Gericht / Entscheidungsdatum: LG Lübeck, Urt. v. 25.06.2024 - 3 NBs 776 Js 41601/23
Eigener Leitsatz:
Von der Entziehung der Fahrerlaubnis kann abgesehen und stattdessen ein Fahrverbot angeordnet werden, wenn der Beschuldigte nach der mehr als zwei Jahre zurückliegenden Trunkenheitsfahrt erfolgreich eine Maßnahme der Therapieeinrichtung IVT-Hö mit umfangreichen verkehrstherapeutischen Maßnahmen absolviert hat.
Landgericht Lübeck
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Strafverfahren gegen pp.
Verteidiger:
wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr
hat das Landgericht Lübeck - Kleine Strafkammer III - in der Hauptverhandlung vom 25.06.2024, an der teilgenommen haben:
pp.
Auf die Berufung des Angeklagten wird das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Ratzeburg vom 22. Januar 2024 - im Rechtsfolgenausspruch - aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Der Angeklagte wird wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 100 € verurteilt.
Dem Angeklagten wird gestattet, die Geldstrafe in monatlichen Raten von € 250, beginnend mit dem 1. des auf die Rechtskraft des Urteils folgenden Monats zu zahlen. Die Ratenzahlungsvergünstigung entfällt, wenn der Angeklagte mit einer Rate länger als drei Wochen im Rückstand ist.
Dem Angeklagten wird für die Dauer von 4 Monaten untersagt, Kraftfahrzeuge jeder Art im Straßenverkehr zu führen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Jedoch werden der Staatskasse 1/5 der Kosten des Berufungsverfahrens und in diesem Umfange auch die dem Angeklagten in diesem Rechtszug erwachsenen notwendigen Auslagen auferlegt.
Angewendete Vorschriften:
§ 316 Abs. 1, § 42 Satz 1 und Satz 2, § 44 StGB, § 473 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 StPO.
Gründe:
I.
Mit Urteil des Amtsgerichts Ratzeburg vom 22. Januar 2024 ist der Angeklagte wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt worden. Die Fahrerlaubnis wurde ihm entzogen. Es wurde eine Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von 4 Monaten verhängt.
Gegen das Urteil des Amtsgerichts Ratzeburg hat der Angeklagte am 29. Januar 2024 form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 26. März 2024 auf die Rechtsfolgen beschränkt.
Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung des Angeklagten hat lediglich insofern Erfolg, als die Fahrerlaubnis nicht (mehr) zu entziehen war. Jedoch war ein Fahrverbot von 4 Monaten zu verhängen.
II.
Zur Person hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:
Der Angeklagte ist promovierter und arbeitet seit über 10 Jahren in einem festen Anstellungsverhältnis. Er verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von etwa 4.000 €. Der Angeklagte ist verheiratet und lebt mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen drei Kindern in einem Eigenheim. Seine Ehefrau erzielt eigene Einkünfte.
Seit Jugendzeit konsumierte der Angeklagte in Abständen immer wieder große Mengen Alkohol bis hin zu „Filmrissen". Es kam zu Trinkexzessen mit Freunden. Bei solchen Gelegenheiten trank der Angeklagte bis zu drei Flaschen Wein. Alkoholprobleme leugnete er über lange Zeit. Nachdem aber sein Alkoholkonsum sich während der Zeit der Codiv-Pandemie verstärkte und zu Eheproblemen führte, gestand der Angeklagte sich selbst ein, ein Alkoholproblem zu haben. Nach der Verurteilung in dieser Sache in erster Instanz stellte er jeglichen Alkoholkonsum ein.
Beim Institut für Schulungsmaßnahmen GmbH absolvierte der Angeklagte in der Zeit vom 22. September 2023 bis zum 1. Januar 2024 12 verkehrstherapeutische Einzelsitzungen zu je 60 Minuten bei der Diplom-Psychologin pp. Gegenstand der Therapie war u.a. die Auseinander-setzung mit der eigenen Trinkgeschichte und dem Motiv stattgehabten Alkoholüberkonsums, die Stabilisierung nach Alkoholabstinenz und die Rückfallprophylaxe.
