher Wiedereinsetzungsantrag, woran es hier fehlt, voraussetzen, dass der Antragsteller für jede einzelne nachgeholte Verfahrensrüge darlegt, dass er gerade durch die fehlende Verfügbarkeit der Sitzungsniederschrift an einer ordnungsgemäßen Begründung gehindert war (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2025 – 3 StR 553/24 –, juris Rn. 5 m.w.N.).

2. Die mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts wirksam erhobene und begründete Revision hat den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.

a) Der Schuldspruch wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Fall II. 1. der Urteilsgründe hält deshalb rechtlicher Prüfung nicht stand, weil die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen, auch in der Gesamtschau mit den Ausführungen zur Beweiswürdigung, eine Fahruntüchtigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt nicht belegen.

Das Revisionsgericht prüft auf die Sachrüge, ob die getroffenen Urteilsfeststellungen eine tragfähige Grundlage für die sachliche Rechtsanwendung bilden (vgl. BGH NJW 1978, 113, 114 f.). Die Feststellungen müssen im Fall einer Verurteilung eine in sich geschlossene Darstellung des Tatgeschehens enthalten, aus der sich erkennen lässt, durch welche Tatsachen die einzelnen gesetzlichen Merkmale des äußeren und inneren Tatbestandes ausgefüllt werden. Es muss jeder Zweifel darüber ausgeschlossen sein, welchen Sachverhalt das Tatgericht als erwiesen angesehen, und welchen gesetzlichen Tatbestand es daraus abgeleitet und seiner Rechtsfolgenbemessung zugrunde gelegt hat (BGH NStZ-RR 2008, 83; BGHR § 267 Abs. 1 S. 1 Sachdarstellung 13). Erfüllen die Feststellungen diese Anforderungen nicht, weil sie lückenhaft, widersprüchlich oder auf andere Weise unklar sind, so liegt ein Mangel des Urteils vor, der auf die Sachrüge zu dessen Aufhebung führt (vgl. BGH NStZ 2008, 352; NStZ-RR 2008, 273; Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 267 Rn. 42).

Dies ist bei den in Fall II. 1. der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen der Fall. Das Amtsgericht hat zum Tatgeschehen festgestellt:

„Der Angeklagte fuhr am 31.10.2024 zwischen 9:30 Uhr und 9:40 Uhr mit dem PKW VW Golf, amtliches Kennzeichen pp., von der Dienststelle der pp. in der pp. in Völklingen bis zum Parkplatz Rathausstraße 55 in Völklingen, obwohl er infolge vorangegangenen Genusses von Alkohol fahruntüchtig war.

Eine bei dem Angeklagten am 27.02.2023 um 23:58 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,39 ‰. Seine Fahruntüchtigkeit hätte der Angeklagte bei kritischer Selbstprüfung erkennen können und müssen.“

Diese Feststellungen belegen aufgrund des benannten, vor dem Tatzeitpunkt liegenden Datums der Blutentnahme keine die Fahruntüchtigkeit begründende Alkoholisierung des Angeklagten zum Tatzeitpunkt. Anderes kann der Senat auch nicht der Gesamtschau der Urteilsgründe entnehmen. Zwar können vermeintliche Widersprüche in den Feststellungen durch eine Gesamtschau der Urteilsgründe, nötigenfalls durch deren Auslegung aufgelöst werden. Dies findet aber dort seine Grenze, wo dem Revisionsgericht auch bei einer Gesamtbetrachtung keine sichere Grundlage für die rechtliche Würdigung mehr zu Verfügung steht und es stattdessen den Urteilsgründen einen den Schuldspruch nur möglicherweise tragenden Sinn beilegen müsste (vgl. KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., StPO § 337 Rn. 28 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2008 – 2 StR 424/08 –, BeckRS 2009, 3653). Danach belegen die Urteilsgründe auch in ihrer Gesamtschau keine Fahruntüchtigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt. In der Beweiswürdigung verweist das Amtsgericht zwar auf ein Blutalkoholgutachten, aus dem sich eine Blutalkoholkonzentration von 1,39 %o ergebe, benennt dort aber mit dem 21.10.2024, 11:07 Uhr, einen weiteren abweichenden Entnahmezeitpunkt, der sich mit dem Tatzeitpunkt nicht vereinbaren lässt. Anderes folgt auch nicht daraus, dass der Angeklagte selbst sich dahingehend eingelassen hat, dass er die festgestellte Blutalkoholkonzentration auf den Alkoholkonsum am Tattag nach der ihm vorgeworfenen Autofahrt zurückführe, da unter Berücksichtigung dessen jedenfalls die Uhrzeit der Blutentnahme in nicht aufzulösender Weise im Dunkeln verbleibt. Die vom Amtsgericht im Zusammenhang mit dem in der Beweiswürdigung benannten unzutreffenden Entnahmedatum des 21. Oktober 2024 angeführte Uhrzeit von 11:07 Uhr erscheint in der Gesamtschau nicht geeignet, die festgestellten Widersprüche aufzulösen. Das Amtsgericht hat unter Ansatz eines Abbauwerts von 0,1 %o pro Stunde im Wege der Rückrechnung die Tatzeitblutalkoholkonzentration mit einem Zuschlag von insgesamt 0,2 %o versehen. Dies wäre von Rechts wegen nur bei einer Blutentnahme nach mehr als vier Stunden nach Tatbeendigung plausibel, weil ein Zeitraum von zwei Stunden nach Tatbeendigung bei der Rückrechnung zugunsten eines Angeklagten unberücksichtigt zu bleiben hat (vgl. BGHSt 25, 246; BGH, Beschluss vom 25. September 2006 – 4 StR 322/06 –, juris Rn. 4).