Ab dem 24. November 2023 begann der Angeklagte darüber hinaus eine Verkehrstherapie bei der IVT-Hö Berlin. Inzwischen hat er dort, u.a. in mehrtägigen Intensivkursen, ca. 100 Einzeltherapie-stunden und ca. 150 Gruppentherapiestunden absolviert. Der Angeklagte möchte auch zukünftig therapeutische Begleitung, wenn auch in nunmehr geringerer Frequenz, in Anspruch nehmen.
Der Angeklagte ist strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Am 3. August 2023 wurde gegen ihn in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren eine Geldbuße in Höhe von 115 € und ein Punkt verhängt, weil er am 20. Mai 2023 die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 22 km/h überschritten hatte.
Die Feststellungen zur Person beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten sowie auf den verlesenen Urkunden, insbesondere den Berichten der IVT-Hö, des Instituts für Schulungsmaßnahmen GmbH und des UKSH, sowie den verlesenen Auskünften des Bundeszentralregisters vom 11. April 2024 und des Fahreignungsregisters vom 11. April 2024.
IV.
Folgende Feststellungen zum Tatgeschehen sind aufgrund der wirksamen Berufungsbeschränkung rechtskräftig geworden:
„Am 07.07.2023 begab sich der Angeklagte gemeinsam mit seinem 5 Jahre alten Sohn sowie einem Bekannten zur Badestelle am Krebssee in Lehmrade in der Nähe Möllns. Neben alkoholfreien Getränken - und natürlich Badeutensilien - verstaute der Angeklagte auch Sekt und Whiskey in seinem Fahrzeug, einem VW Caddy mit dem amtlichen Kennzeichen pp.. Im Zuge des Badeaufenthaltes konsumierte der Angeklagte erhebliche Mengen des mitgeführten Alkohols. Die ihm um 22:23 Uhr am 07.07.2023 entnommen Blutprobe enthielt 1,8 %0 Alkohol.
Gegen 21:00 Uhr des Tattages beabsichtigte der Angeklagte, mit dem genannten PKW von der Badestelle nach Hause zurückzukehren und trug zu diesem Zwecke die mitgeführten Sachen von der Badestelle einen kleinen Sandabhang hinauf in Richtung des dort geparkten PKW. Dabei geriet der Angeklagte zwar - beladen unter anderem mit einem SUP - ins Straucheln, stürzte jedoch nicht. Von seinem männlichen Begleiter wurde der Angeklagte gefragt, ob er nach dem Alkoholkonsum tatsächlich noch mit dem PKW fahren wolle, was der Angeklagte ausdrücklich bejahte. Der Angeklagte fiel dabei aufgrund seines Verhaltens, des vorbeschriebenen Wortwechsels sowie der danach offenbar beabsichtigen Rückfahrt im alkoholisierten Zustand dem Zeugen pp. auf, der letztlich seine Ehefrau und - über diese mittelbar - die Polizei verständigte.
Gegen 21:15 Uhr des Tattages fuhr der stark alkoholgewöhnte Angeklagten sodann - nach dem vorbezeichneten Wortwechsel in vollem Bewusstsein seiner Alkoholisierung - mit dem genannten PKW von der Badestelle im Bereich Lehmrade nach Mölln, um dort seinen Bekannten abzusetzen und in der Folge von Mölln zu seiner Wohnanschrift in pp.. Dabei nahm er zumindest billigend in Kauf, alkoholbedingt fahruntüchtig zu sein.
Als der Angeklagte von der Bundesstraße B207 nach links auf den Klein Disnacker Weg abbog, wurde er bereits von einem Funkstreifenwagen unter anderem mit den Zeugen POK pp. verfolgt. Die Polizeibeamten waren sodann bemüht, den Angeklagten zu stoppen und schalteten die Signaleinrichtung mit dem blauen Blinklicht ein, zudem betätigten sie mehrfach die Hupe. Der Angeklagte, der das Polizeifahrzeug ebenso wie das Haltesignal bemerkt hatte, folgte dem indes nicht. Vielmehr überholte er noch einen auf der recht schmalen Straße vor ihm fahrenden Traktor.
Als der Zeuge pp. als Fahrer des Funkstreifenwagens mehrfach versuchte, sich neben das - grundsätzlich konsequent am rechten Fahrbahnrand geführte - Fahrzeug des Angeklagten zu setzen, steuerte dieser in Richtung Fahrbahnmitte, so dass die Polizeibeamten von dem vorgesehenen Überholmanöver absahen, zumal sie Kenntnis darüber hatten, dass sich noch ein Kind -der Sohn des Angeklagten - im Fahrzeug befand.
Als die Beamten an der Wohnanschrift des Angeklagten versuchten, ein Einfahren des Angeklagten auf seine Hofeinfahrt zu verhindern und sich vor das Fahrzeug des Angeklagten zu setzen, ignorierte der Angeklagte auch dieses Fahrmanöver und fuhr auf sein Grundstück, woraufhin die Beamten von ihrem Vorhaben abließen, um einen Unfall zu vermeiden. In der Folge erklärte der Angeklagte gegenüber den Beamten, er sei der Meinung, dass er noch zu seinem Grundstück habe fahren können bzw. dürfen.
Auszuschließen ist, dass die Einsicht- oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aufgrund der zuvor genossenen Menge alkoholischer Getränke zur Tatzeit erheblich eingeschränkt war.“
Bereits durch Beschluss des Amtsgerichts Ratzeburg vom 13. Oktober 2023, in Gestalt des Berichtigungsbeschlusses vom 23. Oktober 2023, war dem Angeklagten die Fahrerlaubnis gern. § 111a StPO vorläufig entzogen worden. Seit dem 27. Oktober 2023 befindet sich sein Führerschein in amtlicher Verwahrung.
V.
Der Angeklagte ist einer vorsätzlichen Trunkenheit im Straßenverkehr gemäß § 316 Abs. 1 StGB schuldig, indem er trotz Kenntnis von seiner alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit, einen Pkw im Straßenverkehr geführt hat.
Vl.
Der Strafzumessung ist der Strafrahmen des § 316 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vorsieht.
Zugunsten des Angeklagten hat das Berufungsgericht neben seiner geständigen Einlassung, die auch in der Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch zum Ausdruck gekommen ist, gewertet, dass er strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten ist. Die - einzige - straßenverkehrsrechtliche Ahndung liegt bereits über ein Jahr zurück. Zugunsten des Angeklagten war auch zu berücksichtigen, dass er das Unrecht der Tat einsieht und sich selbst therapeutische Hilfe gesucht hat, um sein Alkoholproblem grundlegend anzugehen. Der Angeklagte hat umfangreiche Therapiegespräche geführt und ist - nachgewiesen durch Haar- und Urintests - seit der Tat alkoholabstinent. Der Angeklagte ist willens, auch zukünftig therapeutische Hilfe in Anspruch zu nehmen und weiterhin alkoholabstinent zu leben.
Zulasten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er bei der Trunkenheitsfahrt ganz erheblich alkoholisiert war, die Fahrt trotz Hinweises auf seine Alkoholisierung antrat, eine relativ lange Fahrstrecke zurücklegte, seinen kleinen Sohn auf der Fahrt im Auto transportierte und jegliche Versuche der Polizei, ihn zum Anhalten zu bringen, ignorierte.
Nach Abwägung der dargestellten Aspekte war auf eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 100,- € zu erkennen.