Darauf, dass die Erwägungen des Tatgerichts zu einem vom Angeklagten behaupteten Nachtrunk rechtlichen Bedenken begegnen, soweit das Gericht nicht mit völliger Sicherheit feststellen konnte, dass ein Nachtrunk nicht stattgefunden hat, dies aber für unwahrscheinlich hält (UA S. 6) und damit selbst Zweifel an der erforderlichen Überzeugungsbildung nährt, kommt es danach nicht an.

b) Der Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung in Fall II. 2. der Urteilsgründe hält rechtlicher Prüfung ebenfalls nicht stand. Der Vorwurf der Fahrlässigkeit setzt voraus, dass der Taterfolg durch die Fahrlässigkeit herbeigeführt wird. Der Erfolg muss seinen Grund gerade in der Sorgfaltspflichtverletzung haben und damit in einem Schutzzweck- und Pflichtwidrigkeitszusammenhang stehen. Dies belegen die Urteilsfeststellungen nicht, soweit sie lediglich ausführen, dass sich die Zeugin pp. „bei der Rangelei“ das oberste Glied des rechten kleinen Fingers brach, zumal selbst diese Feststellung nicht auf tragfähiger Grundlage beruht. Der bei der Beweiswürdigung vorgenommene Verweis auf ein ärztliches Attest ist lediglich Beleg für eine eingetretene Verletzung. Worauf sich die Feststellung stützt, dass die Verletzung „bei der Rangelei“ und darüber hinaus durch pflichtwidriges Verhalten des Angeklagten entstanden ist, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Die Geschädigte selbst ist, soweit es die Urteilsgründe nachvollziehen lassen, nicht vernommen worden. Der Inhalt des in den Urteilsgründen in Bezug genommenen Attests wird nicht wiedergegeben. Angaben der vernommenen Zeugen zu dem Hergang der Verletzung sind nicht dargestellt. Vielmehr beschränkt das Gericht selbst sich auf die Ausführung, dass nicht festgestellt werden konnte, wie es genau zu der Verletzung der Geschädigten gekommen ist. Dies erlaubt dem Senat nicht die Überprüfung, ob das Amtsgericht zu Recht angenommen hat, dass die Verletzung nicht nur kausal dadurch entstanden ist, dass der Angeklagte sich gegen die polizeilichen Maßnahmen der Geschädigten und deren Kollegen zu Wehr setzte, sondern damit auch in dem erforderlichen Pflichtwidrigkeitszusammenhang stand.

Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen fahrlässiger Körperverletzung zieht die Aufhebung der Verurteilung wegen der tateinheitlich verwirklichten weiteren Straftatbestände der Beleidigung und des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte nach sich (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 2023 – 4 StR 312/22 –, juris Rn. 19; Beschluss vom 11. November 2021 – 4 StR 134/21, juris Rn. 8 m.w.N.). Hinsichtlich des Tatvorwurfs des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte weist der Senat darauf hin, dass Vollstreckungshandlung i.S.v. § 113 Abs. 1 StGB und nicht nur bloße Diensthandlung i.S.v. § 114 StGB nur eine solche Handlung einer dazu berufenen Person ist, welche die Verwirklichung des die Regelung eines bestimmten Falles anstrebenden, nach Umfang und Inhalt durch das Gesetz oder die in § 113 StGB bezeichneten Staatsorgane bestimmten und begrenzten, notfalls zwangsweise durchsetzbaren Staatswillens bezweckt (RGSt 41, 82, 88; BGH, Urteil vom 30. April 1974 – 4 StR 67/74 –, juris Rn. 5). Insoweit müssen die Urteilsfeststellungen die Diensthandlung, gegen die sich der Angeklagte zur Wehr gesetzt hat, genau erkennen lassen. Hierzu ist es nötig, die Diensthandlung nicht nur ihrer Art nach zu benennen, sondern auch Feststellungen zum Zweck, zur Ausführung und zu den Begleitumständen zu treffen (vgl. OLG Hamm StraFo 2026, 157, 158).

c) Die Teilaufhebung des Schuldspruchs entzieht den zugehörigen Einzelstrafen und damit zugleich dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage.

d) Auch die angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis und das angeordnete Fahrverbot können keinen Bestand haben. Dies gilt bereits deshalb, weil ein Fahrverbot und die Festsetzung einer isolierten Sperrfrist sich einander regelmäßig ausschließen (vgl. zu § 44 StGB a.F.: BGH, Beschluss vom 7. August 2018 – 3 StR 104/18 –, BeckRS 2018, 20463 Rn. 6; OLG Hamm, Beschluss vom 8. August 2023 – III-5 ORs 46/23 –, juris Rn. 2). Dies gilt auch nach der Neufassung des § 44 StGB durch das Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17. August 2017. Denn das Fahrverbot nach § 44 StGB setzt voraus, dass sich der Täter gerade nicht als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne des § 69 StGB erwiesen hat. Aufgrund dessen kommt ein Fahrverbot neben der Festsetzung einer isolierten Sperrfrist nur in Betracht, wenn das Gericht dem Täter auch das Fahren mit fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen verbieten oder nach § 69a Abs. 2 StGB bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen von der Sperre ausnehmen will (vgl. BGH a.a.O.; OLG Hamm a.a.O.). Wenngleich das Amtsgericht angenommen hat, dass der Angeklagte sich durch die Taten zu Ziff. II. 1. und II. 3. der Urteilsgründe als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat, hebt der Senat aufgrund der sich ausschließenden Konkurrenz von Fahrerlaubnissperre und Fahrverbot beide Aussprüche mit den ihnen zugehörigen Feststellungen auf, um dem neuen Tatgericht eine widerspruchsfreie Entscheidung zu ermöglichen. Ungeachtet dessen wäre die Anordnung der Fahrerlaubnissperre auch deshalb aufzuheben, weil mit der Aufhebung des Schuldspruchs wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr eine Indiztat i.S.v. § 69 Abs. 2 StGB entfällt und die Urteilsgründe, die bei der näheren Begründung der Sperrfristanordnung lediglich von der „hier abzuurteilenden Tat“, mithin nur einer Tat sprechen, ohne diese zu konkretisieren, nicht mit der hinreichenden Sicherheit erkennen lassen, dass das Amtsgericht auch allein auf der Grundlage der Tat zu Ziff. II. 3. der Urteilsgründe (Fahren ohne Fahrerlaubnis) zu der Annahme einer Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen gelangt wäre. Darauf, dass die Urteilsgründe die Voraussetzungen einer isolierten Sperrfristanordnung i.S.v. § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB auch deshalb nicht belegen, weil den Feststellungen zur Tat Ziff. II. 3. der Urteilsgründe lediglich entnommen werden kann, dass der Führerschein des Angeklagten zum damaligen Tatzeitpunkt beschlagnahmt war, und daher ohne weitere Feststellungen nicht angenommen werden kann, dass der Angeklagte über keine Fahrerlaubnis verfügt, kommt es danach nicht an.

3. Im Übrigen erweist sich die Revision des Angeklagten als unbegründet. Die in den Fällen II.3. und II.4. der Urteilsgründe rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen die Schuldsprüche wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Fall II. 3.) und Bestechung (Fall II. 4.).

Auch die Erwägungen zu den insoweit verhängten Einzelstrafen sind frei von durchgreifenden Rechtsfehlern. Die Erwägungen des Amtsgerichts tragen auf Grundlage der zu den Vorstrafen des Angeklagten getroffenen Feststellungen, insbesondere unter Berücksichtigung der erneuten Straffälligkeit nach Strafhaft, die Annahme, dass besondere Umstände, die in der Persönlichkeit des Angeklagten liegen, gem. § 47 Abs. 1 StGB die Verhängung von Freiheitsstrafen auch unter sechs Monaten zur Einwirkung auf ihn unerlässlich machen.

Soweit zwischen einem Fahrverbot als Nebenstrafe und der für die Anlasstat verhängten Hauptstrafe grundsätzlich eine Wechselwirkung besteht, sieht der Senat gleichwohl von einer Aufhebung der für die Tat zu Ziff. II. 3. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe ab, weil in dem Fall, in dem ein Fahrverbot nach erneuter Verhandlung und Entscheidung endgültig in Wegfall geraten sollte, eine Erhöhung der für diese Tat verhängten Strafe wegen des Verbots der Schlechterstellung ausscheidet (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 3. Juni 2004 – 2 Ss 112/04 –, juris Rn. 17).

3. Im Umfang der Aufhebung war die Sache gem. § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass eine unterbliebene Anordnung einer Fahrerlaubnisentziehung dem Verschlechterungsverbot des § 331 StPO unterfällt und daher nicht nachgeholt werden kann, wenn sie in der irrigen Annahme, der Täter besitze keine Fahrerlaubnis, unterblieben und nur eine isolierte Sperre gem. § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB angeordnet worden ist (OLG Hamm Verkehrsblatt 1959, 396; OLG Karlsruhe VRS 59, 112; OLG Köln NJW 2010, 2818; TK-StGB/Kinzig, 31. Aufl. 2025, StGB § 69 Rn. 74). Sollte der Angeklagte danach weiterhin über eine Fahrerlaubnis verfügen, scheidet aufgrund der gesetzlichen Voraussetzungen des § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB auch eine isolierte Sperrfrist aus.


Einsender: RA A. Okal, Saarbrücken

Anmerkung:


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