Die Höhe des einzelnen Tagessatzes war angesichts der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten mit 100.- € zu bemessen. Aufgrund der zu bedienenden Darlehensverbindlichkeiten war dem Angeklagten eine Ratenzahlungserleichterung zu gewähren.
Neben der Geldstrafe war gern. § 44 StGB ein viermonatiges Fahrverbot auszusprechen. Dabei ergibt sich die Anordnung eines Fahrverbotes bereits aus der Vorschrift des § 44 Abs. 1 Satz 3 StGB, wonach ein Fahrverbot regelmäßig dann anzuordnen ist, wenn - wie hier - eine Verurteilung nach § 316 StGB erfolgt und die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB unterbleibt (dazu unter VII). Ein Absehen von dem Fahrverbot käme nur bei dem Vorliegen besonderer Umstände zum Tragen, die vorliegend nicht gegeben sind. Im Gegenteil:
Die Verhängung des Fahrverbots ist zur Einwirkung auf den Angeklagten in diesem Fall erforderlich. Die Nebenstrafe des § 44 StGB ist - losgelöst von einem präventiven Aspekt - zur Einwirkung auf den Täter dann notwendig, wenn die Hauptstrafe allein als gerechter Schuldausgleich nicht ausreicht oder sonst unangemessen erscheint (OLG Dresden, Beschluss vom 7. Juli 2022 - 2 OLG 22 Ss 299/22, NStZ 2023, 43). So liegt es hier. Der zeitlich begrenzte Verzicht darauf, selbst im Straßenverkehr Fahrzeuge zu führen, stellt eine für den Angeklagten deutlich fühlbare Sanktion dar, die in Zusammenwirken mit der verhängten Geldstrafe die konkreten Umstände der Tat - Alkoholfahrt mit einem Kind, Ansprache auf die Trunkenheit vor Fahrtantritt, relativ lange Fahrtstrecke und Ignorieren aller polizeilicher Signale - eine tat- und schuldangemessene Strafe darstellt. Bei dieser Bewertung hat das Gericht das Nachtatverhalten mit den sehr positiven und äußerst umfangreichen Therapiebemühungen des Angeklagten sowie seine Alkoholabstinenz zu seinen Gunsten bedacht.
Das Berufungsgericht hat bei der Bemessung der Dauer des Fahrverbots insbesondere auch berücksichtigt, dass die Fahrerlaubnis des Angeklagten bereits vorläufig entzogen und sich sein Führerschein schon seit dem 27. Oktober 2023 in amtlicher Verwahrung befindet.
Dass zwischen dem Zeitpunkt der Tatbegehung der Berufungshauptverhandlung nunmehr fast ein Jahr verstrichen ist, steht der Verhängung des Fahrverbots nicht entgegen. Soweit zuvor in der Rechtsprechung vertreten worden ist, dass ein längerer Zeitablauf einem Fahrverbot entgegen stehen kann, ist sie mit der Stärkung des vergeltenden Strafgedankens im Zuge der Erweiterung des Fahrverbots auf allgemeine Straftaten und mit der Umwandlung in eine allgemeine Sanktion im Zwischenbereich zwischen Geldstrafe und Freiheitsstrafe überholt. Denn auch eine Geldstrafe wird bei zwischenzeitlicher Legalbewährung und Zeitablauf nicht als wirkungslos mit der Folge eines Wegfalls angesehen (v. Heintschel-Heinegg/Huber, MüKo, StGB, 4. Aufl., § 44, Rn. 18). Zudem liegt zwischen Tatbegehung und zweitinstanzlicher Verurteilung hier ohnehin nur um einen Zeitraum von einem Jahr, der nicht als längerer Zeitraum iSd vormals vertretenen Rechtsauffassung anzusehen ist.
VII.
Die Fahrerlaubnis war nicht (mehr) zu entziehen.
Das Berufungsgericht hatte zu prüfen, ob der Angeklagte im Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist und damit die Voraussetzungen für eine Entziehung der Fahrerlaubnis vorliegen, wie sie in § 69 Abs. 1 StGB geregelt sind. Ausweislich § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB ist der Täter einer Trunkenheitsfahrt iSd § 316 StGB in der Regel als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs anzusehen.
Mag die Ungeeignetheit zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verhandlung noch vorgelegen haben, ließ sie sich jedenfalls zu dem für die Entscheidung nunmehr maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung nicht mehr feststellen. Das Berufungsgericht ist überzeugt, dass sich das aus § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB ergebende Regel-Ausnahme-Verhältnis entkräftet worden ist und der Angeklagte heute ausnahmsweise nicht mehr als charakterlich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen eingestuft werden kann.
Diese Wertung ergibt sich daraus, dass der Angeklagte seit der Tat bis jedenfalls Ende Mai 2024 keinen Alkohol mehr konsumiert hat, was er durch die Auswertung von Haar- und Urintests nachgewiesen hat. Zudem hat er nicht nur beim Institut für Schulungsmaßnahmen GmbH, sondern auch bei der Therapieeinrichtung IVT-Hö umfangreiche verkehrstherapeutische Maßnahmen absolviert. Insgesamt hat er sich in über 250 Stunden mit seiner Alkoholproblematik, die er in der Berufungsverhandlung offen eingeräumt und derer er sich bewusst ist, mit fachtherapeutischer Begleitung auseinandergesetzt. Der Erfolg der Therapie wurde bereits durch das Institut für Schulungsmaßnahmen GmbH bestätigt. Die anschließende langfristige und intensive Therapie beim IVT-Hö, bei der es sich um eine geeignete und erfolgreiche Rehabilitationsmaßnahme handelt, hat zur Überzeugung des Berufungsgerichts zu einer Vertiefung und einer Stabilisierung des Therapieerfolgs dergestalt geführt, dass sich der Angeklagte nunmehr der Gründe seines Alkohol-missbrauchs bewusst geworden ist und sein Leben nunmehr zuverlässig ohne Alkoholkonsum gestaltet. Das Berufungsgericht schließt sich damit aus eigener Überzeugung und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls der gefestigten Rechtsprechung an, wonach im Falle einer kontinuierlichen und erfolgreichen Teilnahme an einer derartigen individualpsychologischen Verkehrstherapie die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs entgegen der Regel-Ausnahme-Anordnung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB nach einem gewissen Zeitraum - der sich hier bereits über insgesamt 9 Monate erstreckte und über 250 Therapiestunden umfasst - wiederhergestellt ist (vgl. LG Aachen, Urteil vom 24. Februar 2011 - 71 Ns 601 Js 638/10-226/10, BeckRS 2011, 22274 unter Ziff. VI mwN).
Die Gegenüberstellung der vom Amtsgericht verhängten Strafe, die den Entzug der Fahrerlaubnis und die Anordnung einer Sperrfrist zur Wiedererteilung derselben beinhaltete, und der vom Berufungsgericht verhängten Haupt- und Nebenstrafe (Geldstrafe und Fahrverbot) ergibt bei einer Gesamtschau (vgl. dazu OLG Hamm, Beschluss vom 11. Juli 2017 - 4 Rvs 77/17, BeckRS 2017, 120343), dass das Berufungsgericht das Verschlechterungsverbot beachtet hat. Das Strafübel der in Tagessatzzahl und Tagessatzhöhe gleichen Geldstrafe wiegt auch unter Berücksichtigung des daneben nunmehr verhängten Fahrverbots von vier Monaten geringer als die vom Amtsgericht verhängte Geldstrafe nebst Maßregel des Fahrerlaubnisentzugs nebst Sperranordnung.
VIII.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 StPO und berücksichtigt, dass die Berufung im Hinblick auf den Fahrerlaubnisentzug Erfolg hatte.
Einsender: RA O. Sydow, Berlin
Anmerkung: